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Document 31994R3097

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3097/94 DES RATES vom 12. Dezember 1994 zur Festsetzung des Prozentsatzes nach Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 hinsichtlich der Prämie für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1994/95

    ABl. L 328 vom 20.12.1994, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/3097/oj

    31994R3097

    VERORDNUNG (EG) Nr. 3097/94 DES RATES vom 12. Dezember 1994 zur Festsetzung des Prozentsatzes nach Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 hinsichtlich der Prämie für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1994/95

    Amtsblatt Nr. L 328 vom 20/12/1994 S. 0011 - 0011
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0060
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0060


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3097/94 DES RATES vom 12. Dezember 1994 zur Festsetzung des Prozentsatzes nach Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 hinsichtlich der Prämie für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1994/95

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um den Abschluß von Verträgen zwischen Tomatenerzeugergemeinschaften einerseits und Verarbeitern oder ihren Vereinigungen andererseits zu fördern, wird nach der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Verarbeitungsprämie gewährt.

    Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 ist der "bestimmte bedeutende Prozentsatz" für den Anteil der Vertragsmengen an der jeweils verarbeiteten gesamten Tomatenmenge festzusetzen.

    Aufgrund der Bedeutung der Tomatenerzeugergemeinschaften in den Erzeugermitgliedstaaten sollte der Prozentsatz für den Anteil der betreffenden Vertragsmengen an der jeweils verarbeiteten gesamten Tomatenmenge auf der Höhe des Wirtschaftsjahres 1993/94 beibehalten werden. Die Zweckmässigkeit dieser Maßnahme und die Notwendigkeit ihrer Anwendung müssen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse geprüft werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wird der in Artikel 3 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 genannte Prozentsatz auf 80 v. H. festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORCHERT

    (1) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 549/94 (ABl. Nr. L 69 vom 12. 3. 1994, S. 5).

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