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Document 31994D0844

    94/844/EG: Beschluß der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur Festlegung gemeinsamer spezifischer Programme hinsichtlich der Präferenzverfahren, der Kontrolle von Containern, der Umwandlung und der Zollager im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (Matthaeus-Programm)

    ABl. L 352 vom 31.12.1994, p. 29–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/844/oj

    31994D0844

    94/844/EG: Beschluß der Kommission vom 19. Dezember 1994 zur Festlegung gemeinsamer spezifischer Programme hinsichtlich der Präferenzverfahren, der Kontrolle von Containern, der Umwandlung und der Zollager im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (Matthaeus-Programm)

    Amtsblatt Nr. L 352 vom 31/12/1994 S. 0029 - 0037
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 3 S. 0003
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 3 S. 0003


    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994 zur Festlegung gemeinsamer spezifischer Programme hinsichtlich der Präferenzverfahren, der Kontrolle von Containern, der Umwandlung und der Zollager im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (MATTHÄUS-Programm) (94/844/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 91/341/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten (MATTHÄUS-Programm) (1), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 4 Buchstabe c) der Entscheidung 91/341/EWG ist die Kommission gehalten, gemeinsame Ausbildungsprogramme für Zollbeamte zu erstellen.

    Diese gemeinsamen Programme sind unerläßlich zur Erreichung der mit dem MATTHÄUS-Programm angestrebten Ziele, insbesondere des Ziels der einheitlichen Anwendung des Zollrechts an den Aussengrenzen der Gemeinschaft.

    Sie sind ferner wegen der Unterschiedlichkeit des derzeitigen Lehrangebots an den Zollschulen der Mitgliedstaaten notwendig.

    Mit dem Beschluß 92/39 der Kommission (2) wurde bereits ein gemeinschaftliches Programm zur beruflichen Aus- und Fortbildung der Zollbeamten, die am Anfang ihrer Ausbildung stehen, angenommen.

    Mit Hilfe gemeinsamer spezifischer Vertiefungs- und Spezialisierungsprogramme, die an den Zollschulen parallel zu dem ursprünglichen gemeinsamen Programm durchgeführt werden, soll die Vermittlung einer einheitlichen Ausbildung im Zollbereich in der ganzen Gemeinschaft intensiviert werden.

    Diese gemeinsamen spezifischen Programme sind für Beamte bestimmt, die bereits über eine gewisse Berufserfahrung verfügen.

    Drei gemeinsame spezifische Programme zur Vertiefung und Spezialisierung hinsichtlich der aktiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung und des Versandverfahrens wurden bereits durch Beschluß 33/15/EWG (3) der Kommission angenommen.

    Vier weitere gemeinsame spezifische Programme hinsichtlich der Präferenzverfahren, der Kontrolle von Containern, der Umwandlung und der Zollager sind notwendig.

    Diese Notwendigkeit besteht bei den Präferenzverfahren, der Umwandlung und den Zollagern durch die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zollverfahren, bei der Kontrolle von Containern vor allem durch die Priorität für die Schmuggelbekämpfung.

    Die Unterrichtung dieser Programme dient der einheitlichen Anwendung der Zollvorschriften in der Gemeinschaft und gewährleistet ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes.

    Die Beamten, für die diese gemeinseamen spezifischen Programme bestimmt sind, müssen aufgrund ihrer Berufserfahrung in der Lage sein, den grösstmöglichen Nutzen aus diesem Unterricht zu ziehen und so in Zukunft eine bessere Anwendung des gemeinschaftlichen Zollrechts und der Schmuggelbekämpfung zu gewährleisten.

    Die in diesem Beschluß vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses MATTHÄUS -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Vier für Zollbeamte bestimmte gemeinsame spezifische Programme, nachstehend "spezifische Programme" genannt, deren Inhalt in den Anhängen I, II, III und IV festgelegt ist, werden in den Zollschulen der Mitgliedstaaten durchgeführt.

    Artikel 2

    Im Sinne dieses Beschlusses gelten als:

    1. "Zollschulen": alle Einrichtungen, in denen Zollbeamten Unterricht zu ihrer beruflichen Ausbildung erteilt wird;

    2. "Beamte mit Berufserfahrung": Beamte, die bereits eine Grundausbildung im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Entscheidung 92/39/EWG erhalten haben oder Beamte, die ausreichende allgemeine Zollkenntnisse besitzen, um sich mit den in den spezifischen Programmen behandelten Themen eingehend zu beschäftigen.

    Artikel 3

    Die spezifischen Programme sind für die Zollbeamten bestimmt, die mit der Anwendung der von diesen Programmen erfassten Gebiete des Gemeinschaftsrechts oder der Schmuggelbekämpfung befasst sind und bereits Berufserfahrung besitzen, unabhängig von dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung.

    Artikel 4

    Der für den Unterricht in den spezifischen Programmen erforderliche Zeitraum ist so anzusetzen, daß die ausgebildeten Beamten anschließend für die künftige Durchführung der betreffenden Regelungen und der Kontrolle von Containern voll einsatzfähig sind.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die für die Durchführung der spezifischen Programme geltenden Bestimmungen und Modalitäten mit.

    Artikel 6

    Die Durchführung der spezifischen Programme steht der Durchführung ergänzender einzelstaatlicher Programme an den Zollschulen nicht entgegen.

    Artikel 7

    Dieser Beschluß findet ab 1. Januar 1995 Anwendung.

    Artikel 8

    Dieser Beschluß ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 19. Dezember 1994

    Für die Kommission

    Christiane SCRIVENER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1991, S. 41.

    (2) ABl. Nr. L 16 vom 23. 1. 1992, S. 14.

    (3) ABl. Nr. L 10 vom 16. 1. 1993, S. 19.

    ANHANG I

    Spezifisches Programm: Präferenzrecht (Warenursprung) 1. ALLGEMEINES

    Zollschuldrechtliche Bedeutung des Präferenzrechts; maßgebliche Voraussetzung für die Ermittlung des tatsächlich anwendbaren Zollsatzes.

    2. PRÄFERENZREGELUNGEN DER GEMEINSCHAFT MIT DRITTSTAATEN ODER STAATENGRUPPEN

    2.1. Überblick über die wichtigsten Präferenzsysteme und deren Rechtsgrundlagen in Abkommen oder einseitigen Gemeinschaftsakten:

    EG/Mittel- und Osteuropa; EG/EFTA (EWR); EG/Mittelmeerländer; ÜLG; EG/AKP-Staaten; EG/Türkei; APS.

    2.2. Anwendungsbreich der vorgesehenen Präferenzregelung nach Warenarten.

    Voraussetzungen für die Präferenzgewährung in den verschiedenen Präferenzsystemen:

    Geeignete Kriterien für Präferenzsysteme: Ursprung und freier Warenverkehr (Türkei).

    Bedeutung und Abgrenzung von Freiverkehrseigenschaft/Ursprungseigenschaft als präferenzbegründende Kriterien.

    3. BESTIMMUNG DES WARENURSPRUNGS

    3.1. Rechtsgrundlagen für die Ursprungsbestimmung präferenzberechtigter Waren (Ursprungsprotokolle der verschiedenen vertraglich vereinbarten Präferenzsysteme, Zollkodex der Gemeinschaft (Artikel 27) und Durchführungsbestimmungen (Artikel 66 ff.)).

    Abgrenzung vom Gemeinschaftsursprung des Zollkodex der Gemeinschaft (Artikel 22 bis 26) und seiner Durchführungsbestimmungen; Anwendungsbereich dieser Texte (Aussenwirtschaftsrecht); Anerkennung der Ursprungseigenschaft nach dem Zollkodex der Gemeinschaft (Artikel 22 bis 26) und seinen Durchführungsbestimmungen (Artikel 23 bis 24 des Zollkodex der Gemeinschaft und Artikel 35 bis 65 der Durchführungsbestimmung); vorrangige Spezialnormen für die Ursprungsbegründung im Präferenzrecht.

    3.2. Ursprungsbegründende Tatbestände im Rahmen des Präferenzrechtes (Ursprungs-Protokolle; Zollkodex der Gemeinschaft (Artikel 27 Buchstabe b)) und seine Durchführungsbestimmungen (Artikel 66 ff.)).

    3.2.1. Territorialitätsprinzip bei den Vorgängen für die Herstellung von Ursprungswaren.

    3.2.2. Vollständige Erzeugung der Ware im Gebiete einer Präferenzpartei.

    3.2.3. Ausreichende Be- oder Verarbeitung der Ware in einer Präferenzpartei (Wechsel der Tarifnummer, Listenregeln, z. B. Wertanteile, Vorliegen einer bestimmten Bearbeitung, Mindestbehandlung, Warensortimente, etc.).

    3.2.4. Kumulatonsregeln.

    4. DIREKTE BEFÖRDERUNG

    5. NON-DRAWBACK-REGEL

    (EFTA, ISRÄL, FÄRÖER, TÜRKEI)

    6. PRÄFERENZNACHWEISE

    6.1. Formelle Präferenznachweise nach den verschiedenen Präferenzsystemen (EUR.1, EUR.2, FORMBLATT A, FORMBLATT APR, Erklärung auf der Handelsrechnung); Vereinfachungen für "ermächtigte Ausführer"; Besonderheiten im Reiseverkehr und für Kleinsendungen.

    6.2. Ausstellung von Präferenznachweisen.

    6.2.1. Zuständige Stellen.

    6.2.2. Anerkennung von Vorlieferungen (Lieferantenerklärung mit INF.4, Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 des Rates (1).

    6.2.3. Nachträgliche Ausstellung.

    6.2.4. Duplikate.

    6.2.5. Ersatz von Bescheinigungen.

    6.3. Vorlage und Anerkennung von Präferenznachweisen.

    6.3.1. Prüfung vorgelegter Nachweise (Vorlagefrist, Bindungswirkung, Amtshilfe, Nachprüfungsersuchen).

    6.3.2. Nachträgliche Vorlage von Präferenznachweisen.

    (1) ABl. Nr. L 339 vom 5. 12. 1983, S. 19.

    ANHANG II

    Spezifisches Programm: Kontrolle von Containern 1. ALLGEMEINES

    1.1. Rückblick.

    1.2. Zollübereinkommen über Behälter 1972.

    1.3. Technische Terminologie und Bauart der Behälter.

    1.4. Behältertypen.

    1.5. Codierung, Kennzeichnung zur Identifizierung und Markierung.

    1.6. Vorübergehende Verwendung von Behältern. (Siehe spezifisches gemeinsames Programm über die vorübergehende Verwendung, angenommen durch Beschluß der Kommission im Jahre 1992).

    1.7. Beförderung von Behältern und vereinfachte Verfahren bei Abgang und Ankunft.

    2. ORGANISATION DER BEHÄLTERKONTROLLE

    2.1. Logistik. Formenvielfalt.

    2.2. Hafen- und Seeberufe.

    2.3. Haftung.

    2.4. Beförderungsverträge.

    2.5. Warenarten.

    2.6. Dokumente:

    - Konnossement

    - Manifest

    3. BETRÜGERISCHE VERWENDUNG VON BEHÄLTERN

    3.1. Kosten und technische Erfordernisse der physischen Warenkontrolle.

    3.2. Wesentliche Betrugsrisiken.

    - Falsche Wertanmeldung (Beförderungskosten, Versicherung, usw.).

    - Falsche Mengenanmeldung (Gewicht, u. ä.).

    - Versteckte Fracht (insbesondere Drogen).

    3.3. Betrugsformen im Zusammenhang mit versteckter Fracht.

    4. BETRUGSBEKÄMPFUNG (einschließlich Drogen)

    4.1. Papiermässige Kontrolle.

    4.1.1. Vorherige Einsichtnahme der Ursprungspapiere, Manifeste und Konnossements.

    4.1.2. Prüfung der Beförderung:

    - der Beförderungsweg;

    - die Eigentümer, die Beteiligten.

    4.1.3. Methoden der Zielerfassung.

    4.1.4. Betrugsbekämpfung und internationale Zusammenarbeit:

    - Nationale und internationale Behörden

    - SCENT

    - Mitteilungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.

    4.2. Physische Überprüfung.

    4.2.1. Untersuchung des Behälters (innen/aussen) sowie detaillierte Warenkontrolle.

    4.2.1.2. Abgangsprüfung.

    4.2.1.3. Eingangsprüfung.

    4.2.1.4. Verschiebung der Prüfung.

    4.2.1.5. Zusätzliche Prüfung.

    4.2.1.6. Kosten der physischen Untersuchung.

    4.2.1.7. Notwendige Sicherheitsmaßnahmen.

    4.2.2. Aufspüren versteckter Fracht.

    4.2.2.1. Kontrolle der Behälter an einem geeigneten Ort.

    4.2.2.2. Notwendige Sicherheitsmaßnahmen.

    4.2.2.3. Nämlichkeitssicherung der Behälter.

    4.2.2.4. Kontrolle aussen. Besondere Aufmerksamkeit ist auf betrügerische Praktiken in Form von Veränderungen der Behälter, eingebauten Verstecken, Verschlüssen usw. zu richten.

    4.2.2.5. Kontrolle innen.

    4.2.2.6. Kontrolle der Ladung.

    4.2.2.7. Teamarbeit.

    ANHANG III

    Spezifisches Programm: Die Umwandlung 1. RECHTSGRUNDLAGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    2. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BEWILLIGUNG DES VERFAHRENS

    2.1. Fälle, in denen das Umwandlungsverfahren zulässig ist (Artikel 131 Zollkodex).

    2.2. Voraussetzungen (wirtschaftliche und andere). Siehe Artikel 133 des Zollkodex.

    2.3. Erteilung der Bewilligung und Frist, innerhalb derer die umgewandelten Erzeugnisse eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben müssen.

    3. ZOLLFÖRMLICHKEITEN

    3.1. Überführung in das Verfahren

    - Anmeldung

    - Leistung einer Sicherheit.

    3.2. Beendigung des Verfahrens

    - Überführung in den (zollrechtlich) freien Verkehr

    - andere zulässige neue zollrechtliche Bestimmung.

    3.3. Bemessungsgrundlagen (Artikel 135 Zollkodex); Anwendung von Zollvorschriften (Artikel 136 Zollkodex); Abstandnahme von handelspolitischen Maßnahmen (Artikel 130 Zollkodex).

    4. ÜBERWACHUNG DER DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS (nur Umwandlung, nicht Überführung in den freien Verkehr)

    4.1. Beschau der Waren und Kontrolle der Unterlagen.

    4.2. Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten.

    ANHANG IV

    Spezifisches Programm: Das Zollager EINFÜHRUNG

    Begriffsbestimmung.

    1. DAS ZOLLAGER

    1.1. Allgemeines - Einführung - Unterscheidung zwischen Ort und Verfahren.

    1.1.1. Bezugnahme: Zollkodex der Gemeinschaft Artikel 98 bis 113; Durchführungsbestimmungen Artikel 503 bis 548.

    1.1.2. Grundsätze:

    - Funktion der Lagerung - Unterschied zur vorübergehenden Verwahrung.

    - Unbegrenzte Lagerdauer.

    - Zulassungsfähigkeit aller Nichtgemeinschaftswaren (Ausnahmen durch Verbote und Beschränkungen sowie durch handelspolitische Maßnahmen).

    1.1.3. Beteiligte:

    - Lagerhalter

    - Einlagerer.

    1.2. Die Lagerarten.

    1.2.1. Öffentliche Zollager: A - B - F.

    1.2.2. Private Zollager: C - D - E.

    1.3. Die Bewilligungsvoraussetzungen für den Betrieb eines Verfahrens.

    1.3.1. Begründung des wirtschaftlichen Bedürfnisses für die Lagerung.

    1.3.2. Persönliche Voraussetzungen.

    1.3.3. Zulassung der Lagerstätten (ausser Typ E).

    1.3.4. Erteilung der Bewilligung.

    1.3.5. Stellung von Sicherheiten.

    1.3.6. Führung von Bestandsaufzeichnungen.

    2. DURCHFÜHRUNG DES ZOLLAGERVERFAHRENS FÜR NICHTGEMEINSCHAFTSWAREN

    2.1. Die Förmlichkeiten bei der Überführung in das Zollagerverfahren und seiner Beendigung.

    2.1.1. Überführung in das Zollagerverfahren:

    - normales Verfahren

    - vereinfachte Verfahren

    - unvollständige Zollanmeldung

    - vereinfachtes Anmeldeverfahren

    - Anschreibeverfahren.

    2.1.2. Beendigung des Verfahrens

    - zollrechtliche Bestimmungen für Beendigung

    - Verfahren

    - normales Verfahren

    - vereinfachte Verfahren

    - unvollständige Zollanmeldung

    - vereinfachtes Anmeldeverfahren

    - Anschreibeverfahren

    - sonstige zollrechtliche Bestimmungen (z. B. Wiederausfuhr).

    2.2. Erleichterungen: Erfordernis, der ausdrücklichen Aufnahme in die Bewilligung.

    2.2.1. Gemeinsame Lagerung von Waren mit unterschiedlichem zollrechtlichen Status.

    2.2.2. Übliche Behandlungen.

    2.2.3. Vorübergehendes Entfernen.

    2.2.4. Überführung in andere Lager ohne Beendigung des Zollagerverfahrens.

    3. NUTZUNG DES ZOLLAGERS ZUR LAGERUNG VON GEMEINSCHAFTLICHEN AGRARWAREN

    3.1. Überführung.

    3.2. Bestandsaufzeichnungen.

    3.3. Behandlungen.

    3.4. Beendigung.

    3.5. Nichtannahme und Ungültigerklärung von Zollanmeldungen.

    4. NUTZUNG DES ZOLLAGERS OHNE ÜBERFÜHRUNG DER WAREN IN DAS ZOLLAGERVERFAHREN

    4.1. Nichtgemeinschaftswaren, die zu anderen Verfahren als zum Zollagerverfahren eingeführt werden.

    4.2. Gemeinschaftswaren ohne Agrarwaren.

    4.3. Zur Verarbeitung bestimmte gemeinschaftliche Agrarwaren.

    5. DIE KONTROLLEN

    5.1. Die Prüfung der Bestandsaufzeichnungen:

    - Prüfung der Übereinstimmung

    - Monatsbestand.

    5.2. Die physische Kontrolle der Waren und der Lagerbestände.

    5.3. Die Kontrolle der Durchführung des Zollagerverfahrens und der zugelassenen Erleichterungen (vgl. 2.2).

    5.4. Aufstellung von Prüfungsplänen.

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