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Document 31996D0628

    96/628/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1996 zur Änderung der Entscheidung 96/483/EG zur Erstellung einer Liste von Drittländern, die berechtigt sind, die Tiergesundheitsbescheinigungen für Einfuhren von lebendem Geflügel und Bruteiern nach den in der Entscheidung 96/482/EG vorgesehenen Mustern zu verwenden (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 282 vom 1.11.1996, p. 73–74 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/03/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002D0183 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/628/oj

    31996D0628

    96/628/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 1996 zur Änderung der Entscheidung 96/483/EG zur Erstellung einer Liste von Drittländern, die berechtigt sind, die Tiergesundheitsbescheinigungen für Einfuhren von lebendem Geflügel und Bruteiern nach den in der Entscheidung 96/482/EG vorgesehenen Mustern zu verwenden (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 282 vom 01/11/1996 S. 0073 - 0074


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Oktober 1996 zur Änderung der Entscheidung 96/483/EG zur Erstellung einer Liste von Drittländern, die berechtigt sind, die Tiergesundheitsbescheinigungen für Einfuhren von lebendem Gefluegel und Bruteiern nach den in der Entscheidung 96/482/EG vorgesehenen Mustern zu verwenden (Text von Bedeutung für den EWR) (96/628/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 23 Absatz 1, 24 und 26 Absatz 2,

    in Erwägung folgender Gründe:

    Mit der Entscheidung 96/483/EG der Kommission (2) ist eine Liste von Drittländern erstellt worden, die berechtigt sind, die Tiergesundheitsbescheinigungen für Einfuhren von lebendem Gefluegel und Bruteiern nach den in der Entscheidung 96/482/EG der Kommission (3) festgelegten Mustern zu verwenden.

    Israel hat die notwendigen Zusicherungen gegeben, um mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 Tiergesundheitsbescheinigungen nach diesen Mustern verwenden zu können, ohne die erforderlichen tiergesundheitlichen Angaben gemäß Punkt IV der Musterbescheinigungen zu übermitteln. Diese Zusicherungen sind vom Ständigen Veterinärausschuß überprüft worden.

    Aus diesem Grund ist die Entscheidung 96/483/EG entsprechend zu ändern.

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang zur Entscheidung 96/483/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs zu dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 18. Oktober 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.

    (2) ABl. Nr. L 196 vom 7. 8. 1996, S. 28.

    (3) ABl. Nr. L 196 vom 7. 8. 1996, S. 13.

    ANHANG

    "ANHANG

    Drittländer, die befugt sind, Bescheinigungen nach den Mustern A bis D des Anhangs I der Entscheidung 96/482/EG zu verwenden, sind mit einem '×' gekennzeichnet.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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