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Document 31994D0157

94/157/EG: Beschluß des Rates vom 21. Februar 1994 über den Abschluß des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets im Namen der Gemeinschaft (Helsinki-Übereinkommen in seiner Fassung von 1992)

ABl. L 73 vom 16.3.1994, p. 19–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/157/oj

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31994D0157

94/157/EG: Beschluß des Rates vom 21. Februar 1994 über den Abschluß des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets im Namen der Gemeinschaft (Helsinki-Übereinkommen in seiner Fassung von 1992)

Amtsblatt Nr. L 073 vom 16/03/1994 S. 0019 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0238
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0238


BESCHLUSS DES RATES vom 21. Februar 1994 über den Abschluß des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets im Namen der Gemeinschaft (Helsinki-Übereinkommen in seiner Fassung von 1992) (94/157/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen über die Erarbeitung eines Entwurfs teilgenommen, die 1992 zur Änderung des Helsinki-Übereinkommens führten.

Das Übereinkommen wurde am 24. September 1992 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

Ziel des Übereinkommens ist es, einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit zu schaffen, um die ökologische Sanierung des Ostseegebiets durch eine Selbsterneuerung der Meeresumwelt zu gewährleisten und die Erhaltung seines ökologischen Gleichgewichts zu fördern.

Da die Gemeinschaft Maßnahmen erlassen hat, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen 1992) fallen, muß die Gemeinschaft auf diesem Gebiet auch international tätig werden.

Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Verfolgung folgender Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit und umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen.

Ziel der gemeinschaftlichen Umweltpolitik ist ein hohes Maß an Umweltschutz, wobei nach dem Grundsatz verfahren wird, Umweltschäden vorzubeugen, sie nach Möglichkeit an ihrem Ursprung zu bekämpfen und die Verursacher zur Verantwortung zu ziehen.

Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.

Den Abschluß des Übereinkommens durch die Gemeinschaft trägt zur Erreichung der in Artikel 130r des Vertrages gesetzten Ziele bei -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das am 24. September 1992 in Helsinki (Finnland) unterzeichnete Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki-Übereinkommen in seiner Fassung von 1992) wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Beitrittsurkunde bei der Regierung von Finnland nach Maßgabe von Artikel 35 des Übereinkommens zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. PANGALOS

(1) ABl. Nr. C 226 vom 21. 8. 1993, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 315 vom 22. 11. 1993.

(3) ABl. Nr. C 34 vom 2. 2. 1994, S. 5.

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