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Document 31994R2859

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2859/94 DER KOMMISSION vom 25. November 1994 zur Festsetzung des Referenzpreises für Süßorangen für das Wirtschaftsjahr 1994/95

    ABl. L 303 vom 26.11.1994, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2859/oj

    31994R2859

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2859/94 DER KOMMISSION vom 25. November 1994 zur Festsetzung des Referenzpreises für Süßorangen für das Wirtschaftsjahr 1994/95

    Amtsblatt Nr. L 303 vom 26/11/1994 S. 0014 - 0015
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 63 S. 0033
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 63 S. 0033


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2859/94 DER KOMMISSION vom 25. November 1994 zur Festsetzung des Referenzpreises für Süssorangen für das Wirtschaftsjahr 1994/95

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2753/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden alljährlich zu Beginn des Vermarktungsjahres Referenzpreise festgesetzt, die für die ganze Gemeinschaft gelten.

    Angesichts des Umfangs der Erzeugung von Süssorangen in der Gemeinschaft ist für dieses Erzeugnis ein Referenzpreis festzusetzen.

    Die Vermarktung der im Laufe eines Produktionsjahres geernteten Süssorangen erstreckt sich von Oktober bis zum 15. Juli des folgenden Jahres. Die in den Monaten Oktober und November sowie vom 1. Juni bis zum 15. Juli des folgenden Jahres auf den Markt kommenden Mengen machen jedoch nur einen geringen Teil der im Wirtschaftsjahr vermarkteten Gesamtmenge aus. Deshalb sollte ein Referenzpreis für die Zeit ab 1. Dezember bis zum 31. Mai des folgenden Jahres festgesetzt werden.

    Die Festsetzung eines einzigen Referenzpreises für die Saison erscheint angesichts der Besonderheiten des Gemeinschaftsmarktes für das betreffende Erzeugnis als die geeignetste Lösung.

    Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung erfolgt die Festsetzung der Referenzpreise auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, abzueglich des Pauschalbetrags der Transportkosten für die gemeinschaftlichen Erzeugnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von den Erzeugungsgebieten in die Verbrauchszentren der Gemeinschaft und zuzueglich

    - eines Prozentsatzes in Höhe der durchschnittlichen Entwicklung der Produktionskosten für Obst und Gemüse, vermindert um den Produktivitätsgewinn,

    - des Pauschalbetrags für die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr,

    ohne daß die so erhaltene Höhe das arithmetische Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten nach obengenanntem Artikel 23 Absatz 2, erhöht um die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr, überschreitet. Dabei wird der so erhaltene Betrag entsprechend der Entwicklung der um den Produktivitätsgewinn verminderten Produktionskosten für Obst und Gemüse erhöht. Die zu berücksichtigende Höhe darf ausserdem den Referenzpreis für das vorhergehende Wirtschaftsjahr nicht unterschreiten.

    Die Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes inländisches Erzeugnis festgestellt wurden. Die Feststellung erfolgt auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen für Erzeugnisse oder Sorten, die einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen und bestimmten Anforderungen in bezug auf die Aufmachung entsprechen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Notierungen jedes repräsentativen Marktes bleiben die Notierungen unberücksichtigt, die im Vergleich zu den auf diesem Markt festgestellten normalen Schwankungen als übermässig hoch oder niedrig betrachtet werden können.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wird der Referenzpreis für frische Süssorangen (KN-Codes 0805 10 11, 0805 10 15, 0805 10 19, 0805 10 21, 0805 10 25, 0805 10 29, 0805 10 31, 0805 10 35, 0805 10 39, 0805 10 41, 0805 10 45 und 0805 10 49), ausgedrückt in Ecu je 100 kg Eigengewicht, für die Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössensortierungen, in Verpackungen, vom 1. Dezember 1994 bis 31. Mai 1995 auf 22,75 festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. November 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 292 vom 12. 11. 1994, S. 3.

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