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Document 31996L0085
Directive 96/85/EC of the European Parliament and of the Council of 19 December 1996 amending Directive 95/2/EC on food additives other than colours and sweeteners
Richtlinie 96/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel
Richtlinie 96/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel
ABl. L 86 vom 28.3.1997, p. 4–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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No longer in force, Date of end of validity: 20/01/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1333
Richtlinie 96/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel
Amtsblatt Nr. L 086 vom 28/03/1997 S. 0004 - 0004
RICHTLINIE 96/85/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 19. Dezember 1996 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Verarbeitete Eucheuma-Algen sind ein neuer Lebensmittelzusatzstoff, dessen Verwendung in technischer Hinsicht gerechtfertigt erscheint. Die in der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (5) enthaltene Liste zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe ist dahingehend zu ändern, daß die Verwendung dieses Zusatzstoffs erlaubt ist. Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß wurde angehört. Reinheitskriterien werden gemäß dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 89/107/EWG festgelegt - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Der nachstehende Zusatzstoff wird in die Liste in Anhang I der Richtlinie 95/2/EG nach der Nummer E 407 aufgenommen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens drei Monate nach ihrer Veröffentlichung nachzukommen, so daß die Verwendung von und der Handel mit dieser Richtlinie entsprechenden Erzeugnissen gestattet sind. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1996. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident K. HÄNSCH Im Namen des Rates Der Präsident S. BARRET (1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 1). (2) ABl. Nr. C 163 vom 29. 6. 1995, S. 12 und ABl. Nr. C 208 vom 19. 7. 1996, S. 15. (3) ABl. Nr. C 18 vom 22. 1. 1996, S. 20. (4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. März 1996 (ABl. Nr. C 117 vom 22. 4. 1996, S. 36), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 25. Juni 1996 (ABl. Nr. C 315 vom 24. 10. 1996, S. 9) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 1996 (ABl. Nr. C 347 vom 18. 11. 1996). Beschluß des Rates vom 9. Dezember 1996. (5) ABl. Nr. L 61 vom 18. 3. 1995, S. 1.