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Document 31996R0846

    Verordnung (EG) Nr. 846/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder - bestandsgruppen (1996)

    ABl. L 115 vom 9.5.1996, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/846/oj

    31996R0846

    Verordnung (EG) Nr. 846/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder - bestandsgruppen (1996)

    Amtsblatt Nr. L 115 vom 09/05/1996 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EG) Nr. 846/96 DES RATES vom 6. Mai 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1996)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 legt der Rat die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für jede Fischerei oder Fischereigruppe fest.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 3074/95 (2) wurden die zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen für 1996 festgelegt.

    Seit 1994 hat sich das Verbreitungsgebiet des skandinavischen Atlantik-Herings ständig erweitert. Er kommt nunmehr sowohl in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit einer Reihe von Anrainerstaaten des Nordostatlantiks, einschließlich in den Gemeinschaftsgewässern, wie in den Gebieten auf hoher See vor.

    Nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen sollte dieser Bestand schonend bewirtschaftet werden, um zu gewährleisten, daß die Laichbestände auf einem Niveau von über 2,5 Mio Tonnen gehalten werden.

    Bis im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen allen betroffenen Staaten ein Abkommen über geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für diesen Bestand geschlossen wird, muß im Wege einer autonomen Maßnahme ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der eine rationelle und verantwortliche Bewirtschaftung des Bestands durch die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft innerhalb der Gemeinschaftsgewässer und jenseits dieser Gewässer gewährleistet. Dieser Rechtsrahmen sollte eine vorsorgliche TAC in einer mit dem wissenschaftlichen Gutachten im Einklang stehenden Höhe vorsehen, die angesichts der derzeitigen Lage auf 150 000 Tonnen festgesetzt werden kann.

    Die Internationale Kommission für die Fischerei in der Ostsee empfahl für 1996 eine gewisse saisonale Beschränkung des Kabeljaufangs.

    Die Verordnung (EG) Nr. 3074/95 ist entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 3074/95 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel eingefügt:

    "Artikel 8a

    Der Fang von Kabeljau in der Ostsee, den Belten und im Öresund ist vom 10. Juni bis 20. August 1996 einschließlich verboten."

    2. Im Anhang, vierte Tabelle "Art: Hering, Clupea harengus", wird die Überschrift der zweiten Spalte "Bereich: II a (1), IV a, b" durch "Bereich: IV a, b" ersetzt.

    3. In den Anhang wird die Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung an vierter Stelle eingefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. LOMBARDI

    (1) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (2) ABl. Nr. L 330 vom 30. 12. 1995, S. 1.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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