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Document 31996R1218

    Verordnung (EG) Nr. 1218/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur teilweisen Befreiung vom Einfuhrzoll für bestimmte Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien

    ABl. L 161 vom 29.6.1996, p. 51–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2000; Aufgehoben durch 32000R2809

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1218/oj

    31996R1218

    Verordnung (EG) Nr. 1218/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 zur teilweisen Befreiung vom Einfuhrzoll für bestimmte Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien

    Amtsblatt Nr. L 161 vom 29/06/1996 S. 0051 - 0054


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1218/96 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1996 zur teilweisen Befreiung vom Einfuhrzoll für bestimmte Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1194/96 (2), und insbesondere auf Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es war vorgesehen, diese Maßnahmen durch vorläufige Zusatzprotokolle zu den Europa-Abkommen zu ersetzen. Aufgrund der zu kurzen Fristen können diese Protokolle jedoch nicht am 1. Juli 1996 in Kraft treten. Daraufhin wurde die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 bis zum 31. Dezember 1996 verlängert.

    Nach der Verlängerung der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 3066/95 durch die Verordnung (EG) Nr. 1194/96 und in dem Bestreben um Klarheit ist es zweckmäßig, die Verordnung (EG) Nr. 121/94 der Kommission vom 25. Januar 1994 über die Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 286/96 (4) und die Verordnung (EG) Nr. 1606/94 der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Aussetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr bestimmter Getreideerzeugnisse gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2252/95 (6), durch eine neue Verordnung zu ersetzen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 335/94 der Kommission (7).

    Es ist vorzusehen, daß die Lizenzen für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse im Rahmen der festgesetzten Mengen erst nach einer Prüfungsfrist und gegebenenfalls unter Festsetzung eines einheitlichen Prozentsatzes für die Kürzung der beantragten Mengen erteilt werden. Im Fall der Anwendung eines einheitlichen Kürzungssatzes können die Wirtschaftsbeteiligten ihre Anträge zurückziehen.

    Es sind die Angaben festzulegen, die abweichend von den Artikeln 8 und 21 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2137/95 (9), in den Anträgen und Lizenzen enthalten sein müssen.

    Um den Lieferbedingungen Rechnung zu tragen, sollten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des dritten Monats gelten, der auf die Lizenzerteilung folgt. Bei den für die festgesetzte Hoechstmenge des ersten Halbjahres des Wirtschaftsjahres erteilten Lizenzen muß die Gültigkeitsdauer auf Ende Januar 1997 beschränkt werden.

    Zur wirksamen Verwaltung dieser Regelung wird die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1029/96 (11), auf 25 ECU je Tonne festgesetzt.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die im Anhang dieser Verordnung genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien gilt die teilweise Befreiung vom Einfuhrzoll im Rahmen der Mengen und Ermäßigungssätze bzw. des Betrags, die im Anhang aufgeführt sind.

    Um für diese Regelung in Betracht zu kommen, müssen die Erzeugnisse bei ihrer Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft vom Original der von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes zu erteilenden Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 begleitet sein.

    Artikel 2

    (1) Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats jeweils am zweiten Montag eines Monats bis 13 Uhr Brüsseler Zeit zu stellen.

    Die Mengen in den Lizenzanträgen dürfen die Menge nicht überschreiten, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr für die Einfuhr des jeweiligen Erzeugnisses zur Verfügung steht.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Anträge auf Einfuhrlizenzen am Tag der Antragstellung bis spätestens 18 Uhr Brüsseler Zeit fernschriftlich oder mit Fernkopierer.

    Diese Mitteilung hat getrennt von der Mitteilung der anderen Einfuhrlizenzanträge für Getreide zu erfolgen.

    (3) Überschreiten die auf die Einfuhrlizenzanträge entfallenden Mengen das im Anhang vorgesehene Kontingent, so setzt die Kommission zu ihrer Kürzung spätestens am dritten Arbeitstag nach der Antragstellung einen einheitlichen Kürzungssatz fest. Der Lizenzantrag kann innerhalb des ersten Arbeitstages nach dem Tag der Festsetzung des Kürzungssatzes zurückgezogen werden.

    (4) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Lizenzen am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt.

    (5) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 läuft die Gültigkeitsdauer der Lizenz ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung.

    Artikel 3

    Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 gelten die Einfuhrlizenzen ab dem Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des dritten Monats, der auf die Lizenzerteilung folgt. Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen ist jedoch auf Ende Januar beschränkt.

    Artikel 4

    Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die Rechte aus den Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.

    Artikel 5

    Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht überschreiten. Zu diesem Zweck ist in Feld 19 der betreffenden Lizenz die Zahl "0" einzutragen.

    Artikel 6

    Für das Erzeugnis, für das der ermäßigte Einfuhrzoll nach Artikel 1 gelten soll, müssen der Lizenzantrag und die Einfuhrlizenz folgendes enthalten:

    a) in Feld 8 den Namen des Ursprungslands des Erzeugnisses;

    b) in Feld 20 eine der nachstehenden Angaben:

    - Reglamento (CE) n° 1218/96

    - Forordning (EF) nr. 1218/96

    - Verordnung (EG) Nr. 1218/96

    - Êáíïíéóìüò (ÅÊ) áñéè. 1218/96

    - Regulation (EC) No 1218/96

    - Règlement (CE) n° 1218/96

    - Regolamento (CE) n. 1218/96

    - Verordening (EG) nr. 1218/96

    - Regulamento (CE) nº 1218/96

    - Asetus (EY) N:o 1218/96

    - Förordning (EG) nr 1218/96.

    Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem betreffenden Land.

    Ferner muß die Einfuhrlizenz in Feld 24 den anwendbaren Ermäßigungssatz des Einfuhrzolls oder gegebenenfalls den anwendbaren Betrag enthalten.

    Artikel 7

    Abweichend von Artikel 10 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 beläuft sich die Sicherheit für die in dieser Verordnung genannten Einfuhrlizenzen auf 25 ECU je Tonne.

    Artikel 8

    Die Verordnungen (EG) Nr. 121/94 und 1606/94 werden aufgehoben. Die im Rahmen dieser Verordnungen erteilten Lizenzen bleiben jedoch bis Ende Juli 1996 gültig.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Juni 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

    (2) Siehe Seite 2 dieses Amtsblatts.

    (3) ABl. Nr. L 21 vom 26. 1. 1994, S. 3.

    (4) ABl. Nr. L 36 vom 14. 2. 1996, S. 6.

    (5) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 13.

    (6) ABl. Nr. L 230 vom 27. 9. 1995, S. 12.

    (7) ABl. Nr. L 43 vom 16. 2. 1994, S. 4.

    (8) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (9) ABl. Nr. L 214 vom 8. 9. 1995, S. 21.

    (10) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 2.

    (11) ABl. Nr. L 137 vom 8. 6. 1996, S. 1.

    ANHANG

    I. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Ungarn

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    II. Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    III. Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakischen Republik

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    IV. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Polen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    V. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Bulgarien

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    VI. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Rumänien

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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