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Document 31996L0094

Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 338 vom 28.12.1996, p. 86–88 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/94/oj

31996L0094

Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 338 vom 28/12/1996 S. 0086 - 0088


RICHTLINIE 96/94/EG DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4 erster Unterabsatz,

nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Richtgrenzwerte sind als wichtiger Bestandteil des Gesamtkonzepts für die Festlegung von Grenzwerten und die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sehen.

Eine erste Liste mit Richtgrenzwerten wurde durch die Richtlinie 91/322/EWG der Kommission (2) festgelegt.

Nach einer Bewertung der neuesten wissenschaftlichen Daten über arbeitsbedingte gesundheitliche Auswirkungen und die Verfügbarkeit von Meßverfahren kann eine zweite Liste mit Richtgrenzwerten auf Gemeinschaftsebene erstellt werden.

Die Kommission wurde bei den Vorarbeiten für diese Richtlinie von dem durch die Entscheidung 95/320/EG der Kommission (3) eingesetzten wissenschaftlichen Ausschuß unterstützt, der für die Bewertung der vorliegenden wissenschaftlichen Daten zuständig ist.

Für bestimmte Stoffe müssen Kurzzeitwerte festgelegt werden, um den Auswirkungen von Kurzzeitexpositionen Rechnung zu tragen.

Für einige Arbeitsstoffe muß außerdem die Möglichkeit der Hauptpenetration berücksichtigt werden, um den bestmöglichen Schutz sicherzustellen.

Richtgrenzwerte sind ständig zu überprüfen und müssen revidiert werden, wenn sie aufgrund neuer wissenschaftlicher Daten überholt sind.

Die Richtlinie stellt einen praxisorientierten Schritt in Richtung auf die Vollendung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.

Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie anwenden, wenn sie gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 80/1107/EWG Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer erlassen.

Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 9 der Richtlinie 80/1107/EWG eingesetzten Ausschusses überein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Eine zweite Liste von Richtgrenzwerten, die die Mitgliedstaaten unter anderem bei der Festsetzung von Grenzwerten gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 80/1107/EWG berücksichtigen müssen, ist im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie

- bis zum 1. Juni 1998 nachzukommen, sofern sie bereits Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 80/1107/EWG erlassen haben, oder

- zu dem Zeitpunkt, an dem sie solche Bestimmungen erlassen, nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Beim Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 1996

Für die Kommission

Pádraig FLYNN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 177 vom 5. 7. 1991, S. 22.

(3) ABl. Nr. L 188 vom 9. 8. 1995, S. 14.

ANHANG

RICHTGRENZWERTE FÜR DIE BERUFSBEDINGTE EXPOSITION

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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