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Document 31994D0908

94/908/EG, EGKS, Euratom: BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits

ABl. L 358 vom 31.12.1994, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/908/oj

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31994D0908

94/908/EG, EGKS, Euratom: BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits

Amtsblatt Nr. L 358 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 39 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 39 S. 0003


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 1994

über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits

(94/908/EGKS, EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und einstimmiger Zustimmung des Rates,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

nach Zustimmung des Rates gemäß Artikel 101 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

in der Erwägung, daß das am 8. März 1993 in Brüssel unterzeichnete Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits genehmigt werden sollte, um die Ziele der Gemeinschaft zu verwirklichen, die insbesondere in den Artikeln 2 und 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl festgelegt sind. Im Vertrag sind nicht alle von diesem Beschluß erfassten Fälle vorgesehen -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits sowie die Protokolle zu diesem Abkommen und die Briefwechsel und Erklärungen im Anhang zur Schlussakte werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens, der Protokolle dazu und der Schlussakte ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

(1) Die Haltung, die die Gemeinschaft im Assoziationsrat einnehmen soll, wird im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auf Vorschlag der Kommission vom Rat oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt.

(2) Der Präsident des Rates führt gemäß Artikel 106 des Europa-Abkommens den Vorsitz im Assoziationsrat und trägt die Haltung der Gemeinschaft vor. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Assoziationsausschuß gemäß dessen Geschäftsordnung und trägt die Haltung der Gemeinschaft vor.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 124 des Europa-Abkommens für die Europäische Gemeinschaft vor. Der Präsident der Kommission nimmt die gleiche Notifizierung für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft vor.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. KINKEL

Für die Kommission

Der Präsident

J. DELORS

(1) ABl. Nr. C 315 vom 22. 11. 1993, S. 103.

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