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Document 31996L0091

    Richtlinie 96/91/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern

    ABl. L 13 vom 16.1.1997, p. 26–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/11/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/91/oj

    31996L0091

    Richtlinie 96/91/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern

    Amtsblatt Nr. L 013 vom 16/01/1997 S. 0026 - 0027


    RICHTLINIE 96/91/EG DES RATES vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Richtlinie 72/462/EWG (3) wurden die gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Einfuhr von unter die Richtlinie 77/99/EWG (4) fallenden Fleischerzeugnissen in die Gemeinschaft festgelegt.

    Mit der Richtlinie 92/5/EWG (5) wurden Mägen, Blasen und Därme, soweit sie gereinigt, gesalzen oder getrocknet und/oder hitzebehandelt sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/99/EWG einbezogen; damit unterliegen die Einfuhren dieser Erzeugnisse den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG und insbesondere der Auflage, daß sie aus einem gemäß der Richtlinie 72/462/EWG zugelassenen Schlachtbetrieb stammen müssen.

    Die Kommission hat vorgeschlagen, für diese Erzeugnisse eine andere Regelung vorzusehen und sie in Anhang II der Richtlinie 92/118/EWG (6) aufzunehmen.

    Da es weder Vorschriften über die Einfuhrbedingungen noch harmonisierte Bescheinigungen gibt und keine Gleichstellungsabkommen für den Veterinärsektor mit den wichtigsten Partnerländern der Gemeinschaft geschlossen worden sind, sieht sich der Rat nicht in der Lage, über diesen Vorschlag zu befinden.

    Damit es bei diesen Erzeugnissen zu keiner Unterbrechung des Handelsverkehrs mit bestimmten Drittländern kommt, wenn am 1. Januar 1997 die Übergangsmaßnahmen für die Einfuhren dieser Erzeugnisse ablaufen, sollten auch weiterhin Einfuhren aus Betrieben zugelassen werden, die zwar keine nach der Richtlinie 72/462/EWG zugelassenen Schlachtbetriebe sind, aber die von den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geforderten gesundheitlichen und tiergesundheitlichen Garantien bieten -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 21b der Richtlinie 72/462/EWG wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "Abweichend von den Auflagen der Absätze 1 und 2 sowie der Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer i) dürfen die Mitgliedstaaten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission Einfuhrbescheinigungen festlegt und Listen der Betriebe aufstellt, aus denen Därme und die anderen in Artikel 2 Buchstabe b) Ziffer v) der Richtlinie 77/99/EWG genannten Erzeugnisse eingeführt werden dürfen, oder bis zum Abschluß von Gleichstellungsabkommen für den Veterinärsektor, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1997, diese Erzeugnisse nach Maßgabe der geltenden einzelstaatlichen Vorschriften einführen."

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 1997 nachzukommen. Sie unterrichtet die Kommission unverzüglich davon.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. YATES

    (1) ABl. Nr. C 341 vom 5. 12. 1994, S. 206.

    (2) ABl. Nr. C 397 vom 31. 12. 1994, S. 37.

    (3) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (4) ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/68/EG (ABl. Nr. L 332 vom 30. 12. 1995, S. 10).

    (5) ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/340/EG (ABl. Nr. L 129 vom 30. 5. 1996, S. 35).

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