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Document 31994R2352

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2352/94 DER KOMMISSION vom 29. September 1994 zur Erhöhung des Zollkontingents 1994 und Festlegung einer zusätzlichen Frist für die Beantragung der Einfuhr von Bananen im vierten Vierteljahr 1994

    ABl. L 254 vom 30.9.1994, p. 61–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2352/oj

    31994R2352

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2352/94 DER KOMMISSION vom 29. September 1994 zur Erhöhung des Zollkontingents 1994 und Festlegung einer zusätzlichen Frist für die Beantragung der Einfuhr von Bananen im vierten Vierteljahr 1994

    Amtsblatt Nr. L 254 vom 30/09/1994 S. 0061 - 0062


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2352/94 DER KOMMISSION vom 29. September 1994 zur Erhöhung des Zollkontingents 1994 und Festlegung einer zusätzlichen Frist für die Beantragung der Einfuhr von Bananen im vierten Vierteljahr 1994

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3518/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft wurde geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1299/94 (4).

    Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird das Zollkontingent um jährlich 2 Millionen Tonnen Eigengewicht erhöht, wenn die Gemeinschaftsnachfrage nach Bananen nach Maßgabe einer vorläufigen Bilanz steigt. Nach der betreffenden Bilanz ist das für 1994 eröffnete Zollkontingent zu erhöhen.

    Wegen dieser Erhöhung müssen für die Beantragung und Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen im vierten Quartal neue Fristen gesetzt werden, in denen die Einführer ausserdem die Lizenzen für die Mengen beantragen können, die insbesondere im dritten Quartal nicht vollständig verwendet wurden.

    Für die Einführer der Kategorien A, B und C dürfen die im Oktober 1994 im Rahmen des Zollkontingents zu beantragenden zusätzlichen Einfuhrlizenzen höchstens dem Unterschied entsprechen zwischen der nach Änderund der Berichtigungsköffizienten durch die Verordnungen (EG) Nr. 2350/94 (5) und (EG) Nr. 2351/94 (6) der Kommission zugeteilten Jahresmenge und der Summe der Mengen, die auf die für 1994 erteilten Lizenzen entfallen.

    Diese Verordnung muß unverzueglich in Kraft treten, damit die auf 1994 entfallenden zusätzlichen Lizenzen rechtzeitig beantragt werden können.

    Der Verwaltungsausschuß für Bananen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das für die Einfuhr von Bananen aus Drittländern und für die nicht traditionelle Einfuhr aus AKP-Staaten im Jahr 1994 gemäß den Artikeln 18 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 zu eröffnende Zollkontingent wird auf 2 118 000 Tonnen festgelegt.

    Artikel 2

    (1) Die Einführer beantragen die Lizenzen für die Einfuhr im Rahmen des Zollkontingents zwischen dem 10. und 14. Oktober des vierten Quartals 1994 bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie die Einschreibung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 beantragt haben.

    (2) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 können die Einführer in derselben Zeitspanne ausserdem Lizenzen für die zusätzliche Zuteilung der Mengen beantragen, die auf die im Rahmen des Zollkontingents 1994 nicht verwendeten Lizenzen entfallen.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 20. Oktober die Mengen, für die Lizenzen beantragt und für die Lizenzen erteilt wurden, getrennt mit.

    (3) Die Einfuhrlizenzen werden spätestens am 31. Oktober 1994 erteilt.

    (4) Die für die Einfuhr und die zusätzliche Zuteilung erteilten Lizenzen gelten bis 9. Januar 1995.

    Artikel 3

    Im Rahmen dieser Verordnung darf eine Einfuhrlizenz für eine Menge beantragt werden, die sich je Einfuhr auf höchstens den Unterschied zwischen der ihm für 1994 gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 endgültig zugeteilten Menge und der Summe der Mengen beläuft, die auf die für 1994 früher erteilten Einfuhrlizenzen entfallen. Dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz ist die Kopie der dem Einführer für das betreffende Quartal bereits erteilten Einfuhrlizenz(en) beizufügen.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. September 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 15.

    (3) ABl. Nr. L 142 vom 12. 6. 1993, S. 6.

    (4) ABl. Nr. L 141 vom 4. 6. 1994, S. 38.

    (5) Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts.

    (6) Siehe Seite 60 dieses Amtsblatts.

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