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Document 31995R0603

    Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

    ABl. L 63 vom 21.3.1995, p. 1–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2005; Aufgehoben durch 32003R1786

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/603/oj

    31995R0603

    Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

    Amtsblatt Nr. L 063 vom 21/03/1995 S. 0001 - 0006


    VERORDNUNG (EG) Nr. 603/95 DES RATES vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 (3) wurde eine gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter eingeführt. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 (4) wurde die Beihilferegelung für Trockenfutter festgelegt.

    Für Trockenfutter ist eine einfache Pauschalbeihilfe zu zahlen. Die Beihilfe für künstlich getrocknetes Futter muß höher sein als für sonnengetrocknetes Futter, um den zusätzlichen Kosten Rechnung zu tragen.

    Zur Eindämmung der gemeinschaftlichen Trockenfuttererzeugung ist die Menge, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, zu begrenzen.

    Für künstlich getrocknetes Futter und für sonnengetrocknetes Futter sind zwei unterschiedliche garantierte Hoechstmengen (GHM) festzusetzen.

    Diese GHM sind gerecht auf die Mitgliedstaaten zu verteilen, wobei insbesondere die der Kommission im Juli 1994 vorliegenden Angaben über ihre Durchschnittserzeugung in den Wirtschaftsjahren 1992/93 und 1993/94 zu berücksichtigen sind, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 gewährt wurde.

    Um die Einhaltung der GHM zu gewährleisten und eine Überschußerzeugung in der gesamten Gemeinschaft zu vermeiden, ist die Beihilfe für Trockenfutter im Fall einer Überschreitung der GHM zu kürzen. Diese Kürzung ist einheitlich in allen Mitgliedstaaten anzuwenden, sobald die GHM um bis zu 5 % überschritten wird. Bei einer weiteren Überschreitung der GHM ist in den Mitgliedstaaten, die ihre garantierten einzelstaatlichen Mengen überschritten haben, eine weitere Kürzung vorzunehmen.

    Der endgültige Beihilfebetrag kann erst gezahlt werden, wenn berechnet worden ist, ob die GHM überschritten wurde. Daher müssen Vorschüsse auf die Beihilfe gezahlt werden, nachdem das Trockenfutter das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat.

    Das Europäische Parlament hat sich für einen Vorschuß ausgesprochen, dessen Höhe über die in dem Kommissionsvorschlag vorgesehenen 50 % hinausgeht. Die Kommission hat sich diesem Standpunkt angeschlossen, wodurch die in Artikel 6 genannten Zahlen einen vorläufigen Charakter erhalten. Um diesem Anliegen zu entsprechen, wird der Rat auf der Grundlage des Kommissionsvorschlags die Frage des Betrags der Vorschüsse unverzüglich wieder aufgreifen, um baldmöglichst eine Verordnung, in der dieser Punkt endgültig geregelt wird, annehmen zu können.

    Das Wirtschaftsjahr für Trockenfutter, für das eine Beihilfe gezahlt wird, läuft vom 1. April jedes Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres, da die Erzeugung in den südlichen Mitgliedstaaten bereits im April beginnt.

    Es sind Kriterien für die Mindestqualität des Trockenfutters festzulegen, für das eine Beihilfe gewährt werden kann.

    Um die regelmäßige Versorgung der Grünfutterverarbeitungsunternehmen zu fördern und um die Beihilferegelung den Erzeugern zugute kommen zu lassen, muß die Gewährung der Beihilfe in bestimmten Fällen vom Abschluß von Verträgen zwischen den Erzeugern und den Verarbeitungsunternehmen abhängig gemacht werden.

    Diese Verträge müssen sowohl die regelmäßige Versorgung der Verarbeitungsunternehmen sicherstellen als auch gleichzeitig den Erzeugern die Beihilfe zugute kommen lassen. Hierzu ist vorzusehen, daß in den Verträgen bestimmte Angaben enthalten sind.

    Die Verarbeitungsunternehmen müssen für die Inanspruchnahme der Beihilfe bestimmte Voraussetzungen erfuellen. Diese Unternehmen müssen daher eine Bestandsbuchhaltung führen, die die für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs erforderlichen Angaben enthält, und alle weiteren erforderlichen Belege vorlegen.

    Sind keine Verträge zwischen den Erzeugern und den Verarbeitungsunternehmen abgeschlossen worden, so müssen diese anderen Unterlagen zur Überprüfung des Beihilfeanspruchs vorlegen.

    Im Fall eines Werkvertrags betreffend die Verarbeitung des vom Erzeuger gelieferten Futters sind Bestimmungen vorzusehen, die die Weitergabe der Beihilfe an den Erzeuger gewährleisten.

    Um die Durchführung der geplanten Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Verwaltungsausschusses vorzusehen.

    Im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde hat die Gemeinschaft eine Reihe von Übereinkommen, nachstehend "GATT-Übereinkommen" genannt, geschlossen. Mehrere dieser Übereinkommen, namentlich das Übereinkommen über die Landwirtschaft, nachstehend "das Übereinkommen" genannt, betreffen den Agrarsektor.

    Da das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen genaue Vorschriften für die Anwendung der Schutzklauseln festlegt, wie sie in den Marktorganisationen vorgesehen sind, ist die für Trockenfutter geltende Schutzklausel durch eine Bezugnahme auf die Verpflichtungen aus den internationalen Übereinkommen zu ergänzen.

    Es muß gewährleistet werden, daß das Inkrafttreten der neuen Vorschriften für den Handel mit Drittländern zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem auch die Verpflichtungen der Gemeinschaft aus den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde in Kraft treten.

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 1117/78 und (EWG) Nr. 1417/78 sind aufzuheben, mit Ausnahme bestimmter Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78, die bis zu dem Zeitpunkt in Kraft bleiben, an dem die Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde anwendbar werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter errichtet, die für folgende Erzeugnisse gilt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Das Wirtschaftsjahr für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse beginnt am 1. April jedes Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.

    TITEL I

    Beihilferegelung

    Artikel 3

    (1) Die Beihilfe wird für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gewährt.

    (2) Unbeschadet von Artikel 5 beträgt die Beihilfe für die in Artikel 1 Buchstabe a) erster und dritter Gedankenstrich und die in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse 68,83 ECU/Tonne.

    (3) Unbeschadet von Artikel 5 beträgt die Beihilfe für die in Artikel 1 Buchstabe a) zweiter und vierter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse 38,64 ECU/Tonne.

    Artikel 4

    (1) Je Wirtschaftsjahr wird eine garantierte Hoechstmenge (GHM) von 4,394 Millionen Tonnen künstlich getrocknetes Futter festgesetzt, für die die Beihilfe nach Artikel 3 Absatz 2 gewährt werden darf.

    (2) Die in Absatz 1 genannte GHM wird folgendermaßen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (3) Je Wirtschaftsjahr wird eine garantierte Hoechstmenge (GHM) von 443 500 Tonnen sonnengetrocknetes Futter festgesetzt, für die die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Beihilfe gewährt werden darf.

    (4) Die in Absatz 3 genannte GHM wird folgendermaßen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 5

    Überschreitet die Menge Trockenfutter, für die die Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder gemäß Artikel 3 Absatz 3 in einem gegebenen Wirtschaftsjahr beantragt wird, die in Artikel 4 Absatz 1 oder in Artikel 4 Absatz 3 genannte GHM, so wird die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu zahlende Beihilfe folgendermaßen berechnet:

    - bei einer Überschreitung der GHM um bis zu 5 % wird die Beihilfe in allen Mitgliedstaaten um einen Prozentsatz gekürzt, der dem Prozentsatz der Überschreitung entspricht,

    - bei einer Überschreitung um mehr als 5 % wird die Beihilfe in den Mitgliedstaaten, in denen die um 5 % erhöhte GEM überschritten wurde, entsprechend der Überschreitung zusätzlich gekürzt.

    Die anzuwendende Kürzung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 in einer Höhe festgesetzt, die gewährleistet, daß die in landwirtschaftlichen Ecu ausgedrückten getätigten Ausgaben nicht über denjenigen Ausgaben liegen, die getätigt worden wären, wenn die betreffende GHM nicht überschritten worden wäre.

    Artikel 6

    (1) Trockenfutter verarbeitende Unternehmen, die im Rahmen dieser Verordnung eine Beihilfe beantragen, können einen Vorschuß in folgender Höhe erhalten:

    - 34,41 ECU/Tonne für Trockenfutter, für das die Beihilfe nach Artikel 3 Absatz 2 beantragt wird,

    - 19,32 ECU/Tonne für Trockenfutter, für das die Beihilfe nach Artikel 3 Absatz 3 beantragt wird.

    Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Kontrollen zur Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Beihilfegewährung durch. Nach Feststellung der Anspruchsberechtigung erfolgt die Vorschußzahlung.

    (2) Voraussetzung für eine Vorschußzahlung ist, daß das Trockenfutter das Verarbeitungsunternehmen verlassen hat.

    (3) In den Fällen, in denen eine Vorschußzahlung gewährt worden ist, wird ein Restbetrag gezahlt, der dem etwaigen Unterschied zwischen dem Vorschußbetrag und dem gesamten Beihilfebetrag entspricht, der dem Verarbeitungsunternehmen unter Berücksichtigung von Artikel 5 zu zahlen ist.

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. Mai jedes Jahres die Trockenfuttermengen mit, die im vergangenen Wirtschaftsjahr für eine Beihilfe gemäß Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 in Betracht kamen.

    Artikel 8

    Die Beihilfe gemäß Artikel 3 wird auf Antrag des Berechtigten für Trockenfutter gewährt, das die Verarbeitungsunternehmen verlassen hat und folgenden Bedingungen entspricht:

    a) Der Feuchtigkeitshöchstgehalt muß zwischen 11 und 14 v. H. liegen; er kann je nach Aufmachung des Erzeugnisses variieren.

    b) Der gesamte Roheiweißmindestgehalt in der Trockenmasse muß betragen:

    - mindestens 15 v. H. für die in Artikel 1 Buchstabe a) und Artikel 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genannten Erzeugnisse;

    - mindestens 45 v. H. für die in Artikel 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich genannten Erzeugnisse.

    c) Das Trockenfutter muß gesund und von handelsüblicher Qualität sein.

    Jedoch können ergänzende Bedingungen, insbesondere in bezug auf den Karotingehalt und den Rohfasergehalt, nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt werden.

    Artikel 9

    Die Beihilfe nach Artikel 3 wird für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur den Verarbeitungsunternehmen gewährt,

    a) die eine Bestandsbuchhaltung führen, die mindestens Angaben enthält über

    - die verarbeiteten Mengen Grünfutter und gegebenenfalls sonnengetrocknetes Futter; falls dies aufgrund der besonderen Lage des Unternehmens erforderlich ist, können jedoch die Mengen auf der Grundlage der Aussaatflächen geschätzt werden;

    - die erzeugten Mengen Trockenfutter sowie die Menge und Qualität des aus dem Unternehmen ausgelieferten Trockenfutters;

    b) die sonstige für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs gegebenenfalls erforderlichen Belege vorlegen;

    c) auf die mindestens eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

    - Sie haben mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen;

    - sie haben ihre eigene Produktion oder, im Fall von Zusammenschlüssen, die Produktion ihrer Mitglieder verarbeitet;

    - sie haben das Futter von juristischen oder natürlichen Personen bezogen, die bestimmte noch festzulegende Garantien bieten und mit den Erzeugern des zur Trocknung bestimmten Futters Verträge abgeschlossen haben. Diese juristischen oder natürlichen Personen sind Käufer, die von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem das Futter geerntet wurde, unter Bedingungen zugelassen wurden, die nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt wurden.

    Artikel 10

    Unternehmen, die ihre eigene Produktion oder die Produktion ihrer Mitglieder verarbeiten, legen jedes Jahr bis zu einem festzusetzenden Zeitpunkt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eine Erklärung über die Flächen vor, deren Futterernte zur Verarbeitung bestimmt ist.

    Artikel 11

    (1) Die in Artikel 9 Buchstabe c) genannten Verträge enthalten nicht nur den Preis, der dem Erzeuger für das Frischfutter und gegebenenfalls für das sonnengetrocknete Futter zu zahlen ist, sondern auch zumindest

    - die Fläche, deren Ernte an das Verarbeitungsunternehmen zu liefern ist,

    - die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

    (2) Handelt es sich bei den in Artikel 9 Buchstabe c) erster Gedankenstrich genannten Verträge um Werkverträge, die die Verarbeitung des von den Erzeugern gelieferten Futters betreffen, so enthalten sie zumindest Angaben zu der Fläche, deren Ernte zu liefern ist, und eine Klausel betreffend die Verpflichtung des Verarbeitungsunternehmens, dem Erzeuger die Beihilfe nach Artikel 3 zu zahlen, die sie für die im Rahmen der Verträge verarbeiteten Mengen erhalten.

    Artikel 12

    (1) Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein, mit der für jedes Verarbeitungsunternehmen folgendes überprüft werden kann:

    - die Einhaltung der in den vorangehenden Artikeln festgelegten Bedingungen,

    - die Übereinstimmung zwischen der Menge, für die die Beihilfe beantragt wurde, und der aus diesem Unternehmen ausgelieferten Menge Trockenfutter der Mindestqualität.

    (2) Bei Auslieferung aus dem Verarbeitungsunternehmen werden das Gewicht des Trockenfutters festgestellt und Proben entnommen.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen, die sie zur Anwendung des Absatzes 1 vorsehen, vor ihrem Erlaß mit.

    TITEL II

    Handel mit Drittländern

    Artikel 13

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

    Artikel 14

    (1) Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

    (2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder im Rahmen dieser Verordnung erlassener anderslautender Bestimmungen ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

    - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

    - die Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

    Artikel 15

    (1) Wird der Markt der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrags gefährden können, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die Störung behoben ist oder keine Störung mehr droht.

    Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

    (2) Tritt die in Absatz 1 genannte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

    (3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

    (4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 228 Absatz 2 des Vertrags geschlossenen Abkommen.

    TITEL III

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 16

    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrags auf die Erzeugung und Vermarktung der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse Anwendung.

    Artikel 17

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    (2) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des Ausschusses diesen entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

    (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (4) Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes:

    - Die Kommission kann die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

    - Der Rat kann innerhalb des in vorstehendem Gedankenstrich genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

    (5) Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

    Artikel 18

    Nach dem Verfahren des Artikels 17 werden folgende Bestimmungen erlassen:

    a) die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, die insbesondere folgendes betreffen:

    - die Gewährung der in Artikel 3 genannten Beihilfe und der in Artikel 6 genannten Vorschußzahlung,

    - die Feststellung des Beihilfeanspruchs und die Anwendung aller notwendigen Kontrollen, in beiden Fällen gegebenenfalls unter Berücksichtigung bestimmter Teile des integrierten Systems,

    - die Kriterien der Mindestmengenbestimmung,

    - die Bedingungen, die von den in Artikel 9 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich genannten Unternehmen einzuhalten sind, und die in Artikel 10 aufgeführten Bedingungen,

    - die nach Artikel 12 Absatz 2 durchzuführenden Kontrollmaßnahmen,

    - die Kriterien, die bei Abschluß der in Artikel 9 genannten Verträge einzuhalten sind, und die Angaben, die die Verträge zusätzlich zu den in Artikel 11 aufgeführten Kriterien enthalten müssen,

    - die Anwendung der garantierten Hoechstmenge (GHM);

    b) Übergangsmaßnahmen, die sich als notwendig erweisen, um den Übergang von der in der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 festgelegten Beihilferegelung zu der durch diese Verordnung eingeführte Regelung zu erleichtern.

    Artikel 19

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit.

    Artikel 20

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 wird aufgehoben, ausgenommen die Artikel 7 und 8, die bis zum 30. Juni 1995 in Kraft bleiben.

    (2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 wird aufgehoben.

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 wird aufgehoben, ausgenommen die Artikel 7 und 8, die bis zum 30. Juni 1995 in Kraft bleiben.

    (2) Die Verordnung (EWG) Nr. 1417/78 wird aufgehoben.

    Artikel 21

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. April 1995, ausgenommen Titel II, der ab dem 1. Juli 1995 gilt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. PUECH

    (1) ABl. Nr. C 365 vom 21. 12. 1994, S. 8.

    (2) ABl. Nr. C 56 vom 6. 3. 1995.

    (3) ABl. Nr. L 142 vom 30. 5. 1978, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3496/93 (ABl. Nr. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 17).

    (4) ABl. Nr. L 171 vom 28. 6. 1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1110/89 (ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 1).

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