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Document 31996D0185

    96/185/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Hausrindern und Hausschweinen aus der Slowakischen Republik (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 59 vom 8.3.1996, p. 23–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/1998; Aufgehoben durch 398D0372

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/185/oj

    31996D0185

    96/185/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Hausrindern und Hausschweinen aus der Slowakischen Republik (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 059 vom 08/03/1996 S. 0023 - 0040


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Februar 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Hausrindern und Hausschweinen aus der Slowakischen Republik (Text von Bedeutung für den EWR) (96/185/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 8 und 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 92/324/EWG der Kommission (2) wurden die Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus der Tschechoslowakei festgelegt.

    Infolge der Teilung dieses Landes und der Aufhebung der genannten Entscheidung durch die Entscheidung 96/186/EG der Kommission (3) müssen die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus der Slowakischen Republik festgelegt werden.

    Die Richtlinie 91/496/EWG des Rates zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, sowie die Entscheidung 93/242/EWG der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/295/EG (6), regeln die Einfuhr von Hausrindern und Hausschweinen in die Mitgliedstaaten.

    Die räumliche Nähe der Slowakischen Republik zur Gemeinschaft hat Auswirkungen auf den Handel mit lebenden Tieren.

    Tierärztliche Sachverständige der Gemeinschaft haben sich vor Ort begeben und festgestellt, daß die Tiergesundheitslage in der Slowakischen Republik von Veterinärbehörden kontrolliert wird, von denen einige zur Zeit zwar umstrukturiert werden, die jedoch in der Lage sind, zufriedenstellende Garantien in bezug auf Krankheiten zu bieten, die von eingeführten Rindern oder Schweinen übertragen werden können.

    Die zuständigen slowakischen Veterinärbehörden haben bestätigt, daß die Slowakische Republik während der letzten 24 Monate frei war von Maul- und Klauenseuche und während der letzten zwölf Monate frei war von Rinderpest, Infektiöser Rinderpleuropneumonie (CBPP), Vesikulärer Stomatitis, Blauzungenkrankheit, Afrikanischer Schweinepest, Ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Vesikulärer Schweinekrankheit und Bläschenexanthem des Schweins und daß während der letzten zwölf Monate gegen keine der genannten Seuchen geimpft worden ist.

    Die zuständigen slowakischen Veterinärbehörden haben sich verpflichtet, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten per Telex oder Telefax binnen 24 Stunden von der Bestätigung einer der vorgenannten Seuchen oder von der Verabschiedung entsprechender Impfprogramme oder - innerhalb einer angemessenen Frist - von beabsichtigten Änderungen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die Einfuhr von Rindern, Schweinen oder von Sperma oder Embryonen dieser Tiere Mitteilung zu machen.

    Die Rindertuberkulose und -brucellose sind in der Slowakischen Republik getilgt worden, und es darf nicht gegen Rinderbrucellose geimpft werden. Die Vorkehrungen, die die zuständigen slowakischen Behörden getroffen haben, um einen Neuausbruch dieser Seuchen zu verhüten, reichen aus, um den Status slowakischer Bestände, ausgenommen solcher unter amtlicher Überwachung, dem Status der Bestände in der Europäischen Gemeinschaft, d. h. amtlich tuberkulosefrei oder amtlich brucellosefrei, gleichzusetzen.

    Die zuständigen slowakischen Veterinärbehörden haben sich verpflichtet, die Ausstellung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Bescheinigungen amtlich zu überwachen und dafür Sorge zu tragen, daß alle wesentlichen Bescheinigungen, Erklärungen und Vermerke, auf die sich die Ausfuhrbescheinigung stützt, nach dem Versand der entsprechenden Tiere mindestens zwölf Monate lang amtlich verwahrt werden.

    Die zuständigen slowakischen Veterinärbehörden haben sich verpflichtet, von der Ausstellung der in den Anhängen dieser Entscheidung vorgesehenen Bescheinigungen solche Tiere auszunehmen, die in die Slowakische Republik eingeführt wurden, es sei denn, bei der Einfuhr wurden Veterinärbedingungen zugrunde gelegt, die mindestens ebenso streng waren wie die entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich aller ergänzenden Entscheidungen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Unbeschadet der Entscheidung 93/242/EWG und der Absätze 2 und 4 dieses Artikels genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr aus der Slowakischen Republik von

    a) Zucht- oder Nutzrindern, die den Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang A dieser Entscheidung genügen und die von einer solchen Bescheinigung begleitet sind,

    b) Schlachtrindern, die den Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang B dieser Entscheidung genügen und die von einer solchen Bescheinigung begleitet sind,

    und ab einem nach dem Verfahren des Artikels 29 der Richtlinie 72/462/EWG noch festzusetzenden Termin, jedoch frühestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem die Impfung gegen die Klassische Schweinepest in der Slowakischen Republik offiziell verboten wurde, von

    c) Zucht- oder Nutzschweinen, die den Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C dieser Entscheidung genügen und die von einer solchen Bescheinigung begleitet sind,

    d) Schlachtschweinen, die den Anforderungen der Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang D dieser Entscheidung genügen und die von einer solchen Bescheinigung begleitet sind.

    (2) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rindern und Schweinen gemäß Absatz 1 aus der Slowakischen Republik, die ihrerseits in die Slowakische Republik importiert worden sind, nur unter der Voraussetzung, daß diese Tiere aus der Gemeinschaft oder aus einem in dem Verzeichnis im Anhang zur Entscheidung 79/542/EWG des Rates (7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/322/EG der Kommission (8), genannten Drittland - sofern diese Entscheidung Tiere dieser Arten erfaßt - eingeführt wurden und dabei Veterinärbedingungen galten, die zumindest ebenso streng waren wie die Anforderungen des Kapitels II der Richtlinie 72/462/EWG einschließlich aller ergänzenden Entscheidungen.

    (3) Die Mitgliedstaaten verlangen, daß Tiere, die in Anwendung dieser Entscheidung bestimmten Untersuchungen unterzogen werden, permanent und unter von einem slowakischen amtlichen Tierarzt anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren abgesondert werden, die nicht zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmt sind oder deren Gesundheitsstatus in der Zeit zwischen der ersten derartigen Untersuchung und dem Verladetermin dem Gesundheitsstatus der zur Ausfuhr bestimmten Tiere nicht entspricht.

    (4) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Rindern aus der Slowakischen Republik in ihr Hoheitsgebiet nur unter der Bedingung, daß die Tiere

    a) aus Beständen stammen, die von den slowakischen Veterinärbehörden gemäß Anhang E dieser Entscheidung als frei von enzootischer Rinderleukose erklärt und nach dem Protokoll in Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG der Kommission (9) binnen 30 Tagen vor der Ausfuhr einer Einzeluntersuchung auf enzootische Rinderleukose mit Negativbefund unterzogen wurden,

    oder

    b) für die Fleischerzeugung bestimmt und nicht älter als 30 Monate sind, aus Beständen stammen, die unter ein nationales Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose fallen und die seit mindestens zwei Jahren nachweislich frei von enzootischer Rinderleukose sind und gemäß Anhang F dieser Entscheidung dauergekennzeichnet wurden,

    oder

    c) die aus Beständen stammen, die unter ein nationales Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose fallen, direkt zu einem Schlachthof verbracht und dort binnen fünf Arbeitstagen nach ihrer Ankunft geschlachtet werden.

    Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Wege von Kontrollen, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Tiere deutlich gekennzeichnet sind, überwachen sie bis zur Schlachtung und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Ansteckung einheimischer Bestände zu verhüten.

    (5) Die Mitgliedstaaten führen Rinder oder Schweine aus der Slowakischen Republik nur in ihr Hoheitsgebiet ein,

    - sofern die Garantie besteht, daß die einzuführenden Tiere nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurden.

    (6) Die Mitgliedstaaten führen Schweine aus der Slowakischen Republik nur vorbehaltlich der Garantie in ihr Hoheitsgebiet ein, daß die Tiere nicht gegen die Klassische Schweinepest geimpft wurden und - im Fall von Zucht- oder Nutzschweinen - auf einen Test auf KSPV-Antikörper negativ reagiert haben.

    Artikel 2

    Bis zum Inkrafttreten von Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaft zur Tilgung, Verhütung und Bekämpfung anderer ansteckender oder infektiöser Rinder- oder Schweineseuchen als Tollwut, Tuberkulose, Brucellose, Maul- und Klauenseuche, Milzbrand, Rinderpest, Infektiöse Rinderpleuropneumonie, Enzootische Rinderleukose, Ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Klassische und Afrikanische Schweinepest und Vesikuläre Schweinekrankheit können die Mitgliedstaaten für Tiere aus der Slowakischen Republik zusätzliche Gesundheitsgarantien verlangen, wie sie im Rahmen nationaler Programme zur Tilgung, Verhütung und Bekämpfung der vorgenannten Seuchen, die die Kommission nach Vorlage genehmigt hat, auch für andere Tiere gelten.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt ab dem 30. Tag nach ihrer Notifikation an die Mitgliedstaaten.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. Februar 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    (2) ABl. Nr. L 177 vom 30. 6. 1992, S. 35.

    (3) Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts.

    (4) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

    (5) ABl. Nr. L 110 vom 4. 5. 1993, S. 36.

    (6) ABl. Nr. L 182 vom 2. 8. 1995, S. 30.

    (7) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

    (8) ABl. Nr. L 190 vom 11. 8. 1995, S. 9.

    (9) ABl. Nr. L 96 vom 17. 4. 1991, S. 1.

    ANHANG A

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

    für Zucht- und Nutzrinder, die zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind

    (Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß jede Tiersendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle begleiten. Sie gilt nur für Tiere ein und derselben Kategorie, also Zucht- oder Nutztiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden. Sie ist am Tag des Verladens auszufuellen, und alle vorgesehenen Fristen laufen an diesem Stichtag ab.)

    Nr.:

    Ausfuhrland: SLOWAKISCHE REPUBLIK

    Ministerium:

    Zuständige ausstellende Behörde:

    Bestimmungsland:

    Bezug:

    (fakultativ)

    Bezug zur mitgeführten Tierschutzbescheinigung:

    I. Anzahl Tiere:

    (in Worten)

    II. Identifizierung der Tiere

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    III. Herkunft der Tiere

    Namen und Anschriften der Herkunftsbetriebe:

    IV. Bestimmung der Tiere

    Die Tiere werden versandt

    von:

    (Verladeort)

    nach:

    (Bestimmungsland und -ort)

    per Eisenbahnwaggon/Lastkraftwagen/Flugzeug/Schiff: (Transportmittel und Zulassungsnummer, Flugnummer bzw. registrierten Namen angeben)

    Name und Anschrift des Versenders:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    V. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

    1. Die Slowakische Republik war während der letzten 24 Monate frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und während der letzten zwölf Monate frei von Rinderpest, Infektiöser Rinderpleuropneumonie, Vesikulärer Stomatitis und Blauzungenkrankheit. Während der letzten zwölf Monate ist gegen keine der genannten Krankheiten geimpft worden, und die Einfuhr von Tieren, die gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, ist verboten.

    2. Die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere erfuellen folgende Anforderungen:

    a) - sie wurden im slowakischen Hoheitsgebiet geboren und seither stets dort gehalten,

    oder

    - sie wurden vor nicht weniger als sechs Monaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Drittland der Liste im Anhang zur Entscheidung 79/542/EWG des Rates unter Veterinärbedingungen eingeführt, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich ergänzender Entscheidungen, zumindest äquivalent sind;

    (Nichtzutreffendes streichen)

    b) sie wurden heute untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;

    c) sie wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

    d) sie stammen aus Beständen, die keinen Sperrmaßnahmen im Rahmen des slowakischen Tuberkulosetilgungsprogramms unterliegen, und sie haben auf einen in den letzten 30 Tagen durchgeführten intradermalen Tuberkulintest negativ reagiert;

    (Bei unter 6 Wochen alten Tieren die Testanforderung als nichtzutreffend streichen)

    e) sie stammen aus Beständen, die keinen Sperrmaßnahmen im Rahmen des slowakischen Brucellosetilgungsprogramms unterliegen, und sie wurden in den letzten 30 Tagen einem Serumagglutinationstest mit einem Brucella-Ergebnis von weniger als 30 IE Agglutination je ml unterzogen, und sie wurden nicht gegen Brucellose geimpft;

    (Bei unter 12 Monate alten Tieren oder Kastraten jeden Alters die Testanforderung als nichtzutreffend streichen)

    f) sie stammen aus Beständen, die von den slowakischen Veterinärbehörden gemäß Anhang E der Entscheidung 96/185/EG der Kommission als frei von enzootischer Rinderleukose erklärt und die innerhalb der letzten 30 Tage mit Negativbefund einer Einzeluntersuchung auf enzootische Rinderleukose unterzogen worden sind,

    oder

    sie sind für die Fleischerzeugung bestimmt, sind nicht älter als 30 Monate, stammen aus Beständen, die unter ein nationales Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose fallen und die seit zwei Jahren nachweislich frei von enzootischer Rinderleukose sind und wurden gemäß Anhang F der Entscheidung 96/185/EG dauergekennzeichnet;

    (Entsprechend der Tierkategorie, für die diese Bescheinigung ausgestellt wurde, Nichtzutreffendes streichen)

    g) sie zeigen keinerlei klinische Anzeichen von Mastitis, und die in den letzten 30 Tagen durchgeführte Milchanalyse (und gegebenenfalls zweite Milchanalyse) gemäß Anlage D der Richtlinie 64/432/EWG des Rates ergab keine charakteristischen Entzündungen, keine besonderen pathogenen Mikroorganismen und, im Fall einer zweiten Analyse, keine Anzeichen einer Antibiotikaverabreichung;

    (Außer bei Milchkühen als nichtzutreffend streichen)

    h) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung von ansteckenden oder von Infektionskrankheiten unschädlich zu beseitigen sind;

    i) sie wurden in den letzten 30 Tagen bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an in einem Betrieb bzw. in Betrieben gehalten, in deren Umkreis von 20 km laut amtlicher Feststellung der slowakischen Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

    j) sie stammen aus Betrieben, die frei waren von:

    - Milzbrand in den letzten 30 Tagen,

    - Brucellose in den letzten zwölf Monaten,

    - Tuberkulose in den letzten sechs Monaten,

    - Tollwut in den letzten sechs Monaten;

    k) sie wurden mit Negativbefund der (den) folgenden Untersuchung(en) unterzogen und erfuellen folgende Garantien, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 der Entscheidung 96/185/EG verlangen kann:

    (Den Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend ausfuellen oder als nichtzutreffend streichen)

    l) sie wurden seit dem Tag der Durchführung der ersten in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen permanent und unter amtstierärztlich anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren getrennt gehalten, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren und deren Gesundheitsstatus dem der zur Ausfuhr bestimmten Tiere nicht entsprach;

    (Streichen falls nicht zutreffend)

    m) es wurden ihnen keine mastfördernden Stoffe mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung verabreicht;

    n) sie stammen nicht von einem Markt, sondern direkt aus einem Betrieb bzw. Betrieben und wurden verladen in

    (Name des Verladeortes einsetzen oder als nichtzutreffend streichen)

    und kamen bis zu ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht in Kontakt mit anderen Klauentieren als Rindern und Schweinen, die den Anforderungen der Entscheidung 96/185/EG genügten, und befanden sich ausschließlich an einem Ort in einem Umkreis von 20 km, in dem laut amtlicher Feststellung der slowakischen Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

    o) die Transportmittel bzw. Container, in die sie verladen wurden, entsprechen den internationalen Transportstandards für lebende Tiere, sind zuvor mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden und sind so gebaut, daß Kot, Urin, Einstreu und Trockenfutter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel abfließen oder herausfallen können.

    VI. Alle in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen wurden, sofern nichts anderes angegeben, nach den Protokollen in Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG der Kommission durchgeführt. Alle Verladeorte, die die Tiere passiert haben, entsprechen den Normen gemäß Anhang II der vorgenannten Entscheidung.

    VII. Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag des Verladens für die Dauer von zehn Tagen.

    Ausgefertigt in, am

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (1)

    Amtssiegel (1)

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

    (1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG B

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

    für Schlachtrinder, die zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind

    (Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß jede Tiersendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle begleiten. Sie gilt nur für Tiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden, um unmittelbar nach Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat auf direktem Weg zu einem Schlachthof verbracht und dort nicht später als drei Werktage nach ihrer Verbringung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates geschlachtet zu werden. Sie ist am Tag des Verladens auszufuellen, und alle vorgesehenen Fristen laufen an diesem Stichtag ab.)

    Nr.:

    Ausfuhrland: SLOWAKISCHE REPUBLIK

    Ministerium:

    Zuständige ausstellende Behörde:

    Bestimmungsland:

    Bezug:

    (fakultativ)

    Bezug zur mitgeführten Tierschutzbescheinigung:

    I. Anzahl Tiere:

    (in Worten)

    II. Identifizierung der Tiere

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    III. Herkunft der Tiere

    Namen und Anschriften der Herkunftsbetriebe:

    IV. Bestimmung der Tiere

    Die Tiere werden versandt

    von:

    (Verladeort)

    nach:

    (Bestimmungsland und -ort)

    per Eisenbahnwaggon/Lastkraftwagen/Flugzeug/Schiff:

    (Transportmittel und Zulassungsnummer, Flugnummer bzw. registrierten Namen angeben)

    Name und Anschrift des Versenders:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    V. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

    1. Die Slowakische Republik war während der letzten 24 Monate frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und während der letzten zwölf Monate frei von Rinderpest, Infektiöser Rinderpleuropneumonie, Vesikulärer Stomatitis und Blauzungenkrankheit. Während der letzten zwölf Monate ist gegen keine der genannten Krankheiten geimpft worden, und die Einfuhr von Tieren, die gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, ist verboten.

    2. Die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere erfuellen folgende Anforderungen:

    a) - sie wurden im slowakischen Hoheitsgebiet geboren und seither stets dort gehalten,

    oder

    - sie wurden vor nicht weniger als drei Monaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Drittland der Liste im Anhang zur Entscheidung 79/542/EWG des Rates unter Veterinärbedingungen eingeführt, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich ergänzender Entscheidungen, zumindest äquivalent sind;

    (Nichtzutreffendes streichen)

    b) sie wurden heute untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;

    c) sie wurden nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft;

    d) sie stammen aus Beständen, die keinen Sperrmaßnahmen im Rahmen des slowakischen Tuberkulosetilgungsprogramms unterliegen, und sie haben auf einen in den letzten 30 Tagen durchgeführten intradermalen Tuberkulintest negativ reagiert;

    (Bei unter 6 Wochen alten Tieren die Testanforderung als nichtzutreffend streichen)

    e) sie stammen aus Beständen, die keinen Sperrmaßnahmen im Rahmen des slowakischen Brucellosetilgungsprogramms unterliegen, und sie wurden nicht gegen Brucellose geimpft;

    f) sie stammen aus Beständen, die unter ein nationales Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose fallen;

    g) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung von ansteckenden oder von Infektionskrankheiten unschädlich zu beseitigen sind;

    h) sie wurden in den letzten 30 Tagen bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an in einem Betrieb bzw. Betrieben gehalten, in deren Umkreis von 20 km laut amtlicher Feststellung der slowakischen Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

    i) sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 30 Tagen frei von Milzbrand waren;

    j) sie wurden mit Negativbefund der (den) folgenden Untersuchung(en) unterzogen und erfuellen folgende Garantien, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 der Entscheidung 96/185/EG der Kommission verlangen kann:

    (Den Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend auszufuellen oder als nichtzutreffend streichen)

    k) sie wurden seit dem Tag der Durchführung der ersten in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen permanent und unter amtstierärztlich anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren getrennt gehalten, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren und deren Gesundheitsstatus dem der zur Ausfuhr bestimmten Tiere nicht entsprach;

    (Streichen falls nicht zutreffend)

    l) es wurden ihnen keine mastfördernden Stoffe mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung verabreicht;

    m) sie stammen nicht von einem Markt, sondern direkt aus einem Betrieb bzw. Betrieben und wurden verladen in

    (Name des Verladeortes einsetzen oder als nichtzutreffend streichen)

    und kamen bis zu ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht in Kontakt mit anderen Klauentieren als Rindern und Schweinen, die den Anforderungen der Entscheidung 96/185/EG genügten, und befanden sich ausschließlich an einem Ort in einem Umkreis von 20 km, in dem laut amtlicher Feststellung der slowakischen Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

    n) die Transportmittel und Container, auf die sie verladen wurden, entsprechen den internationalen Transportstandards für lebende Tiere, sind zuvor mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden und sind so gebaut, daß Kot, Urin, Einstreu und Trockenfutter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel abfließen oder herausfallen können.

    VI. Alle in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen wurden, sofern nichts anderes angegeben, nach den Protokollen in Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG der Kommission durchgeführt. Alle Verladeorte, die die Tiere passiert haben, entsprechen den Normen gemäß Anhang II der vorgenannten Entscheidung.

    VII. Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag des Verladens für die Dauer von zehn Tagen.

    Ausgefertigt in, am

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (1)

    Amtssiegel (1)

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

    (1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG C

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

    für Zucht- und Nutzschweine, die zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind

    (Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß jede Tiersendung bis zur Ankunft an die Grenzkontrollstelle begleiten. Sie gilt nur für Tiere ein und derselben Kategorie, also Zucht- oder Nutztiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden. Sie ist am Tag des Verladens auszufuellen, und alle vorgesehenen Fristen laufen an diesem Stichtag ab.)

    Nr.:

    Ausfuhrland: SLOWAKISCHE REPUBLIK

    Ministerium:

    Zuständige ausstellende Behörde:

    Bestimmungsland:

    Bezug:

    (fakultativ)

    Bezug zur mitgeführten Tierschutzbescheinigung:

    I. Anzahl Tiere:

    (in Worten)

    II. Identifizierung der Tiere

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    III. Herkunft der Tiere

    Namen und Anschriften der Herkunftsbetriebe:

    IV. Bestimmung der Tiere

    Die Tiere werden versandt

    von:

    (Verladeort)

    nach:

    (Bestimmungsland und -ort)

    per Eisenbahnwaggon/Lastkraftwagen/Flugzeug/Schiff:

    (Transportmittel und Zulassungsnummer, Flugnummer bzw. registrierten Namen angeben)

    Name und Anschrift des Versenders:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    V. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

    1. Die Slowakische Republik war während der letzten 24 Monate frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und während der letzten zwölf Monate frei von vesikulärer Stomatitis, Klassischer Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest, Ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Vesikulärer Schweinekrankheit und Bläschenexanthem des Schweins. Während der letzten zwölf Monate ist gegen keine der genannten Krankheiten geimpft worden, und die Einfuhr von Tieren, die gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft worden sind, ist verboten.

    2. Die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere erfuellen folgende Anforderungen:

    a) - sie wurden im slowakischen Hoheitsgebiet geboren und seither stets dort gehalten,

    oder

    - sie wurden vor nicht weniger als 6 Monaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Drittland der Liste im Anhang zur Entscheidung 79/542/EWG des Rates unter Veterinärbedingungen eingeführt, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich ergänzender Entscheidungen, zumindest äquivalent sind;

    (Nichtzutreffendes streichen)

    b) sie wurden heute untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;

    c) sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche oder die Klassische Schweinepest geimpft, und sie wurden in den letzten 30 Tagen mit jeweils negativem Befund auf Antikörper gegen Klassische Schweinepest und gegen die vesikuläre Schweinekrankheit untersucht;

    d) sie stammen aus Schweinebeständen, die keinen Sperrmaßnahmen im Rahmen des slowakischen Brucellosetilgungsprogramms unterliegen, und sie wurden in den letzten 30 Tagen einem Serumagglutinationstest mit einem Brucella-Ergebnis von weniger als 30 IE Agglutination sowie mit negativem Befund einem Komplementbindungstest auf Brucellose unterzogen;

    (Bei unter 4 Monate alten Tieren die Testanforderung als nichtzutreffend streichen)

    e) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung von ansteckenden oder von Infektionskrankheiten unschädlich zu beseitigen sind;

    f) sie wurden in den letzten 30 Tagen bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an in einem Betrieb bzw. Betrieben gehalten, in deren Umkreis von 20 km laut amtlicher Feststellung der slowakischen Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Klassischer Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest und Vesikulärer Schweinekrankheit aufgetreten ist;

    g) sie stammen aus Betrieben, die frei waren von:

    - Milzbrand in den letzten 30 Tagen,

    - Tollwut in den letzten sechs Monaten;

    h) sie wurden mit Negativbefund der (den) folgenden Untersuchung(en) unterzogen und erfuellen folgende Garantien, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 der Entscheidung 96/185/EG der Kommission verlangen kann:

    (Den Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend ausfuellen oder als nichtzutreffend streichen)

    i) sie wurden seit dem Tag der Durchführung der ersten in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen permanent unter amtstierärztlich anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren getrennt gehalten, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren und deren Gesundheitsstatus dem der zur Ausfuhr bestimmten Tiere nicht entsprach;

    (Streichen falls nicht zutreffend)

    j) es wurden ihnen keine mastfördernden Stoffe mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung verabreicht;

    k) sie stammen nicht von einem Markt, sondern direkt aus einem Betrieb bzw. Betrieben und wurden verladen in

    (Name des Verladeortes einsetzen oder als nichtzutreffend streichen)

    und kamen bis zu ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht in Kontakt mit anderen Klauentieren als Rindern und Schweinen, die den Anforderungen der Entscheidung 96/185/EG genügten, und befanden sich ausschließlich an einem Ort in einem Umkreis von 20 km, in dem laut amtlicher Feststellung der slowakischen Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Klassischer Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest und Vesikulärer Schweinekrankheit aufgetreten ist;

    l) die Transportmittel bzw. Container, in die sie verladen wurden, entsprechen den internationalen Transportstandards für lebende Tiere, sind zuvor mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden und sind so gebaut, daß Kot, Urin, Einstreu und Trockenfutter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel abfließen oder herausfallen können.

    VI. Alle in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen wurden, sofern nichts anderes angegeben, nach den Protokollen in Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG der Kommission durchgeführt. Alle Verladeorte, die die Tiere passiert haben, entsprechen den Normen gemäß Anhang II der vorgenannten Entscheidung.

    VII. Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag des Verladens für die Dauer von 10 Tagen.

    Ausgefertigt in, am

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (1)

    Amtssiegel (1)

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

    (1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG D

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

    für Schlachtschweine, die zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmt sind

    (Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muß jede Tiersendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle begleiten. Sie gilt nur für Tiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff an ein und denselben Bestimmungsort befördert werden, um unmittelbar nach Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat auf direktem Weg zu einem Schlachthof verbracht und dort nicht später als drei Werktage nach ihrem Eingang gemäß Artikel 13 der Richtlinie 72/462/EWG des Rates geschlachtet zu werden. Sie ist am Tag des Verladens auszufuellen, und alle vorgesehenen Fristen laufen an diesem Stichtag ab.)

    Nr.:

    Ausfuhrland: SLOWAKISCHE REPUBLIK

    Ministerium:

    Zuständige ausstellende Behörde:

    Bestimmungsland:

    Bezug:

    (fakultativ)

    Bezug zur mitgeführten Tierschutzbescheinigung:

    I. Anzahl Tiere:

    (in Worten)

    II. Identifizierung der Tiere

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    III. Herkunft der Tiere

    Namen und Anschriften der Herkunftsbetriebe:

    IV. Bestimmung der Tiere

    Die Tiere werden versandt

    von:

    (Verladeort)

    nach:

    (Bestimmungsland und -ort)

    per Eisenbahnwaggon/ Lastkraftwagen/Flugzeug/Schiff:

    (Transportmittel und Zulassungsnummer, Flugnummer bzw. registrierten Namen angeben)

    Name und Anschrift des Versenders:

    Name und Anschrift des Empfängers:

    V. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt folgendes:

    1. Die Slowakische Republik war während der letzten 24 Monate frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und während der letzten zwölf Monate frei von Vesikulärer Stomatitis, Klassischer Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest, ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit), Vesikulärer Schweinekrankheit und Bläschenexanthem des Schweins. Während der letzten zwölf Monate ist gegen keine der genannten Krankheiten geimpft worden, und die Einfuhr von Tieren, die gegen die Maul- und Klauenseuche und Klassische Schweinepest geimpft worden sind, ist verboten.

    2. Die unter diese Bescheinigung fallenden Tiere erfuellen folgende Anforderungen:

    a) - sie wurden im slowakischen Hoheitsgebiet geboren und seither stets dort gehalten,

    oder

    - sie wurden vor nicht weniger als drei Monaten aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Drittland der Liste im Anhang zur Entscheidung 79/542/EWG des Rates unter Veterinärbedingungen eingeführt, die den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich ergänzender Entscheidungen, zumindest äquivalent sind;

    (Nichtzutreffendes streichen)

    b) sie wurden heute untersucht und zeigen keine klinischen Krankheitsanzeichen;

    c) sie wurden nicht gegen die Maul- und Klauenseuche und die Klassische Schweinepest geimpft;

    d) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Tilgung von ansteckenden oder von Infektionskrankheiten unschädlich zu beseitigen sind;

    e) sie wurden in den letzten 30 Tagen bzw. - falls sie weniger als 30 Tage alt sind - von Geburt an in einem Betrieb bzw. Betrieben in einem Umkreis von 20 km gehalten, in dem laut amtlicher Feststellung der slowakischen Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Klassischer Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest und Vesikulärer Schweinekrankheit aufgetreten ist;

    f) sie stammen aus Betrieben, die in den letzten 30 Tagen frei von Milzbrand waren;

    g) sie wurden mit Negativbefund der (den) folgenden Untersuchung(en) unterzogen und erfuellen folgende Garantien, die ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 der Entscheidung 96/185/EG der Kommission verlangen kann:

    (Den Anforderungen des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend ausfuellen oder als nichtzutreffend streichen)

    h) sie wurden seit dem Tag der Durchführung der ersten in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen permanent unter amtstierärztlich anerkannten Bedingungen von allen Klauentieren getrennt gehalten, die nicht zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt waren und deren Gesundheitsstatus dem der zur Ausfuhr bestimmten Tiere nicht entsprach;

    (Streichen falls nicht zutreffend)

    i) es wurden ihnen keine mastfördernden Stoffe mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung verabreicht;

    j) sie stammen nicht von einem Markt, sondern direkt aus einem Betrieb bzw. Betrieben und wurden verladen in

    (Name des Verladeortes einsetzen oder als nichtzutreffend streichen)

    und kamen bis zu ihrem Versand in das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht in Kontakt mit anderen Klauentieren als Rindern und Schweinen, die den Anforderungen der Entscheidung 96/185/EG genügten, und befanden sich ausschließlich an einem Ort in einem Umkreis von 20 km, in dem laut amtlicher Feststellung der slowakischen Veterinärbehörden in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Klassischer Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest und Vesikulärer Schweinekrankheit aufgetreten ist;

    k) die Transportmittel bzw. Container, in die sie verladen wurden, entsprechen den internationalen Transportstandards für lebende Tiere, sind zuvor mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert worden und sind so gebaut, daß Kot, Urin, Einstreu und Trockenfutter während der Beförderung nicht aus dem Transportmittel abfließen oder herausfallen können.

    VI. Alle in dieser Bescheinigung genannten Untersuchungen wurden, sofern nichts anderes angegeben, nach den Protokollen in Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG der Kommission durchgeführt. Alle Verladeorte, die die Tiere passiert haben, entsprechen den Normen gemäß Anhang II der vorgenannten Entscheidung.

    VII. Diese Bescheinigung gilt ab dem Tag des Verladens für die Dauer von zehn Tagen.

    Ausgefertigt in, am

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (1)

    Amtssiegel (1)

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

    (1) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG E

    VON ENZOOTISCHER RINDERLEUKOSE FREIE BESTÄNDE UND GEBIETE

    1. Ein Tierbestand wird als frei von enzootischer Rinderleukose erklärt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

    a) i) Er war seit mindestens zwei Jahren nachweislich frei von enzootischer Rinderleukose,

    und

    ii) er wurde im Abstand von mindestens vier und höchstens zwölf Monaten mit negativem Befund zwei Bestandsuntersuchungen unterzogen, die sich jeweils auf eines der serologischen Nachweisverfahren gemäß Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG der Kommission stützten und alle Rinder des Bestands erfaßten, die am Tag der Untersuchung über 24 Monate alt waren.

    bzw.

    b) das Gebiet, in dem der Bestand gehalten wird, gilt als frei von enzootischer Rinderleukose, sofern der Gesundheitsstatus des Bestands zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß Absatz 5 aufgehoben war.

    2. Ein Gebiet wird als frei von enzootischer Rinderleukose erklärt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

    a) Mindestens 99,8 % der Rinderbestände haben den Status der Leukosefreiheit;

    bzw.

    b) i) das Gebiet war seit mindestens drei Jahren nachweislich frei von enzootischer Rinderleukose,

    und

    ii) alle Rinderbestände in dem Gebiet wurden mindestens einer Bestandsuntersuchung gemäß Absatz 1 unterzogen,

    und

    iii) mindestens 10 % der Rinderbestände in dem Gebiet wurden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und mit jeweils negativem Befund mindestens zwei Bestandsuntersuchungen gemäß Absatz 1 unterzogen.

    3. Der Status der Leukosefreiheit eines Rinderbestands bleibt erhalten, solange folgende Anforderungen erfuellt sind:

    a) Der Bestand ist nachweislich frei von enzootischer Rinderleukose,

    und

    b) alle Rinder des Bestands wurden in den Bestand hineingeboren bzw. stammen aus Beständen mit dem Status der Leukosefreiheit,

    und

    c) der Bestand wird binnen drei Jahren ab dem Tag seiner Anerkennung als leukosefreier Bestand und danach in Abständen von höchstens drei Jahren mit jeweils negativem Befund einer Bestandsuntersuchung gemäß Absatz 1 unterzogen.

    4. Der Status der Leukosefreiheit eines Gebiets bleibt erhalten, solange folgende Anforderungen erfuellt sind:

    a) Ein nach dem Zufallsprinzip ausgewählter Teil der Bestände in dem betreffenden Gebiet, der ausreichend groß ist, um mit 99 %iger Sicherheit nachweisen zu können, daß höchstens 0,2 % der Bestände mit enzootischer Rinderleukose infiziert sind, wurde jährlich einer Bestandsuntersuchung gemäß Absatz 1 unterzogen;

    oder

    b) ein Teil der Bestände in dem betreffenden Gebiet, der mindestens 20 % aller im Gebiet befindlichen Rinder von über 24 Monaten umfaßt, wurde jährlich mit Negativbefund einer Bestandsuntersuchung gemäß Absatz 1 unterzogen.

    5. Der Status der Leukosefreiheit eines Bestands wird in folgenden Fällen aufgehoben:

    a) Die Anforderungen gemäß Absatz 3 sind nicht mehr erfuellt;

    oder

    b) ein oder mehrere Tiere haben auf eines der serologischen Nachweisverfahren gemäß Anhang I der Entscheidung 91/189/EWG der Kommission positiv reagiert.

    6. Der Status der Leukosefreiheit eines Gebiets wird in folgenden Fällen aufgehoben:

    a) Die Anforderungen gemäß Absatz 4 sind nicht mehr erfuellt;

    oder

    b) bei über 0,2 % der gebietsansässigen Rinderbestände wird enzootische Rinderleukose festgestellt und bestätigt.

    7. Der Status der Leukosefreiheit eines Bestands wird wiedererlangt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

    a) Die Reagenten und bei Kühen auch ihre Nachkommen im Bestand wurden unter veterinäramtlicher Aufsicht zur Tötung aus dem Bestand entfernt, wobei die zuständige Behörde jedoch ausnahmsweise von der Tötung der Kälber einer Reagentenkuh absehen kann, sofern sie sich davon überzeugt hat, daß das (die) Tier(e) sofort nach der Geburt von der Mutterkuh abgesondert wurde(n),

    und

    b) i) falls die Aufhebung des Status auf einen Positivbefund bei einem einzelnen Tier zurückgeht: Der Bestand wurde frühestens drei Monate nach Ermittlung des Reagenten gemäß Absatz 7 Buchstabe a) einer Bestandsuntersuchung mit Negativbefund gemäß Absatz 1 unterzogen;

    oder

    ii) falls die Aufhebung des Status auf einen Positivbefund bei mehreren Tieren zurückgeht: Der Bestand wurde zwei Bestandsuntersuchungen gemäß Absatz 1 unterzogen, wobei die erste frühestens drei Monate nach Ermittlung der Reagenten gemäß Absatz 7 Buchstabe a) und die zweite frühestens vier bzw. spätestens zwölf Monate später stattfindet und beide Untersuchungen alle Nachkommen einer Reagentenkuh, ungeachtet ihres Alters zum Zeitpunkt der Untersuchung, erfassen, die im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 7 Buchstabe a) im Bestand belassen wurden,

    und

    c) es wurde eine epizootiologische Untersuchung aller Kontaktbestände durchgeführt.

    8. Der Status der Leukosefreiheit eines Gebiets wird wiedererlangt, sofern folgende Anforderungen erfuellt sind:

    a) Mindestens 99,8 % der Rinderbestände in dem betreffenden Gebiet haben den Status der Leukosefreiheit,

    und

    b) mindestens 20 % der Rinderbestände in dem betreffenden Gebiet wurden in Abständen von mindestens vier und höchstens zwölf Monaten und mit jeweils negativem Befund zwei Bestandsuntersuchungen gemäß Absatz 1 unterzogen.

    ANHANG F

    KENNZEICHNUNG VON RINDERN GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 4 BUCHSTABE b) DER ENTSCHEIDUNG 96/185/EG DER KOMMISSION

    An mindestens zwei Stellen der Nachhand wird mit Gefrierbrandstempel ein sichtbares Dauerbrandzeichen mit folgenden Abmessungen gesetzt:

    >VERWEIS AUF EINEN FILM>

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