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Document 31994D0139

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Februar 1994 über die von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Zeitpunkte für die Stellung der Beihilfeanträge "Flächen" im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ("integriertes System") (Nur der deutsche, französische und italienische Text sind verbindlich)

    ABl. L 61 vom 4.3.1994, p. 26–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/139/oj

    31994D0139

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Februar 1994 über die von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Zeitpunkte für die Stellung der Beihilfeanträge "Flächen" im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ("integriertes System") (Nur der deutsche, französische und italienische Text sind verbindlich)

    Amtsblatt Nr. L 061 vom 04/03/1994 S. 0026 - 0026


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Februar 1994 über die von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Zeitpunkte für die Stellung der Beihilfeanträge "Flächen" im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen ( "integriertes System") (Nur der deutsche, französische und italienische Text sind verbindlich) (94/139/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 kann die Kommission einem Mitgliedstaat gestatten, für die Stellung der Beihilfeanträge "Flächen" einen Zeitpunkt zu bestimmen, der zwischen dem 1. April und den in den Artikeln 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (2) genannten Zeitpunkten liegt, sofern dieser Mitgliedstaat die Festsetzung dieses Zeitpunkts begründen kann und der Kommission hierzu insbesondere einen ausführlichen Arbeitsplan vorlegt, aus dem hervorgeht, daß der vorgeschlagene Zeitpunkt es ermöglicht, alle Angaben für die ordnungsgemässe verwaltungs- und finanztechnische Handhabung der Beihilfen sowie die Durchführung der erforderlichen Kontrollen bereitzustellen.

    Bestimmte Mitgliedstaaten haben der Kommission Anträge auf Genehmigung von Zeitpunkten nach dem 31. März und die diesbezueglichen Arbeitspläne übermittelt. Die Kommission hat diese Anträge geprüft, wobei sie insbesondere den Erfahrungen bei der Anwendung des integrierten Systems in den betreffenden Mitgliedstaaten im Jahr 1993 Rechnung getragen hat.

    Diese Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Fonds-Ausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Kommission gestattet den im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten, die dort genannten Zeitpunkte für die Stellung der Beihilfeanträge "Flächen" im Jahr 1994 zu bestimmen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

    Brüssel, den 21. Februar 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

    ANHANG

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