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Document 31993R2655

    Verordnung (EWG) Nr. 2655/93 des Rates vom 27. September 1993 über die rückwirkende Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan in die Gemeinschaft

    ABl. L 244 vom 30.9.1993, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/10/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2655/oj

    31993R2655

    Verordnung (EWG) Nr. 2655/93 des Rates vom 27. September 1993 über die rückwirkende Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan in die Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 244 vom 30/09/1993 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2655/93 DES RATES vom 27. September 1993 über die rückwirkende Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren von Kegelrollenlagern mit Ursprung in Japan in die Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf die Artikel 14 und 15,

    auf Vorschlag der Kommission und nach Konsultationen in dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eingesetzten Beratenden Ausschuß,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A. Ware (1) Bei den fraglichen Waren handelt es sich um Kegelrollenlager, einschließlich Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen, nachstehend "TRBs" genannt, des KN-Codes 8482 20 00.

    B. Verfahren (2) Im Mai 1989 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) eine Mitteilung über die Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 (3) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kegelrollenlagern (TRBs) mit Ursprung in Japan und leitete gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eine Untersuchung ein.

    (3) Die Überprüfung erfolgte aufgrund eines Antrags, den die Federation of European Bearing Manufacturers' Associations (FEBMA) im Dezember 1988 im Namen von Herstellern gestellt hatte, auf die ein grösserer Anteil der Gemeinschaftsproduktion von TRBs entfiel.

    (4) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 wären die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten Maßnahmen normalerweise im Juni 1990 ausgelaufen. Da die Überprüfung seinerzeit jedoch noch nicht abgeschlossen war, blieben die Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 bis zum Abschluß der Überprüfung in Kraft, und die Kommission veröffentlichte zu diesem Zweck eine Mitteilung (4).

    C. Rücknahme des Überprüfungsantrags und Einstellung des Überprüfungsverfahrens (5) Im März 1993 zog FEBMA ihren Überprüfungsantrag zurück.

    (6) Da die Kommission keinen Grund zu der Annahme hat, daß das Auslaufen der Maßnahme nicht im Interesse der Gemeinschaft ist, sollten ihrer Auffassung nach die Überprüfung und damit auch das Antidumpingverfahren eingestellt werden. Der Rat stimmt dem zu.

    D. Auslaufen der Maßnahmen (7) Dementsprechend laufen die Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 aus.

    (8) Wäre keine Überprüfung eingeleitet worden, wären die Maßnahmen am 28. Juni 1990 ausser Kraft getreten. Die Kommission hält es in diesem Fall für angemessen, daß die Maßnahmen rückwirkend von diesem Zeitpunkt an aufgehoben werden.

    (9) Die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Erstattung von Zöllen sind maßgebend. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 (5) in der Fassung des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3069/86 (6) sind Anträge auf Erstattung von Zöllen in der Regel innerhalb von drei Jahren einzureichen.

    (10) Obwohl im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung über die Wahrung der Rechte der Einführer im Zusammenhang mit gezahlten Antidumpingzöllen veröffentlicht wurde (7), konnten die betreffenden Einführer nicht wissen, daß der Rat die Maßnahmen rückwirkend vom 29. Juni 1990 an aufheben würde. Es sollte daher sichergestellt werden, daß die Einführer eine angemessene Möglichkeit haben, die Erstattung der von ihnen gezahlten Zölle zu beantragen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1739/85 eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von TRBs des KN-Codes 8482 20 00 mit Ursprung in Japan werden mit Wirkung vom 29. Juni 1990 aufgehoben.

    Artikel 2

    (1) Die geltenden Zollbestimmungen finden Anwendung.

    (2) Für die Durchführung von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 gelten Antidumpingzölle, die zwischen dem 29. Juni und dem 29. Dezember 1990 von der für ihre Erhebung zuständigen Behörde buchmässig erfasst wurden, als am 29. Dezember 1990 buchmässig erfasst.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 29. Juni 1990.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. September 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. URBAIN

    (1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

    (2) ABl. Nr. C 126 vom 23. 5. 1989, S. 2.

    (3) ABl. Nr. L 167 vom 27. 6. 1985, S. 3.

    (4) ABl. Nr. C 132 vom 31. 5. 1990, S. 5.

    (5) ABl. Nr. L 175 vom 12. 7. 1979, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 286 vom 9. 10. 1986, S. 1.

    (7) ABl. Nr. C 179 vom 1. 7. 1993, S. 5.

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