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Document 31994D0846

    94/846/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus der Slowakischen Republik (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 352 vom 31.12.1994, p. 48–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/06/1998; Aufgehoben durch 398D0371

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/846/oj

    31994D0846

    94/846/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus der Slowakischen Republik (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 352 vom 31/12/1994 S. 0048 - 0055
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0195
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0195


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1994 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus der Slowakischen Republik (Text von Bedeutung für den EWR) (94/846/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (2), insbesondere auf die Artikel 14 und 16,

    gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/723/EG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) in Zusammenhang mit Anhang I Kapitel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Infolge der Teilung der Tschechoslowakei wurde die Entscheidung 82/425/EWG der Kommission vom 10. Juni 1982 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus der Tschechoslowakei (5) mit der Entscheidung 94/845/EG der Kommission (6) aufgehoben.

    Es ist angezeigt, solche Bedingungen für die Einfuhr von frischem Fleisch aus der Slowakischen Republik festzulegen.

    Tierärztliche Sachverständige der Gemeinschaft haben sich in die Slowakische Republik begeben und festgestellt, daß die Tiergesundheitslage, gemessen an der Situation in den Mitgliedstaaten, als günstig zu bezeichnen ist, insbesondere was die durch Fleisch übertragbaren Krankheiten anbelangt.

    Die zuständigen slowakischen Veterinärbehörden haben darüber hinaus versichert, daß die Slowakische Republik seit mindestens zwölf Monaten frei ist von Rinderpest, Maul- und Klauenseuche, Afrikanischer Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) und daß seit mindestens zwölf Monaten mit Ausnahme der Klassischen Schweinepest gegen keine der genannten Krankheiten geimpft worden ist. Deshalb sollte die Einfuhr von frischem Schweinefleisch aus diesem Land, ausser für andere Zwecke als den Verzehr, untersagt werden.

    Nach Maßgabe der Richtlinie 92/118/EWG und der Entscheidung 89/18/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1988 über die bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Drittländern für andere Zwecke als den Verzehr geltenden Bedingungen (7) sind für Fleisch, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, andere Tiergesundheitsvorschriften festzulegen.

    Die zuständigen slowakischen Behörden haben sich verpflichtet, die Kommission und die Mitgliedstaaten per Telefax, Telex oder Telegramm binnen 24 Stunden über das Auftreten einer der vorgenannten Krankheiten und über jedwede Änderung der Impfpolitik zu unterrichten.

    Die Veterinärbedingungen und -bescheinigungen sind der Tiergesundheitslage in dem betreffenden Drittland anzupassen.

    Da es sich um eine neue Bescheinigungsregelung handelt, sollte eine Frist für ihre Einführung festgelegt werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr folgender Kategorien von frischem Fleisch aus der Slowakischen Republik:

    a) frisches Fleisch von Haustieren der Gattungen Rind, Schaf oder Ziege, das die in der Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang A festgelegten Garantieanforderungen erfuellt; diese Bescheinigung muß jede Fleischsendung begleiten;

    b) frisches Fleisch von als Haustiere gehaltenen Einhufern, das die in der Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang B festgelegten Garantieanforderungen erfuellt; diese Bescheinigung muß jede Fleischsendung begleiten.

    (2) Abweichend von Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Schweinefleisch, das für andere Zwecke als den Verzehr bestimmt ist. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß diese Einfuhren die Bedingungen der Entscheidung 89/18/EWG und der Richtlinie 92/118/EWG sowie die Garantieanforderungen erfuellen, die in der Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang C, die jede Fleischsendung begleiten muß, festgelegt sind.

    Nach Ankunft im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft und während der Verarbeitung wird das Rohmaterial in hermetisch verschlossenen Behältnissen auf einen Fc-Wert von mindestens 3 sterilisiert. Durch Veterinärkontrollen wird überprüft, ob das Enderzeugnis diesen Wert tatsächlich aufweist.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt nicht für die Einfuhr von Drüsen und Organen, die das Bestimmungsland zum Zwecke der Arzneimittelherstellung genehmigt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 1995.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 20. Dezember 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28.

    (2) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

    (3) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

    (4) ABl. Nr. L 288 vom 9. 11. 1994, S. 48.

    (5) ABl. Nr. L 186 vom 30. 6. 1982, S. 48.

    (6) Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.

    (7) ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1989, S. 17.

    ANHANG A

    TIERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für frisches Fleisch (1) von Haustieren der Gattungen Rind, Schaf und Ziege, das zum Versand nach der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist

    (1) Frisches Fleisch - alle für den Menschen genusstauglichen Teile von Haustieren der Gattungen Rind, Schaf und Ziege, die keiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterzogen worden sind. Als frisch gilt jedoch auch gekühltes und gefrorenes Fleisch.

    (2) Fakultativ, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr von frischem Fleisch für andere Zwecke als den Verzehr in Anwendung von Artikel 19 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG des Rates genehmigt.

    (3) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind jeweils die Zulassungsnummern, bei Massengutcontainern die Containernummer und die Plombennummer anzugeben.

    (4) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses unterscheiden.

    ANHANG B

    TIERGESUNDHEITSZEUGNIS für frisches Fleisch (1) von als Haustieren gehaltenen Einhufern, das zum Versand nach der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist

    (1) Frisches Fleisch - alle für den Menschen genusstauglichen Teile von als Haustieren gehaltenen Einhufern, die keiner auf ihre Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterzogen worden sind. Als frisch gilt jedoch auch gekühltes und gefrorenes Fleisch.

    (2) Fakultativ, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr von frischem Fleisch für andere Zwecke als den Verzehr in Anwendung von Artikel 19 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG des Rates genehmigt.

    (3) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind jeweils die Zulassungsnummern, bei Massengutcontainern die Containernummer und die Plombennummer anzugeben.

    (4) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses unterscheiden.

    ANHANG C

    TIERGESUNDHEITSZEUGNIS für frisches Fleisch von Hausschweinen, das gemäß Artikel 2 der Entscheidung 94/846/EG für andere Zwecke als den Verzehr und zum Versand nach der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist

    (1) Fakultativ, wenn das Bestimmungsland die Einfuhr von frischem Fleisch für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr in Anwendung von Artikel 19 Buchstabe a) der Richtlinie 72/462/EWG des Rates genehmigt.

    (2) Bei Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind jeweils die Zulassungsnummern, bei Massengutcontainern die Containernummer und die Plombennummer anzugeben.

    (3) Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe des Zeugnisses unterscheiden.

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