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Document 31994R3115
Commission Regulation (EC) No 3115/94 of 20 December 1994 amending Annexes I and II to Council Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff
Verordnung (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Verordnung (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
ABl. L 345 vom 31.12.1994, p. 1–894
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In force
Verordnung (EG) Nr. 3115/94 der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0894
VERORDNUNG (EG) Nr. 3115/94 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (), insbesondere auf die Artikel 9 und 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine neue Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft genügt. Es ist notwendig, die Kombinierte Nomenklatur zu ändern im Hinblick auf: - Änderungen, um Veränderungen der statistischen und handelspolitischen Anforderungen Rechnung zu tragen, insbesondere aufgrund des Beschlusses des Rates über das gleichzeitige Inkrafttreten der Rechtsakte zur Umsetzung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde () und der Verordnung des Rates über bestimmte sich aus dem Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT ergebende Maßnahmen sowie andere aus Gründen der Vereinfachung erforderliche Maßnahmen (); - die Notwendigkeit einer Angleichung oder Klärung der sprachlichen Fassungen. Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sieht vor, daß die Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung, die jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres gilt, die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur veröffentlicht zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmässigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben (). Dementsprechend ist es erforderlich, die Liste in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 auf den neuesten Stand zu bringen hinsichtlich der Gemeinschaftsmaßnahmen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung, um den Einfluß von Gemeinschaftsmaßnahmen auf den Taric zu berücksichtigen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden durch die Anhänge der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Die autonomen und vertragsmässigen Zollsätze in Anhang I, Teil 3, Abschnitt I, Anhang 2, ersetzen die entsprechenden Zollsätze in Anhang I, Teil 2 (Zolltarif), ab dem Zeitpunkt, den der Rat im Zuge der Umsetzung der Übereinkommen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde festlegt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, 20. Dezember 1994. Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission () ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. () Beschluß noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. () Verordnung noch nicht im Amtsblatt veröffentlich. () Im Anhang I dieser Verordnung sind die Änderungen aufgenommen, die sich durch die Annahme folgender Maßnahmen ergeben: - Verordnung (EWG) Nr. 2593/93 der Kommission vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23. 9. 1993, S. 18), - Verordnung (EWG) Nr. 2976/93 der Kommission vom 27. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 268 vom 29. 10. 1993, S. 21), - Verordnung (EG) Nr. 177/94 der Kommission vom 28. Januar 1994 (ABl. Nr. L 24 vom 29. 1. 1994, S. 33), - Verordnung (EG) Nr. 535/94 der Kommission vom 9. März 1994 (ABl. Nr. L 68 vom 11. 3. 1994, S. 15), - Verordnung (EG) Nr. 882/94 der Kommission vom 20. April 1994 (ABl. Nr. L 103 vom 22. 4. 1994, S. 5), - Verordnung (EG) Nr. 1641/94 der Kommission vom 6. Juli 1994 (ABl. Nr. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 12), - Verordnung (EG) Nr. 1706/94 der Kommission vom 11. Juli 1994 (ABl. Nr. L 180 vom 14. 7. 1994, S. 17), - Verordnung (EG) Nr. 1737/94 der Kommission vom 15. Juli 1994 (ABl. Nr. L 182 vom 16. 7. 1994, S. 9), - Beschluß 94/.../EG des Rates vom ... Dezember 1994 (ABl. Nr. L ... vom ... 12. 1994, S. ...), - Verordnung (EG) Nr. .../94 des Rates vom ... Dezember 1994 (ABl. Nr. L ... vom ... 12. 1994, S. ...). ANHANG I KOMBINIERTE NOMENKLATUR Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31. 12. 94 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31. 12. 94 INHALTSVERZEICHNIS Seite TEIL I - EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN Titel I - Allgemeine Vorschriften A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 11 B.Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze 12 C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze 13 Titel II - Besondere Bestimmungen A.Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen 13 B.Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren 15 C.Verzollung zum Pauschalsatz 16 D.Behältnisse oder Verpackungen 17 Liste der Zeichen und Abkürzungen 18 Liste der besonderen Masseinheiten 19 TEIL II - ZOLLTARIF Abschnitt I Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs Kapitel 1Lebende Tiere 23 2Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 27 3Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 42 4Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 58 5Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 69 Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs 6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 71 7Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 74 8Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen 82 9Kaffee, Tee, Mate und Gewürze 94 10Getreide 98 Kapitel Seite 11Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen 103 12Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter 109 13Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszuege 114 14Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 116 Abschnitt III Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs 15Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs 118 Abschnitt IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe 16Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 131 17Zucker und Zuckerwaren 137 18Kakao und Zubereitungen aus Kakao 141 19Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren 144 20Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen 148 21Verschiedene Lebensmittelzubereitungen 167 22Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig 171 23Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter 185 24Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe 190 Abschnitt V Mineralische Stoffe 25Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement 193 26Erze sowie Schlacken und Aschen 200 27Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse 203 Kapitel Seite Abschnitt VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien 28Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen 213 29Organische chemische Erzeugnisse 228 30Pharmazeutische Erzeugnisse 252 31Düngemittel 256 32Gerb- und Farbstoffauszuege; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten 260 33Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel 265 34Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips 268 35Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme 271 36Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zuendhölzer; Zuendmetallegierungen; leicht entzuendliche Stoffe 274 37Erzeugnisse zu photographischen oder kinematographischen Zwecken 275 38Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie 279 Abschnitt VII Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus 39Kunststoffe und Waren daraus 286 40Kautschuk und Waren daraus 300 Abschnitt VIII Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen 41Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder 307 42Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen 311 43Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus 314 Abschnitt IX Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren 44Holz und Holzwaren; Holzkohle 317 45Kork und Korkwaren 327 46Flechtwaren und Korbmacherwaren 329 Kapitel Seite Abschnitt X Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Abfälle und Ausschuß von Papier oder Pappe; Papier, Pappe und Waren daraus 47Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Abfälle und Ausschuß von Papier oder Pappe 331 48Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe 333 49Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne 349 Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus 50Seide 357 51Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar 360 52Baumwolle 365 53Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen 374 54Synthetische oder künstliche Filamente 378 55Synthetische oder künstliche Spinnfasern 384 56Watte, Filze und Vließtoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren 392 57Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen 396 58Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 399 59Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen 403 60Gewirke und Gestricke 408 61Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken 411 62Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken 421 63Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen 432 Abschnitt XII Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren 64Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon 437 65Kopfbedeckungen und Teile davon 443 66Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon 445 67Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren 446 Kapitel Seite Abschnitt XIII Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren 68Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen 448 69Keramische Waren 453 70Glas und Glaswaren 458 Abschnitt XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen 71Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen 467 Abschnitt XV Unedle Metalle und Waren daraus 72Eisen und Stahl 474 73Waren aus Eisen oder Stahl 505 74Kupfer und Waren daraus 520 75Nickel und Waren daraus 527 76Aluminium und Waren daraus 530 77(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten) 78Blei und Waren daraus 536 79Zink und Waren daraus 539 80Zinn und Waren daraus 542 81Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus 545 82Werkzeuge, Schneidwaren und Eßbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen 549 83Verschiedene Waren aus unedlen Metallen 556 Abschnitt XVI Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte 84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon 561 85Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte 613 Kapitel Seite Abschnitt XVII Beförderungsmittel 86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege 649 87Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör 652 88Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon 664 89Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen 666 Abschnitt XVIII Optische, photographische oder kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte 90Optische, photographische oder kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte 669 91Uhrmacherwaren 687 92Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente 693 Abschnitt XIX Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör 93Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör 696 Abschnitt XX Verschiedene Waren 94Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude 698 95Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör 704 96Verschiedene Waren 709 Kapitel Seite Abschnitt XXI Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 97Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 715 98(Vollständige Fabrikationsanlagen ausgeführt gemäß Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission) 717 99(Freigehalten für von den zuständigen Behörden festzusetzende besondere Verwendungszwecke) TEIL III - ANHÄNGE ZUM ZOLLTARIF Abschnitt I - Anhänge für landwirtschaftliche Erzeugnisse Anhang 1 Liste der Tarifstellen mit Teilzugeständnissen im GATT oder mit unterschiedlichen Zugeständnissen für die davon erfassten Waren 721 Anhang 2 Erzeugnisse, für die die Einfuhrpreisregelung gilt 731 Kapitel Seite Abschnitt II - Liste der pharmazeutischen Stoffe, für die Zollfreiheit gilt Anhang 3 Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen Internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt 766 Anhang 4 Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit den INN des Anhangs 3 die Salze, Ester oder Hydrate dieser INN bezeichnen; für diese Salze, Ester oder Hydrate gilt Zollfreiheit, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind 881 Anhang 5 Salze, Ester und Hydrate von INN, die nicht in dieselbe HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind und für die Zollfreiheit gilt 885 Anhang 6 Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte, d.h. der Verbindungen, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden und für die Zollfreiheit gilt 887 TEIL I EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN TITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN A. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze: 1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und P soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist P die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften. 2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird. b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht. 3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgend- einem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren: a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält. b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermassen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen. 4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind. 5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren folgendes: a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen. b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen () wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind. 6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und P sinngemäß P die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln. B. Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze 1. Die Zollsätze für eingeführte Waren mit Ursprung in Ländern, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, oder in Ländern, mit denen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die Meistbegünstigungsklausel auf dem Gebiet der Zölle enthaltende Abkommen geschlossen hat, sind die in Spalte 4 des Zolltarifs aufgeführten vertragsmässigen Zollsätze. Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind diese vertragsmässigen Zollsätze auch anzuwenden auf andere als die vorgennanten Waren bei deren Einfuhr aus allen Drittländern. Die autonomen Zollsätze der Spalte 3 sind anzuwenden: P wenn sie niedriger als die vertragsmässigen Zollsätze sind oder P wenn kein vertragsmässiger Zollsatz besteht; in diesem Fall ist in der Spalte 4 ein Strich eingetragen. 2. Ziffer 1 wird nicht angewendet, wenn besondere autonome Zollsätze für Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern vorgesehen sind oder wenn Präferenzzölle aufgrund von Abkommen angewendet werden. 3. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Zollsätze als die des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden, sofern dies durch Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist. 4. Zollsätze der Spalten 3 und 4, bei denen als Maßstab Hundertteile angegeben sind, sind Wertzollsätze. 5. Das bei bestimmten Positionen oder Unterpositionen in der Spalte 3 angegebene Zeichen "(AGR)" bedeutet, daß die betreffenden Waren einer Abschöpfungsregelung unterliegen. Die Angabe eines Zollsatzes gefolgt von dem Zeichen + und dem Zeichen "(AGR)" (z.B. 16 + (AGR)) bedeutet, daß die betreffenden Waren einem Zollsatz und zusätzlich einer Abschöpfung unterliegen. Steht vor dem Zeichen "(AGR)" lediglich eine Zahl ohne weitere Angabe (z.B. 20 (AGR)), so stellt diese Zahl einen Hinweis auf einen Zollsatz dar, der seit der Einführung der Abschöpfungsregelung nicht mehr erhoben wird. 6. Das in den Spalten 3 und 4 angegebene Zeichen "MOB" bedeutet, daß für die betreffenden Waren ein beweglicher Teilbetrag erhoben wird, der im Rahmen von Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgesetzt wird. 7. Das in Spalte 4 der Kapitel 17 bis 19 und 21 angegebene Zeichen "AD S/Z" oder "AD F/M" bedeutet, daß der Hoechstzollsatz aus einem Wertzollsatz und einem Zusatzzoll für bestimmte Arten Zucker oder für Mehl besteht. Dieser Zusatzzoll wird im Rahmen von Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgesetzt. 8. Das in Spalte 4 der Kapitel 8 und 20 angegebene Zeichen "AD S/Z" bedeutet, daß die Gemeinschaft sich das Recht vorbehält, über den vertragsmässigen Zollsatz hinaus einen Zusatzzoll auf Zucker zu erheben, der der Einfuhrbelastung für Zucker entspricht und von der in dem Erzeugnis enthaltenen Zuckermenge erhoben wird, die die in der Zusätzlichen Anmerkung zu Kapitel 8 oder in den Zusätzlichen Anmerkun- gen 3 und 5 zu Kapitel 20 festgesetzten Gewichtshundertteile oder, hinsichtlich der Erzeugnisse der Positionen 0811 und 2006 bis 2008, einen Gehalt an Zucker von 13 GHT überschreitet. 9. Die in den Spalten 3 und 4 bei der Position 2008 enthaltene Angabe "2 AD S/Z" bedeutet, daß der Zusatzzoll auf Zucker auf einen Pauschalsatz von 2 % des Zollwerts festgesetzt ist. 10. Das in den Spalten 3 und 4 des Kapitels 22 angegebene Zeichen "Ecu/% vol/hl" bedeutet, daß ein spezifischer Zoll auf der Grundlage einer bestimmten Anzahl von Ecu für jedes Volumenprozent Alkohol je Hektoliter zu erheben ist. Das bedeutet, daß der Zollsatz für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 40 % vol wie folgt berechnet wird: - 1 Ecu/% vol/hl = 1 ECU × 40 ergibt einen Zollsatz von 40 ECU je Hektoliter, oder - 1 Ecu/% vol/hl + 5 Ecu/hl = 1 ECU × 40 + 5 ECU ergibt einen Zollsatz von 45 ECU je Hektoliter. Das Zeichen "MIN" (z.B. 1,6 Ecu/% vol/hl, MIN 9 Ecu/hl) bedeutet, daß der Zollsatz, der auf Grundlage der oben genannten Regel errechnet wird, mit dem Mindestzollsatz verglichen werden muß (z.B. 9 Ecu/hl) und der höhere Zollsatz anzuwenden ist. C. Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze 1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorschriften über den Zollwert ausser zur Ermittlung des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes bei Wertzollsätzen auch zur Ermittlung des Wertes verwendet, der als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient. 2. Bei gewichtszollbaren Waren und in den Fällen, in denen das Gewicht als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient, gilt als a) "Rohgewicht" das Gewicht der Ware mit ihren sämtlichen Behältnissen oder Verpackungen, b) "Eigengewicht" oder "Gewicht" (ohne nähere Bestimmung) das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen. 3. In Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 () und unbeschadet der auf anderen Gebieten, insbesondere für die Landwirtschaft erlassenen Sonderregelungen, ist für die nationalen Währungen der am ersten Werktag des Monats Oktober 1994 geltende, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlichte Gegenwert des Ecu, der bei bestimmten spezifischen Zollsätzen verwendet wird oder der als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient, anzuwenden. Tritt jedoch eine Änderung in den bilateralen Leitkursen einer oder mehrerer Landeswährungen ein, so sind die Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung anzuwenden. TITEL II BESONDERE BESTIMMUNGEN A. Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen 1. Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für die Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau der in der nachstehenden Übersicht genannten Wasserfahrzeuge eingebaut zu werden, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind. 2. Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für: a) Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau 1) in ortfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49 00, die in Gewässern der Mitgliedstaaten aufgestellt sind, 2) in schwimmenden oder tauchenden Bohr- und Förderplattformen der Unterposition 8905 20 00 eingebaut zu werden, sowie für Waren, die zur Ausrüstung dieser Plattformen bestimmt sind. Als zum Einbau in Bohr- und Förderplattformen bestimmt gelten auch Waren, wie Treib-, Schmierstoffe und Gase, die notwendig sind zum Betreiben der Maschinen und Apparate, die nicht dauerhaft diesen Plattformen zugeordnet und deshalb nicht deren Bestandteil sind, wenn sie an Bord der genannten Plattformen zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung verwendet werden; b) Rohre, Kabel und ihre Verbindungstücke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr- oder Förderplattformen mit dem Festland zur verbinden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Die Gewährung dieser Aussetzungen erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festsetzten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung dieser Waren. B. Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren 1. Zollfrei sind P zivile Luftfahrzeuge; P bestimmte Waren, die zum Bau, zur Instansetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau, zur Änderung oder zur Umrüstung ziviler Luftfahrzeuge verwendet werden und in diesen verbleiben sollen; P Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon, für die zivile Nutzung bestimmt. Die Unterpositionen () für diese Waren sind mit einem Hinweiszeichen auf folgende Fußnote versehen: "Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften (KN)." 2. Zivile Luftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 sind andere Luftfahrzeuge als solche, die von militärischen oder ähnlichen Behörden in den Mitgliedstaaten genutzt werden und die eine militärische oder vergleichbare Kennzeichnung tragen. 3. Der Begriff "für zivile Luftfahrzeuge" umfasst in allen Unterpositionen () im Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich auch Bodengeräte zur Flugausbildung, für zivile Nutzung bestimmt. C. Pharmazeutische Erzeugnisse 1. Für die pharmazeutischen Erzeugnise der nachstehenden Kategorien gilt Zollfreiheit: i) die pharmazeutischen Erzeugnisse in Anhang 3, die die von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen Internationalen Freinamen (INN) tragen; ii) Salze, Ester und Hydrate der INN, deren Bezeichnung sich aus der Kombination der INN in Anhang 3 mit den Prä- bzw. Suffixen in Anhang 4 ergibt, sofern diese Erzeugnisse in dieselbe sechsstellige HS-Position einzureihen sind wie die entsprechenden INN; iii) Salze, Ester und Hydrate der INN, die in Anhang 5 aufgeführt und nicht in dieselbe sechsstellige HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind; iv) die Erzeugnisse in Anhang 6, die bei der Herstellung pharmazeutischer Erzeugnisse verwendet werden. Die betroffenen Unterpositionen gehören zu folgenden Unterpositionen (HS): 2818 30, 2833 22, 2841 10, 2842 10, 2842 90, 2843 30, 2843 90, 2844 40, 2845 90, 2846 90, 2902 19, 2902 90, 2903 22, 2903 30, 2903 40, 2903 51, 2903 59, 2903 62, 2903 69, 2904 10, 2904 90, 2905 22, 2905 29, 2905 39, 2905 49, 2905 50, 2906 11, 2906 19, 2906 21, 2906 29, 2907 19, 2907 29, 2908 10, 2908 20, 2908 90, 2909 19, 2909 20, 2909 30, 2909 49, 2909 50, 2910 90, 2911 00, 2912 19, 2912 29, 2912 49, 2914 19, 2914 29, 2914 30, 2914 49, 2914 50, 2914 69, 2914 70, 2915 29, 2915 39, 2915 50, 2915 60, 2915 70, 2915 90, 2916 15, 2916 19, 2916 20, 2916 39, 2917 13, 2917 19, 2917 20, 2917 34, 2917 39, 2918 11, 2918 16, 2918 17, 2918 19, 2918 22, 2918 23, 2918 29, 2918 30, 2918 90, 2919 00, 2920 10, 2920 90, 2921 12, 2921 19, 2921 29, 2921 30, 2921 42, 2921 45, 2921 49, 2921 59, 2922 11, 2922 19, 2922 29, 2922 30, 2922 41, 2922 42, 2922 49, 2922 50, 2923 10, 2923 20, 2923 90, 2924 10, 2924 21, 2924 29, 2925 19, 2925 20, 2926 90, 2927 00, 2928 00, 2929 90, 2930 20, 2930 30, 2930 40, 2930 90, 2931 00, 2932 19, 2932 29, 2932 90, 2933 11, 2933 19, 2933 21, 2933 29, 2933 39, 2933 40, 2933 51, 2933 59, 2933 69, 2933 79, 2933 90, 2934 10, 2934 20, 2934 30, 2934 90, 2935 00, 2936 10, 2936 21, 2936 22, 2936 23, 2936 24, 2936 25, 2936 26, 2936 27, 2936 28, 2936 29, 2937 10, 2937 21, 2937 22, 2937 29, 2937 91, 2937 92, 2937 99, 2938 10, 2938 90, 2939 10, 2939 29, 2939 40, 2939 50, 2939 60, 2939 90, 2940 00, 2941 10, 2941 20, 2941 30, 2941 40, 2941 50, 2941 90, 2942 00, 3001 20, 3001 90, 3002 10, 3002 90, 3003 31, 3003 40, 3003 90, 3004 31, 3102 70, 3203 00, 3204 12, 3204 13, 3204 19, 3204 90, 3402 12, 3402 13, 3507 90, 3808 40, 3823 90, 3901 90, 3902 90, 3904 61, 3905 90, 3906 90, 3907 10, 3907 20, 3907 30, 3907 60, 3907 99, 3908 10, 3909 10, 3909 40, 3910 00, 3911 90, 3912 20, 3912 31, 3912 39, 3912 90, 3913 90, 3914 00. D. Verzollung zum Pauschalsatz 1. Ein pauschaler Zollsatz von 10 v.H. des Wertes wird auf Waren angewandt, die P in Sendungen von Privatperson an Privatperson enthalten sind oder P im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden, sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen. Dieser pauschale Zollsatz von 10 v.H. ist anwendbar, wenn der Wert der eingangsabgabenpflichtigen Waren je Sendung oder je Reisender 200 ECU nicht übersteigt. Auf Waren des Kapitels 24, die in einer Sendung oder im persönlichen Gepäck von Reisenden in Mengen enthalten sind, die über die in Artikel 31 bzw. Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates (), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 355/94 (), festgesetzten Hoechstmengen hinausgehen, wird dieser pauschale Zollsatz nicht angewandt. 2. Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten: a) im Fall von Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson Einfuhren, die P gelegentlich erfolgen und P sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und P der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält; b) im Fall von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden Einfuhren, die P gelegentlich erfolgen und P sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlaß geben, daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt. 3. Der pauschale Zollsatz wird auf Waren, die unter den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 eingeführt werden, nicht angewandt, wenn der Zollbeteiligte vor Beginn der Zollabfertigung die Verzollung der Waren nach den für sie geltenden Einfuhrabgaben beantragt hat. In diesem Fall werden für alle Waren, die Gegenstand der Einfuhr sind, unbeschadet der in den Artikeln 29 bis 31 und 45 bis 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vorgesehenen Befreiungen die für sie geltenden Einfuhrabgaben erhoben. Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als Einfuhrabgaben sowohl Zölle und Abgaben gleicher Wirkung als auch Agrarabschöpfungen und sonstige Einfuhrabgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Sonderregelungen, die auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Anwendung finden. 4. Die Mitgliedstaaten können den Betrag in Landeswährung, der sich bei der Umrechnung des Betrages von 200 Ecu ergibt, auf- bzw. abrunden. 5. Die Mitgliedstaaten können den Gegenwert des Betrages von 200 ECU in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Umrechnung dieses Betrages vor der Auf- oder Abrundung nach Nummer 4 dazu führt, daß sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v.H. ändert oder daß er sich vermindert. D. Behältnisse oder Verpackungen Die nachstehenden Bestimmungen sind anwendbar für die von den Allgemeinen Vorschriften 5 a) und b) erfassten Behältnisse oder Verpackungen, die zur gleichen Zeit wie die Waren mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind in den freien Verkehr überführt werden: 1. Soweit die Behältnisse oder Verpackungen entsprechend der Allgemeinen Vorschriften 5 wie die Waren eingereiht werden, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind, a) werden sie durch den Zoll wie die Waren erfasst, P wenn die Waren wertzollbar sind oder P wenn die Behältnisse oder Verpackungen zum Zollgewicht der Waren gehören; b) sind sie zollfrei, P wenn die Waren zollfrei sind oder P wenn die Waren weder wertzollbar noch gewichtszollbar sind oder P wenn das Gewicht dieser Behältnisse oder Verpackungen nicht zum Zollgewicht der Waren gehört. 2. Wenn die unter Ziffer 1 Buchstaben a) und b) fallenden Behältnisse oder Verpackungen mehrere Waren verschiedener Gattung enthalten oder mit diesen gestellt werden, wird zur Bestimmung des Zollgewichts oder des Zollwerts das Gewicht oder der Wert der Behältnisse oder Verpackungen anteilig auf das Gewicht oder den Wert der Waren aufgeteilt. LISTE DER ZEICHEN UND ABKÜRZUNGEN Kennzeichnet neue Codenummern Kennzeichnet Codenummern des Vorjahres, jedoch mit anderem Inhalt AD F/M Zusatzzoll Mehl AD S/Z Zusatzzoll Zucker AGR Abschöpfungsregelung b/f Flasche INN International non-proprietary name INNM International non-proprietary name modified ISO International Organization for Standardization Kbit 1 024 bits kg/br Kilogramm, brutto kg/net Kilogramm, netto MAX Hoechstens Mbit 1 048 576 bits MIN Mindestens MOB Beweglicher Teilbetrag LISTE DER BESONDEREN MASSEINHEITEN BRT Bruttoregistertonne (2,8316 m³) c/k Anzahl Karat (1 metrisches Karat = 2 7 10 P4 kg) ce/el Anzahl Zellen ct/l Ladetonnen () g Gramm gi F/S Gramm spaltbare Isotope kg H2O2 Kilogramm Wasserstoffperoxid kg K2O Kilogramm Kaliummonoxid kg KOH Kilogramm Kaliumhydroxid kg met.am. Kilogramm Methylamine kg N Kilogramm Stickstoff kg NaOH Kilogramm Natriumhydroxid kg/net eda Kilogramm Abtropfgewicht kg P2O5 Kilogramm Diphosphorpentaoxid kg 90 % sdt Kilogramm berechnet auf 90 % trocken kg U Kilogramm Uran 1 000 kWh 1 000 Kilowattstunden l Liter 1 000 l 1 000 Liter l alc. 100 % Liter reiner Alkohol (100 %) m Meter m² Quadratmeter m³ Kubikmeter 1 000 m³ 1 000 Kubikmeter pa Anzahl Paar p/st Anzahl Stück 100 p/st 100 Stück 1 000 p/st 1 000 Stück TJ Terajoule (oberer Heizwert) TEIL II ZOLLTARIF ABSCHNITT I LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS Anmerkungen 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art. 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren. KAPITEL 1 LEBENDE TIERE Anmerkung 1. Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen: a) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306 und 0307; b) Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002; c) Tiere der Position 9508. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 2 FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE Anmerkung 1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 02 08 und 0210 erfassten Art, ungenießbar; b) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); c) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15). Zusätzliche Anmerkungen 1. A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als: a) "ganze Tierkörper von Rindern" im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füssen und ohne oder mit den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muß letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füsse gestellt, so müssen die Vorderfüsse zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüsse zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als "ganzer Tierkörper" gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren; b) "halbe Tierkörper von Rindern" im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als "halber Tierkörper" gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen; c) "quartiers compensés" im Sinne der Unterpositionen 0201 20 20 und 0202 20 10 Warensendungen, die bestehen aus: - den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen, - oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten. Die die "quartiers compensés" bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden; hierbei müssen die Vorderviertel das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie die Hinterviertel. Die zugelassene Toleranz zwischen den Gewichten der beiden Teile der Sendung beträgt höchstens 5 % des Gesamtgewichts des schwereren Teils (Vorderviertel oder Hinterviertel); d) "Vorderviertel, zusammen" im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung; e) "Vorderviertel, getrennt" im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung; f) "Hinterviertel, zusammen" im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung; g) "Hinterviertel, getrennt" im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung; h) 11. "crops" und "chucks and blades" bezeichnete Teile im Sinne der Unterposition 0202 30 50 das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der zehnten Rippe anfällt; 22. "briskets" bezeichnete Teilstücke im Sinne der Unterposition 0202 30 50 der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe. B. Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 1. A. genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt. 2. A. Es gelten als: a) "ganze oder halbe Tierkörper" im Sinne der Unterpositionen 0203 11 10 und 0203 21 10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) "Schinken" im Sinne der Unterpositionen 0203 12 11, 0203 22 11, 0210 11 11 und 0210 11 31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, daß er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) "Vorderteile" im Sinne der Unterpositionen 0203 19 11, 0203 29 11, 0210 19 30 und 0210 19 60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, daß es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst. Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt als Teil des Kotelettstrangs, wenn er vom unteren (ventralen) Teil des Vorderteils höchstens kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt wurde; d) "Schultern" im Sinne der Unterpositionen 0203 12 19, 0203 22 19, 0210 11 19 und 0210 11 39 der untere Teil des Vorderteils, auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Schulterblatt mit der ihm anhaftenden Muskulatur, allein gestellt, gilt als Teil der Schulter; e) "Kotelettstränge" im Sinne der Unterpositionen 0203 19 13, 0203 29 13, 0210 19 40 und 0210 19 70 der obere Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den Schwanzwirbeln, mit Knochen, mit oder ohne Filet, Schulterblatt, Schwarte oder Speck. Der Kotelettstrang wird vom unteren Teil des halben Tierkörpers kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt; f) "Bäuche" im Sinne der Unterpositionen 0203 19 15, 0203 29 15, 0210 12 11 und 0210 12 19 der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck; g) "bacon"-Hälften im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die Schweinehälfte ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell; h) "spencers" im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die "bacon"-Hälfte ohne Schinken, mit oder ohne Knochen; ij) "3/4-sides" im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die "bacon"-Hälfte ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen; k) "middles" im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die "bacon"-Hälfte ohne Schinken und ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen. Zu dieser Unterposition gehören auch Teile von "middles", die Gewebe des Kotelettstrangs und des Bauches entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen "middles" enthalten. B. Teile von den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe f) beschriebenen Teilstücken gehören nur dann zu denselben Unterpositionen, wenn sie auch die Schwarte und den Speck enthalten. Werden die zu den Unterpositionen 0210 11 11, 0210 11 19, 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 19 30 und 0210 19 60 gehörenden Teilstücke von "bacon"-Hälften gewonnen, von denen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe g) aufgeführten Knochen bereits entfernt wurden, so folgt die Schnittführung den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstaben b), c) und d) beschriebenen Linien entsprechend; diese Teilstücke oder Teile davon müssen in jedem Fall Knochen enthalten. C. Zu den Unterpositionen 0206 30 31, 0206 49 91 und 0210 90 39 gehören auch Köpfe, d.h. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Backen oder Zunge, sowie Teile davon. Der Kopf wird durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt vom Rest des halben Tierkörpers getrennt. Als Teile des Kopfes gelten auch Backen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes und des Schlundes (Fettbacken). Die knochenlosen Teile des Vorderteils (einschließlich der Brustspitze) gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen 0203 19 55, 0203 29 55, 0210 19 51 oder 0210 19 81. D. Als "Schweinespeck" im Sinne der Unterpositionen 0209 00 11 und 0209 00 19 gilt das unter der Schwarte befindliche und mit dieser verbundene Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines. In jedem Fall muß das Gewicht des Fettgewebes grösser sein als das der Schwarte. Zu diesen Unterpositionen gehört auch Schweinespeck, von dem die Schwarte entfernt wurde. E. Als "getrocknet oder geräuchert" im Sinne der Unterpositionen 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 12 19 und 0210 19 60 bis 0210 19 89 gelten Erzeugnisse, bei denen das Verhältnis Wasser/Protein (Stickstoffgehalt × 6,25) im Fleisch 2,8 oder weniger beträgt. Der Stickstoffgehalt ist nach dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen. 3. A. Es gelten als: a) "ganze Tierkörper" im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füssen und ohne oder mit den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muß letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füsse gestellt, so müssen die Vorderfüsse zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüsse zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; b) "halbe Tierkörper" im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse; c) "Vorderteile" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren; d) "halbe Vorderteile" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen; e) "Rippenstücke" und/oder "Keulenenden" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des Schwanzstücks und des Vorderteils verbleibende Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem Rippenstück getrennte Keulenende muß mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom Keulenende getrennte Rippenstück muß mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippenpaare aufweisen; f) halbe "Rippenstücke" und/oder "Keulenenden" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des halben Schwanzstücks und des halben Vorderteils verbleibende Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Niere; das von dem halben Rippenstück getrennte halbe Keulenende muß mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom halben Keulenende getrennte halbe Rippenstück muß mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippen aufweisen; g) "Schwanzstücke" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des ganzen Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keulen, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten; h) "halbe Schwanzstücke" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keule, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten. B. Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 3. A. genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt. 4. Als "Gänserümpfe oder Entenrümpfe" im Sinne der Unterpositionen 0207 39 81 und 0207 43 71 gelten teilweise entbeinte Gänserümpfe oder Entenrümpfe ("paletots d'oie" oder "paletots de canard"), bestehend aus gerupften, gänzlich ausgenommenen Gänsen oder Enten, ohne Kopf und Paddeln, von denen die Knochen des Rumpfes (Brustbein, Rippen, Wirbelsäule und Kreuzbein) entfernt wurden, deren Oberschenkelknochen, Unterschenkelknochen und Flügelknochen jedoch noch vorhanden sind. 5. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3324/80 werden für Mischungen dieses Kapitels die Eingangsabgaben wie folgt berechnet: a) für Mischungen, bei denen ein Bestandteil mindestens 90 GHT ausmacht, sind die Abgabensätze dieses Bestandteils anzuwenden; b) für andere Mischungen sind die Abgabensätze des Bestandteils anzuwenden, die den höchsten Abgabenbetrag ergeben. 6. a) Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als "gewürzt" gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit blossem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind. b) Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird. 7. a) Als "Teile von Gefluegel, nicht entbeint", im Sinne der Unterpositionen 0207 39 13 bis 0207 39 23, 0207 39 33 bis 0207 39 45, 0207 39 57 bis 0207 39 77, 0207 41 11 bis 0207 41 51, 0207 42 11 bis 0207 42 59 und 0207 43 21 bis 0207 43 63 gelten die dort genannten Teile, die alle Knochen enthalten. b) Die unter Buchstabe a) bezeichneten Teile von Gefluegel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu den Unterpositionen 0207 39 25, 0207 39 47, 0207 39 83, 0207 41 71, 0207 42 71 oder 0207 43 81. 8. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als "gesalzen oder in Salzlake" im Sinne der Position 0210, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmässig so gesalzen sind, daß sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 3 FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 3 gehören nicht: a) Meeressäugetiere (Position 0106) und Fleisch davon (Position 0208 oder 0210); b) Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und nach Art oder Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5); Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301); c) Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604). 2. In diesem Kapitel gelten als "Pellets" Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> </(BLK0)NOTES> </(BLK0)TBL> KAPITEL 4 MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN Anmerkungen 1.Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch. 2.Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen: a)einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr; b)einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT; c)sie geformt sind oder geformt werden können. 3.Zu Kapitel 4 gehören nicht: a)aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse enthalten (Position 1702); oder b)Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504). Unterpositions-Anmerkung 1.Im Sinne der Unterposition 0404 10 sind unter " modifizierter Molke " Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z.B. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind. Zusätzliche Anmerkungen 1.Abschöpfungssatz für bestimmte Mischungen des Kapitels 4: Für Mischungen, die zu Kapitel 4 gehören und die aus Erzeugnissen der Positionen oder Unterpositionen 0401 30, 0402, 0403 10 02 bis 0403 10 36, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404, 0405, 0406, 1702 10 oder 2106 90 51 bestehen, ist der Abschöpfungssatz anzuwenden, der für den Bestandteil mit dem höchsten Abschöpfungssatz anwendbar ist, sofern dieser Bestandteil 10 GHT oder mehr der Mischung ausmacht. Falls diese Methode zur Festsetzung des Abschöpfungssatzes nicht angewendet werden kann, ist für die Mischung der Abschöpfungssatz anzuwenden, der sich aus der Einreihung dieser Mischung in die Nomenklatur ergibt. 2.Als "Standard-Laibe" im Sinne der Unterpositionen 0406 90 02 und 0406 90 03 gelten Laibe mit folgendem Eigengewicht: -bei Emmentaler: von 60 kg bis 130 kg, -bei Greyerzer und Sbrinz: von 20 kg bis 45 kg, -bei Bergkäse: von 20 kg bis 60 kg, -bei Appenzeller: von 6 kg bis 8 kg. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 5 ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen fluessiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder geteilte Därme, Blasen und Magen von Tieren); b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43); c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Roßhaar und Roßhaarabfälle (Abschnitt XI); d) Pinselköpfe (Position 9603). 2. Menschenhaare, nach Längen ausgehechelt, nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Position 0501). 3. In der Nomenklatur gelten als "Elfenbein" Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns oder des Wildschweines sowie alle Tierzähne. 4. In der Nomenklatur gelten als "Roßhaar" die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT II WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS Anmerkung 1. In diesem Abschnitt gelten als "Pellets" Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind. KAPITEL 6 LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7. 2. Sträusse, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 0603 oder 0604 eingereiht. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben ausser Betracht. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 9701. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 7 GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214. 2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff "Gemüse" auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen "Capsicum" und "Pimenta", Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana). 3. Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen: a) trockene ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713); b) Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104; c) Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105); d) Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106). 4. Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" (Position 0904). Zusätzliche Anmerkungen 1. Als "Zuchtpilze" im Sinne der Unterposition 0709 51 10 gelten nur folgende gezuechtete Pilze der Gattung Psalliota (Agaricus): hortensis, alba oder bispora und subedulis. Andere Pilzarten, wie z. B. Blaufuß (Rhodopaxillus nudus) und Fleischporlinge (Polypurus tuberaster), auch künstlich gezuechtet, gehören zu Unterposition 0709 51 90. 2. Als "Pellets von Mehl oder Grieß" im Sinne der Unterposition 0714 10 10 gelten Pellets, die nach Dispersion in Wasser mit einem Anteil von mindestens 95 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, durch ein Sieb aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 8 GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN Anmerkungen 1. Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse. 2. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht. 3. Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein: a) um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z.B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat), b) um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z.B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup), vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse. Zusätzliche Anmerkungen 1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose ("Zuckergehalt") der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 ° C refraktometrisch - nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode - ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95. 2. Als "tropische Früchte" im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31 und 0811 90 85 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas. 3. Als "tropische Nüsse" im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31, 0811 90 85, 0812 90 70 und 0813 50 31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Queensland-Nüsse. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 9 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE Anmerkungen 1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position; b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910. Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, daß derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind. 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211. Zusätzliche Anmerkung 1. Für die in Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 10 GETREIDE Anmerkungen 1. a) Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden. b) Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006. 2. Zu Position 1005 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7). Unterpositions-Anmerkung 1. Hartweizen sind Weizen der Art "Triticum durum" und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des "Triticum durum", welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten. Zusätzliche Anmerkungen 1. Es gelten als: a) "rundkörniger Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 92, 1006 20 11, 1006 20 92, 1006 30 21, 1006 30 42, 1006 30 61 und 1006 30 92: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt; b) "mittelkörniger Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 10 23, 1006 10 94, 1006 20 13, 1006 20 94, 1006 30 23, 1006 30 44, 1006 30 63 und 1006 30 94: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt; c) "langkörniger Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 96, 1006 20 98, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 46, 1006 30 48, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben; d) "Rohreis (Paddy-Reis)" im Sinne der Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96 und 1006 10 98: Reis in der Strohhülse, gedroschen; e) "geschälter Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 20 11, 1006 20 13, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 92, 1006 20 94, 1006 20 96 und 1006 20 98: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato" bekannt ist; f) "halbgeschliffener Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 30 21, 1006 30 23, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 42, 1006 30 44, 1006 30 46 und 1006 30 48: Reis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äusseren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind; g) "vollständig geschliffener Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 30 61, 1006 30 63, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 92, 1006 30 94, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, bei dem die Strohhülse, die äusseren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind, bei dem jedoch bis zu 10 GHT der Körner weisse Längsrillen aufweisen können; h) "Bruchreis" im Sinne der Unterposition 1006 40 gebrochene Körner, die dreiviertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben. 2. Abschöpfungssatz für Mischungen von Getreidearten: A. Für Mischungen aus zwei der in den Positionen 1001 bis 1005, 1007 und 1008 erfassten Getreidearten ist der Abschöpfungssatz anzuwenden, der a) für den gewichtsmässig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil 90 GHT oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht; b) für den Bestandteil mit dem höheren Abschöpfungssatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile 90 GHT oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht. B. Für Mischungen aus mehr als zwei der in den Positionen 1001 bis 1005, 1007 und 1008 erfassten Getreidearten, bei denen mehrere der Getreidearten je mehr als 10 GHT des Gesamtgewichts ausmachen, ist der höchste der für diese Getreidearten anwendbaren Abschöpfungssätze anzuwenden, auch wenn dieser Satz für mehrere dieser Getreidearten gleich ist. Sofern nur eine Getreideart mehr als 10 GHT des Gesamtgewichts ausmacht, ist der dafür anwendbare Abschöpfungssatz anzuwenden. C. Für Mischungen aus den in den Positionen 1001 bis 1005, 1007 und 1008 erfassten Getreidearten, die nicht nach den oben genannten Bestimmungen zu behandeln sind, ist der höchste der für die in der Mischung enthaltenen Getreidearten anwendbaren Abschöpfungssätze anzuwenden, auch wenn dieser Satz für mehrere dieser Getreidearten gleich ist. D. Für Mischungen, die einerseits aus einer oder mehreren der in den Positionen 1001 bis 1005, 1007 und 1008 erfassten Getreidearten und andererseits aus einem oder mehreren der in den Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20, 1006 30 und 1006 40 erfassten Erzeugnisse bestehen, ist derjenige Abschöpfungssatz anzuwenden, der für den Bestandteil mit dem höchsten Abschöpfungssatz anwendbar ist. E. Für Mischungen, die entweder aus Reis der Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30 verschiedener Gruppen oder Verarbeitungsstufen oder aus Reisarten, die zu einer oder mehreren Gruppen bzw. zu verschiedenen Verarbeitungsstufen gehören, und aus Bruchreis bestehen, ist derjenige Abschöpfungssatz anzuwenden, der a) für den gewichtsmässig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil gewichtsmässig 90 GHT oder mehr der Mischung ausmacht; b) für den Bestandteil mit dem höchsten Abschöpfungssatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile gewichtsmässig 90 GHT oder mehr der Mischung ausmacht. F. Falls die oben vorgesehene Methode der Festsetzung des Abschöpfungssatzes nicht angewendet werden kann, ist für die Mischungen der Abschöpfungssatz anzuwenden, der sich aus der Einreihung dieser Mischungen in die Nomenklatur ergibt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 11 MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 11 gehören nicht: a) geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Position 0901 oder 2101); b) zubereitetes Mehl, zubereiteter Grieß und zubereitete Stärke der Position 1901; c) Corn Flakes und andere Waren der Position 1904; d) zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, 2004 oder 2005; e) pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30); f) Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33). 2. A. Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig folgendes aufweisen: a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert; b) einen Aschegehalt (abzueglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert. Waren, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfuellen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104. B. Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder grösser ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert. Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3.Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Position 1103 gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfuellen: a)Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen; b)Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen. Zusätzliche Anmerkungen 1.Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3324/80 werden für Mischungen dieses Kapitels die Eingangsabgaben wie folgt berechnet: a)für Mischungen, bei denen ein Bestandteil 90 GHT oder mehr ausmacht, sind die Abgabensätze dieses Bestandteils anzuwenden; b)für andere Mischungen sind die Abgabensätze des Bestandteils anzuwenden, die den höchsten Abgabenbetrag ergeben. 2.Als "Mehl", "Grieß" und "Pulver" im Sinne der Position 1106 gelten Erzeugnisse aus des Vermahlung oder aus jedem anderen Zerkleinerungsverfahren von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8, die jeweils folgende Bedingungen erfuellen: a)trockene Hülsenfrüchte, Sagomark, Wurzeln, Knollen und die Erzeugnisse des Kapitels 8 (mit Ausnahme der Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802) müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen; b)Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802 müssen mit einem Anteil von 50 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2,5 mm hindurchgehen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 12 ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER Anmerkungen 1. Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20). 2. Zu Position 1208 gehören sowohl nichtentfettete als auch teilweise entfettete Mehle sowie Mehle, die entfettet, sodann vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind. Ausgenommen sind jedoch Rückstände der Positionen 2304 bis 2306. 3. Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209. Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen: a) Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7); b) Gewürze und andere Waren des Kapitels 9; c) Getreide (Kapitel 10); d) Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211. 4. Zu Position 1211 gehören insbesondere folgende Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng, Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut. Zu dieser Position gehören jedoch nicht: a) pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30; b) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33; c) Insektizide, Fungizide, Herbizide, Desinfektionsmittel und ähnliche Waren der Position 3808. 5. Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht: a) Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102; b) Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002; c) Düngemittel der Position 3101 oder 3105. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 13 SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZUEGE Anmerkung 1. Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium. Zu dieser Position gehören dagegen nicht: a) Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704); b) Malzextrakt (Position 1901); c) Kaffee-, Tee- und Mate-Auszuege (Position 2101); d) Pflanzensäfte und Pflanzenauszuege, die alkoholhaltige Getränke sind, sowie zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Kapitel 22); e) natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren der Positionen 2914 und 2938; f) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006); g) Gerbstoffauszuege und Farbstoffauszuege (Position 3201 oder 3203); h) etherische Öle, fluessig oder fest, und Resinoide sowie destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle (Kapitel 33); ij) Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle gum und ähnliche natürliche Kautschukarten (Position 4001). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 14 FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 14 gehören nicht pflanzliche Stoffe und Fasern von der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI). 2. Zu Position 1401 gehören insbesondere Bambus (auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt, auf bestimmte Längen zugeschnitten, mit abgerundeten Enden, gebleicht, feuerwiderstandsfähig gemacht, poliert oder gefärbt), Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlrohr. Zu Position 1401 gehört nicht Holzspan aller Art (Position 4404). 3. Zu Position 1402 gehört nicht Holzwolle (Position 4405). 4. Zu Position 1403 gehören nicht Pinselköpfe (Position 9603). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT III TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS KAPITEL 15 TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS Anmerkungen 1. Zu Kapitel 15 gehören nicht: a) Schweinespeck und Schweinefett und Gefluegelfett der Position 0209; b) Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804); c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im allgemeinen Kapitel 21); d) Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306; e) isolierte Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Farben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI; f) Faktis für von Ölen abgeleiteter Kautschuk (Position 4002). 2. Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösungsmitteln gewonnen worden ist (Position 1510). 3. Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören. 4. Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldraß, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech. Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507 10, 1508 10, 1510 00 10, 1511 10, 1512 11, 1512 21, 1513 11, 1513 21, 1514 10, 1515 11, 1515 21, 1515 50 11, 1515 50 19, 1515 60 10, 1515 90 21, 1515 90 29, 1515 90 40 bis 1515 90 59 und 1518 00 31 gilt folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, fluessig oder fest, gelten als "roh", wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als - Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; - Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung des Öls von festen Bestandteilen nur "mechanische" Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, fluessig oder fest, gelten als "roh", wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als "rohe" Öle. 2. A. Als Olivenöl im Sinne der Positionen 1509 und 1510 gelten ausschließlich die aus der Verarbeitung von Oliven gewonnenen Öle, soweit deren Sterin- und Fettsäurezusammensetzung den Werten der nachstehenden Tabellen entsprechen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Öle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Die Anwesenheit von wiederverestertem Olivenöl oder von anderen Ölen wird mit den Verfahren der Anhänge V, XII, XA und XB der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 nachgewiesen. B.Zur Unterposition 1509 10 gehören nur die in den nachstehenden Abschnitten I und II definierten Olivenöle, die aus Oliven ausschließlich durch mechanische oder andere physikalische Verfahren und unter Bedingungen, insbesondere Temperaturbedingungen, gewonnen wurden, die nicht zur Verschlechterung der Öle führen, und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösungsmitteln gewonnene Olivenöle werden in die Position 1510 eingereiht. I.Als "Lampantöl" im Sinne der Unterposition 1509 10 10 gilt natives Olivenöl, das - unabhängig von seinem Gehalt an freien Fettsäuren - folgende Merkmale aufweist: a)Gehalt an Wachs höchstens 350 mg/kg, b)Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 4,5 %, c)Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,3 %, d)Summe der trans-Ölsäureisomeren kleiner als 0,10 % und Summe der trans-Linolsäureisomeren und trans-Linolensäureisomeren kleiner als 0,10 %, und e)eines oder mehrere der folgenden Merkmale: 1.Peroxidzahl grösser als 20 meq aktiver Sauerstoff/kg, 2.Gesamtgehalt an fluechtigen halogenierten Lösungsmitteln grösser als 0,2 mg/kg oder Gehalt an einem einzigen davon jeweils grösser als 0,1 mg/kg, 3.Extinktionsköffizient K270 grösser als 0,25 und nach Behandlung der Ölprobe mit aktiviertem Aluminiumoxid höchsten 0,11. Bestimmte Öle mit einem als Ölsäure berechneten Gehalt an freien Fettsäuren von mehr als 3,3 g/100 g können nach Behandlung mit aktiviertem Aluminiumoxid gemäß dem Verfahren des Anhangs IX der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 einen Extinktionsköffizienten K270 von über 0,10 aufweisen; in diesem Fall muß die Ölprobe nach dem Neutralisieren und Bleichen im Labor gemäß dem Verfahren des Anhangs XIII der vorgenannten Verordnung folgende Merkmale aufweisen: -Extinktionsköffizient K270 kleiner oder gleich 1,20, -Schwankung des Extinktionsköffizienten (Delta K) im Bereich von 270 nm von mehr als 0,01 und höchstens 0,16: Delta K = Km P 0,5 (Km P4 + Km+4) Km=bezeichnet den Extinktionsköffizienten für die im Bereich von 270 nm liegende Wellenlänge, die im Maximum der Absorptionskurve liegt, Km P4 und Km+4=bezeichnen die Extinktionsköffizienten für eine um 4 nm niedrigere bzw. höhere Wellenlänge als Km; 4.sensorische Merkmale mit wahrnehmbaren unannehmbaren Geschmacksfehlern, mit einem Bewertungsergebnis von weniger als 3,5 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91. II.Als "anderes nicht behandeltes Olivenöl" im Sinne der Unterposition 1509 10 90 gilt Olivenöl, das folgende Merkmale aufweist: a)Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 3,3 g/100 g, b)Peroxidzahl höchstens 20 meq aktiver Sauerstoff/kg, c)Gehalt an Wachs höchstens 250 mg/kg, d)Gehalt an fluechtigen halogenierten Lösungsmitteln insgesamt höchstens 0,2 mg/kg bzw. einzeln jeweils höchstens 0,1 mg/kg, e)Extinktionsköffizient K270 höchstens 0,25 und nach Behandlung mit aktiviertem Aluminiumoxid höchstens 0,10, f)Schwankung des Extinktionsköffizienten (Delta K) im Bereich von 270 nm höchstens 0,01, g)sensorische Merkmale, auch mit wahrnehmbaren, jedoch noch akzeptablen Geschmacksfehlern und einem Bewertungsergebnis von mindestens 3,5 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, h)Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 4,5 %, ij)Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,3 %, k)Summe der trans-Ölsäureisomere kleiner als 0,03 % und Summe der trans-Linolensäure- und trans-Linolsäureisomere kleiner als 0,03 %. C.Als Öle der Unterposition 1509 90 gelten Olivenöle, die durch Behandeln von Ölen der Unterpositionen 1509 10 10 und/oder 1509 10 90 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, und die folgende Merkmale aufweisen: a)Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 3,3 g je 100 g, b)Gehalt an Wachs höchstens 350 mg/kg, c)Extinktionsköffizient K270 von höchstens 1,2, d)Schwankung des Extinktionsköffizienten (Ä K) im Bereich von 270 nm von höchstens 0,16, e)Gehalt an Erythrodiol und Uvaol höchstens 4,5 %, f)Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,5 %, g)Summe der trans-Ölsäureisomere kleiner als 0,20 % und Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere kleiner als 0,30 %. D.Als "rohe Öle" im Sinne der Unterposition 1510 00 10 gelten Öle, insbesondere Oliventresteröle, die folgende Merkmale aufweisen: a)Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, mindestens 2 g/100 g, b)Gehalt an Erythrodiol und Uvaol mindestens 12 %, c)Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,8 %, d)Summe der trans-Ölsäureisomere weniger als 0,20 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere weniger als 0,10 %. E.Als Öle der Unterposition 1510 00 90 gelten Öle, die durch Behandeln von Ölen der Unterposition 1510 00 10 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, sowie diejenigen, die nicht die Merkmale von Olivenölen gemäß den zusätzlichen Anmerkungen 2.B, 2.C und 2.D aufweisen. Die Öle dieser Unterposition müssen einen Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von nicht mehr als 2 % aufweisen, wobei die Summe der trans-Ölsäureisomere kleiner als 0,40 % und die Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere kleiner als 0,35 % sein muß. 3.Nicht zu den Unterpositionen 1522 00 31 und 1522 00 39 gehören: a)Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren des Anhangs XVI der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, kleiner als 70 oder grösser als 100 ist; b)Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die gemäß Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des Beta-Sitosterins () entspricht, keiner ist als 93 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks. 4.Für die Bestimmung der Merkmale der obengenannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT IV WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE Anmerkung 1. In diesem Abschnitt gelten als "Pellets" Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind. KAPITEL 16 ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3 aufgeführt sind. 2. Zu Kapitel 16 gehören auch Lebensmittelzubereitungen, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmässig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefuellte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602. Unterpositions-Anmerkungen 1. Als "homogenisierte Zubereitungen" im Sinne der Unterposition 1602 10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, ausser Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen enthalten. Die Unterposition 1602 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602. 2. Die in den Unterpositionen der Positionen 1604 und 1605 lediglich mit ihren allgemeinen Bezeichnungen aufgeführten Fische und Krebstiere gehören zu den gleichen in Kapitel 3 unter diesen Bezeichnungen aufgeführten Arten. Zusätzliche Anmerkungen 1. Als "nicht gegart" im Sinne der Unterpositionen 1602 31 11, 1602 39 11, 1602 50 10, 1602 90 61, 1602 90 72 und 1602 90 74 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 1602 50 10, 1602 90 61, 1602 90 72 und 1602 90 74 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden. 2. Der Begriff "Teile" im Sinne der Unterpositionen 1602 41 10, 1602 42 10 und 1602 49 11 bis 1602 49 15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Grösse und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, daß es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 17 ZUCKER UND ZUCKERWAREN Anmerkung 1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940; c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30. Unterpositions-Anmerkung 1. Als "Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 11 und 1701 12 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht. Zusätzliche Anmerkungen 1. Als "Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 11 10, 1701 11 90, 1701 12 10 und 1701 12 90 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99,5 GHT. 2. Als "Weißzucker" im Sinne der Unterposition 1701 99 10 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 99,5° oder mehr entspricht. 3. Als "Isoglucose" im Sinne der Unterpositionen 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 gilt das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose. 4. Als "Inulinsirup" im Sinne der Unterposition 1702 90 80 gelten Erzeugnisse, andere als die der Unterposition 1702 60 90, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mindestens 10 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose. 5. Waren der Unterposition 1704 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem beweglichen Teilbetrag (MOB) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 18 KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO Anmerkungen 1. Zu Kapitel 18 gehören nicht Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 und 3004. 2. Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und - vorbehaltlich der Anmerkung 1 - andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen. Zusätzliche Anmerkungen 1. Waren der Unterpositionen 1806 20, 1806 31, 1806 32 und 1806 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem beweglichen Teilbetrag (MOB) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke. 2. Nicht zu den Unterpositionen 1806 90 11 und 1806 90 19 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 19 ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 19 gehören nicht: a) Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefuellte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT (Kapitel 16); b) Erzeugnisse aus Mehl oder Stärke (z.B. Kekse), die zur Tierfütterung besonders zubereitet sind (Position 2309); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30. 2. Im Sinne der Position 1901 bedeuten die Begriffe "Mehl" und "Grieß": a) Mehl und Grieß von Getreide des Kapitels 11; b) Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jeden Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß oder Pulver von getrocknetem Gemüse (Position 0712), von Kartoffeln (Position 1105) oder von getrockneten Hülsenfrüchten (Position 1106). 3. Zu Position 1904 gehören nicht Zubereitungen, die mehr als 8 GHT Kakaopulver enthalten oder mit Schokolade oder anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen der Position 1806 überzogen sind. 4. Der Begriff "in anderer Weise zubereitet" im Sinne der Position 1904 bedeutet, daß das Getreide eine weitergehende Behandlung erfahren hat als in den Positionen oder Anmerkungen zu den Kapiteln 10 und 11 vorgesehen ist. Zusätzliche Anmerkungen 1. Waren der Unterpositionen 1905 30, 1905 40 und 1905 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem beweglichen Teilbetrag (MOB) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke. 2. Als Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüsst, im Sinne der Unterposition 1905 30 gelten nur Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von 12 GHT oder weniger und einem Fettgehalt von 35 GHT oder weniger (Füllungen und Überzuege bleiben bei der Bestimmung dieser Gehalte ausser Betracht). 3. Zu Unterposition 1905 30 gehören nicht Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT (Unterposition 1905 90 40). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 20 ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 20 gehören nicht: a) Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind; b) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT (Kapitel 16); c) zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104. 2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806). 3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind. 4. Zu Position 2002 gehört auch Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr. 5. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als "Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol" Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger. Unterpositions-Anmerkungen 1. Als "Gemüse, homogenisiert" im Sinne der Unterposition 2005 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, ausser Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 2005 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005. 2. Als "homogenisierte Zubereitungen" im Sinne der Unterposition 2007 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, ausser Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition 2007 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007. Zusätzliche Anmerkungen 1. Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht nur, wenn ihr Gehalt an freier fluechtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. 2. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose ("Zuckergehalt"), der Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 ° C refraktometrisch - nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode - ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor: - 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 92 und 2008 99, - 0,95 bei Waren der anderen Positionen. 3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 92 und 2008 99 gelten als "Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker", wenn ihr "Zuckergehalt" höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: - Ananas, Weintrauben: 13 GHT, - andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT. 4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008 30 11 bis 2008 30 39, 2008 40 11 bis 2008 40 39, 2008 50 11 bis 2008 50 59, 2008 60 11 bis 2008 60 39, 2008 70 11 bis 2008 70 59, 2008 80 11 bis 2008 80 39, 2008 92 12 bis 2008 92 38 und 2008 99 11 bis 2008 99 40 versteht man unter: - vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; - % mas: die Abkürzung für den Massengehalt. 5. Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der "Zuckergehalt", vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: - Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, - Säfte aus Äpfeln: 11, - Säfte aus Weintrauben: 15, - Säfte aus anderen Früchten oder Gemüsen, einschließlich Mischungen von Säften: 13. 6. Als "konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)" (Unterpositionen 2009 60 51 und 2009 60 71) gilt der Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der - unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode - bei einer Temperatur von 20 ° C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt. 7. Als "tropische Früchte" im Sinne der Unterpositionen 2001 90 91, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 10 91, 2007 99 93, 2008 19 11, 2008 19 91, 2008 92 12, 2008 92 16, 2008 92 32, 2008 92 36, 2008 92 51, 2008 92 72, 2008 92 76, 2008 92 92, 2008 92 94, 2008 92 97, 2008 99 36, 2008 99 38, 2009 80 36, 2009 80 73, 2009 80 88, 2009 80 97, 2009 90 92, 2009 90 95 und 2009 90 97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas. 8. Als "tropische Nüsse" im Sinne der Unterpositionen 2001 90 91, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 99 93, 2008 19 11, 2008 19 91, 2008 92 12, 2008 92 16, 2008 92 32, 2008 92 36, 2008 92 51, 2008 92 72, 2008 92 76, 2008 92 92, 2008 92 94 und 2008 92 97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Queensland-Nüsse. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 21 VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 21 gehören nicht: a) Gemüsemischungen der Position 0712; b) geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901); c) aromatisierter Tee (Position 0902); d) Gewürze und andere Waren der Positionen 0904 bis 0910; e) Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - von mehr als 20 GHT (Kapitel 16); f) zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von mehr als 0,5 % vol; g) Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004; h) zubereitete Enzyme der Position 3507. 2. Zu Position 2101 gehören auch Auszuege aus den in der Anmerkung 1 Buchstabe b) genannten Kaffeemitteln. 3. Im Sinne der Position 2104 gelten als "zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen" Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, ausser Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten. Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung der Unterpositionen 2106 10 20 und 2106 90 92 umfasst der Begriff "Stärke" auch die Stärkeabbauprodukte. 2. Im Sinne der Unterposition 2106 90 10 gelten als "Käsefondü" Zubereitungen aus Schmelzkäse mit einem Gehalt an Milchfett von 12 GHT oder mehr, jedoch weniger als 18 GHT, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler und Greyerzer verwendet wurden, mit Zusatz von Weißwein, Kirschwasser, Stärke und Gewürzen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger. Die Zulassung zu dieser Unterposition ist ausserdem abhängig von der Vorlage einer Bescheinigung, die den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen entspricht. 3. Im Sinne der Unterposition 2106 90 30 gilt als "Isoglucose" das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr Fructose. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 22 GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG Anmerkungen 1. Zu Kapitel 22 gehören nicht: a) Erzeugnisse dieses Kapitels (andere als solche der Position 2209), die zum Kochen zubereitet und deshalb zum Trinken ungeeignet geworden sind (im allgemeinen Position 2103); b) Meerwasser (Position 2501); c) destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Position 2851); d) Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 GHT (Position 2915); e) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004; f) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33). 2. Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 ° C zu bestimmen. 3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als "nichtalkoholhaltige Getränke" Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208. Unterpositions-Anmerkung 1. Für die Anwendung der Unterposition 2204 10 gilt als Schaumwein solcher Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 ° C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist. Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206 00 10 versteht man jeweils unter: a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 ° C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; b) potentiellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 ° C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können; c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potentiellen Alkoholgehalts; d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung; e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 ° C. 2. Für die Anwendung der Unterposition 2204 30 10 gilt als "anderer Traubenmost, teilweise gegoren" das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts. 3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 21 und 2204 29: A. Versteht man unter "Gesamttrockenmasse" die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die - unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen - sich nicht verfluechtigen. Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 ° C zu ermitteln. B. a) Waren der Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 99 und 2204 29 12 bis 2204 29 99 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt: I. 90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger; II. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol; III. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol; IV. 330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern I, II, III und IV entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Hoechstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse 330 g je Liter übersteigt, sind der Unterposition 2204 21 99 oder 2204 29 99 zuzuweisen. b) Die Bestimmungen des Absatzes a) gelten nicht für Waren der Unterpositionen 2204 21 93, 2204 21 97, 2204 29 93 und 2204 29 97. 4. Zu den Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 99 und 2204 29 12 bis 2204 29 99 gehören z. B.: a) Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das - einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist, und - durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird; b) Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das - einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist, - ausschließlich dadurch gewonnen wird, daß einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und - einen Gehalt an fluechtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist; c) Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das - einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist, und - aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen müssen: - durch Anwendung von Kälte oder - durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung: - eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, - eines konzentrierten Traubenmostes oder im Falle bestimmter Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste, bei denen ein solches Verfahren von jeher angewandt wird, eines Traubenmostes, der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht, - einer Mischung dieser Erzeugnisse. Bestimmte Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste können jedoch aus frischem, ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, ohne daß dieser einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen muß. 5. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 78, 2204 21 81, 2204 21 82, 2204 29 12 bis 2204 29 58, 2204 29 81 und 2204 29 82 gelten als "Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete" Weine mit Ursprung aus der Europäischen Gemeinschaft, die den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind. 6. Als "konzentrierter Traubenmost" im Sinne der Unterpositionen 2204 30 92 und 2204 30 96 gilt der Traubenmost, bei dem der - unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode - bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt. 7. Zu Position 2205 gehören nur die Wermutweine und anderen mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisierten Weine aus frischen Weintrauben, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr aufweisen. 8. Für die Anwendung der Unterposition 2206 00 10 gilt als "Tresterwein" das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird. 9. Für die Anwendung der Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 gelten als "schäumend": - gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; - gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 1,5 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 ° C. 10. Für die Anwendung der Unterpositionen 2209 00 11 und 2209 00 19 gilt als "Weinessig" der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und einen Säuregehalt, berechnet als Essigsäure, von mindestens 60 g/l aufweist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 23 RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER Anmerkung 1. Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung. Zusätzliche Anmerkungen 1. Zu Unterposition 2303 10 19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Naßmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden. Diese Rückstände können jedoch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels naßmüllerischem Verfahren sowie vom Sichten von Mais aus dem naßmüllerischen Verfahren bis zu einer Menge von 15 GHT und Rückstände aus Maisquellwasser aus dem naßmüllerischen Verfahren einschließlich der Rückstände aus Maisquellwasser, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde, enthalten. Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I, Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. 2. Zu Unterposition 2306 90 91 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung des Maiskeimöls, ausgenommen Erzeugnisse, die solche Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden und damit dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls nicht unterworfen wurden. 3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2307 00 11, 2307 00 19, 2308 90 11 und 2308 90 19 versteht man jeweils unter: - vorhandenem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; - potentiellem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können; - Gesamtalkoholgehalt (in % mas) die Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des potentiellen Alkoholgehalts; - % mas: die Abkürzung für den Massengehalt. 4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2309 10 11 bis 2309 10 70 und 2309 90 31 bis 2309 90 70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403 10 02 bis 0403 10 36, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 1702 10 und 2106 90 51. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 24 TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE Anmerkung 1. Zu Kapitel 24 gehören nicht Zigaretten für medizinische Zwecke (Kapitel 30). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT V MINERALISCHE STOFFE KAPITEL 25 SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT Anmerkungen 1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist. Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, daß dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch. 2. Zu Kapitel 25 gehören nicht: a) sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel (Position 2802); b) Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 GHT oder mehr (Position 2821); c) Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30; d) zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33); e) Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Position 6801), Würfel und dergleichen für Mosaike (Position 6802), Tonschieferplatten zum Dachdecken oder zum Verkleiden von Gebäuden (Position 6803); f) Edelsteine und Schmucksteine (Position 7102 oder 7103); g) künstliche Kristalle des Natriumchlorids oder des Magnesiumoxids (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3823; optische Elemente aus Natriumchlorid oder Magnesiumoxid (Position 9001); h) Billardkreide (Position 9504); ij) Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide (Position 9609). 3. Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2517 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2517 zuzuweisen. 4. Zu Position 2530 gehören insbesondere: Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht; Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken) und natürlicher Bernstein; wiedergewonnener Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein, in Platten, Stäben, Stangen und ähnlichen Formen, nicht weiter bearbeitet; Gagat (Jett); Strontiumcarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 26 ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 26 gehören nicht: a) Schlacken und andere ähnliche Industrieabfälle, als Makadam aufbereitet (Position 2517); b) natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch gebrannt (Position 2519); c) Dephosphorationsschlacken des Kapitels 31; d) Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (Position 6806); e) Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (Position 7112); f) aus Erzen erschmolzene Kupfer-, Nickel- und Kobaltmatten (Abschnitt XV). 2. Erze der Positionen 2601 bis 2617 sind Mineralien, die die metallurgische Industrie zum Gewinnen von Quecksilber, von Metallen der Position 2844 oder von Metallen der Abschnitte XIV oder XV verwendet, auch wenn sie zu nichtmetallurgischen Zwecken bestimmt sind. Sie dürfen jedoch nicht anders aufbereitet sein, als es bei Erzen für die metallurgische Industrie üblich ist. 3. Zu Position 2620 gehören nur die Aschen und Rückstände, die von der Industrie zum Gewinnen von Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 27 MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 27 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen; chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch zu Position 2711; b) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004; c) Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805. 2. Unter der Bezeichnung "Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien" in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht-aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen. Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die fluessigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 ° C - bezogen auf 1 013 Millibar - weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als "Anthrazit" im Sinne der Unterposition 2701 11 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an fluechtigen Bestandteilen von 14 RHT oder weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz). 2. Als "bitumenhaltige Steinkohle" im Sinne der Unterposition 2701 12 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an fluechtigen Bestandteilen von mehr als 14 RHT (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) und einem Heizwert von 5 833 kcal/kg oder mehr (bezogen auf die feuchte, mineralstofffreie Substanz). 3. Als "Benzole", "Toluole", "Xylole", "Naphthalin" und "Phenole" im Sinne der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 40 und 2707 60 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Benzol bzw. Toluol, Xylol, Naphthalin oder Phenol enthalten. Zusätzliche Anmerkungen () 1. Im Sinne der Position 2710 gelten als: a) "Leichtöle" (Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 39) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210 ° C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen; b) "Spezialbenzine" (Unterpositionen 2710 00 21 und 2710 00 25) die Leichtöle nach Buchstabe a), die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 ° C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen; c) "Testbenzin" - white spirit - (Unterposition 2710 00 21) die Spezialbenzine nach Buchstabe b) mit einem Flammpunkt nach Abel-Pensky über 21 ° C (); d) "mittelschwere Öle" (Unterpositionen 2710 00 41 bis 2710 00 59) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210 ° C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 ° C mindestens 65 RHT übergehen; e) "Schweröle" (Unterpositionen 2710 00 61 bis 2710 00 98) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 ° C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 ° C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann; f) "Gasöl" (Unterpositionen 2710 00 61 bis 2710 00 69) die Schweröle nach Buchstabe e), bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 350 ° C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen; g) "Heizöl" (Unterpositionen 2710 00 71 bis 2710 00 78) die Schweröle nach Buchstabe e), ausgenommen das Gasöl nach Buchstabe f), deren Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung: - den Wert der Zeile I der nachstehenden Tabelle nicht übersteigt, wenn die Sulfatasche nach ASTM D 874 weniger als 1 % und die Verseifungszahl nach ASTM D 939-54 weniger als 4 beträgt; - den Wert der Zeile II übersteigt, wenn ihr Pourpoint nach ASTM D 97 10 ° C oder mehr beträgt; - zwischen den Werten der Zeilen I und II liegt oder dem Wert der Zeile II gleich ist, wenn bei ihrer Destillation nach ASTM D 86 bei 300 ° C mindestens 25 RHT übergehen oder, falls dabei weniger als 25 RHT übergehen, wenn ihr Pourpoint nach ASTM D 97 mehr als minus 10 ° C beträgt. Dies gilt nur für Öle mit einer Farbe C nach Verdünnung von weniger als 2. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die "Viskosität V" im Sinne dieser Anmerkung ist die kinematische Viskosität bei 50 ° C in 10 P6 m²s P1 nach ASTM D 445. Die "Farbe C nach Verdünnung" im Sinne dieser Anmerkung ist die Farbe nach ASTM D 1500 nach Verdünnung eines Raumhundertteils des Erzeugnisses mit 99 RHT Tetrachlorkohlenstoff. Die Farbe muß unmittelbar nach der Verdünnung ermittelt werden. Zu den Unterpositionen 2710 00 71 bis 2710 00 78 gehören nur Öle von natürlicher Farbe. Zu diesen Unterpositionen gehören nicht die Schweröle nach Buchstabe e), bei denen sich nicht ermitteln lässt: - der Hundertsatz der Destillation bei 250 ° C nach ASTM D 86 (Null gilt als ein Hundertsatz); - oder die kinematische Viskosität bei 50 ° C nach ASTM D 445; - oder die Farbe C nach Verdünnung nach ASTM D 1500. Diese Erzeugnisse gehören zu den Unterpositionen 2710 00 81 bis 2710 00 98. 2.Im Sinne der Position 2712 gilt als "rohes Vaselin" (Unterposition 2712 10 10) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ASTM D 1500. 3.Im Sinne der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 39 gelten als "roh" die Erzeugnisse: a)deren Ölgehalt nach ASTM D 721 mindestens 3,5 beträgt und deren Viskosität bei 100 ° C nach ASTM D 445 weniger als 9×10 P6 m²s P1 beträgt; oder b)deren natürliche Farbe nach ASTM D 1500 dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 ° C nach ASTM D 445 mindestens 9×10 P6 m² s P1 beträgt. 4.Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a)die Vakuumdestillation; b)die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c)das Kracken; d)das Reformieren; e)die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f)die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g)die Polymerisation; h)die Alkylierung; ij)die Isomerisation; k)nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 00 61 bis 2710 00 98: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59T); l)nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m)nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 00 61 bis 2710 00 98: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 ° C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710 00 81 bis 2710 00 98 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n)nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 00 71 bis 2710 00 78: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 ° C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen. Gehen bei der Destillation nach ASTM D 86 bis 300 ° C einschließlich der Destillationsverluste 30 RHT oder mehr über und fallen bei der atmosphärischen Destillation Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 39 oder 2710 00 41 bis 2710 00 59 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren und nach dem Zollsatz der Unterpositionen 2710 00 74 bis 2710 00 78 zu verzollen. In die Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse werden die Erzeugnisse nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder in einem anderen Verfahren chemisch umgewandelt werden; o)nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 00 81 bis 2710 00 98: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung. Ist vor diesen Verfahren aus technischen Gründen eine Vorbehandlung erforderlich, so gilt die Zollfreiheit nur für die Menge der Erzeugnisse, die den oben genannten Verfahren tatsächlich unterzogen werden; bei der Vorbehandlung auftretende Verluste bleiben unverzollt. 5.Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707 10 10, 2707 20 10, 2707 30 10, 2707 50 10, 2710, 2711, 2712 10, 2712 20, 2712 90 31 bis 2712 90 90, 2713 90, 2901 10 10, 2902 20 10, 2902 30 10 und 2902 44 10 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz "zu anderer Verwendung" zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden. 6.Die Unterposition 2710 00 85 gilt nur für Öle, die zum Mischen mit anderen Ölen, Erzeugnissen der Position 3811 oder Verdickungsstoffen zum Herstellen von Ölen, Fetten oder Schmiermitteln für den Absatz bestimmt sind. Die Unterposition 2710 00 85 gilt nicht für Unternehmen, die nach ihrer Ausstattung die Zollfreiheit zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (Zusätzliche Anmerkung 5) in Anspruch nehmen können. Das Unternehmen muß: -mit mindestens zwei Lagerbehältern für lose Grundöle, -mindestens einem Mischbehälter mit Motorenantrieb, gegebenenfalls mit Heizvorrichtung, und der Möglichkeit zur Beigabe von Additives -und mit den erforderlichen Konditionierungsgeräten ausgestattet sein. Wenn das Mischen in gemieteten Anlagen oder durch Lohnverarbeiter durchgeführt wird, sind die vorgenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Ausstattung ebenfalls erforderlich. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT VI ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN Anmerkungen 1. a) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. b) Vorbehaltlich des Buchstaben a) gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843 oder 2846 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen. 2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. 3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, daß die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind. KAPITEL 28 ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wäßrige Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, daß der Zusatz des Lösungsmittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels; e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, daß diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch. 2. Zu Kapitel 28 gehören ausser den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2838), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen: a) Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811); b) Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812); c) Kohlenstoffdisulfid (Position 2813); d) Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842); e) mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2851), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31). 3. Nicht zu diesem Kapitel gehören unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI: a) Natriumchlorid und Magnesiumoxid, auch rein, und andere Erzeugnisse des Abschnitts V; b) organisch-anorganische Verbindungen, ausgenommen die in Anmerkung 2 genannten Verbindungen; c) die in den Anmerkungen 2, 3, 4 oder 5 zu Kapitel 31 genannten Erzeugnisse; d) anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden und zu Position 3206 gehören; e) künstlicher Graphit (Position 3801); Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3823; künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3823; f) Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine, Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen (Positionen 7102 bis 7105) sowie Edelmetalle und deren Legierungen des Kapitels 71; g) Metalle, auch rein, und Metallegierungen des Abschnitts XV; h) optische Elemente, z.B. aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (Position 9001). 4. Zu Position 2811 gehören chemisch einheitliche komplexe Säuren, die aus einer nichtmetallischen Säure des Teilkapitels II und einer metallischen Säure des Teilkapitels IV bestehen. 5. Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium. Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist. 6. Zu Position 2844 gehören nur: a) Technetium (Atomzahl 43), Promethium (Atomzahl 61), Polonium (Atomzahl 84) und alle Elemente mit einer höheren Atomzahl als 84; b) natürliche oder künstliche radioaktive Isotope (einschließlich derjenigen der Edelmetalle oder der unedlen Metalle der Abschnitte XIV und XV), auch untereinander gemischt; c) anorganische oder organische Verbindungen dieser Elemente oder Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, auch untereinander gemischt; d) Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente oder Isotope oder deren anorganische oder organische Verbindungen enthalten und die eine spezifische Radioaktivität von mehr als 74 Bq/g (0,002 ìCi/g) aufweisen; e) verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren; f) radioaktive Rückstände, auch wenn sie nicht verwertbar sind. Als "Isotope" im Sinne dieser Anmerkung und des Wortlauts der Positionen 2844 und 2845 gelten: - isolierte Nuklide, ausgenommen solche, die in der Natur als Mono-Isotope vorliegen; - Mischungen von Isotopen ein und desselben Elements, die an einem oder mehreren dieser Isotope angereichert sind, also Elemente, bei denen das natürliche Isotopenverhältnis künstlich verändert worden ist. 7. Zu Position 2848 gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide) mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 15 GHT. 8. Zu diesem Kapitel gehören chemische Elemente, z.B. Silicium und Selen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, wenn sie in rohen gezogenen Formen oder in Form von Zylindern oder Stäben vorliegen. Zu Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen geschnitten gehören sie zu Position 3818. Zusätzliche Anmerkung 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 29 ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27); c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch wenn sie chemisch nicht einheitlich sind; d) wäßrige Lösungen der unter den Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse; e) andere Lösungen der unter den Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, daß der Zusatz des Lösungsmittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; f) die unter den Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels; g) die unter den Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, daß diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch; h) folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze. 2. Zu Kapitel 29 gehören nicht: a) Waren der Position 1504 oder Glycerin (Position 1520); b) Ethylalkohol (Position 2207 oder 2208); c) Methan und Propan (Position 2711); d) die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen; e) Harnstoff (Position 3102 oder 3105); f) Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Position 3203), synthetische organische Farbmittel, synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art (Position 3204) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Position 3212); g) Enzyme (Position 3507); h) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie fluessige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffuellen oder Wiederauffuellen von Feuerzeugen oder Feueranzuendern verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm³ oder weniger (Position 3606); ij) Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3823; k) optische Elemente, z.B. aus Ethylendiamintartrat (Position 9001). 3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen. 4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate. Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als "Stickstoffunktionen" im Sinne der Position 2929. Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff "Sauerstoffunktionen" auf diejenigen Funktionen (die charakteristischen organischen Gruppen, die Sauerstoff enthalten) beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind. 5. a) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt; b) aus Ethanol oder Glycerin mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen; c) vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind: 1) anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen; 2) Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt; d) Metallalkoholate sind wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol und Glycerin (Position 2905); e) die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden Säuren. 6. Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle ausser Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z.B. Schwefel, Arsen, Quecksilber oder Blei) enthalten. Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen. 7. Zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören nicht Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole oder mehrwertiger Phenole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, wenn die im Ring sich befindenden Heteroatome ausschließlich aus den hier aufgezählten Cyclisierungsfunktionen stammen. Unterpositions-Anmerkung 1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition "andere" besteht. Zusätzliche Anmerkung 1. Als "Hormone der Nebennierenrinde" im Sinne der Unterposition 2937 22 00 gelten natürliche oder synthetisch hergestellte Hormone der Nebennierenrinde und ihre Derivate, sofern letztere eine Hormonwirkung behalten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 30 PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 30 gehören nicht: a) Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Ergänzungslebensmittel, tonische Getränke und Mineralwasser) (Abschnitt IV); b) besonders gebrannter oder fein gemahlener Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 2520); c) destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle, von der für medizinische Zwecke verwendeten Art (Position 3301); d) Zubereitungen der Positionen 3303 bis 3307, auch mit therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften; e) Seifen oder andere Erzeugnisse der Position 3401 mit medikamentösen Zusätzen; f) Zubereitungen auf der Grundlage von Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 3407); g) Blutalbumin, nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet (Position 3502). 2. Bei Anwendung der Positionen 3003 und 3004 und der Anmerkung 3 Buchstabe d) dieses Kapitels gelten: a) als ungemischte Erzeugnisse: 1) wäßrige Lösungen ungemischter Erzeugnisse; 2) alle Erzeugnisse der Kapitel 28 oder 29; 3) einfache Pflanzenauszuege der Position 1302, nur auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in einem beliebigen Lösungsmittel gelöst; b) als gemischte Erzeugnisse: 1) kolloide Lösungen und kolloide Suspensionen (ausgenommen kolloider Schwefel); 2) Pflanzenauszuege, durch Behandlung von Mischungen pflanzlicher Stoffe erhalten; 3) Salze und konzentrierte Wässer, durch Eindampfen natürlicher Mineralwässer erhalten. 3. Zu Position 3006 gehören nur die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, die dieser Position und keiner anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen sind: a) steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; b) sterile Laminariastifte und -tampons; c) sterile resorbierbare blutstillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; d) Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten, soweit es sich um ungemischte dosierte oder für die gleichen Zwecke verwendbare, aus zwei oder mehr Stoffen gemischte Erzeugnisse handelt; e) Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren; f) Zahnzement und andere Zahnfuellstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen; g) Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für Erste Hilfe; h) empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen oder Spermiziden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 31 DÜNGEMITTEL Anmerkungen 1. Zu Kapitel 31 gehören nicht: a) Tierblut der Position 0511; b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den nachstehenden Anmerkungen 2 A, 3 A, 4 A oder 5 genannten Erzeugnisse; c) künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3823; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Position 9001). 2. Zu Position 3102 gehören - vorausgesetzt, daß die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind - nur: A. folgende Erzeugnisse: 1) Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein; 2) Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein; 3) Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein; 4) Ammoniumsulfat, auch rein; 5) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter); 6) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter); 7) Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt; 8) Harnstoff, auch rein; B. Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen; C. Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Absätze A und B mit Kreide, Gips oder anderen nichtdüngenden anorganischen Stoffen bestehen; D. fluessige Düngemittel, die aus wäßrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der Absätze A 2 oder A 8 oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen. 3. Zu Position 3103 gehören - vorausgesetzt, daß die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind - nur: A. folgende Erzeugnisse: 1) Dephosphorationsschlacken; 2) natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weitergehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich; 3) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache); 4) Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr; B. Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt; C. Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Absätze A und B mit Kreide, Gips oder anderen nichtdüngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts. 4. Zu Position 3104 gehören - vorausgesetzt, daß die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind - nur: A. folgende Erzeugnisse: 1) natürliche rohe Kalisalze (z.B. Carnallit, Kainit, Sylvinit); 2) Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 Buchstabe c); 3) Kaliumsulfat, auch rein; 4) Kaliummagnesiumsulfat, auch rein; B. Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen. 5. Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105. 6. Als "andere Düngemittel" im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 32 GERB- UND FARBSTOFFAUSZUEGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse; c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715). 2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen. 3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nichtwäßrigen Medien dispergierte fluessige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215. 4. Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in fluechtigen organischen Lösungsmitteln, wenn der Anteil des Lösungsmittels 50 GHT der Lösung übersteigt. 5. Zu den "Farbmitteln" im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können. 6. Im Sinne der Position 3212 sind "Prägefolien" nur Folien von der zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendeten Art, bestehend aus: a) Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden; oder b) Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 33 ETHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL Anmerkungen 1. Zu Kapitel 33 gehören nicht: a) zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Position 2208); b) Seifen und andere Erzeugnisse der Position 3401; c) Balsam-, Holz- oder Sulfatterpentinöl und andere Erzeugnisse der Position 3805. 2. Zu den Positionen 3303 bis 3307 gehören insbesondere Erzeugnisse, auch ungemischt (ausgenommen destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle), die zur Verwendung als Erzeugnisse dieser Positionen geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sind. 3. Als "zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel" im Sinne der Position 3307 gelten - unter anderem - folgende Erzeugnisse: kleine Säckchen mit Teilen von Aromapflanzen; duftende zubereitete Räuchermittel; parfümierte Papiere oder Schminkpapiere; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen; mit Riechmitteln oder Schminken getränkte, bestrichene oder überzogene Watte, Filze oder Vließtoffe; zubereitete Körperpflegemittel für Tiere. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 34 SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, "DENTALWACHS" UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS Anmerkungen 1. Zu Kapitel 34 gehören nicht: a) genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen von der als Form- oder Trennöle verwendeten Art (Position 1517); b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen; c) Haarwaschmittel (Shampoo), Zahnpflegemittel, Rasiercreme und -schaum und Badezusatzmittel, Seife oder andere organische grenzflächenaktive Stoffe enthaltend (Position 3305, 3306 oder 3307). 2. Im Sinne der Position 3401 umfasst die Bezeichnung "Seifen" nur wasserlösliche Seifen. Die Seifen und anderen Erzeugnisse dieser Position können auch Zusätze enthalten (z.B. Stoffe mit desinfizierenden oder scheuernden Eigenschaften, Füllstoffe, Heilmittel). Erzeugnisse, die Stoffe mit scheuernden Eigenschaften enthalten, gehören jedoch nur dann zu dieser Position, wenn sie in Form von Tafeln, Riegeln oder geformten Stücken oder Figuren vorliegen. In anderen Formen sind sie als Scheuerpasten oder -pulver oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405 zuzuweisen. 3. "Grenzflächenaktive Stoffe" im Sinne der Position 3402 sind Erzeugnisse, die, wenn man sie in einer Konzentration von 0,5 % bei einer Temperatur von 20 C mit Wasser mischt und eine Stunde bei derselben Temperatur stehenlässt, a) eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssigkeit oder eine stabile Emulsion ohne Abscheidung unlöslicher Stoffe geben und b) die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5×10 P2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger herabsetzen. 4. "Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien" im Sinne der Position 3403 sind die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Erzeugnisse. 5. Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Ausnahmen sind "künstliche Wachse und zubereitete Wachse" im Sinne der Position 3404 nur: A. durch ein chemisches Verfahren hergestellte organische Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen, auch wasserlöslich; B. durch Mischen verschiedener Wachse untereinander hergestellte Erzeugnisse; C. Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen auf der Grundlage von Wachsen oder Paraffin, die ausserdem Fette, Harze, mineralische oder andere Stoffe enthalten. Zu Position 3404 gehören jedoch nicht: a) Erzeugnisse der Positionen 1516, 1519 oder 3402, auch wenn sie die Eigenschaften von Wachsen aufweisen; b) ungemischte tierische oder pflanzliche Wachse, auch raffiniert oder gefärbt, der Position 1521; c) Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse der Position 2712, auch untereinander gemischt oder nur gefärbt; d) mit einer Flüssigkeit gemischte oder in einem fluessigen Medium dispergierte oder gelöste Wachse (Positionen 3405, 3809 usw.). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 35 EIWEISSSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME Anmerkungen 1. Zu Kapitel 35 gehören nicht: a) Hefen (Position 2102); b) Bestandteile (Fraktionen) des Blutes (ausgenommen nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitetes Blutalbumin), Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30; c) Enzymzubereitungen zum Vorgerben (Position 3202); d) zubereitete enzymatische Waschmittel und Waschhilfsmittel und andere Erzeugnisse des Kapitels 34; e) gehärtete Eiweißstoffe (Position 3913); f) Druckerzeugnisse auf Gelatine als Trägermaterial (Kapitel 49). 2. "Dextrine" im Sinne der Position 3505 sind Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als Dextrose, von 10 % oder weniger, bezogen auf die Trockenmasse. Erzeugnisse mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern von mehr als 10 % gehören zu Position 1702. Zusätzliche Anmerkung 1. Zu Position 3504 gehören insbesondere Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 85 GHT. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 36 PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZUENDHÖLZER; ZUENDMETALLEGIERUNGEN; LEICHT ENTZUENDLICHE STOFFE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 36 gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in der Anmerkung 2 Buchstabe a) oder b) aufgeführten Erzeugnisse. 2. Als "Waren aus leicht entzuendlichen Stoffen" im Sinne der Position 3606 gelten ausschließlich: a) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse in Tabletten, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt; Brennstoffe auf der Grundlage von Alkohol und ähnliche zubereitete Brennstoffe, fest oder pastenförmig; b) fluessige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffuellen oder Wiederauffuellen von Feuerzeugen oder Anzuendern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm³ oder weniger; c) Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzuender und ähnliche Erzeugnisse. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 37 ERZEUGNISSE ZU PHOTOGRAPHISCHEN ODER KINEMATOGRAPHISCHEN ZWECKEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 37 gehören weder Abfälle noch Ausschußwaren. 2. Im Kapitel 37 bezieht sich der Begriff "photographisch" auf ein Verfahren zum Herstellen sichtbarer Bilder durch unmittelbares oder mittelbares Einwirken von Licht oder anderen Strahlenarten auf lichtempfindliche Oberflächen. Zusätzliche Anmerkungen 1. Bei Tonfilmen, die getrennt als Bild- und Tonband eingehen, ist jedes Band für sich getrennt nach seiner Beschaffenheit einzureihen. 2. Als "Wochenschaufilme" im Sinne der Unterposition 3706 90 51 gelten Filme mit einer Länge von weniger als 330 m, die aktuelle Ereignisse, z.B. politischen, geschichtlichen, sozialen, wirtschaftlichen, sportlichen, militärischen, wissenschaftlichen, literarischen, volkskundlichen, touristischen oder gesellschaftlichen Charakters, darstellen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 38 VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 38 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten: 1) künstlicher Graphit (Position 3801); 2) Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art; 3) Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813); 4) die nachstehend in der Anmerkung 2 Buchstabe a) oder c) aufgeführten Erzeugnisse; b) Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im allgemeinen Position 2106); c) Arzneiwaren (Position 3003 oder 3004). 2. Zu Position 3823 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören: a) künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr; b) Fuselöle; Dippelöl; c) Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf; d) Korrekturlacke für Dauerschablonen und andere Korrekturfluessigkeiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; e) schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z.B. Segerkegel). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT VII KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS Anmerkungen 1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, daß die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind. 2. Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen. KAPITEL 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS Anmerkungen 1. Als "Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äusseren Einwirkung (im allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösungsmitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äusseren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff "Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten. 2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) Wachse der Position 2712 oder 3404; b) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); c) Heparin oder seine Salze (Position 3001); d) Prägefolien der Position 3212; e) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; f) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); g) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; h) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; ij) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; k) Wandverkleidungen der Position 4814; l) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); m) Waren des Abschnitts XII (z.B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); n) Phantasieschmuck der Position 7117; o) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren); p) Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII; q) Waren des Kapitels 90 (z.B. optische Elemente, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente); r) Waren des Kapitels 91 (z.B. Gehäuse für Uhren und andere Uhrmacherwaren); s) Waren des Kapitels 92 (z.B. Musikinstrumente und Teile davon); t) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte Gebäude); u) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); v) Waren des Kapitels 96 (z.B. Bürsten, Knöpfe, Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen oder dergleichen, Teile von Isolierflaschen, Kugelschreiber, Füllhalter, Drehbleistifte). 3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) fluessige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 ° C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere. 4. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere desjenigen Comonomers erfasst, das gewichtsmässig überwiegt gegenüber jedem anderen einzelnen Comonomeren, wobei Comonomere, deren Polymere zu derselben Position gehören, so betrachtet werden, als bestuenden sie nur aus einem einzigen Comonomer. Wenn kein einzelnes Comonomer überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen. Als "Copolymere" gelten alle Polymere, bei denen kein einzelnes Monomer 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. 5. Chemisch modifizierte Polymere - das sind solche, bei denen nur an den Seiten der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden - sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nichtmodifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere. 6. Als "Primärformen" im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmässiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen. 7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914). 8. Als "Rohre und Schläuche" im Sinne der Position 3917 gelten Hohlprodukte, die Halb- oder Fertigerzeugnisse sind (z.B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Diese Bezeichnungen erfassen auch schlauchförmige Wursthüllen und andere flachliegende Rohre und Schläuche. Mit Ausnahme der letztgenannten Erzeugnisse gelten jedoch solche mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen (mit einer Länge von nicht mehr als dem 1,5-fachen der Breite) oder ein regelmässiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt als Profile und nicht als Rohre oder Schläuche. 9. Als "Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen" im Sinne der Position 3918 gelten zur Verschönerung von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die aus dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Schauseite) gemasert, geprägt, farbig gemustert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist. 10. Als "Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen" im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmässiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet. 11. Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind: a) Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l; b) Bauelemente, wie sie z.B. zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden; c) Regenrinnen und deren Zubehör; d) Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen; e) Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen; f) Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör; g) grosse Regale, zur Montage und zum festen Einbau z.B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt; h) architektonische Ornamente, z.B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese; ij) Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z.B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten. Unterpositions-Anmerkung 1. Innerhalb einer Position des Kapitels 39 sind Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) derselben Unterposition zuzuweisen wie die Homopolymeren des vorherrschenden Comonomers, und chemisch modifizierte Polymere von der Art, wie sie in Anmerkung 5 zu Kapitel 39 beschrieben sind, derselben Unterposition wie das entsprechende unmodifizierte Polymer, vorausgesetzt, daß derartige Copolymere oder chemisch modifizierte Polymere von einer anderen Unterposition nicht genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition "andere" besteht. Mischungen von Polymeren sind derselben Unterposition zuzuweisen wie die Copolymere (oder Homopolymere, je nachdem), die aus den gleichen Monomeren im selben Verhältnis erhalten wurden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 40 KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS Anmerkungen 1. Als "Kautschuk" im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate. 2. Zu Kapitel 40 gehören nicht: a) Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und Waren daraus); b) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64; c) Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65; d) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI; e) Waren der Kapitel 90, 92, 94 oder 96; f) Waren des Kapitels 95, ausgenommen Sporthandschuhe und Waren der Positionen 4011 bis 4013. 3. Als "Primärformen" im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich: a) Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen); b) unregelmässige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen. 4. Als "synthetischer Kautschuk" im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten: a) ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nichtthermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 ° C und 29 ° C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reissen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 Buchstabe b) 2) und 3) genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt; b) Thioplaste (TM); c) Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen. 5. a) Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind: 1) Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden); 2) Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden; 3) Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösungsmittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe b) erlaubt sind; b) Zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben: 1) Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens; 2) geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln; 3) sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Beeinflussen der Viskosität oder anderen Additiven für spezielle Zwecke. 6. Als "Abfälle, Bruch und Schnitzel" im Sinne der Position 4004 gelten Abfälle, Altwaren und Schnitzel, die beim Herstellen oder Bearbeiten von Kautschuk oder von Kautschukwaren anfallen, und Waren aus Kautschuk, die als solche infolge Zerschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar geworden sind. 7. Zu Position 4008 gehören nichtumsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren grösster Durchmesser mehr als 5 mm beträgt. 8. Zu Position 4010 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind. 9. Als "Platten, Blätter und Streifen" im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmässiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z.B. Bedrucken), nicht weiterbearbeitet sind. Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch - abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung - nicht weiterbearbeitet sein. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT VIII HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN KAPITEL 41 HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER Anmerkungen 1. Zu Kapitel 41 gehören nicht: a) Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511); b) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701); c) nichtenthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Kapitel 41 rohe, nichtenthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von sogenannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gemsen, Gazellen, Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden. 2. Der Begriff "rekonstituiertes Leder" umfasst in allen Teilen der Nomenklatur nur Stoffe der in Position 4111 erfassten Art. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 42 LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 42 gehören nicht: a) steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial (Position 3006); b) Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (ausgenommen Handschuhe), mit Futter aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk oder mit äusseren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äusseren Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen (Position 4303 oder 4304); c) konfektionierte Waren aus Netzstoffen der Position 5608; d) Waren des Kapitels 64; e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65; f) Peitschen, Reitpeitschen und andere Waren der Position 6602; g) Manschettenknöpfe, Armbänder und anderer Phantasieschmuck (Position 7117); h) Zubehör und Ausstattung für Sattlerwaren (z.B. Gebisse, Steigbügel, Schnallen), gesondert gestellt (im allgemeinen Abschnitt XV); ij) Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Position 9209); k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper); l) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile von Knöpfen und Druckknöpfen, Knopf-Rohlinge, der Position 9606. 2. In Ergänzung der vorstehenden Anmerkung 1 gehören zu Position 4202 nicht: a) Einkaufstaschen, mit Griffen, aus Kunststoffolie, auch bedruckt, für eine längere Verwendung nicht vorgesehen (Position 3923); b) Waren aus Flechtstoffen (Position 4602); c) Waren aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen (Kapitel 71). 3. Im Sinne der Position 4203 gelten als "Bekleidung und Bekleidungszubehör" insbesondere Handschuhe (einschließlich Sport- und Schutzhandschuhe), Schürzen und andere Schutzbekleidung für alle Berufe, Hosenträger, Gürtel, Koppel aller Art, Schulterriemen, Handgelenkbänder, ausgenommen Uhrarmbänder (Position 9113). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 43 PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS Anmerkungen 1. Als "Pelzfelle" im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art. 2. Zu Kapitel 43 gehören nicht: a) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701, je nach Beschaffenheit); b) nichtenthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41 (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 41); c) Handschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Position 4203); d) Waren des Kapitels 64; e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65; f) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte). 3. Zu Position 4303 gehören Pelzfelle oder Teile davon, die unter Zusatz anderer Stoffe zusammengesetzt worden sind, sowie Pelzfelle oder Teile davon, die zu Bekleidung, Teilen davon oder zu Bekleidungszubehör oder anderen Waren zusammengenäht worden sind. 4. Bekleidung und Bekleidungszubehör aller Art (ausgenommen Waren der Anmerkung 2 zu Kapitel 43), mit Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk gefüttert, gehören je nach Beschaffenheit des Futters zu Position 4303 oder 4304. Das gleiche gilt für Bekleidung und Bekleidungszubehör, mit äusseren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen. 5. Als "künstliches Pelzwerk" im Sinne der Nomenklatur gelten Nachahmungen von Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Wolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder andere Stoffe hergestellt worden sind. Jedoch gelten Nachahmungen, die durch Weben oder Wirken hergestellt worden sind, nicht als "künstliches Pelzwerk" (im allgemeinen Position 5801 oder 6001). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT IX HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN KAPITEL 44 HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 44 gehören nicht: a) Holz in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, zerkleinert, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art (Position 1211); b) Bambus und andere Flechtstoffe der Position 1401; c) Holz, in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art (Position 1404); d) Aktivkohle (Position 3802); e) Waren der Position 4202; f) Waren des Kapitels 46; g) Schuhe und Teile davon des Kapitels 64; h) Waren des Kapitels 66 (z.B. Regenschirme, Gehstöcke und Teile); ij) Waren der Position 6808; k) Phantasieschmuck der Position 7117; l) Waren der Abschnitte XVI und XVII (z.B. Maschinenteile, Kästen, Behältnisse, Gehäuse für Maschinen und Apparate sowie Stellmacherwaren); m) Waren des Abschnitts XVIII (z.B. Uhrengehäuse und Musikinstrumente sowie Teile davon); n) Waffenteile (Position 9305); o) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude); p) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); q) Waren des Kapitels 96 (z.B. Tabakpfeifen und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte), ausgenommen Stiele und Fassungen, aus Holz, für Waren der Position 9603; r) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände). 2. "Verdichtetes Holz" im Sinne dieses Kapitels ist massives oder aus Lagen zusammengesetztes Holz, das chemisch oder physikalisch behandelt ist (bei Holz aus zusammengesetzten Lagen in stärkerem Masse als es für einen guten Zusammenhalt notwendig ist) und dessen Dichte, Härte und Widerstandsfähigkeit gegen mechanische, chemische oder elektrische Einfluesse hierdurch deutlich erhöht sind. 3. Zu den Positionen 4414 bis 4421 gehören auch die entsprechenden Waren aus Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz, furniertem Holz oder ähnlichem aus Lagen bestehendem Holz oder verdichtetem Holz. 4. Die Waren der Position 4410, 4411 oder 4412 können so bearbeitet sein, daß sie die für Waren der Position 4409 zugelassenen Profile erhalten haben, sie können gebogen, gewellt, perforiert, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt sein oder eine beliebige andere Bearbeitung erfahren haben, vorausgesetzt, sie verleiht ihnen nicht den Charakter von Waren anderer Positionen. 5. Zu Position 4417 gehören nicht Werkzeuge, deren Klinge, Schneide, arbeitende Fläche oder sonstiger arbeitender Teil aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffen besteht. 6. Als "Holz" im Sinne dieses Kapitels gelten vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 Buchstaben b) und f) auch Bambus und andere holzige Stoffe. Zusätzliche Anmerkungen 1. Als "Holzmehl" im Sinne der Position 4405 gilt Holzpulver, das mit einem Rückstand von 8 GHT oder weniger ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,63 mm passiert. 2. Als "tropisches Holz" im Sinne der Unterpositionen 4414 00 10, 4418 20 10, 4419 00 10, 4420 10 11, 4420 90 11 und 4420 90 91 gelten folgende tropischen Hölzer: Okoumé, Obéché, Sapelli, Sipo, Acajou d'Afrique, Makoré, Iroko, Tiama, Mansonia, Ilomba, Dibétou, Limba, Azobé, Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Meranti Bakau, White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti, Alan, Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong, Merbau, Jelutong, Kempas, Babön, Mahagoni (Swietenia spp.), Imbuia, Balsa, Rio-Palisander (Palissandre du Brésil) und Rosenholz (Bois de Rose femelle). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 45 KORK UND KORKWAREN Anmerkung 1. Zu Kapitel 45 gehören nicht: a) Schuhe und Teile davon des Kapitels 64; b) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65; c) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 46 FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN Anmerkungen 1. Als "Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden, Bambus, Binsen, Schilf, Holzspan, Faserstreifen von anderen Pflanzen (z.B. Raffiabast, schmale Blätter oder Streifen aus breiten Blättern geschnitten) oder Rinde, nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vließtoffen, Menschenhaar, Roßhaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54. 2. Zu Kapitel 46 gehören nicht: a) Wandverkleidungen der Position 4814; b) Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten (Position 5607); c) Schuhe und Kopfbedeckungen oder Teile davon des Kapitels 64 oder 65; d) Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten, aus Korbgeflecht (Kapitel 87); e) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper). 3. "Parallel aneinandergefügte Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen" im Sinne der Position 4601 sind Waren aus Flechtstoffen, Geflechten und ähnlichen Waren, bei denen diese nebeneinandergelegt und durch Bindematerial, auch durch Garne aus Spinnstoffen, in Flächenform miteinander verbunden sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT X HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; ABFÄLLE UND AUSSCHUSS VON PAPIER ODER PAPPE; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS KAPITEL 47 HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; ABFÄLLE UND AUSSCHUSS VON PAPIER ODER PAPPE Anmerkung 1. Als "chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen" im Sinne der Position 4702 gelten chemische Halbstoffe mit einem Anteil an unlöslichem Halbstoff von 92 GHT oder mehr bei Natron- oder Sulfatzellstoffen, bzw. 88 GHT oder mehr bei Sulfitzellstoffen, nach einstuendiger Lagerung in einer 18-prozentigen Natronlauge (NaOH) bei 20 ° C und mit einem Aschegehalt von 0,15 GHT oder weniger (ausschließlich bei Sulfitzellstoffen). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 48 PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 48 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 30; b) Prägefolien der Position 3212; c) parfümierte Papiere oder Schminkpapiere (Kapitel 33); d) Papier und Zellstoffwatte, getränkt, gestrichen oder überzogen mit Seife oder Reinigungsmitteln (Position 3401) oder mit Schuhcreme, Möbel- oder Bohnerwachs, Poliermitteln oder ähnlichen Zubereitungen (Position 3405); e) lichtempfindliche Papiere und Pappen der Positionen 3701 bis 3704; f) Papier oder Pappe enthaltende Schichtpreßstoffe aus Kunststoff oder Erzeugnisse aus einer Lage Papier oder Pappe, gestrichen oder überzogen mit einer Lage Kunststoff, wenn die Dicke dieser Lage mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht, und Waren aus diesen Stoffen, ausgenommen Wandverkleidungen der Position 4814 (Kapitel 39); g) Waren der Position 4202 (z.B. Reiseartikel); h) Waren des Kapitels 46 (Flechtwaren und Korbmacherwaren); ij) Papiergarne und Spinnstoffwaren aus Papiergarnen (Abschnitt XI); k) Waren des Kapitels 64 oder 65; l) Schleifstoffe, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6805) und Glimmer, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6814); mit Glimmerstaub überzogene Papiere und Pappen gehören jedoch zu diesem Kapitel; m) Folien und dünne Bänder aus Metall, auf Papier- oder Pappunterlage (Abschnitt XV); n) Waren der Position 9209; o) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte) oder des Kapitels 96 (z.B. Knöpfe). 2. Zu den Positionen 4801 bis 4805 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 6, auch Papiere und Pappen, durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen oder einer Oberflächenleimung versehen, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, die hierüber hinaus bearbeitet, z.B. gestrichen, überzogen oder getränkt sind, soweit die Position 4803 nicht etwas anderes vorschreibt. 3. Als "Zeitungsdruckpapier" im Sinne dieses Kapitels gilt Papier, weder gestrichen noch überzogen, von der zum Druck von Zeitungen verwendeten Art, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanisch gewonnenen Holzfasern von 65 GHT oder mehr, nicht oder sehr schwach geleimt, mit einer Glättezahl nach Bekk von 200 sec oder weniger je Oberfläche, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 57 g und einem Aschegehalt von 8 GHT oder weniger. 4. Zu Position 4802 gehören neben Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) nur Papiere und Pappen, die hauptsächlich aus gebleichtem Halbstoff oder aus mechanisch gewonnenem Halbstoff hergestellt worden sind und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfuellen: - Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger haben: a) einen Gehalt an mechanisch gewonnenen Fasern von 10 GHT oder mehr und 1) ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger oder 2) sind in der Masse gefärbt oder b) einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT und 1) ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger oder 2) sind in der Masse gefärbt oder c) einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT und einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr () oder d) einen Aschegehalt von mehr als 3 bis 8 GHT, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % () sowie einen Berstdruckindex von 2,5 kPa/g/m² oder weniger oder e) einen Aschegehalt von 3 GHT oder weniger, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr () und einen Berstdruckindex von 2,5 kPa/g/m² oder weniger. - Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g: a) sind in der Masse gefärbt oder b) weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr auf (), und haben 1) eine Dicke von 225 ìm (Mikron) oder weniger oder 2) eine Dicke von mehr als 225 bis 508 ìm (Mikron) und einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT oder c) weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % auf (), haben eine Dicke von 254 ìm (Mikron) oder weniger und einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT. Zu Position 4802 gehören jedoch nicht Filterpapiere und -pappen (einschließlich Papiere für Teebeutel), Filzpapiere und -pappen. 5. Als "Kraftpapier und Kraftpappe" im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr. 6. Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, gehören zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position. 7. Zu den Positionen 4801, 4802, 4804 bis 4808, 4810 und 4811 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern in einer der folgenden Formen: a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder b) in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen. Zu Position 4802 gehören jedoch, vorbehaltlich der Anmerkung 6, Büttenpapiere und Büttenpappen (handgeschöpft) jeder Grösse und jeder Form, die an allen Seiten den sich aus der Herstellung ergebenden rauhen Rand aufweisen. 8. Als "Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen" im Sinne der Position 4814 gelten nur: a) Papiere in Rollen, mit einer Breite von 45 bis 160 cm, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet: 1) genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise oberflächenverziert (z.B. mit Scherstaub), auch mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen; 2) mit einer Oberfläche, die durch eingebettete Holz- oder Strohpartikel usw. gekörnt ist; 3) auf der Schauseite mit einer Kunststoffschicht gestrichen oder überzogen, die genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert ist oder 4) auf der Schauseite mit Flechtstoffen, auch in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt, überzogen; b) Borten und Friese aus Papier, wie oben beschrieben bearbeitet, auch in Rollen, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet; c) Wandverkleidungen, aus Papier aus mehreren Bahnen bestehend, in Rollen oder Bogen, derart bedruckt, daß beim Anbringen auf der Wand eine Landschaft, ein Bild oder ein sonstiges Motiv entsteht. Erzeugnisse mit Papier- oder Pappunterlage, die sich sowohl als Fußbodenbelag als auch als Wandverkleidung eignen, gehören zu Position 4815. 9. Zu Position 4820 gehören nicht lose Bogen oder Karten, zugeschnitten, auch bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert. 10. Zu Position 4823 gehören insbesondere Papiere und Pappen, perforiert, für Jacquardvorrichtungen oder dergleichen sowie Spitzenpapier. 11. Mit Ausnahme der Waren der Positionen 4814 und 4821 gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern, die im Hinblick auf ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht nebensächlicher Art sind, zu Kapitel 49. Unterpositions-Anmerkungen 1. Als "Kraftliner" im Sinne der Unterpositionen 4804 11 und 4804 19 gelten maschinenglatte oder einseitig glatte Papiere und Pappen, in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Holz von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer Berstfestigkeit nach Mullen, die den Werten in der nachstehenden Tabelle gleich ist oder die für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation oder Extrapolation errechneten Werten entspricht. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.Als "Kraftsackpapier" im Sinne der Unterpositionen 4804 21 und 4804 29 gelten maschinenglatte Papiere in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von 60 g bis 115 g, die einer der beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen entsprechen: a)der Berstdruckindex nach Mullen muß bei 38 oder mehr liegen und der Dehnungsfaktor muß mehr als 4,5 % in der Querrichtung und mehr als 2 % in der Maschinenrichtung betragen, b)die Mindestwerte des Durchreißwiderstands und der Bruchdehnung müssen den Werten der nachstehenden Tabelle gleich sein oder für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation ermittelten Werten entsprechen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3.Als "Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe" im Sinne der Unterposition 4805 10 gilt Papier in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an halbchemisch ungebleicht aufbereitetem Zellstoff aus Laubhölzern von 65 GHT oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 60 (Concora Medium Test mit einer 60-minütigen Konditionierung) von mehr als 20 kgf, bei 50 % relativer Luftfeuchte und einer Temperatur von 23 ° C. 4.Als "Sulfitpackpapier" im Sinne der Unterposition 4805 30 gilt einseitig glattes Papier, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfitzellstoff aus Holz von mehr als 40 GHT, mit einem Aschegehalt von 8 GHT oder weniger und einem Berstdruckindex nach Mullen von 15 oder mehr. 5.Als "leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. LWC-Papier" im Sinne der Unterposition 4810 21 gilt beidseitig gestrichenes Papier, mit einem Quadratmetergewicht von 72 g oder weniger, mit einem Gewicht der Beschichtung je Seite von 15 g/m² oder weniger, auf einer Unterlage, die zu 50 GHT oder mehr (bezogen auf die Gesamtfasermenge) aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht. Zusätzliche Anmerkung 1.Als "Zeitungsdruckpapier" im Sinne der Unterposition 4801 00 10 gilt Papier, weiß oder in der Masse leicht gefärbt, mit einem Anteil an mechanisch gewonnenen Holzfasern (bezogen auf die Gesamtfasermenge) von 70 GHT oder mehr, mit einer Glättezahl nach Bekk von 130 sec oder weniger, nicht geleimt, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 57 g, mit Wasserlinien, deren Abstand voneinander 4 cm bis 10 cm beträgt, in Rollen mit einer Breite von 31 cm oder mehr, mit einem Gehalt an Füllstoff von 8 GHT oder weniger, und zum Herstellen von Zeitungen, Wochenschriften und anderen periodischen Druckschriften der Position 4902, die mindestens zehnmal im Jahr erscheinen, bestimmt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 49 BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAPHISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 49 gehören nicht: a) photographische Negative und Positive auf durchsichtigem Träger (Kapitel 37); b) Reliefkarten, -pläne und -globen, auch bedruckt (Position 9023); c) Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95; d) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702), Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen der Position 9704 sowie Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, und andere Waren des Kapitels 97. 2. Als "gedruckt" im Sinne des Kapitels 49 gelten auch Erzeugnisse, die mit einem Vervielfältigungsapparat, in einem computergesteuerten Verfahren, maschinenschriftlich oder durch Gaufrieren, Photographieren, Photokopieren oder Thermokopieren hergestellt worden sind. 3. Zeitungen und andere periodische Druckschriften, kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag, gehören zu Position 4901, auch wenn sie Werbung enthalten. 4. Zu Position 4901 gehören auch: a) Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die ein vollständiges Werk mit numerierten Seiten sind, sich zum Binden als Bücher eignen und ausserdem einen Begleittext enthalten, der sich auf diese Darstellungen oder ihre Schöpfer bezieht; b) Illustrationsbeilagen für Bücher, die mit den Büchern gestellt werden; c) Bücher in Form von Teilheften oder in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, die ein vollständiges Werk oder einen Teil davon bilden und zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt sind. Jedoch gehören Bilddrucke und Illustrationen, ohne Text, in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, zu Position 4911. 5. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 49 gehören zu Position 4901 nicht Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen (z.B. Broschüren, Prospekte, Faltblätter, Handelskataloge, von Handelsgesellschaften veröffentlichte Jahrbücher, Reisewerbung). Diese Veröffentlichungen gehören zu Position 4911. 6. "Bilderalben und Bilderbücher für Kinder" im Sinne der Position 4903 sind Kinderalben und -bücher, deren Hauptmerkmal Bilder sind, während dem Text nur untergeordnete Bedeutung zukommt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT XI SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS Anmerkungen 1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Roßhaar und Roßhaarabfälle (Position 0503); b) Menschenhaare und Waren daraus (Positionen 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filtertücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911; c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14; d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813; e) Waren der Positionen 3005 oder 3006 (z.B. Watte, Mull, Binden und dergleichen zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken, steriles chirurgisches Nahtmaterial); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704; g) Monofile, mit einem grössten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46); h) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vließtoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, und Waren daraus, des Kapitels 39; ij) Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vließtoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen, und Waren daraus, des Kapitels 40; k) nichtenthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Positionen 4303 oder 4304; l) Waren aus Spinnstoffen der Positionen 4201 oder 4202; m) Erzeugnisse und Waren des Kapitels 48 (z.B. Zellstoffwatte); n) Schuhe und Teile davon, Gamaschen und ähnliche Waren des Kapitels 64; o) Haarnetze und andere Kopfbedeckungen und Teile davon, des Kapitels 65; p) Waren des Kapitels 67; q) Spinnstoffwaren, mit Schleifstoffen überzogen (Position 6805), sowie Kohlenstoffasern und Waren daraus der Position 6815; r) Glasfasern und Waren daraus, Ätzstickereien sowie Stickereien ohne sichtbaren Grund, deren Stickfäden aus Glasfasern bestehen (Kapitel 70); s) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Bettausstattungen, Beleuchtungskörper); t) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Netze zur Sportausübung). 2. A. Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Positionen 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht. Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermassen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört. B. Für die Anwendung dieser Regel gilt: a) umsponnene Garne aus Roßhaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen; b) die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, daß zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, ausser Betracht bleiben; c) wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln; d) wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt. C. Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Garne anzuwenden. 3. A. Als "Bindfäden, Seile und Taue" gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt): a) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; b) aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10 000 dtex; c) aus Hanf oder Flachs: 1) poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1 429 dtex oder mehr; 2) weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; d) aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig; e) aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex; f) mit Metalldraht verstärkt. B. Als "Bindfäden, Seile und Taue" gelten nicht: a) Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind; b) Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54; c) Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54; d) Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A Buchstabe f) eingereiht; e) Chenillegarne, Gimpen und "Maschengarne" der Position 5606. 4. A. Als "Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf" gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen; b) in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide; 2) 125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex; 3) 500 g bei anderen Garnen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmässig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 1) 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten; 2) 125 g bei anderen Garnen. B. Als "Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf" gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: 1) ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; 2) ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex; b) gezwirnte Garne, roh: 1) aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller Art; 2) aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle und feine Tierhaare), im Strang; c) gezwirnte Garne, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von 133 dtex oder weniger; d) Garne aus Spinnstoffen aller Art, ungezwirnt oder gezwirnt, die aufgemacht sind: 1) im Strang mit Kreuzhaspelung; 2) auf Unterlagen oder in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie anzeigen (z.B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten (Kopsen), konischen Spulen oder Konen oder in Wickel für Stickmaschinen). 5. Als "Nähgarne" im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen: a) auf Unterlagen (z.B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1 000 g; b) appretiert; c) mit einer Z-Drehung als letzter Drehung. 6. Als "hochfeste Garne" im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet: - ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: 60 cN/tex, - gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern: 53 cN/tex, - ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose: 27 cN/tex. 7. Als "konfektioniert" im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch blosses Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z.B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken); c) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert; d) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; e) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von grösserer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen bestehen, auch mit Zwischenlagen aus einem Polsterfuellstoff; f) Waren, abgepasst gewirkt oder abgepasst gestrickt, als Meterware, mehrere Einheiten umfassend. 8. Konfektionierte Waren im Sinne der Anmerkung 7 gehören weder zu den Kapiteln 50 bis 55, noch, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu den Kapiteln 56 bis 60. Zu den Kapiteln 50 bis 55 gehören nicht Waren, die in den Kapiteln 56 bis 59 erfasst sind. 9. Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinanderliegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweisst. 10. Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden, gehören zu Abschnitt XI. 11. Im Abschnitt XI gilt als "getränkt" auch "getaucht" ("gedippt"). 12. Im Abschnitt XI gelten als "Polyamide" auch "Aramide". 13. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Unterpositions-Anmerkungen 1. Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als: a) Elastomergarne: Garne aus Filamenten (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reissen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten und die sich, wenn sie bis zum Doppelten ihrer ursprünglichen Länge gedehnt worden sind, innerhalb von 5 Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. b) rohe Garne: 1) Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind oder 2) Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind ("Grau-Garne"). Diese Garne können farblos appretiert oder fluechtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch blosses Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z.B. Titandioxid) behandelt sein. c) gebleichte Garne: 1) Garne, die einen Bleichprozeß erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind oder 2) Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen oder 3) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen. d) farbige Garne (gefärbt oder bedruckt): 1) Garne die (auch in der Masse) anders als weiß oder fluechtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind oder 2) Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne), oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, daß eine Art Punktierung entsteht oder 3) Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist oder 4) Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen bestehen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Monofile, Streifen und dergleichen des Kapitels 54. e) rohe Gewebe: Gewebe, die aus rohen Garnen hergestellt und weder gebleicht noch gefärbt noch bedruckt sind. Diese Gewebe können farblos appretiert oder fluechtig gefärbt sein. f) gebleichte Gewebe: 1) Gewebe, die im Stück gebleicht oder, wenn nichts anderes bestimmt ist, weiß gefärbt oder weiß appretiert sind oder 2) Gewebe, die aus gebleichten Garnen bestehen oder 3) Gewebe, die aus rohen Garnen und gebleichten Garnen bestehen. g) gefärbte Gewebe: 1) Gewebe, die im Stück in einer einzigen einheitlichen Farbe, anders als weiß (wenn nichts anderes bestimmt ist), gefärbt sind oder farbig appretiert sind, anders als weiß (wenn nichts anderes bestimmt ist) oder 2) Gewebe, die aus farbigen Garnen mit einer einzigen einheitlichen Farbe bestehen. h) buntgewebte Gewebe: Gewebe (andere als bedruckte Gewebe): 1) die aus verschiedenfarbigen Garnen oder aus Garnen mit verschiedenen Schattierungen der gleichen Farbe (einer anderen als der natürlichen Farbe der verwendeten Fasern) bestehen oder 2) die aus rohen oder gebleichten Garnen und farbigen Garnen bestehen oder 3) die aus Jaspé-Garnen oder melierten Garnen bestehen. (Garne, die die Webkante bilden oder aus denen die Stückenden bestehen, bleiben ausser Betracht). ij) bedruckte Gewebe: Gewebe, die im Stück bedruckt sind, auch wenn sie aus verschiedenfarbigen Garnen bestehen. Den bedruckten Geweben werden Gewebe gleichgestellt, die Muster aufweisen, die z.B. mit Pinsel, Bürste, Spritzpistole, Transferpapier, durch Beflocken, oder in einem Batikverfahren hergestellt sind. Bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen bleibt das Mercerisieren ohne Einfluß auf die Einreihung der Garne und Gewebe. k) Leinwandbindung: eine Gewebebindung, in der jeder Schußfaden abwechselnd oberhalb und unterhalb der aufeinanderfolgenden Kettfäden und jeder Kettfaden abwechselnd oberhalb und unterhalb der aufeinanderfolgenden Schußfäden verläuft. 2. A. Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI ermittelt werden müsste bei der Einreihung einer aus den gleichen Spinnstoffen bestehenden Ware der Kapitel 50 bis 55. B. Hierbei ist zu beachten: a) es ist gegebenenfalls nur der Teil zu berücksichtigen, der im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Nomenklatur maßgebend ist; b) bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund ausser Betracht; c) bei Stickereien der Position 5810 wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund richtet sich die Einreihung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden. Zusätzliche Anmerkung 1. Als "Kleidungsstücke aus Spinnstoff" im Sinne der Anmerkung 13 zu diesem Abschnitt gilt Bekleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211. KAPITEL 50 SEIDE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 51 WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR Anmerkung 1. In der Nomenklatur gelten als: a) "Wolle" die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen; b) "feine Tierhaare" die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel, Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten; c) "grobe Tierhaare" die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502) und Roßhaar (Position 0503). Zusätzliche Anmerkung 1. Als "Loden" im Sinne der Unterpositionen 5111 11 11, 5111 11 19, 5111 19 11 und 5111 19 19 gelten leinwandbindige, einfarbige oder aus melierten Garnen bestehende, gewalkte Gewebe mit einem Quadratmetergewicht von 250 g bis 450 g. Sie sind aus nichtgezwirnten Streichgarnen aus Wolle gemischt mit feinen Tierhaaren hergestellt und können auch grobe Tierhaare oder Chemiefasern enthalten. Die Spinnstoffasern sind durch eine Oberflächenbehandlung in eine Richtung gelegt, wodurch das Gewebe wasserabstossende Eigenschaften erhalten hat. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 52 BAUMWOLLE Unterpositions-Anmerkung 1. Als "Denim" im Sinne der Unterpositionen 5209 42 und 5211 42 gelten Gewebe aus 3- oder 4-bindigem Kettköper, einschließlich Kreuzkettköper, deren Kettfäden blaugefärbt und deren Schußfäden roh, gebleicht, graugefärbt oder heller blaugefärbt sind als die Kettfäden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 53 ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN Zusätzliche Anmerkung 1. A. Als "Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf" gelten in den Unterpositionen 5306 10 90, 5306 20 90 und 5308 20 90, vorbehaltlich der im nachstehenden Buchstaben B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind: a) auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr als 200 g beträgt; b) im Strang mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmässig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt. B. Als "Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf" gelten nicht: a) gezwirnte Garne, roh, im Strang; b) gezwirnte Garne, die aufgemacht sind: 1. im Strang mit Kreuzhaspelung; 2. auf Unterlagen oder in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie anzeigen (z.B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten (Kopsen), konischen Spulen oder Konen oder in Wickeln für Stickmaschinen). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 54 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE Anmerkungen 1. Als "Chemiefasern" gelten in allen Teilen der Nomenklatur Spinnfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind: a) durch Polymerisation von organischen Monomeren, z.B. zu Polyamiden, Polyestern, Polyurethanen oder Polyvinylderivaten; b) durch chemische Umwandlung von natürlichen, organischen Polymeren (wie Cellulose, Kasein, Protein, Algen), z.B. zu Viskose, Celluloseacetat, Cupro oder Alginat. Die Chemiefasern unter a) gelten als "synthetisch" und die Chemiefasern unter b) als "künstlich". Die Begriffe "synthetisch" und "künstlich" gelten bei Anwendung auf die Begriffe "Spinnstoffe" und "Spinnmasse" sinngemäß. 2. Zu den Positionen 5402 und 5403 gehören nicht die Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten des Kapitels 55. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 55 SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN Anmerkung 1. Als "Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten" im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Kabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter; c) Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex; d) Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d.h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex. Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 56 WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 56 gehören nicht: a) Watte, Filze oder Vließtoffe, mit Stoffen oder Zubereitungen (z.B. Riechmittel oder Schminken des Kapitels 33, Seifen oder Reinigungsmittel der Position 3401, Poliermittel, Schuhcreme oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405, Weichmacher der Position 3809 für Spinnstofferzeugnisse) getränkt, bestrichen oder überzogen, sofern die Spinnstoffe lediglich als Unterlage dienen; b) Spinnstofferzeugnisse der Position 5811; c) natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, aufgebracht auf Filz- oder Vließtoffunterlagen (Position 6805); d) agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer auf Filz- oder Vließtoffunterlagen (Position 6814); e) Metallfolien auf Filz- oder Vließtoffunterlagen (Abschnitt XV). 2. Als "Filze" gelten sowohl Nadelfilze als auch Flächenerzeugnisse, die aus einer Faserlage aus Spinnstoffen bestehen, deren Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren mittels Fasern aus der Faserlage selbst verstärkt worden ist. 3. Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören auch Filze und Vließtoffe, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe (fest oder zellförmig). Zu Position 5603 gehören auch Vließtoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten. Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: a) Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40); b) Vließtoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, daß ein solches Bestreichen oder Überziehen mit blossem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, ausser Betracht (Kapitel 39 oder 40); c) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vließtoff, bei denen der Spinnstoff nur der Verstärkung dient (Kapitel 39 oder 40). 4. Zu Position 5604 gehören nicht Garne aus Spinnstoffen und nicht Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit blossem Auge nicht wahrnehmbar ist (im allgemeinen Kapitel 50 bis 55); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, ausser Betracht. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELAEGE, AUS SPINNSTOFFEN Anmerkungen 1. Als "Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen" im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind. 2. Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen. Zusätzliche Anmerkung 1. Für die Anwendung des für Teppiche der Unterpositionen 5701 10 91 bis 5701 10 99 festgesetzten Hoechstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webekanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 58 SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59. 2. Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schußsamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche. 3. Als "Drehergewebe" im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schußfäden hindurchlaufen. 4. Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608. 5. Als Bänder im Sinne der Position 5806 gelten: a) Schmalgewebe mit Kette und Schuß (einschließlich Samt), mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit echten Webkanten, und Streifen, aus Geweben mit Kette und Schuß geschnitten, mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit unechten (gewebten, geklebten oder in anderer Weise hergestellten) Webkanten; b) Schlauchgewebe mit Kette und Schuß, in flachgedrücktem Zustand mit einer Breite von 30 cm oder weniger; c) Schrägbänder mit gefalzten Rändern, in ungefalztem Zustand mit einer Breite von 30 cm oder weniger; Bänder mit angewebten Fransen gehören zu Position 5808. 6. Als "Stickereien" der Position 5810 gelten auch Applikationen (Aufnäh- oder Aufstickarbeiten) von Flittern, Perlen oder verzierenden Motiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen sowie mit Metallfäden oder Glasfäden ausgeführte Stickarbeiten. Zu Position 5810 gehören nicht Tapisserien als Nadelarbeit (Position 5805). 7. Neben den Waren der Position 5809 gehören zu diesem Kapitel auch Waren aus Metallfäden, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 59 GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN Anmerkungen 1. Als "Gewebe" im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Position 6002. 2. Zu Position 5903 gehören: a) Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen: 1) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit blossem Auge nicht wahrnehmbar ist (im allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, ausser Betracht; 2) Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 ° C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im allgemeinen Kapitel 39); 3) Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet ist oder auf beiden Seiten vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen ist, vorausgesetzt, daß das Bestreichen oder Überziehen mit blossem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, ausser Betracht (Kapitel 39); 4) Gewebe, die mit Kunststoff teilweise bestrichen oder überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen (im allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); 5) Platten, Folien oder Streifen aus Zellkunststoff, in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 39); 6) Spinnstofferzeugnisse der Position 5811; b) Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604. 3. Als "Wandverkleidungen aus Spinnstoffen" im Sinne der Position 5905 gelten zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen, mit einer Breite von 45 cm oder mehr, mit einer Oberfläche aus Spinnstoffen, die entweder auf eine Unterlage aufgebracht oder - bei fehlender Unterlage - auf der Rückseite behandelt sind (getränkt oder bestrichen, um ein Ankleben zu ermöglichen). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Wandverkleidungen, bei denen Scherstaub unmittelbar aufgebracht worden ist auf eine Papierunterlage (Position 4814) oder auf eine Spinnstoffunterlage (im allgemeinen Position 5907). 4. Als "kautschutierte Gewebe" im Sinne der Position 5906 gelten: a) mit Kautschuk getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen aus Kautschuk versehene Gewebe, - mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger; oder - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 GHT; b) Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604; c) Flächenerzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen; d) Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkautschuk, in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nicht nur der Verstärkung dienen, ausgenommen Spinnstofferzeugnisse der Position 5811. 5. Zu Position 5907 gehören nicht: a) Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit blossem Auge nicht wahrnehmbar ist (im allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, ausser Betracht; b) bemalte Gewebe (andere als bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen); c) Gewebe, die mit Scherstaub, Korkmehl oder dergleichen teilweise überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen; jedoch bleiben Nachahmungen von Samt in dieser Position; d) Gewebe, mit den üblichen Schlussappreturen auf der Grundlage von stärkehaltigen oder ähnlichen Stoffen ausgerüstet; e) Furnierblätter auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 4408); f) natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6805); g) agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6814); h) dünne Bänder und Folien, aus Metall, auf einer Unterlage aus Gewebe (Abschnitt XV). 6. Zu Position 5910 gehören nicht: a) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, als Meterware oder in Längen geschnitten; b) Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit Kautschuk getränkten, bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Spinnstoffgarnen oder -bindfäden (Position 4010). 7. Zu Position 5911, und nicht zu anderen Positionen des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren: a) Die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse aus Spinnstoffen, als Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910): - Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken; - Müllergaze; - Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren; - Gewebe, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen, von der auf Maschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, flach gewebt, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuß; - Gewebe mit Metalleinlagen, von der zu technischen Zwecken verwendeten Art; - Schnüre, Seile, Geflechte und ähnliche Spinnstofferzeugnisse, von der zu technischen Zwecken als Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendeten Art, auch getränkt, bestrichen oder mit Metalleinlagen; b) Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910) (z.B. Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), Polierscheiben, Dichtungen, Unterlegscheiben und andere Teile von Maschinen oder Apparaten). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 60 GEWIRKE UND GESTRICKE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 60 gehören nicht: a) Häkelspitzen der Position 5804; b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807; c) Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, zu Position 6001. 2. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art. 3. Als "Gewirke" im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> FORTSETZUNG DES TEXTES UNTER DOK.NUM : 394R3115.4KAPITEL 61 BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken. 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212; b) Altwaren der Position 6309; c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gelten: a) als "Anzuege" und "Kostüme" Zusammenstellungen von zwei oder drei aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Kleidungsstücken, bestehend aus: - einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers: entweder einer langen Hose, einer Kniebundhose oder einer ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz, und - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Aussenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen zusammengesetzt ist, ggf. um eine geschneiderte Weste ergänzt. Alle Kleidungsstücke eines "Anzugs" oder "Kostüms" müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Grösse gleichen oder entsprechen. Wenn mehrere verschiedene, zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z.B. eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des "Anzugs" die lange Hose, oder, im Falle des "Kostüms", der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen. Der Begriff "Anzug" umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfuellt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken: - Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schössen und einer längsgestreiften Hose; - Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismässig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schösse aufweist, die hinten herabhängen; - Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem grösseren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist. b) als "Kombinationen" Zusammenstellungen (ausgenommen Zusammenstellungen ganz oder nur zum Teil aus Waren der Position 6107, 6108 oder 6109 sowie "Anzuege" oder "Kostüme"), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Kleidungsstücken bestehen, für den Einzelverkauf aufgemacht sind und umfassen: - ein einziges Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist ein Pullover, wenn er mit dem ersten Kleidungsstück ein Twinset bildet, oder eine Weste zulässig, und - ein oder zwei verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), einen Rock oder einen Hosenrock. Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Grösse gleichen oder entsprechen. Der Begriff "Kombination" umfasst nicht Trainingsanzuege und Skianzuege der Position 6112. 4. Zu den Positionen 6105 und 6106 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluß am unteren Ende, sowie Kleidungsstücke, die, gezählt auf einer Fläche von 10 × 10 cm oder mehr, in jeder Richtung durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearen Zentimeter aufweisen. Zu Position 6105 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke. 5. Im Sinne der Position 6111 gilt folgendes: a) Der Begriff "Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder" umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergrösse von 86 cm oder weniger; er bezieht sich auch auf Windeln für Kleinkinder; b) Waren, für die sowohl die Position 6111 als auch andere Positionen des Kapitels 61 in Betracht kommen, gehören zu Position 6111. 6. Als "Skianzuege" im Sinne der Position 6112 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, daß sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen: a) entweder aus einem "Ski-Overall", d.h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben; b) oder aus einer "Skikombination", d.h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst: - ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluß versehen, auch um eine Weste ergänzt, und - eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose. Die "Skikombination" kann auch aus einem Overall der in Absatz 6 Buchstabe a) beschriebenen Art und aus einer Art wattierter ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen. Alle Kleidungsstücke einer "Skikombination" müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Grösse gleichen oder entsprechen. 7. Bekleidung, für die sowohl die Position 6113 als auch andere Positionen des Kapitels 61, ausgenommen Position 6111, in Betracht kommen, gehört zu Position 6113. 8. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluß "links über rechts" aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung, und solche, die vorn einen Verschluß "rechts über links" aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, daß es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist. Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht. 9. Waren des Kapitels 61 können aus Metallfäden hergestellt sein. Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein. Hierbei kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewirkt, buntgestrickt oder bedruckt sein. Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt. Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination. 2. Der Begriff " Unterhemden" im Sinne der Position 6109 schließt Kleidungsstücke ein, die auch modisch gestaltet sein können und unmittelbar auf der Haut getragen werden, ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, einschließlich solche mit Trägern. Diese Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, haben mit den T-Shirts oder anderen mehr herkömmlichen Typen von Unterhemden meistens mehrere charakteristische Merkmale gemeinsam. Zu Position 6109 gehören jedoch nicht Kleidungsstücke, die am unteren Rand eine Durchzugskordel, einen gerippten Bund oder ein anderes verengendes Element haben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 62 BEKLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212). 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Altwaren der Position 6309; b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z.B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021). 3. Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gelten: a) als "Anzuege" und "Kostüme" Zusammenstellungen von zwei oder drei aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Kleidungsstücken, bestehend aus: - einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers: entweder einer langen Hose, einer Kniebundhose oder einer ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz, und - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Aussenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen zusammengesetzt ist, ggf. um eine geschneiderte Weste ergänzt. Alle Kleidungsstücke eines "Anzugs" oder "Kostüms" müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Grösse gleichen oder entsprechen. Wenn mehrere verschiedene, zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z.B. eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des "Anzugs" die lange Hose, oder, im Falle des "Kostüms", der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen. Der Begriff "Anzug" umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfuellt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken: - Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schössen und einer längsgestreiften Hose; - Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismässig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schösse aufweist, die hinten herabhängen; - Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem grösseren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist. b) als "Kombinationen" Zusammenstellungen (ausgenommen Zusammenstellungen ganz oder nur zum Teil aus Waren der Position 6207 oder 6208 sowie "Anzuege" oder "Kostüme"), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Kleidungsstücken bestehen, für den Einzelverkauf aufgemacht sind und umfassen: - ein einziges Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist eine Weste zulässig, und - ein oder zwei verschiedene Kleidungsstücke zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), einen Rock oder einen Hosenrock. Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Grösse gleichen oder entsprechen. Der Begriff "Kombination" umfasst nicht Trainingsanzuege und Skianzuege der Position 6211. 4. Im Sinne der Position 6209 gilt folgendes: a) Der Begriff "Bekleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder" umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergrösse von 86 cm oder weniger; er bezieht sich auch auf Windeln für Kleinkinder; b) Waren, für die sowohl die Position 6209 als auch andere Positionen des Kapitels 62 in Betracht kommen, gehören zu Position 6209. 5. Bekleidung, für die sowohl die Position 6210 als auch andere Positionen des Kapitels 62, ausgenommen Position 6209, in Betracht kommen, gehört zu Position 6210. 6. Als "Skianzuege" im Sinne der Position 6211 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, daß sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen: a) entweder aus einem "Ski-Overall", d.h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben; b) oder aus einer "Skikombination", d.h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst: - ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluß versehen, auch um eine Weste ergänzt, und - eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose. Die "Skikombination" kann auch aus einem Overall der in Absatz 6 Buchstabe a) beschriebenen Art und einer Art wattierter, ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen. Alle Kleidungsstücke einer "Skikombination" müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Grösse gleichen oder entsprechen. 7. Halstücher und ähnliche Waren der Position 6214 von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei denen jede Seite 60 cm oder weniger misst, werden wie Ziertaschentücher der Position 6213 behandelt. Taschentücher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm misst, gehören zu Position 6214. 8. Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluß "links über rechts" aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung, und solche, die vorn einen Verschluß "rechts über links" aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, daß es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist. Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht. 9. Waren des Kapitels 62 können aus Metallfäden hergestellt sein. Zusätzliche Anmerkung 1. Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein. Hierbei kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt sein. Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt. Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN Anmerkungen 1. Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art. 2. Zu Teilkapitel I gehören nicht: a) Waren der Kapitel 56 bis 62; b) Altwaren der Position 6309. 3. Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren: a) Waren aus Spinnstoffen: - Bekleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon; - Decken; - Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche; - Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805; b) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest. Die vorstehend aufgeführten Waren werden von der Position 6309 nur dann erfasst, wenn sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfuellen: - sie müssen augenscheinlich gebraucht sein, - sie müssen lose in Massenladungen oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen gestellt werden. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT XII SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN KAPITEL 64 SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON Anmerkungen 1. Zu Kapitel 64 gehören nicht: a) Fußbekleidung aus Spinnstoffen, ohne angebrachte Sohlen (Kapitel 61 oder 62); b) gebrauchte Schuhe der Position 6309; c) Waren aus Asbest (Position 6812); d) orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, Teile davon (Position 9021); e) Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen; Schienbeinschützer und ähnliche Sportschutzausrüstungen (Kapitel 95). 2. Als "Teile" im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte, Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel und andere Zier- und Posamentierwaren (Einreihung nach ihrer sonstigen stofflichen Beschaffenheit), Schuhknöpfe und andere Waren der Position 9606. 3. Als "Kautschuk oder Kunststoff" im Sinne des Kapitels 64 gelten auch Gewebe oder andere Spinnstofferzeugnisse, mit einer sichtbaren Aussenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff. 4. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als: a) Stoff des Oberteils der Stoff, der den grössten Teil der Aussenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen; b) Stoff der Laufsohle der Stoff, der den grössten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen. Unterpositions-Anmerkung 1. Als "Sportschuhe" im Sinne der Unterpositionen 6402 11, 6402 19, 6403 11, 6403 19 und 6404 11 gelten nur: a) Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind; b) Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe; Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe. Zusätzliche Anmerkung 1. Im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) gelten als "Verstärkungsteile" alle Teile (z. B. aus Kunststoff oder Leder), die die Aussenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muß der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen. Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 65 KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON Anmerkungen 1. Zu Kapitel 65 gehören nicht: a) gebrauchte Kopfbedeckungen der Position 6309; b) Kopfbedeckungen aus Asbest (Position 6812); c) Puppenhüte und andere Kopfbedeckungen, die den Charakter von Spielzeug haben, und Karnevalsartikel (Kapitel 95). 2. Zu Position 6502 gehören auch Hutstumpen und Hutrohlinge, die aus Streifen spiralförmig zusammengenäht sind. Andere durch Nähen hergestellte Hutstumpen und Hutrohlinge gehören nicht zu Position 6502. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 66 REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON Anmerkungen 1. Zu Kapitel 66 gehören nicht: a) Meßstöcke und dergleichen (Position 9017); b) Stockflinten, Stockdegen, Spazierstöcke mit Bleifuellung und dergleichen (Kapitel 93); c) Waren des Kapitels 95 (z.B. Regen- und Sonnenschirme, die den Charakter von Spielzeug haben). 2. Zu Position 6603 gehören nicht Teile, Ausstattungen und Zubehör, aus Spinnstoffen, sowie Schirmhüllen, Schirmbezuege, Quasten, Troddeln und dergleichen, aus Stoffen aller Art, für die in Positionen 6601 und 6602 erfassten Waren. Derartige Waren werden nach eigener Beschaffenheit eingereiht. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den Gegenständen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sofern sie mit diesen Gegenständen nicht verbunden sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 67 ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 67 gehören nicht: a) Filtertücher aus Menschenhaaren (Position 5911); b) Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI); c) Schuhe (Kapitel 64); d) Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65); e) Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95); f) Staubwedel, Puderquasten und Siebe aus Menschenhaaren (Kapitel 96); 2. Zu Position 6701 gehören nicht: a) Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Position 9404; b) Bekleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind; c) künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Position 6702. 3. Zu Position 6702 gehören nicht: a) Waren aus Glas (Kapitel 70); b) künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein, Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen, Schmieden, Behauen, Stanzen oder in anderer Weise in einem Stück hergestellt sind oder die aus mehreren Teilen bestehen, die anders als durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT XIII WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN KAPITEL 68 WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 68 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 25; b) gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Position 4810 oder 4811 (z.B. mit Glimmerstaub oder Graphit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen); c) bestrichene, überzogene oder getränkte Gewebe der Kapitel 56 oder 59 und andere Spinnstofferzeugnisse (z.B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe); d) Waren des Kapitels 71; e) Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82; f) Lithographiesteine (Position 8442); g) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547; h) kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen (Position 9018); ij) Waren des Kapitels 91 (z.B. Gehäuse für Uhren oder für andere Uhrmacherwaren); k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude); l) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Waren der Position 9602, wenn sie aus den in Anmerkung 2 Buchstabe b) zu Kapitel 96 genannten Stoffen bestehen, Waren der Position 9606 (z.B. Knöpfe), der Position 9609 (z.B. Schiefergriffel) oder der Position 9610 (z.B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen); n) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände). 2. Der Begriff "bearbeitete Werksteine" in Position 6802 bezieht sich nicht nur auf Steine der in der Position 2515 oder 2516 erfassten Art, sondern auch auf alle anderen natürlichen Steine (z.B. Quarzit, Flintstein, Dolomit und Speckstein), die in gleicher Weise bearbeitet sind; das gilt jedoch nicht für Tonschiefer. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 69 KERAMISCHE WAREN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind. Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903. 2. Zu Kapitel 69 gehören nicht: a) Waren der Position 2844; b) Waren des Kapitels 71 (z.B. Phantasieschmuck); c) Cermets der Position 8113; d) Waren des Kapitels 82; e) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547; f) künstliche Zähne aus keramischen Stoffen (Position 9021); g) Waren des Kapitels 91 (z.B. Uhren und Gehäuse für Uhren); h) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude); ij) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); k) Waren der Position 9606 (z.B. Knöpfe) oder der Position 9614 (z.B. Tabakpfeifen); l) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 70 GLAS UND GLASWAREN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 70 gehören nicht: a) Waren der Position 3207 (z.B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken); b) Waren des Kapitels 71 (z.B. Phantasieschmuck); c) Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Isolierteile der Position 8547; d) optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtemesser und andere Waren des Kapitels 90; e) Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, Reklameleuchten, Namensschilder und ähnliche Waren, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, der Position 9405; f) Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Weihnachtsartikel und andere Waren des Kapitels 95, ausgenommen Augen ohne Mechanismus für Puppen oder für andere Waren des Kapitels 95; g) Knöpfe, Parfümzerstäuber, Vakuumisolierflaschen und andere Waren des Kapitels 96. 2. Für die Anwendung der Positionen 7003, 7004 und 7005: a) werden die vor dem Aushärten liegenden Arbeitsvorgänge bei dem Merkmal "bearbeitet" nicht berücksichtigt; b) bleibt ein Zuschneiden auf bestimmte Formen für die Einreihung von Glas in Platten oder Tafeln ohne Einfluß; c) gelten als "absorbierende oder reflektierende Schicht" miskroskopisch dünne Überzuege, aus Metall oder einer chemischen Verbindung (z.B. Metalloxid), die z.B. Infrarotlicht absorbieren oder das Reflexionsvermögen des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder lichtundurchlässig zu machen. 3. Waren der Position 7006 bleiben in dieser Position, auch wenn sie den Charakter von Fertigwaren haben. 4. Als "Glaswolle" im Sinne der Position 7019 gelten: a) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von 60 GHT oder mehr; b) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von weniger als 60 GHT, jedoch mit einem Gehalt an Alkalioxiden (K2O oder Na2O) von mehr als 5 GHT oder mit einem Gehalt an Bortrioxid (B2O3) von mehr als 2 GHT. Mineralische Wollen, welche die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfuellen, gehören zu Position 6806. 5. Als "Glas" im Sinne der Nomenklatur gelten auch geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes Siliciumdioxid. Unterpositions-Anmerkung 1. Als "Bleikristall" im Sinne der Unterpositionen 7013 21, 7013 31 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an Bleimonoxid (PbO) von 24 GHT oder mehr. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT XIV ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; PHANTASIESCHMUCK; MÜNZEN KAPITEL 71 ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; PHANTASIESCHMUCK; MÜNZEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen, oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen. 2. a) Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als einfache Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z.B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 Buchstabe b) keine Anwendung. b) Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als einfache Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten. 3. Zu Kapitel 71 gehören nicht: a) Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidem Zustand (Position 2843); b) steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfuellstoffe und andere Waren des Kapitels 30; c) Waren des Kapitels 32 (z.B. fluessige Glanzmittel); d) Handtaschen und andere Waren der Position 4202 und Waren der Position 4203; e) Waren der Position 4303 oder 4304; f) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); g) Schuhe, Kopfbedeckungen und andere Waren des Kapitels 64 oder 65; h) Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66; ij) Waren aus Schleifstoffen, die Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen enthalten, der Position 6804 oder 6805 oder des Kapitels 82, Werkzeuge oder andere Waren des Kapitels 82, mit arbeitendem Teil aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen; Maschinen, Apparate, elektrotechnische Erzeugnisse und Teile davon, des Abschnitts XVI; Waren und Teile davon, ganz aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen, bleiben jedoch im Kapitel 71, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522); k) Waren des Kapitels 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstrumente); l) Waffen und Teile davon (Kapitel 93); m) Waren, die von Anmerkung 2 zu Kapitel 95 erfasst sind; n) Waren des Kapitels 96 gemäß Anmerkung 4 zu jenem Kapitel; o) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Position 9703), Sammlungsstücke (Position 9705) und Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706). Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben jedoch in Kapitel 71. 4. a) Als "Edelmetalle" gelten Silber, Gold und Platin. b) Als "Platin" gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. c) Als "Edelsteine, Schmucksteine und synthetische oder rekonstituierte Steine" gelten nicht die in Anmerkung 2 Buchstabe b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe. 5. Als "Edelmetallegierungen" im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, daß das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetallegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen. 6. Der Begriff "Edelmetalle" oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetallegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind. 7. Als "Edelmetallplattierungen" im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweissen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen. 8. Als "Schmuckwaren" im Sinne der Position 7113 gelten: a) kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen (z.B. Fingerringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen); b) Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die dazu bestimmt sind, an der Person getragen zu werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel (z.B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Panzertäschchen, Rosenkränze). Als "Schmuckwaren" im Sinne der Position 7113 gelten auch solche Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, die echte Perlen, Zuchtperlen oder Imitationsperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelstein- oder Schmucksteinimitationen sowie synthetische oder rekonstituierte Steine enthalten oder auch Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder rekonstituiertem Bernstein, Gagat (Jett) oder Korallen haben. 9. Als "Gold- und Silberschmiedewaren" im Sinne der Position 7114 gelten Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Geräte für religiöse Zwecke. 10. Als "Phantasieschmuck" im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 8 Buchstabe a) genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine noch - abgesehen von einfachen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten - Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten. Unterpositions-Anmerkungen 1. Die Begriffe "Pulver" und "als Pulverform" im Sinne der Unterpositionen 7106 10, 7108 11, 7110 11, 7110 21, 7110 31 und 7110 41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen. 2. Der Begriff "Platin" im Sinne der Unterpositionen 7110 11 und 7110 19 umfasst, abweichend von Anmerkung 4 Buchstabe b) zu Kapitel 71, nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. 3. Bei der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 wird jede Legierung so behandelt wie das Metall Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium, das gewichtsmässig gegenüber jedem anderen dieser Metalle vorherrscht. Zusätzliche Anmerkung 1. Als Abfälle und Schrott im Sinne der Position 7112 gelten ausschließlich Erzeugnisse, die nur noch zum Wiedergewinnen des Metalls oder beim Herstellen chemischer Erzeugnisse oder chemischer Verbindungen verwendet werden können. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT XV UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS Anmerkungen 1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215); b) Cer-Eisen und andere Zuendmetallegierungen (Position 3606); c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507; d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603; e) Waren des Kapitels 71 (z.B. Edelmetallegierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Phantasieschmuck); f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren); g) zusammengesetzte Eisenbahn- oder Strassenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge); h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern; ij) Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition); k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Sprungrahmen, Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude); l) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Waren des Kapitels 96 (z.B. Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Schreibfedern); n) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände). 2. In der Nomenklatur gelten als "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit": a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen; b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung "Teile" nicht auf "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit". Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81. 3. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmässig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder grösser ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen. 4. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 3 gleichgestellt sind. 5. Einreihung zusammengesetzter Waren: Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmässig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht. Bei Anwendung dieser Anmerkung a) werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen; b) werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 3 maßgebend ist; c) wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen. 6. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott Abfälle und Schrott aus Metall, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Metallen anfallen, und Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen. KAPITEL 72 EISEN UND STAHL Anmerkungen 1. Im Sinne des Kapitels 72 - und in bezug auf die Buchstaben d), e) und f) in der Nomenklatur insgesamt - gelten als: a) Roheisen Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT und die eines oder mehrere andere Elemente mit folgenden Anteilen enthalten können: - 10 GHT oder weniger Chrom, - 6 GHT oder weniger Mangan, - 3 GHT oder weniger Phosphor, - 8 GHT oder weniger Silicium, - 10 GHT oder weniger andere Elemente insgesamt. b) Spiegeleisen Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als 6 bis 30 GHT Mangan enthalten und die im übrigen der Begriffsbestimmung der Anmerkung 1 Buchstabe a) entsprechen. c) Ferrolegierungen Legierungen, die im allgemeinen nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoff bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen Rohformen, in im Stranggußverfahren hergestellten Formen oder als Körner oder Pulver, auch agglomeriert, mit einem Eisengehalt von 4 GHT oder mehr und mit einem oder mehreren Elementen mit folgenden Anteilen: - mehr als 10 GHT Chrom, - mehr als 30 GHT Mangan, - mehr als 3 GHT Phosphor, - mehr als 8 GHT Silicium, - mehr als insgesamt 10 GHT andere Elemente, ausgenommen Kohlenstoff, jedoch 10 GHT oder weniger Kupfer. d) Stahl Andere Eisenwerkstoffe als die der Position 7203, die mit Ausnahme bestimmter Stahlgußstücke gewöhnlich plastisch verformbar sind und 2 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Chromstähle dürfen jedoch höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen. e) Nichtrostender Stahl Legierte Stähle, die 1,2 GHT oder weniger Kohlenstoff und 10,5 GHT oder mehr Chrom enthalten, auch mit anderen Elementen. f) Anderer legierter Stahl Stähle, die nicht der Begriffsbestimmung für nichtrostenden Stahl entsprechen und eines oder mehrere der folgenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: - 0,3 GHT oder mehr Aluminium, - 0,0008 GHT oder mehr Bor, - 0,3 GHT oder mehr Chrom, - 0,3 GHT oder mehr Cobalt, - 0,4 GHT oder mehr Kupfer, - 0,4 GHT oder mehr Blei, - 1,65 GHT oder mehr Mangan, - 0,08 GHT oder mehr Molybdän, - 0,3 GHT oder mehr Nickel, - 0,06 GHT oder mehr Niob, - 0,6 GHT oder mehr Silicium, - 0,05 GHT oder mehr Titan, - 0,3 GHT oder mehr Wolfram, - 0,1 GHT oder mehr Vanadium, - 0,05 GHT oder mehr Zirconium, - 0,1 GHT oder mehr von jedem anderen einzelnen Element (ausgenommen Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und Stickstoff). g) Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl Grob in Masseln oder Rohblöcke ohne Gießköpfe gegossene Erzeugnisse mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern, die hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung nicht den Begriffsbestimmungen für Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen entsprechen. h) Körner Erzeugnisse, die mit einem Anteil von weniger als 90 GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm und mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 5 mm hindurchgehen. ij) Halbzeug Stranggegossene, massive Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt, und andere massive Erzeugnisse, nur warm vorgewalzt oder nur vorgeschmiedet, einschließlich vorprofiliertes Halbzeug. Diese Erzeugnisse sind nicht aufgerollt. k) Flachgewalzte Erzeugnisse Gewalzte massive Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, die der Begriffsbestimmung des vorstehenden Buchstabens ij) nicht entsprechen, - in Rollen (Coils) mit übereinanderliegenden Lagen, oder - nicht in Rollen (Coils), mit einer Breite von mindestens dem Zehnfachen der Dicke, sofern diese weniger als 4,75 mm beträgt, oder mit einer Breite von mehr als 150 mm, sofern die Dicke 4,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Breite beträgt. Als "flachgewalzte Erzeugnisse" gelten auch solche Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster (z.B. Rillen, Riefen, Waffelungen, Tränen, Warzen, Rauten) aufweisen oder die gelocht, gewellt oder poliert sind, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter anderweit genannter Waren erhalten haben. Flachgewalzte Erzeugnisse beliebiger Abmessungen von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form sind wie Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr einzureihen, sofern sie nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. l) Walzdraht Warmgewalzte massive Erzeugnisse mit Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder eines anderen konvexen Vielecks, in Ringen regellos aufgehaspelt. Diese Erzeugnisse können vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle). m) Stabstahl Massive Erzeugnisse, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij), k) oder l) noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder anderen konvexen Vielecks. Diese Erzeugnisse können: - vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle), - nach dem Walzen verwunden sein. n) Profile Massive Erzeugnisse mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij), k), l) oder m) noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen. Zu Kapitel 72 gehören nicht Erzeugnisse der Position 7301 oder 7302. o) Draht Kalthergestellte massive Erzeugnisse, mit beliebigem, über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, in Ringen oder Rollen, die der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse nicht entsprechen. p) Hohlbohrerstäbe Hohlstäbe, zum Herstellen von Bohrern geeignet, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen grösste äussere Abmessung mehr als 15 mm bis 52 mm und mindestens das Doppelte der grössten inneren Abmessung beträgt. Hohlstäbe aus Eisen oder Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7304. 2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmässig vorherrscht. 3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen. Unterpositions-Anmerkungen 1. In Kapitel 72 gelten als: a) Legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: - mehr als 0,2 GHT Chrom - mehr als 0,3 GHT Kupfer - mehr als 0,3 GHT Nickel - mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium. b) Nichtlegierter Automatenstahl Nichtlegierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: - 0,08 GHT oder mehr Schwefel, - 0,1 GHT oder mehr Blei, - mehr als 0,05 GHT Selen, - mehr als 0,01 GHT Tellur, - mehr als 0,05 GHT Bismut. c) Silicium-Elektrostahl Legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht. d) Schnellarbeitsstahl Legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten. e) Mangan-Silicium-Stahl Legierte Stähle, die - 0,35 GHT bis 0,7 GHT Kohlenstoff, - 0,5 GHT bis 1,2 GHT Mangan und - 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht. 2. Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 gilt: Eine Ferrolegierung gilt als binär und wird der betreffenden Unterposition (soweit vorhanden) zugewiesen, wenn nur eines der Legierungselemente den in der Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 72 festgesetzten Mindestanteil überschreitet. Entsprechend gilt eine Ferrolegierung als ternär oder quaternär, sofern zwei oder drei Legierungselemente die Mindestanteile übersteigen. Für die Anwendung dieser Bestimmung müssen die in Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 72 nicht gesondert aufgeführten "anderen Elemente" einzeln einen Anteil von mehr als 10 GHT aufweisen. Zusätzliche Anmerkung 1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: - Elektrobleche und -bänder (Unterpositionen 7209 12 10, 7209 13 10, 7209 14 10, 7209 22 10, 7209 23 10, 7209 24 10, 7209 32 10, 7209 33 10, 7209 34 10, 7209 42 10, 7209 43 10, 7209 44 10, 7211 30 31 und 7211 41 95) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von (ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla): - 2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger, - 3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm, - 6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm, - Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 7210 12 11, ex 7210 70 31, 7212 10 10 und 7212 40 10) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr. - Werkzeugstahl (Unterpositionen 7228 30 20, 7228 40 10, 7228 50 20 und 7228 60 81) ist legierter Stahl (anderer als nichtrostender Stahl oder Schnellarbeitsstahl), der eine der folgenden Zusammensetzungen mit den angegebenen Anteilen enthält, auch mit anderen Elementen: - weniger als 0,6 GHT Kohlenstoff und 0,7 GHT oder mehr Silicium und 0,05 GHT oder mehr Vanadium oder 4 GHT oder mehr Wolfram; - 0,8 GHT oder mehr Kohlenstoff und 0,05 GHT oder mehr Vanadium; - mehr als 1,2 GHT Kohlenstoff und 11 bis 15 GHT Chrom; - 0,16 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff und 3,8 GHT bis 4,3 GHT Nickel und 1,1 GHT bis 1,5 GHT Chrom und 0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän; - 0,3 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff und 1,4 GHT bis 2,1 GHT Chrom und 0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän und weniger als 1,2 GHT Nickel; - 0,3 GHT oder mehr Kohlenstoff und weniger als 5,2 GHT Chrom und 0,65 GHT oder mehr Molybdän oder 0,4 GHT oder mehr Wolfram; - 0,5 GHT bis 0,6 GHT Kohlenstoff und 1,25 GHT bis 1,8 GHT Nickel und 0,5 GHT bis 1,2 GHT Chrom und 0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 73 WAREN AUS EISEN ODER STAHL Anmerkungen 1. Als "Gusseisen" im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 Buchstabe d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmässig vorherrscht. 2. Als "Draht" im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen grösste Abmessung 16 mm oder weniger beträgt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 74 KUPFER UND WAREN DARAUS Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) raffiniertes Kupfer: Metall mit einem Kupfergehalt von 99,85 GHT oder mehr oder Metall mit einem Kupfergehalt von 97,5 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen nicht überschreitet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b)Kupferlegierungen: metallische Stoffe, ausgenommen nicht raffiniertes Kupfer, in denen Kupfer gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmässig vorherrscht, sofern 1)der Gehalt an mindestens einem dieser anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Hoechstgrenze überschreitet oder 2)der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt. c)Kupfervorlegierungen: Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als 10 GHT Kupfer enthalten, gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoffe bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden. Jedoch gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide), die mehr als 15 GHT Phosphor enthalten, zu Position 2848. d)Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Drahtbarren und Knüppel gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z.B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden. e)Profile: gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. f)Draht: gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. Als "Draht" im Sinne der Position 7414 gelten jedoch nur Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen grösste Abmessung 6 mm oder weniger beträgt. g)Bleche, Bänder und Folien: massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7403), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleichbleibender Dicke, -in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt, -in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Zu den Positionen 7409 und 7410 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. h)Rohre: Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks und mit gleichmässiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äussere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein. Unterpositions-Anmerkung 1.Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a)Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden: -muß Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmässig vorherrschen; -muß ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); -muß ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)). b)Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muß Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmässig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt. c)Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber): Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muß 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)). d)Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel): Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muß Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmässig vorherrschen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 75 NICKEL UND WAREN DARAUS Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 75 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. b) Profile: gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. c) Draht: gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. d) Bleche, Bänder und Folien: massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7502), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleichbleibender Dicke, - in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt, - in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Zu Position 7506 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. e) Rohre: Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks und mit gleichmässiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äussere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein. Unterpositions-Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 75 gelten als: a) nichtlegiertes Nickel: Metall mit einem Nickel- und Cobaltgehalt von insgesamt 99 GHT oder mehr, sofern 1) der Cobaltgehalt 1,5 GHT oder weniger beträgt und 2) der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen nicht überschreitet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b)Nickellegierungen: metallische Stoffe, in denen Nickel gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmässig vorherrscht, sofern 1)der Cobaltgehalt mehr als 1,5 GHT beträgt, 2)der Gehalt an mindestens einem der anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Hoechstgrenze überschreitet oder 3)der Gesamtgehalt an anderen Elementen als Nickel und Cobalt mehr als 1 GHT beträgt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 76 ALUMINIUM UND WAREN DARAUS Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. b) Profile: gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. c) Draht: gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. d) Bleche, Bänder und Folien: massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7601), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleichbleibender Dicke, - in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt, - in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Zu den Positionen 7606 und 7607 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. e) Rohre: Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks und mit gleichmässiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äussere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein. Unterpositions-Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nichtlegiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen nicht überschreitet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b)Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmässig vorherrscht, sofern 1)der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen überschreitet oder 2)der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 78 BLEI UND WAREN DARAUS Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 78 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. b) Profile: gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. c) Draht: gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. d) Platten, Bleche, Bänder und Folien: massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7801), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleichbleibender Dicke, - in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt, - in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Zu Position 7804 gehören insbesondere auch Platten, Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. e) Rohre: Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks und mit gleichmässiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äussere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein. Unterpositions-Anmerkung 1. Als "raffiniertes Blei" im Sinne des Kapitels 78 gilt: Metall mit einem Bleigehalt von 99,9 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen nicht überschreitet: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 79 ZINK UND WAREN DARAUS Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 79 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. b) Profile: gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. c) Draht: gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. d) Bleche, Bänder und Folien: massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7901), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleichbleibender Dicke, - in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt, - in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Zu Position 7905 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. e) Rohre: Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks und mit gleichmässiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äussere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein. Unterpositions-Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 79 gelten als: a) nichtlegiertes Zink: Metall mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr. b) Zinklegierungen: metallische Stoffe, in denen Zink gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmässig vorherrscht, sofern der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt. c) Zinkstaub: Staub, der durch Kondensieren von Zinkdämpfen gewonnen wird und aus kugelförmigen Partikeln besteht, die feiner als beim Pulver sind. Sie müssen mit einem Anteil von 80 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 63 ìm (Mikron) hindurchgehen und 85 GHT oder mehr metallisches Zink enthalten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 80 ZINN UND WAREN DARAUS Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 80 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. b) Profile: gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. c) Draht: gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. d) Bleche, Bänder und Folien: massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 8001), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleichbleibender Dicke, - in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt, - in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Zu den Positionen 8004 und 8005 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. e) Rohre: Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks und mit gleichmässiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äussere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein. Unterpositions-Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 80 gelten als: a) nichtlegiertes Zinn: Metall mit einem Zinngehalt von 99 GHT oder mehr, sofern ein etwaiger Gehalt an Bismut oder Kupfer unter den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen liegt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b)Zinnlegierungen: metallische Stoffe, in denen Zinn gegenüber jedem anderen Element gewichtsmässig vorherrscht, sofern 1)der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt oder 2)der Gehalt an Bismut oder Kupfer der jeweiligen Hoechstgrenze in der vorstehenden Tabelle entspricht oder sie überschreitet. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 81 ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS Unterpositions-Anmerkung 1. Die Begriffsbestimmungen für "Stangen (Stäbe)", "Profile", "Draht" und "Bleche, Bänder und Folien" aus Anmerkung 1 zu Kapitel 74 gelten sinngemäß auch für das Kapitel 81. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 82 WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN Anmerkungen 1. Ausser Lötlampen, tragbaren Feldschmieden, Schleifapparaten, Zusammenstellungen für die Hand- oder Fusspflege und Waren der Position 8209 erfasst Kapitel 82 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil: a) aus unedlem Metall; b) aus Hartmetallen oder aus Cermets; c) aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen, auf einem Träger aus unedlem Metall, Hartmetall oder Cermet; d) aus Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, sofern es sich um Werkzeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennende oder schneidende Teile auch nach Aufbringen von Schleifstoffen ihre eigentliche Funktion beibehalten. 2. Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 82 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht, ausgenommen Werkzeughalter für Handwerkzeug der Position 8466 und besonders genannte Teile. Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV gehören in keinem Fall zu Kapitel 82. Köpfe, Kämme, Klingen, Messer und Schneidblätter für elektrische Rasierapparate oder elektrische Haarschneide- und -schermaschinen gehören zur Position 8510. 3. Zu Position 8215 gehören Zusammenstellungen aus einem oder mehreren Messern der Position 8211 und einer zumindest gleichen Anzahl von Waren der Position 8215. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 83 VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN Anmerkungen 1. Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 83 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht. Jedoch gelten Waren aus Eisen oder Stahl der Position 7312, 7315, 7317, 7318 oder 7320 sowie die gleichen Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81) nicht als Teile von Waren des Kapitels 83. 2. Als "Laufrädchen oder -rollen" im Sinne der Position 8302 gelten solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von 75 mm oder weniger oder solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von mehr als 75 mm und einer Radbreite oder einer Breite der aufgebrachten Lauffläche von weniger als 30 mm. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT XVI MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE Anmerkungen 1. Zu Abschnitt XVI gehören nicht: a) Förderbänder und Treibriemen, aus Kunststoffen, des Kapitels 39, Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (Position 4010) sowie Waren zu technischen Zwecken aus Weichkautschuk (Position 4016); b) Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Pelzfellen (Position 4303); c) Spulen, Hülsen, Röhrchen und ähnliche Materialträger, aus Stoffen aller Art (z.B. Kapitel 39, 40, 44, 48 oder Abschnitt XV); d) Lochkarten für Jacquard- oder andere Maschinen (z.B. Kapitel 39 oder 48 bzw. Abschnitt XV); e) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen (Position 5910), sowie Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen (Position 5911); f) Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine der Positionen 7102 bis 7104 sowie Waren ganz aus diesen Steinen, der Position 7116, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522); g) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); h) Bohrgestänge (Position 7304); ij) endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder -streifen (Abschnitt XV); k) Waren der Kapitel 82 oder 83; l) Waren des Abschnitts XVII; m) Waren des Kapitels 90; n) Uhrmacherwaren (Kapitel 91); o) auswechselbare Werkzeuge der Position 8207 und Bürsten, die Maschinenteile sind, der Position 9603, sowie ähnliche, nach Stoffbeschaffenheit ihres arbeitenden Teils einzureihende auswechselbare Werkzeuge (z.B. Kapitel 40, 42, 43, 45 oder 59 bzw. Position 6804 oder 6909); p) Waren des Kapitels 95. 2. Maschinenteile (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8485 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn zu erkennen ist, daß sie ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschinenart oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinenarten bestimmt sind, der Position für diese Maschinenart oder Maschinenarten zuzuweisen. Teile, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören zu Positionen 8517; c) alle übrigen Teile sind der Position 8485 oder 8548 zuzuweisen. 3. Kombinierte Maschinen (Zusammensetzungen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden) und Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen. 4. Bestehen Maschinen oder Zusammenstellungen von Maschinen aus (entweder voneinander getrennten oder lediglich durch Rohr- oder Schlauchleitungen, Kraftübertragungsvorrichtungen, elektrische Kabel oder andere Vorrichtungen miteinander verbundenen) Einzelkomponenten (Teileinheiten), die gemeinsam eine einzige, genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so sind sie (als "funktionelle Einheit") insgesamt der Position zuzuweisen, die dieser Funktion entspricht. 5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff "Maschinen" alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art. Zusätzliche Anmerkungen 1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. 2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z.B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszuege, Photographien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen. 3. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen. 4. Zugmaschinen, die, auch durch besondere Vorrichtungen, an Maschinen Apparate oder Geräte des Abschnitts XVI angekuppelt sind, werden stets gesondert eingereiht (Position 8701). KAPITEL 84 KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON Anmerkungen 1. Zu Kapitel 84 gehören nicht: a) Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68; b) Maschinen, Apparate und Geräte (z.B. Pumpen) sowie Teile davon, aus keramischen Stoffen (Kapitel 69); c) Glaswaren für Laboratorien (Position 7017); Glaswaren zu technischen Zwecken (Position 7019 oder 7020); d) Waren der Position 7321 oder 7322 sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 oder 78 bis 81); e) von Hand zu führende Elektrowerkzeuge der Position 8508 sowie elektromechanische Haushaltsgeräte der Position 8509; f) nicht motorbetriebene Handkehrgeräte (Position 9603). 2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl unter den Positionen 8401 bis 8424 als auch unter den Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, unter den Positionen 8401 bis 8424 einzureihen. Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Gefluegelzucht sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate und Vorrichtungen die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. 3. Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen. 4. Zu Position 8457 gehören nur metallbearbeitende Werkzeugmaschinen (andere als Drehmaschinen), die mehrere verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, und zwar entweder a) durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm (Bearbeitungszentren) oder b) durch automatischen Einsatz verschiedener Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder nacheinander ein feststehendes Werkstück bearbeiten (Mehrwegemaschinen) oder c) durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu verschiedenen Bearbeitungseinheiten (Transfermaschinen). 5. A. "Automatische Datenverarbeitungsmaschinen" im Sinne der Position 8471 sind: a) digitale Maschinen, die: 1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden; 2) frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen; 3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen und 4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenverarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs auf Grund logischer Entscheidung selbst ändern können; b) analoge Maschinen, die in der Lage sind, mathematische Modelle zu simulieren und mindestens analoge Rechenelemente, Steuerelemente und Programmiervorrichtungen besitzen; c) hybride Maschinen, die entweder aus einer digitalen Maschine mit analogen Elementen oder aus einer analogen Maschine mit digitalen Elementen bestehen. B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl von jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen. Eine Einheit wird dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfuellt: a) sie muß an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können; b) sie muß ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt sein (sie muß also, sofern es sich nicht um eine Stromversorgungseinheit handelt, insbesondere in der Lage sein, Daten in einer Form - als Code oder als Signale - zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann). Solche Einheiten sind auch dann der Position 8471 zuzuweisen, wenn sie gesondert gestellt werden. Nicht zu Position 8471 gehören dagegen Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten. Derartige Maschinen sind der ihrer Funktion entsprechenden Position, oder, falls keine solche Position vorhanden ist, der dann zutreffenden Sammelposition zuzuweisen. 6. Zu Position 8482 gehören nur solche polierten Stahlkugeln, deren Grenzabmaß nicht mehr als 1 v.H. vom angegebenen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch 0,05 mm beträgt. Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7326. 7. Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit (Mehrzweckmaschinen) gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkung 2 zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, zu der Position, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Position nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, sind sie der Position 8479 zuzuweisen. Zu Position 8479 gehören jedoch stets Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel herstellen (z.B. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und Kabelmaschinen). Unterpositions-Anmerkung 1. Zu Unterposition 8482 40 gehören nur Wälzlager mit zylindrischen Rollen, deren gleichbleibender Durchmesser 5 mm oder weniger und deren Länge mindestens das Dreifache des Durchmessers beträgt. Die Rollen können an den Enden abgerundet sein. Zusätzliche Anmerkung 1. Als "Motoren für Luftfahrzeuge" der Unterpositionen 8407 10 und 8409 10 gelten nur Motoren, die zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors eingerichtet sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 85 ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 85 gehören nicht: a) Bettdecken, Heizkissen, Fußwärmer und ähnliche Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung; Bekleidung, Schuhe, Ohrenschützer und andere am Körper zu tragende Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung; b) Glaswaren der Position 7011; c) elektrisch beheizte Möbel des Kapitels 94. 2. Waren, die sowohl der Position 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504. 3. Zu Position 8509 gehören folgende elektromechanische Geräte, sofern sie von einer üblicherweise im Haushalt verwendeten Art sind: a) Staubsauger, Bohnergeräte, Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte, Frucht- und Gemüsepressen, mit beliebigem Gewicht; b) andere Geräte mit einem Hoechstgewicht von 20 kg, ausgenommen Ventilatoren und Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter (Position 8414), Wäscheschleudern (Position 8421), Geschirrspülmaschinen (Position 8422), Waschmaschinen für Wäsche (Position 8450), Bügelkalander und andere Bügelmaschinen (Position 8420 oder 8451), Nähmaschinen (Position 8452), elektrische Handscheren (Position 8508) und Elektrowärmegeräte (Position 8516). 4. "Gedruckte Schaltungen" im Sinne der Position 8534 sind Schaltungen, bei denen auf einem isolierenden Träger durch ein beliebiges Druckverfahren (z.B. durch Ausstanzen, Elektroplattieren oder Ätzen) oder in der Technik der "Schichtschaltungen" Leiterbahnen, Kontakte oder andere aufgedruckte Elemente (z.B. Induktionsspulen, Widerstände oder Kondensatoren) - einzeln oder miteinander nach einem vorher festgelegten Schaltplan verbunden - aufgebracht sind, nicht jedoch Bauelemente (wie z.B. Halbleiterbauelemente), die ein elektrisches Signal erzeugen, umformen, verändern oder verstärken können. Der Begriff "gedruckte Schaltungen" umfasst nicht Schaltungen, die mit anderen als gedruckten Elementen versehen sind. Gedruckte Schaltungen können jedoch mit nicht durch Drucken hergestellten Anschlußstücken ausgestattet sein. Dünnschicht- oder Dickschichtschaltungen gehören zu Position 8542, wenn sie passive und aktive Elemente enthalten, die während des gleichen technologischen Vorgangs hergestellt worden sind. 5. Im Sinne der Positionen 8541 und 8542 sind: A. "Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente" Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Veränderung des spezifischen Widerstandes unter dem Einfluß eines elektrischen Feldes beruht; B. "Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)": a) monolithische integrierte Schaltungen, bei denen die Schaltungselemente (Dioden, Transistoren, Widerstände, Kondensatoren, Leiterbahnen, usw.) hauptsächlich im halbleitenden Material sowie auf der Oberfläche halbleitenden Materials (z.B. dotiertem Silicium) hergestellt worden sind und ein untrennbares Ganzes bilden; b) hybride integrierte Schaltungen, bei denen passive Bauelemente (Widerstände, Kondensatoren, Leiterbahnen, usw.), die in der Dünnschicht- oder Dickschichttechnik hergestellt worden sind, und aktive Bauelemente (Dioden, Transistoren, monolithische integrierte Schaltungen usw.), die in der Halbleitertechnik hergestellt worden sind, auf praktisch untrennbare Weise auf dem gleichen isolierenden Träger (z.B. Glas oder Keramik) vereinigt sind. Diese Schaltungen können auch diskrete Bauelemente enthalten; c) zusammengesetzte Mikroschaltungen (Mikrobausteine), die in der Gießblocktechnik, Mikromodultechnik oder in ähnlicher Bauweise hergestellt worden sind und aus diskreten, aktiven oder aktiven und passiven Bauelementen bestehen, die zusammengebaut und untereinander elektrisch verbunden sind. Für die in dieser Anmerkung definierten Waren haben die Positionen 8541 und 8542 Vorrang vor jeder anderen Position der Nomenklatur, die für diese Waren, insbesondere wegen ihrer Funktion, in Betracht kommen könnte. 6. Schallplatten, Magnetbänder und andere Aufzeichnungsträger der Positionen 8523 und 8524 sind auch dann diesen Positionen zuzuweisen, wenn sie mit den Geräten, für die sie bestimmt sind, gestellt werden. Zusätzliche Anmerkungen 1. Tonwiedergabegeräte mit Laser-Tonabnehmersystem gehören nicht zu Unterposition 8519 10, 8519 21, 8519 29, 8519 31 oder 8519 39, sondern zu Unterposition 8519 99 11 oder 8519 99 19. 2. "Compact discs" genannte Schallplatten gehören nicht zu Unterposition 8524 10, sondern zu Unterposition 8524 90 10. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT XVII BEFÖRDERUNGSMITTEL Anmerkungen 1. Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Position 9501, 9503 oder 9508 erfassten Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Position 9506). 2. Folgende Waren sind nicht als "Teile" oder als "Zubehör" einzureihen, auch wenn sie ihrer Beschaffenheit nach erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind: a) Dichtungen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Einreihung nach Stoffbeschaffenheit oder nach Position 8484) sowie andere Waren aus Weichkautschuk (Position 4016); b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); c) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge); d) Waren der Position 8306; e) Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8401 bis 8479 sowie Teile davon; Waren der Position 8481 oder 8482 und die in Position 8483 erfassten Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen; f) elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie elektrisches Zubehör (Kapitel 85); g) Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90; h) Waren des Kapitels 91; ij) Waffen (Kapitel 93); k) Beleuchtungskörper und Teile davon, der Position 9405; l) Bürsten, die Fahrzeugteile sind (Position 9603). 3. "Teile" und "Zubehör" im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht. 4. Luftfahrzeuge, die auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, sind als Luftfahrzeuge einzureihen. Schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) sind als Kraftfahrzeuge einzureihen. 5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzuege); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Masse über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen. Zusätzliche Anmerkungen 1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird. 2. Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen. KAPITEL 86 SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 86 gehören nicht: a) Bahnschwellen aus Holz oder aus Beton, für Schienenwege, sowie Betonelemente zum Bau von Führungsschienen für Luftkissenzuege (Position 4406 oder 6810); b) Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, der Position 7302; c) elektrische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte der Position 8530. 2. Zu Position 8607 gehören insbesondere: a) Achsen, Räder, Radsätze, Radreifen, Radsprengringe, Radkörper und andere Radteile; b) Untergestelle, Drehgestelle und Lenkgestelle; c) Achslager, Bremsvorrichtungen aller Art; d) Puffer, Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Faltenbälge; e) Wagenkästen und andere Aufbauten. 3. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 86 gehören zu Position 8608 insbesondere: a) zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben, Prellböcke und Lademasse; b) bewegliche Scheiben- und Flügelsignale, Bahnschrankenbetätigungsvorrichtungen für schienengleiche Bahnübergänge, Vorrichtungen zur Nahbedienung der Weichen (Handstellböcke), Stellwerke zur Fernbedienung der Weichen oder Signale und andere mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte, auch mit elektrischer Beleuchtungsvorrichtung ausgestattet, für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 87 ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR Anmerkungen 1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart nur auf Schienen fahren können. 2. Im Sinne des Kapitels 87 sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern. 3. Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704. 4. Zu Position 8712 gehören alle zweirädrigen Kinderfahrräder. Andere Kinderfahrräder gehören zu Position 9501. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 88 LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON Zusätzliche Anmerkung 1. Als "Leergewicht" im Sinne der Position 8802 gilt das Gewicht der Luftfahrzeuge in flugbereitem Zustand unter Ausschluß des Gewichts der Besatzung, des Treibstoffs sowie der Ausrüstung, die nicht fest eingebaut ist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 89 WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN Anmerkung 1. Rümpfe von Wasserfahrzeugen und unvollständige oder unfertige Wasserfahrzeuge, auch zerlegt, sowie zerlegte vollständige Wasserfahrzeuge sind, wenn die Wasserfahrzeuggattung zweifelhaft ist, in die Position 8906 einzureihen. Zusätzliche Anmerkungen 1. Zu den Unterpositionen 8901 10 10, 8901 20 10, 8901 30 10, 8901 90 10, 8902 00 11, 8902 00 19, 8903 91 10, 8903 92 10, 8904 00 91 und 8906 00 91 gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren grösste Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschiffahrt. 2. Zu den Unterpositionen 8905 10 10 und 8905 90 10 gehören nur Wasserfahrzeuge und Schwimmdocks, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind. 3. Die Position 8908 erfasst mit dem Begriff "Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken" auch folgende Waren, sofern sie mit Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen zum Abwracken gestellt werden und zu deren üblicher Ausrüstung gehören: - gebrauchte oder neue Ersatzteile (z.B. Schiffsschrauben), - bewegliche Gegenstände (Möbel, Küchengeräte, Geschirr usw.), augenscheinlich gebraucht. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT XVIII OPTISCHE, PHOTOGRAPHISCHE ODER KINEMATOGRAPHISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE KAPITEL 90 OPTISCHE, PHOTOGRAPHISCHE ODER KINEMATOGRAPHISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren zu technischen Zwecken aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z.B. Schwangerschaftsgürtel, Brustbandagen, Leibbinden, Muskel- oder Gelenkbandagen) (Abschnitt XI); c) feuerfeste Waren der Position 6903; Waren zu chemischen oder anderen technischen Zwecken der Position 6909; d) Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der Position 7009 und Spiegel aus unedlen Metallen oder Edelmetallen, die nicht die charakterbestimmenden Merkmale optischer Elemente haben (Position 8306 oder Kapitel 71); e) Glaswaren der Position 7007, 7008, 7011, 7014, 7015, oder 7017; f) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); g) Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser der Position 8413; Zähl- und Kontrollwaagen und gesondert gestellte Gewichte (Position 8423); Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben oder Fördern (Positionen 8425 bis 8428); Papier- oder Pappeschneidemaschinen aller Art (Position 8441); Spezialvorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke oder Werkzeuge an Werkzeugmaschinen, auch mit optischer Ablesevorrichtung (z.B. sog. "optische" Teilköpfe), der Position 8466 (ausgenommen rein optische Vorrichtungen, wie z.B. Zentrierfernrohre und Fluchtfernrohre); Rechenmaschinen (Position 8470); Druckminderventile sowie andere Ventile und Armaturen (Position 8481); h) Scheinwerfer von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art (Position 8512); tragbare elektrische Leuchten der Position 8513; kinematographische Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, sowie Geräte zum serienweisen Kopieren von Tonträgern (Position 8519 oder 8520); Tonabnehmer (Position 8522); Funkmeßgeräte, Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte (Position 8526); innenverspiegelte Scheinwerferlampen (Position 8539); Kabel aus optischen Fasern, der Position 8544; ij) Scheinwerfer der Position 9405; k) Waren des Kapitels 95; l) Hohlmasse; sie sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen; m) Spulen und ähnliche Materialträger (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit z.B. nach Position 3923 oder Abschnitt XV). 2. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8485, 8548 oder 9033) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind; b) andere Teile und anderes Zubehör sind, wenn zu erkennen ist, daß sie ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente der gleichen Position (auch der Position 9010, 9013 oder 9031) bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen; c) alle übrigen Teile und alles übrige Zubehör sind nach Position 9033 einzureihen. 3. Die Bestimmungen der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI gelten auch für Kapitel 90. 4. Zu Position 9005 gehören nicht: Zielfernrohre für Waffen, Periskope für Unterseeboote oder Kampffahrzeuge sowie Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI (Position 9013). 5. Optische Instrumente, Geräte oder Maschinen zum Messen oder Prüfen, für die sowohl die Position 9013 als auch die Position 9031 in Betracht kommen, sind der Position 9031 zuzuweisen. 6. Zu Position 9032 gehören nur: a) Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln von Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, auch wenn ihre Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Grösse ändert; b) Regler für elektrische Grössen sowie Regler für andere Grössen, wenn ihre Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Grösse ändert. Zusätzliche Anmerkungen 1. Als "elektronisch" im Sinne der Unterpositionen 9015 10 10, 9015 20 10, 9015 30 10, 9015 40 10, 9015 80 11, 9015 80 19, 9024 10 10, 9024 80 10, 9025 19 91, 9025 80 91, 9026 10 51, 9026 10 59, 9026 20 30, 9026 80 91, 9027 10 10, 9027 80 11, 9027 80 15, 9027 80 18, 9030 39 30, 9030 89 20, 9030 89 81, 9030 89 83, 9030 89 85, 9030 89 89, 9031 80 31, 9031 80 39 und 9032 10 30 gelten Instrumente, Apparate und Geräte, die eine oder mehrere Waren der Position 8540, 8541 oder 8542 enthalten. Bei der Anwendung dieser Anmerkung bleiben jedoch solche Waren der Position 8540, 8541 oder 8542 unberücksichtigt, die nur eine Gleichrichterfunktion haben oder die zum Stromversorgungsteil der Instrumente, Apparate oder Geräte gehören. 2. Im Sinne der Unterpositionen 9030 81 20 und 9030 89 20 sind "Halbleiter-Fertigungsprüfgeräte mit Randanschlüssen" elektronische Geräte für die Funktionsprüfung integrierter Schaltungen während des Herstellungsprozesses, die auf Prüfleiterplatten mit Randanschlüssen montiert sind. Die Geräte bestehen aus einem Schnittstellenprüfkopf für den Anschluß der zu prüfenden Schaltungen, aus Signalerzeugern, einer Signalkontrolleinheit, einer oder mehreren Meß- und Vergleichseinheiten und den dazugehörigen Stromversorgern. 3. Im Sinne der Unterpositionen 9030 81 81 und 9030 89 81 sind "Halbleiter-Fertigungsprüfgeräte" elektronische Geräte für die Funktionsprüfung digitaler integrierter Schaltungen während des Herstellungsprozesses, bei denen der Takt, das Signaldatenformat und die Testrate ohne Unterbrechung des Prüfungszyklus programmiert werden können. Die Geräte bestehen aus einem Schnittstellenprüfkopf für den Anschluß der zu prüfenden Schaltungen, einer Signalkontrolleinheit, digitalen Signalerzeugern, einer oder mehreren Meß- und Vergleichseinheiten und den dazugehörigen Stromversorgern. 4. Im Sinne der Unterpositionen 9030 81 83 und 9030 89 83 sind "Halbleiter-Fertigungsprüfgeräte" elektronische Geräte für die Funktionsprüfung analog/digitaler integrierter Schaltungen während des Herstellungsprozesses. Die Geräte bestehen aus einem Schnittstellenprüfkopf für den Anschluß der zu prüfenden Schaltungen, einer Signalkontrolleinheit, analogen und digitalen Signalerzeugern, einer oder mehreren analogen und digitalen Meß- und Vergleichseinheiten und den dazugehörigen Stromversorgern. 5. Im Sinne der Unterpositionen 9030 81 85 und 9030 89 85 sind "Halbleiter-Fertigungsprüfgeräte" elektronische Geräte für die Funktionsprüfung analoger integrierter Schaltungen während des Herstellungsprozesses. Die Geräte bestehen aus einem Schnittstellenprüfkopf für den Anschluß der zu prüfenden Schaltungen, einer Signalkontrolleinheit, analogen Signalerzeugern, einer oder mehreren analogen Meß- und Vergleichseinheiten und den dazugehörigen Stromversorgern. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 91 UHRMACHERWAREN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 91 gehören nicht: a) Uhrgläser und Uhrgewichte (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit); b) Uhrketten (Position 7113 oder 7117, je nach Beschaffenheit); c) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39) oder aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (im allgemeinen Position 7115); Uhrfedern (einschließlich Spiralfedern) gehören jedoch zu Position 9114; d) Kugeln für Kugellager (Position 7326 oder 8482, je nach Beschaffenheit); e) Waren der Position 8412, die so konstruiert sind, daß sie ohne Hemmung laufen; f) Kugellager (Position 8482); g) Waren des Kapitels 85, noch nicht miteinander oder mit anderen Bauelementen zu Uhrwerken oder zu Teilen zusammengesetzt, die ihrer Beschaffenheit nach erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Uhrwerke bestimmt sind (Kapitel 85). 2. Zu Position 9101 gehören nur Uhren, deren Gehäuse ganz aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen bestehen oder aus diesen Stoffen hergestellt und mit Natur- oder Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen der Positionen 7101 bis 7104 besetzt sind. Uhren mit Gehäuse aus unedlem Metall mit darin eingelegten Edelmetallen sind der Position 9102 zuzuweisen. 3. Als "Kleinuhr-Werke" im Sinne des Kapitels 91 gelten Vorrichtungen, deren Gang durch eine Unruh mit Spiralfeder, einen Quarz oder ein anderes geeignetes Zeitteilersystem geregelt wird und die eine Anzeige oder ein System zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige besitzen. Diese Uhrwerke weisen eine Dicke von 12 mm oder weniger und eine Breite, eine Länge oder einen Durchmesser von 50 mm oder weniger auf. 4. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 91 bleiben Werke und Teile, die sowohl für Waren des Kapitels 91 als auch für andere Waren (z.B. für Meß- oder Präzisionsinstrumente) verwendet werden können, in Kapitel 91. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 92 MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 92 gehören nicht: a) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); b) Mikrophone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer, Schalter, Stroboskope und andere Instrumente, Apparate und zusätzliche Ausrüstungsstücke zur Verwendung mit den Waren des Kapitels 92, wenn sie nicht in diese Waren oder nicht mit diesen Waren in das gleiche Gehäuse eingebaut sind (Kapitel 85 oder 90); c) Instrumente und Geräte, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503); d) Wischer und andere Bürstenwaren zum Reinigen von Musikinstrumenten (Position 9603); e) Instrumente und Geräte, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Position 9705 oder 9706). 2. Bogen, Schlegel und dergleichen für Musikinstrumente der Position 9202 oder 9206 werden wie die Instrumente eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Instrumenten gestellt werden und ihnen der Anzahl nach entsprechen. Karten, Scheiben und Walzen der Position 9209 werden auch dann getrennt eingereiht, wenn sie mit den Instrumenten oder Geräten gestellt werden, für die sie bestimmt sind. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT XIX WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR KAPITEL 93 WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR Anmerkungen 1. Zu Kapitel 93 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 36 (z.B. Zuendhütchen, Sprengkapseln, Sprengzuender, Leuchtraketen, Raketen zum Wetterschießen); b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); c) Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Position 8710); d) Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen, für Waffen, ausgenommen solche, die auf Waffen montiert sind oder die mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden (Kapitel 90); e) Armbrüste, Bogen und Pfeile für den Schießsport, stumpfe Waffen für den Fechtsport und Spielzeugwaffen (Kapitel 95); f) Sammlungsstücke oder Antiquitäten (Position 9705 oder 9706). 2. Als "Teile" im Sinne der Position 9306 gelten nicht Funk- oder Radargeräte der Position 8526. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT XX VERSCHIEDENE WAREN KAPITEL 94 MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 94 gehören nicht: a) Luftmatratzen, Luftkopfkissen oder Luftkissen, Matratzen, Kopfkissen oder Kissen für Wasserfuellung, der Kapitel 39, 40 oder 63; b) auf dem Boden stehende Spiegel, z.B. schwenkbare Ankleidespiegel der Position 7009; c) Waren des Kapitels 71; d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) oder Panzerschränke der Position 8303; e) Möbel als besondere Teile von Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung der Position 8418, auch wenn sie unausgerüstet gestellt werden; Möbel, die zum Einbau von Nähmaschinen (Position 8452) besonders hergerichtet sind; f) Beleuchtungskörper des Kapitels 85; g) Möbel als besondere Teile von Geräten der Positionen 8518 (Position 8518), 8519 bis 8521 (Position 8522) oder 8525 bis 8528 (Position 8529); h) Waren der Position 8714; ij) Dentalstühle mit eingebauten Zahnbehandlungsgeräten der Position 9018 sowie Speibecken für die zahnärztliche Praxis (Position 9018); k) Waren des Kapitels 91 (z.B. Uhren und Uhrengehäuse); l) Möbel oder Beleuchtungskörper, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503), Billardtische oder andere Spielmöbel der Position 9504, Möbel für Zauberkunststücke oder Dekorationsartikel (ausgenommen elektrische Girlanden) wie Lampions, Papierlaternen (Position 9505). 2. Die in den Positionen 9401 bis 9403 erfassten Waren (ausgenommen Teile) müssen dazu bestimmt sein, auf den Boden gestellt zu werden. Es bleiben jedoch in diesen Positionen, selbst wenn sie aufgehängt, an der Wand befestigt oder aufeinandergestellt werden: a) Schränke, Bücherschränke, Regale und Möbel aus zusammengehörenden Einzelstücken; b) Sitze und Bettgestelle. 3. a) Als Teile von Waren im Sinne der Positionen 9401 bis 9403 gelten nicht Platten aus Glas (einschließlich Spiegel), Marmor oder Stein oder aus einem anderen in Kapitel 68 oder 69 genannten Stoff, auch zugeschnitten, jedoch nicht mit anderen Teilen verbunden, wenn sie gesondert gestellt werden. b) Gesondert gestellte Waren der Position 9404 verbleiben in dieser Position, auch wenn sie zugleich Teile von Möbeln der Positionen 9401 bis 9403 sind. 4. Als "vorgefertigte Gebäude" im Sinne der Position 9406 gelten Gebäude, die im Werk fertiggestellt worden sind oder als Einzelteile geliefert, gemeinsam zur Abfertigung gestellt, auf der Baustelle zusammengesetzt werden, wie Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR Anmerkungen 1. Zu Kapitel 95 gehören nicht: a) Christbaumkerzen (Position 3406); b) Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604; c) Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI; d) Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304; e) Sportkleidung sowie Maskenkostüme, aus Spinnstoffen, der Kapitel 61 oder 62; f) Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen, sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kapitels 63; g) Sportschuhe (ausgenommen solche, an denen Schlittschuhe oder Rollschuhe fest angebracht sind) des Kapitels 64 und besondere Kopfbedeckungen zu Sportzwecken des Kapitels 65; h) Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen oder dergleichen (Position 6602), Teile davon (Position 6603); ij) Glasaugen, nicht montiert, für Puppen oder anderes Spielzeug, der Position 7018; k) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), oder ähnliche Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); l) Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren der Position 8306; m) Elektromotoren (Position 8501), elektrische Transformatoren (Position 8504) und Geräte für die Funkfernsteuerung (Position 8526); n) Sportfahrzeuge (ausgenommen Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen) des Abschnitts XVII; o) zweirädrige Kinderfahrräder (Position 8712); p) Sportboote, wie Kanus und Ruderboote (Kapitel 89), und Fortbewegungsmittel dazu (Kapitel 44, wenn sie aus Holz sind); q) Schutzbrillen für Sport und Freiluftspiele (Position 9004); r) Lockpfeifen und Signalpfeifen (Position 9208); s) Waffen und andere Waren des Kapitels 93; t) elektrische Girlanden aller Art (Position 9405); u) Saiten für Schläger, Zelte, Campingausrüstungen und Handschuhe aus Stoffen aller Art (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit). 2. Die Waren dieses Kapitels können einfache Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen, Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen enthalten. 3. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 werden Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt, wie diese Waren eingereiht. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 96 VERSCHIEDENE WAREN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33); b) Waren des Kapitels 66 (z.B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken); c) Phantasieschmuck (Position 7117); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und ähnliche Waren aus Kunststoff (Kapitel 39); e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Eßbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602; f) Waren des Kapitels 90 (z.B. Brillenfassungen (Position 9003), Reißfedern (Position 9017), Bürstenwaren, die offensichtlich in der Medizin, in der Chirurgie, in der Zahn- oder Tierheilkunde Verwendung finden (Position 9018)); g) Waren des Kapitels 91 (z.B. Uhrengehäuse); h) Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon (Kapitel 92); ij) Waren des Kapitels 93 (Waffen und Teile davon); k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper); l) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Waren des Kapitels 97 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten). 2. Als "pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe" im Sinne der Position 9602 gelten: a) harte Samen, Kerne, Schalen und Nüsse und ähnliche pflanzliche Stoffe, von der zum Schnitzen verwendeten Art (z.B. Steinnuß und Dumpalmnüsse); b) Meerschaum und Bernstein, auch rekonstituiert, Gagat (Jett) und jettähnliche mineralische Schnitz- und Formstoffe. 3. Als "Pinselköpfe" im Sinne der Position 9603 gelten ungefasste Bündel aus Tierhaaren, Pflanzenfasern oder anderen Stoffen, die ohne Teilung zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder die hierzu nur einer geringen ergänzenden Bearbeitung bedürfen, wie Gleichrichten oder Schleifen der Enden. 4. Waren des Kapitels 96, ausgenommen Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen oder aus echten Perlen oder Zuchtperlen bestehen, verbleiben in diesem Kapitel. Jedoch verbleiben Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615 nur dann in Kapitel 96, wenn sie nur einfache Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen enthalten. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ABSCHNITT XXI KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN KAPITEL 97 KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 97 gehören nicht: a) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ganzsachen und dergleichen, nicht entwertet, im Bestimmungsland gültig oder zum Umlauf vorgesehen (Kapitel 49); b) bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (Position 5907), ausgenommen solche, die zu Position 9706 gehören; c) echte Perlen oder Zuchtperlen sowie Edelsteine und Schmucksteine (Positionen 7101 bis 7103). 2. Originalstiche, -schnitte und -steindrucke im Sinne der Position 9702 sind Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder photomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in schwarz-weiß oder farbig unmittelbar abgezogen sind. 3. Zu Position 9703 gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse); diese werden nach ihrer Beschaffenheit eingereiht. 4. a) Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkungen 1, 2 und 3 gehören Waren, bei deren Einreihung Kapitel 97 und andere Kapitel der Nomenklatur in Betracht kommen, zu Kapitel 97. b) Zu Position 9706 gehören nicht Waren mit den Merkmalen der Positionen 9701 bis 9705. 5. Rahmen um Gemälde, Zeichnungen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Stiche, Schnitte oder Steindrucke werden wie diese eingereiht, wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen. Rahmen, die nach Art und Wert den in dieser Anmerkung erwähnten Waren nicht entsprechen, sind getrennt einzureihen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> KAPITEL 98 VOLLSTÄNDIGE FABRIKATIONSANLAGEN AUSGEFÜHRT GEMÄSS VERORDNUNG (EWG) Nr. 518/79 DER KOMMISSION Vorschrift Durch Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission vom 19. März 1979 () wurde ein vereinfachtes Anmeldeverfahren zur Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten eingeführt. Zur Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens muß der Auskunftspflichtige vorher die notwendige Zustimmung der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten zuständigen Dienststelle erhalten haben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> TEIL III ANHÄNGE ZUM ZOLLTARIF ABSCHNITT I ANHÄNGE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE ANHANG 1 LISTE DER TARIFSTELLEN MIT TEILZUGESTÄNDNISSEN IM GATT ODER MIT UNTERSCHIEDLICHEN ZUGESTÄNDNISSEN FÜR DIE DAVON ERFASSTEN WAREN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG 2 ERZEUGNISSE, FÜR DIE DIE EINFUHRPREISREGELUNG GILT >VERWEIS AUF EINEN FILM> ABSCHNITT II LISTE DER PHARMAZEUTISCHEN STOFFE, FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT ANHANG 3 LISTE DER VON DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION (WHO) VERGEBENEN INTERNATIONALEN FREINAMEN (INN) FÜR PHARMAZEUTISCHE STOFFE, FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT >VERWEIS AUF EINEN FILM> ANHANG 4 LISTE DER PRÄFIXE UND SUFFIXE, DIE IN KOMBINATION MIT DEN INN DES ANHANGS 3 DIE SALZE, ESTER ODER HYDRATE DIESER INN BEZEICHNEN; FÜR DIESE SALZE, ESTER ODER HYDRATE GILT ZOLLFREIHEIT, SOFERN SIE IN DIESELBE SECHSSTELLIGE HS-POSITION WIE DIE ENTSPRECHENDEN INN EINZUREIHEN SIND >VERWEIS AUF EINEN FILM> ANHANG 5 SALZE, ESTER UND HYDRATE VON INN, DIE NICHT IN DIESELBE HS-POSITION WIE DIE ENTSPRECHENDEN INN EINZUREIHEN SIND UND FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT >VERWEIS AUF EINEN FILM> ANHANG 6 LISTE DER PHARMAZEUTISCHEN ZWISCHENPRODUKTE, D.H. DER VERBINDUNGEN, DIE BEI DER HERSTELLUNG PHARMAZEUTISCHER FERTIGERZEUGNISSE VERWENDET WERDEN UND FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT >VERWEIS AUF EINEN FILM> () Als "Verpackungen" gelten innere und äussere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln P insbesondere Behältern P, Planen, Lademittel und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs. Der Ausdruck "Verpackungen" umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5 a) angesprochenen Behältnisse. () ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. () Die betreffenden Unterpositionen gehören zu folgenden Unterpositionen (HS): 3917 21, 3917 22, 3917 23, 3917 29, 3917 31, 3917 33, 3917 39, 3917 40, 3926 90, 4008 29, 4009 50, 4011 30, 4012 10, 4012 20, 4016 10, 4016 93, 4016 99, 4017 00, 4504 90, 4823 90, 6812 90, 6813 10, 6813 90, 7007 21, 7304 31, 7304 39, 7304 41, 7304 49, 7304 51, 7304 59, 7304 90, 7306 30, 7306 40, 7306 50, 7306 60, 7312 10, 7312 90, 7322 90, 7324 10, 7324 90, 7326 20, 7413 00, 7608 10, 7608 20, 8108 90, 8302 10, 8302 20, 8302 42, 8302 49, 8302 60, 8307 10, 8307 90, 8407 10, 8408 90, 8409 10, 8411 11, 8411 12, 8411 21, 8411 22, 8411 81, 8411 82, 8411 91, 8411 99, 8412 10, 8412 21, 8412 29, 8412 31, 8412 39, 8412 80, 8412 90, 8413 19, 8413 20, 8413 30, 8413 50, 8413 60, 8413 70, 8413 81, 8413 91, 8414 10, 8414 20, 8414 30, 8414 51, 8414 59, 8414 80, 8414 90, 8415 81, 8415 82, 8415 83, 8415 90, 8418 10, 8418 30, 8418 40, 8418 61, 8418 69, 8419 50, 8419 81, 8419 90, 8421 19, 8421 21, 8421 23, 8421 29, 8421 31, 8421 39, 8424 10, 8425 11, 8425 19, 8425 31, 8425 39, 8425 42, 8425 49, 8426 99, 8428 10, 8428 20, 8428 33, 8428 39, 8428 90, 8471 10, 8471 20, 8471 91, 8471 92, 8471 93, 8479 89, 8479 90, 8483 10, 8483 30, 8483 40, 8483 50, 8483 60, 8483 90, 8484 10, 8484 90, 8501 20, 8501 31, 8501 32, 8501 33, 8501 34, 8501 40, 8501 51, 8501 52, 8501 53, 8501 61, 8501 62, 8501 63, 8502 11, 8502 12, 8502 13, 8502 20, 8502 30, 8502 40, 8504 10, 8504 31, 8504 32, 8504 33, 8504 40, 8504 50, 8507 10, 8507 20, 8507 30, 8507 40, 8507 80, 8507 90, 8511 10, 8511 20, 8511 30, 8511 40, 8511 50, 8511 80, 8516 80, 8518 10, 8518 21, 8518 22, 8518 29, 8518 30, 8518 40, 8518 50, 8520 90, 8521 10, 8522 90, 8525 10, 8525 20, 8526 10, 8526 91, 8526 92, 8527 90, 8529 10, 8529 90, 8531 10, 8531 20, 8531 80, 8539 10, 8543 80, 8543 90, 8544 30, 8801 10, 8801 90, 8802 11, 8802 12, 8802 20, 8802 30, 8802 40, 8803 10, 8803 20, 8803 30, 8803 90, 8805 20, 9001 90, 9002 90, 9014 10, 9014 20, 9014 90, 9020 00, 9025 11, 9025 19, 9025 20, 9025 80, 9025 90, 9026 10, 9026 20, 9026 80, 9026 90, 9029 10, 9029 20, 9029 90, 9030 10, 9030 20, 9030 31, 9030 39, 9030 40, 9030 81, 9030 89, 9030 90, 9031 80, 9031 90, 9032 10, 9032 20, 9032 81, 9032 89, 9032 90, 9104 00, 9109 19, 9109 90, 9401 10, 9403 20, 9403 70, 9405 10, 9405 60, 9405 92 und 9405 99. () ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1. () ABl. Nr. L 46 vom 18. 2. 1994, S. 5. () Unter Ladetonnen (ct/l) versteht man die in metrischen Tonnen ausgedrückte Ladefähigkeit eines Schiffes. Die als Schiffsbedarf beförderten Güter (z.B. Treibstoff, Betriebsmittel, Proviant) bleiben ebenso wie die beförderten Personen (Schiffspersonal und Fahrgäste einschließlich Gepäck) bei der Berechnung der Ladetonnen ausser Betracht. () Zollsatz von 10 % für gefrorene Filets in Form von Verarbeitungsblöcken mit Gräten ("Standard") im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember gewährten jährlichen Zollkontingents von 5 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. () Zollfreiheit für Fische der Art Gadus morhua und Gadus ogac der Unterpositionen 0305 51 10, 0305 51 90 und 0305 62 und für Fische der Art Boreogadus saida der Unterpositionen 0305 59 11, 0305 59 19 und 0305 69 10, im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 25 000 Tonnen. () Zollsatz von 8 % für Kabeljau (Gadus morhua) im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 10 000 Tonnen. () Zollsatz von 8 % für nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Unterpositionen 0302 69 65, 0303 78 10 und 0304 90 47 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen. () Zollsatz von 6 % für Dornhaie (Squalus acanthias) der Unterpositionen 0302 65 20 und 0303 75 20 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 5 000 Tonnen. () Zollfreiheit für Heringe der Unterpositionen 0302 40 90, 0303 50 90, 0304 10 93, 0304 10 98 und 0304 90 25 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 34 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. () Zollfreiheit für Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten der Positionen 0302 und 0303 für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 17 250 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. () Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt. () Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. () Delta-5,23-Stigmastadienol, Chlerosterin, Beta-Sitosterin, Sitostanol, Delta-5-Avenasterin und Delta-5,24-Stigmastadienol. () Die Methode Abel-Pensky ist die vom Deutschen Normenausschuß (DNA), Berlin 15, veröffentlichte Methode nach DIN 51755 - März 1974 (Deutsche Industrienorm). () Sofern nicht anders angegeben, sind ASTM-Methoden die Methoden, die die "American Society for Testing and Materials" festgelegt hat und die in der Ausgabe 1976 über die Standarddefinitionen und -spezifikationen für Erdölerzeugnisse und Schmieröle veröffentlicht worden sind. () Der Weißgrad (Reflexionsfaktor) ist mit der Methode Elrepho, GE oder einer anderen, gleichwertigen, international anerkannten Methode zu bestimmen. () ABl. Nr. L 69 vom 20. 3. 1979, S. 10. () Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. () Die Wertgrenzen werden den Änderungen der Preisbildungsfaktoren für Cheddar in der Gemeinschaft automatisch angepasst. Diese Anpassung erfolgt durch Herauf- und Herabsetzung gemäß dem Schwellenpreis in der Gemeinschaft. () Im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 3 500 Tonnen. () Als "Standard-Laibe" gelten Laibe mit folgendem Eigengewicht: P bei Emmentaler: von 60 kg bis 130 kg, P bei Greyerzer und Sbrinz: von 20 kg bis 45 kg, P bei Bergkäse: von 20 kg bis 60 kg, P bei Appenzeller: von 6 kg bis 8 kg. () Die Gemeinschaft behält sich vor, die in den Zugeständnissen genannten Wertgrenzen herabzusetzen. Ab 1. Juli 1970 werden die Wertgrenzen den Änderungen der Preisbildungsfaktoren für Emmentaler in der Gemeinschaft automatisch angepasst. Die Anpassung erfolgt durch Herauf- und Herabsetzung der Wertgrenzen um 14 ECU für jede Erhöhung oder Senkung des gemeinsamen Richtpreises für Milch in der Gemeinschaft um 1 ECU je 100 kg. () Die Gemeinschaft behält sich vor, durch Heraufsetzung der Wertgrenzen um 6,05 ECU den Zollsatz autonom von 24,18 ECU auf 18,13 ECU zu senken. () Vakuumverpackte Stücke mit einem Eigengewicht von weniger als 450 g fallen unter dieses Zugeständnis, wenn die Umschließung mindestens folgende Angaben enthält: P Käsesorte, P Fettgehalt, P verantwortlicher Verpacker, P Herstellungsland. () Im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 9 000 Tonnen.