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Document 31996D0140

    96/140/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1996 zur vierten Änderung der Entscheidung 95/32/EG zur Genehmigung des österreichischen Programms für die Durchführung des Artikels 138 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    ABl. L 32 vom 10.2.1996, p. 33–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/12/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 397D0024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/140/oj

    31996D0140

    96/140/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 1996 zur vierten Änderung der Entscheidung 95/32/EG zur Genehmigung des österreichischen Programms für die Durchführung des Artikels 138 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 032 vom 10/02/1996 S. 0033 - 0035


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Januar 1996 zur vierten Änderung der Entscheidung 95/32/EG zur Genehmigung des österreichischen Programms für die Durchführung des Artikels 138 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (96/140/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 138,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Am 8. November 1994 notifizierte Österreich der Kommission gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte das österreichische Programm für die in Anwendung des Artikels 138 der Beitrittsakte gewährten Beihilfen für eine Reihe von Erzeugnissen in der Zeit von 1995 bis 1999.

    Dieses mit Schreiben vom 16. Dezember 1994 geänderte Programm wurde mit der Entscheidung 95/32/EG der Kommission (1) genehmigt. Die genannte Entscheidung wurde durch die Entscheidungen 95/209/EG (2), 95/416/EG (3) und 96/38/EG (4) geändert.

    Am 20. Oktober 1995 übermittelte Österreich der Kommission gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte einen Antrag zur Genehmigung von Änderungen dieses Programms. Dieser Antrag wurde mit den Schreiben vom 5. Dezember 1995 und 10. Januar 1996 weiter geändert.

    Der Antrag betrifft Beihilfen für Heil-, Gewürzpflanzen und andere Kleinkulturen.

    Dieser Antrag betrifft Produkte, die nicht Bestandteil der Entscheidung 95/32/EG waren, die in ihrem Artikel 3 die Möglichkeit weiterer Entscheidungen zu bisher nicht berücksichtigten Erzeugnissen offenläßt. Die Beihilfeanträge für alle diese Erzeugnisse entsprechen den Bestimmungen der Beitrittsakte und insbesondere denen des Artikels 138. Die Form der flächenbezogenen Beihilfe spiegelt die Grundsätze der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik wider und kann daher als angemessen gelten -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 95/32/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

    Brüssel, den 30. Januar 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 43 vom 25. 2. 1995, S. 53.

    (2) ABl. Nr. L 131 vom 15. 6. 1995, S. 34.

    (3) ABl. Nr. L 242 vom 11. 10. 1995, S. 21.

    (4) ABl. Nr. L 10 vom 13. 1. 1996, S. 46.

    ANHANG

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