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Document 31994R3288

    Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zur Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte

    ABl. L 349 vom 31.12.1994, p. 83–84 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/04/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0207

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3288/oj

    31994R3288

    Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zur Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte

    Amtsblatt Nr. L 349 vom 31/12/1994 S. 0083 - 0084
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 2 S. 0037
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 17 Band 2 S. 0037


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3288/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke zur Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden "WTO-Übereinkommen" genannt) ist im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet worden. Das dem WTO-Übereinkommen als Anhang beigefügte Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im folgenden "TRIPs-Übereinkommen" genannt) enthält ausführliche Bestimmungen über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, deren Zweck es ist, in diesem Bereich internationale Disziplinen einzuführen, um den internationalen Handel zu fördern und um Handelsverzerrungen und Meinungsverschiedenheiten wegen des Fehlens eines angemessenen und wirksamen Schutzes des geistigen Eigentums zu verhindern.

    Um sicherzustellen, daß alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit dem TRIPs-Übereinkommen im Einklang stehen, muß die Gemeinschaft bestimmte Maßnahmen in bezug auf die geltenden Gemeinschaftsrechtsakte über den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums treffen. Zu diesen Maßnahmen gehört in einigen Fällen die Änderung von Gemeinschaftsrechtsakten. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Ergänzung der geltenden Gemeinschaftsrechtsakte.

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 wird die Gemeinschaftsmarke eingeführt (2). Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 definiert die "Inhaber von Gemeinschaftsmarken", indem er unter anderem Bezug nimmt auf die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; er verlangt eine Behandlung auf Gegenseitigkeit von Staaten, die nicht Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft sind. Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 40/94, der das Prioritätsrecht betrifft, muß in dieser Hinsicht ebenfalls geändert werden. Um der Verpflichtung zur Inländerbehandlung in Artikel 3 des TRIPs-Übereinkommens nachzukommen, sollten diese Bestimmungen geändert werden, um sicherzustellen, daß die Staatsangehörigen aller WTO-Mitglieder, auch wenn das betreffende Mitglied nicht zu den Verbandsländern der Pariser Verbandsübereinkunft gehört, eine Behandlung erfahren, die nicht weniger günstig als diejenige ist, die den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gewährt wird.

    Nach Artikel 23 Absatz 2 des TRIPs-Übereinkommens können Marken, die eine falsche geographische Angabe für Weine und Spirituosen enthalten oder aus ihr bestehen, zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden, unabhängig davon, ob eine Irreführung des Publikums möglich ist. Dem Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 ist daher ein Buchstabe j) anzufügen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

    "b) Angehörige anderer Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, nachstehend "Pariser Verbandsübereinkunft" genannt, oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation oder".

    2. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

    "d) nicht unter Buchstabe c) fallende Angehörige von Staaten, die nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gehören und die gemäß einer veröffentlichten Feststellung den Angehörigen eines jeden der Mitgliedstaaten für Marken den gleichen Schutz gewähren wie ihren eigenen Angehörigen und die, wenn die Angehörigen der Mitgliedstaaten den Nachweis der Eintragung der Marken im Ursprungsland erbringen müssen, die Eintragung von Gemeinschaftsmarken als einen solchen Nachweis anerkennen."

    3. Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    "j) Marken, die eine geographische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Weine gekennzeichnet werden, oder Marken, die eine geographische Angabe enthalten oder aus ihr bestehen, durch die Spirituosen gekennzeichnet werden, in bezug auf Weine oder Spirituosen, die diesen Ursprung nicht haben."

    4. Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Jedermann, der in einem oder mit Wirkung für einen Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation eine Marke vorschriftsmässig angemeldet hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt hinsichtlich der Anmeldung derselben Marke als Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, die mit denen identisch sind, für welche die Marke angemeldet ist, oder die von diesen Waren oder Dienstleistungen umfasst werden, während einer Frist von sechs Monaten nach Einreichung der ersten Anmeldung ein Prioritätsrecht."

    5. Artikel 29 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    "(5) Ist die erste Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, der nicht zu den Vertragsstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation gehört, so finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nur insoweit Anwendung, als dieser Staat gemäß einer veröffentlichten Feststellung aufgrund einer ersten Anmeldung beim Amt ein Prioritätsrecht gewährt, und zwar unter Voraussetzungen und mit Wirkungen, die denen dieser Verordnung vergleichbar sind."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H. SEEHOFER

    (1) Stellungnahme vom 14. Dezember 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. Nr. L 11 vom 14. 1. 1994, S. 1.

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