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Document 31994D0968

    94/968/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1994 zur Genehmigung des von Finnland vorgelegten operationellen Programms zur Bekämpfung von Salmonellainfektionen in bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

    ABl. L 371 vom 31.12.1994, p. 36–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/968/oj

    31994D0968

    94/968/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 1994 zur Genehmigung des von Finnland vorgelegten operationellen Programms zur Bekämpfung von Salmonellainfektionen in bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

    Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1994 S. 0036 - 0037
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0252
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0252


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1994 zur Genehmigung des von Finnland vorgelegten operationellen Programms zur Bekämpfung von Salmonellainfektionen in bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (94/968/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), geändert durch Anhang I Ziffer V Abschnitt E erster Teil Kapitel 2 Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe h) der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 2,

    gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), geändert durch Anhang I Ziffer V Abschnitt E erster Teil Kapitel 2 Abschnitt A Nummer 4 Buchstaben b) und c) der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, insbesondere auf die Artikel 9a, 9b und 10b,

    gestützt auf die Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (3), geändert durch Anhang I Ziffer V Abschnitt E erster Teil Kapitel 3 Nummer 1 Buchstabe d) der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (4), geändert durch Anhang I Ziffer V Abschnitt E erster Teil Kapitel 3 Nummer 3 Buchstabe b) der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (5), geändert durch Anhang I Ziffer V Abschnitt E erster Teil Kapitel 4 Nummer 4 Buchstabe c) der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, insbesondere auf Anhang II Kapitel II erster Gedankenstrich Buchstabe c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 64/432/EWG, Artikel 9a, 9b und 10b der Richtlinie 90/539/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 64/433/EWG, Artikel 5 der Richtlinie 71/118/EWG und Anhang II Kapitel 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/118/EWG hat Finnland der Kommission am 10. Oktober 1994 und am 13. Dezember 1994 ein operationelles Programm zur Bekämpfung von Salmonellainfektionen vorgelegt.

    Dieses operationelle Programm umfasst alle Maßnahmen, zu deren Durchführung sich Finnland nach Inkrafttreten des Beitrittsvertrags verpflichtet hat, um Salmonellavorkommen bei folgenden Tier- und Erzeugniskategorien zu bekämpfen: Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder und -schweine; Zuchtgefluegel; zur Einstellung in Zucht- und Nutzgefluegelbestände bestimmte Eintagsküken; Legehennen (für die Konsumeiererzeugung gehaltenes Nutzgefluegel); Schlachtgefluegel; Rind- und Schweinefleisch; Gefluegelfleisch; Eier für Direktkonsum.

    Aufgrund seiner Vollständigkeit kann das operationelle Programm mit einer einzigen Kommissionsentscheidung genehmigt werden.

    Die Garantien in bezug auf Salmonellosen, die für Finnland bereits geregelt sind bzw. die noch geregelt werden müssen, sind jedoch für jede einzelne Tier- und Erzeugniskategorie festzulegen. Vorbedingung für die Gewährung dieser Garantien ist die Genehmigung der Maßnahmen, die Finnland in den einzelnen Bereichen durchführen muß -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im finnischen Programm vorgesehenen Maßnahmen für Zucht-, Nutz- und Schlachtrinder und für Zucht-, Nutz- und Schlachtschweine werden genehmigt.

    Artikel 2

    Die im finnischen Programm vorgesehenen Maßnahmen für Zuchtgefluegel und für zur Einstellung in Zucht- und Nutzgefluegelbestände bestimmte Eintagsküken werden genehmigt.

    Artikel 3

    Die im finnischen Programm vorgesehenen Maßnahmen für Legehennen (für die Konsumeiererzeugung gehaltenes Nutzgefluegel) werden genehmigt.

    Artikel 4

    Die im finnischen Programm vorgesehenen Maßnahmen für Schlachtgefluegel werden genehmigt.

    Artikel 5

    Die im finnischen Programm vorgesehenen Maßnahmen für Rind- und Schweinefleisch werden genehmigt.

    Artikel 6

    Die im finnischen Programm vorgesehenen Maßnahmen für Gefluegelfleisch werden genehmigt.

    Artikel 7

    Die im finnischen Programm vorgesehenen Maßnahmen für Eier für Direktkonsum werden genehmigt.

    Artikel 8

    Finnland erlässt bis zum Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags die zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    Artikel 9

    Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ab dem Inkrafttreten des genannten Vertrags.

    Artikel 10

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. Dezember 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.(2) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.(3) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64.(4) ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23.(5) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

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