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Document 31995D0160

95/160/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1995 über zusätzliche Garantien in bezug auf Salmonellosen bei Zuchtgeflügel und zur Einstellung in Zucht- und Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagsküken, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind

ABl. L 105 vom 9.5.1995, p. 40–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/09/2003; Aufgehoben durch 32003D0644

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/160/oj

31995D0160

95/160/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1995 über zusätzliche Garantien in bezug auf Salmonellosen bei Zuchtgeflügel und zur Einstellung in Zucht- und Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagsküken, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind

Amtsblatt Nr. L 105 vom 09/05/1995 S. 0040 - 0043


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. April 1995 über zusätzliche Garantien in bezug auf Salmonellosen bei Zuchtgefluegel und zur Einstellung in Zucht- und Nutzgefluegelbestände bestimmten Eintagsküken, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (95/160/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 9a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat die von Finnland und Schweden vorgelegten operationellen Programme zur Bekämpfung von Salmonellosen genehmigt. Diese Programme enthalten spezifische Maßnahmen für Zuchtgefluegel und für Eintagsküken, die zur Einstellung in Zucht- oder Nutzgefluegelbestände bestimmt sind.

Es erscheint geboten, Garantien festzulegen, die der von Finnland und Schweden im Rahmen ihrer operationellen Programme angewandten Garantieregelung entsprechen.

Diese zusätzlichen Garantien müssen insbesondere auf einer mikrobiologischen Untersuchung des für Finnland und Schweden bestimmten Gefluegels beruhen.

In diesem Kontext sind für Zuchtgefluegel und Eintagsküken unterschiedliche Regelungen vorzusehen.

Es empfiehlt sich, Vorschriften für die mikrobiologische Stichprobenuntersuchung zu erlassen, insbesondere für das Probenahmeverfahren, den Stichprobenumfang sowie das mikrobiologische Verfahren für die Untersuchung der Proben.

Diese zusätzlichen Garantien dürfen nicht für einen Bestand geltend gemacht werden, der unter ein Programm fällt, das als dem von Finnland bzw. Schweden durchgeführten Programm gleichwertig anerkannt ist.

Finnland und Schweden wenden auf Sendungen aus Drittländern Einfuhrvorschriften an, die mindestens genauso streng sind wie die Vorschriften der vorliegenden Entscheidung.

Die in dieser Entscheidung vorgesehen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für Finnland und Schweden bestimmtes Zuchtgefluegel wird im Herkunftsbestand einer mikrobiologischen Stichprobenuntersuchung unterzogen.

Artikel 2

Die mikrobiologische Untersuchung gemäß Artikel 1 erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs I.

Artikel 3

(1) Für Finnland und Schweden bestimmte Sendungen Zuchtgefluegel führen die Bescheinigung gemäß Anhang II mit.

(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 kann

- entweder der Bescheinigung nach Muster 3 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG beigefügt

- oder in diese Bescheinigung einbezogen werden.

Artikel 4

Die zur Einstellung in finnische und schwedische Zucht- oder Nutzgefluegelbestände bestimmten Eintagsküken müssen aus Bruteiern von Zuchtgefluegel hervorgegangen sein, das der Untersuchung gemäß Artikel 2 unterzogen wurde.

Artikel 5

(1) Für Finnland und Schweden bestimmte Sendungen Eintagsküken, die in Zucht- oder Nutzgefluegelbestände eingestellt werden sollen, führen die Bescheinigung gemäß Anhang III mit.

(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 kann

- entweder der Bescheinigung nach Muster 2 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG beigefügt werden

- oder in diese Bescheinigung einbezogen werden.

Artikel 6

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen zusätzlichen Garantien gelten nicht für Bestände, die unter ein Programm fallen, das nach dem Verfahren des Artikels 32 der Richtlinie 90/539/EWG als dem von Finnland bzw. Schweden durchgeführten Programm gleichwertig anerkannt ist.

Artikel 7

Diese Entscheidung wird bis zum 31. Dezember 1996 anhand eines Erfahrungsberichts überprüft, den Finnland und Schweden bis spätestens 30. September 1996 vorlegen.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. April 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.

ANHANG I

1. Allgemeine Vorschriften

- Der Herkunftsbestand wird für die Dauer von 15 Tagen quarantänisiert.

- Die mikrobiologische Untersuchung erfaßt alle Salmonella-Serotypen.

2. Probenahmeverfahren und Stichprobenumfang

Das Probenahmeverfahren und der Stichprobenumfang entsprechen den Vorgaben des Anhangs III Teil I Abschnitt A Nummer 2 Buchstaben b) und c) sowie Abschnitt B der Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (1).

3. Mikrobiologisches Untersuchungsverfahren

Die Salmonellen sind nach dem standardisierten Verfahren der Internationalen Normenorganisation ISO 6579: 1993 zu isolieren.

(1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38.

ANHANG II

BESCHEINIGUNG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das Zuchtgefluegel gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 95/160/EG der Kommission vom 21. April 1995 über zusätzliche Garantien in bezug auf Salmonellosen bei Zuchtgefluegel und zur Einstellung in Zucht- oder Nutzgefluegelbestände bestimmten Eintagsküken, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind, mit Negativbefund untersucht worden sind.

Ausgestellt in am Unterschrift

Amtssiegel

Name (in Großbuchstaben)

Amtsbezeichnung und Qualifikation des Unterzeichneten

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG III

BESCHEINIGUNG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß die zur Einstellung in Gefluegelzucht- oder Gefluegelnutzbestände bestimmten Eintagsküken von Zuchtgefluegel stammen, das gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 95/160/EG der Kommission vom 21. April 1995 über zusätzliche Garantien in bezug auf Salmonellosen bei Zuchtgefluegel und zur Einstellung in Zucht- oder Nutzgefluegelbestände bestimmten Eintagsküken, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind, mit Negativbefund untersucht worden sind.

Ausgestellt in am Unterschrift

Amtssiegel

Name (in Großbuchstaben)

Amtsbezeichnung und Qualifikation des Unterzeichneten

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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