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Document 31996D0450

    96/450/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1996 über die Rücknahme der Hinweise auf das Harmonisierungsdokument HD 271 S 1 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Besondere Bestimmungen für elektrisches Spielzeug für Sicherheitskleinspannung bis 24 V" (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 187 vom 26.7.1996, p. 107–108 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/450/oj

    31996D0450

    96/450/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1996 über die Rücknahme der Hinweise auf das Harmonisierungsdokument HD 271 S 1 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Besondere Bestimmungen für elektrisches Spielzeug für Sicherheitskleinspannung bis 24 V" (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/1996 S. 0107 - 0108


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1996 über die Rücknahme der Hinweise auf das Harmonisierungsdokument HD 271 S 1 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Besondere Bestimmungen für elektrisches Spielzeug für Sicherheitskleinspannung bis 24 V" (Text von Bedeutung für den EWR) (96/450/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (1) in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6,

    nach Anhörung des durch die Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Artikel 2 der Richtlinie 88/378/EWG sieht vor, daß Spielzeug nur dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es die Sicherheit und/oder Gesundheit von Benutzern oder Dritten bei einer bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Verwendung unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern nicht gefährdet.

    Es wird davon ausgegangen, daß ein Spielzeug die in Artikel 3 der Richtlinie 88/378/EWG genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfuellt, wenn es den harmonisierten Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden.

    Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen, durch die die harmonisierten Normen umgesetzt werden, zu veröffentlichen.

    Die Fundstellen für das Harmonisierungsdokument HD 271 S 1 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Besondere Bestimmungen für elektrisches Spielzeug für Sicherheitskleinspannung bis 24 V" und die zugehörigen Änderungen 1, 2 und 3 wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in den Ausgaben Nr. C 155 vom 23. Juni 1989 und Nr. C 34 vom 9. Februar 1991 veröffentlicht.

    In Anwendung von Artikel 7 der Richtlinie 88/378/EWG hat Frankreich Maßnahmen getroffen, um das Inverkehrbringen von elektrischem, batteriebetriebenem Spielzeug zu beschränken, und die Kommission über diese Maßnahmen in einer Schutzklausel in Kenntnis gesetzt, die mit einem Mangel im Harmonisierungsdokument HD 271 S 1 begründet wurde.

    Der von Frankreich festgestellte Mangel bezieht sich auf die Frage, wann Batteriegehäuse von elektrischem Spielzeug Kurzschlußtests unterzogen werden müssen.

    Die Kommission ist aus diesem Grund verpflichtet, den Ausschuß 83/189/EWG mit der Angelegenheit zu befassen.

    Die Angelegenheit wurde vom Ausschuß 83/189/EWG wiederholt erörtert, wobei Frankreich die Ansicht vertrat, daß es nicht ausreicht, die Kurzschlußtests bei elektrischem Spielzeug nur dann anzuwenden, wenn das Batteriegehäuse die Festigkeitsprüfungen nicht bestanden hat. Frankreich untermauerte seine Argumentation mit dem Hinweis auf einen Unfall, bei dem ein Kind einen Kurzschluß auslöste, indem es die Antenne eines ferngesteuerten Spielzeugautos in das Batteriegehäuse einführte, das es zum Auswechseln der Batterien geöffnet hatte.

    Die Kommission erkennt, nachdem sie die von Frankreich vorgelegten Informationen geprüft und die Stellungnahme des Ausschusses 83/189/EWG erhalten hat, das Bestehen eines Mangels im Harmonisierungsdokument HD 271 S 1 für batteriebetriebenes elektrisches Spielzeug an.

    Folglich müssen die Hinweise auf das Harmonisierungsdokument HD 271 S 1 und seine Änderungen aus den Veröffentlichungen zurückgenommen werden -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Hinweise auf das Harmonisierungsdokument HD 271 S 1 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Besondere Bestimmungen für elektrisches Spielzeug für Sicherheitskleinspannung bis 24 V" und die zugehörigen Änderungen 1, 2 und 3 werden aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zurückgenommen, soweit ihre Anwendung auf die Batteriegehäuse von elektrischem Spielzeug betroffen ist.

    (2) Die Mitgliedstaaten nehmen die Hinweise auf die einzelstaatlichen Normen, mit denen das Harmonisierungsdokument HD 271 S 1 und seine Änderungen umgesetzt werden, aus den in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 88/378/EWG genannten Veröffentlichungen zurück.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 24. Juni 1996

    Für die Kommission

    Emma BONINO

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 187 vom 16. 6. 1988, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.

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