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Document 31993D0196

    93/196/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden

    ABl. L 86 vom 6.4.1993, p. 7–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/196/oj

    31993D0196

    93/196/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden

    Amtsblatt Nr. L 086 vom 06/04/1993 S. 0007 - 0015
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0060
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0060


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/36/EWG(2) , insbesondere auf Artikel 15 Buchstabe a) und die Artikel 16 und 18,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren sowie zur Änderung der Richtlinien 89/622/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(3) , zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG(4) , insbesondere auf Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(5) , zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/100/EWG der Kommission(6) , ist eine Liste der Drittländer aufgestellt worden, aus denen die Mitgliedstaaten unter anderem die Einfuhr von Equiden zulassen.

    Es ist auch notwendig, die Regionalisierung bestimmter in dieser Liste aufgeführter Drittländer zu berücksichtigen, die Inhalt der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission(7) , geändert durch die Entscheidung 92/161/EWG(8) , ist.

    Die zuständigen nationalen Veterinärbehörden haben sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten fernschriftlich oder mit Fernkopierer binnen 24 Stunden von der Bestätigung des Auftretens einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit bei Equiden der Listen A und B des Internationalen Tierseuchenamtes oder von der Annahme eines entsprechenden Impfprogramms oder innerhalb einer angemessenen Frist von beabsichtigten Änderungen der nationalen Vorschriften für die Einfuhr von Equiden Mitteilung zu machen.

    Die zu erlassenden Bedingungen für die Einfuhr von Schlachtequiden gelten unbeschadet der Richtlinie 86/469/EWG des Rates(9) , gemäß der keine Thyreostatika, Östrogene, Androgene oder Gestagene zum Mästen von Equiden verwendet werden dürfen.

    Die Erteilung von Bescheinigungen für Lieferungen von Schlachtequiden ist vorgesehen worden, sofern die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet und identifiziert sind. Daher muß eine deutliche und unverwischbare Kennzeichnung für Schlachtequiden festgelegt werden.

    Equide unterschiedlicher Kategorien haben ihre Besonderheiten, und ihre Einfuhr wird für unterschiedliche Zwecke gestattet. Daher müssen für Schlachtequiden, die unmittelbar zum Bestimmungsschlachthof verbracht werden, und Schlachtequiden, die erst Zwischenstation auf einem Markt oder in einem Sammelzentrum machen, unterschiedliche tierseuchenrechtliche Anforderungen festgelegt werden.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Unbeschadet der Entscheidung 92/160/EWG gestatten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schlachtequiden, die aus den in Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG genannten Drittländern stammen und deutlich und unverwischbar mit einem mindestens 3 cm grossen Brennstempel "S" auf dem linken Vorderhuf gekennzeichnet sind sowie

    i) den Bedingungen von Anhang I dieser Entscheidung entsprechen, wenn sie unmittelbar in einen Schlachthof verbracht werden, um dort binnen fünf Tagen nach ihrem Eintreffen und spätestens acht Tage nach ihrem Eintreffen in der Gemeinschaft geschlachtet zu werden. Verbringen die Equiden jedoch mehr als acht Tage auf See, so können die Mitgliedstaaten beschließen, daß sie binnen 21 Tagen nach ihrem Eintreffen im Schlachthof geschlachtet werden können, sofern sie unter täglicher Überwachung des amtlichen Tierarztes im Schlachthof verbleiben. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Fälle;

    oder

    ii) den Bedingungen von Anhang II dieser Entscheidung entsprechen, wenn sie vor der Schlachtung auf einem Markt oder in einem Sammelzentrum Zwischenstation machen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 5. Februar 1993

    Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

    (2) ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 28.

    (3) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

    (4) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27.

    (5) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

    (6) ABl. Nr. L 40 vom 17. 2. 1993, S. 23.

    (7) ABl. Nr. L 71 vom 18. 3. 1992, S. 27.

    (8) ABl. Nr. L 71 vom 18. 3. 1992, S. 29.

    (9) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.

    ANHANG I

    GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von Schlachtequiden, die unmittelbar zu einem Schlachthof in der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden Nr. der Gesundheitsbescheinigung: .

    Versanddrittland(1) : .

    Zuständiges Ministerium: .

    Bezug auf die mitgeführte Tierschutzbescheinigung: .

    Anzahl der Tiere: .

    (in Worten)

    I. Identifizierung des Tieres (der Tiere)

    /* Tabellen: S. ABl. */

    Das Tier (die Tiere) wird (werden) versandt von: .

    (Ausfuhrort)

    unmittelbar nach: .

    (Bestimmungsmitgliedstaat und -schlachthof)

    mit Eisenbahnwaggon/LKW/Flugzeug/Schiff(2) : .

    (Anzugeben sind das Transportmittel und die Registriernummer, Flugnummer bzw. der registrierte Name)

    Name und Anschrift des Versenders: .

    .

    Name und Anschrift des Empfängers: .

    .

    III. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der Unterzeichnete bestätigt, daß das (die) vorgenannte(n) Tier(e) folgende Bedingungen erfuellt (erfuellen):

    a) Es (sie) stammt (stammen) aus einem Land, in dem die nachstehenden Krankheiten anzeigepflichtig sind: afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE), infektiöse Anämie, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand.

    b) Es (sie) ist (sind) heute untersucht worden und weist (weisen) keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf(3) .

    c) Es (sie) ist (sind) nicht zur Schlachtung im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms bestimmt.

    d) Es (sie) ist (sind) während der 90 Tage unmittelbar vor der Ausfuhr (oder, wenn es (sie) weniger als 90 Tage alt ist (sind), seit der Geburt) in tierärztlich überwachten Betrieben im Versandland und in den letzten 30 Tagen vor dem Versand gesondert von Equiden eines anderen Gesundheitsstatus gehalten worden.

    e) Es (sie) stammt (stammen) aus dem Hoheitsgebiet oder einem entsprechend den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften amtlich regionalisierten Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, in dem

    i) in den letzten zwei Jahren keine venezolanische Pferdeenzephalomyelitis aufgetreten ist;

    ii) in den letzten sechs Monaten keine Beschälseuche aufgetreten ist;

    iii) in den letzten sechs Monaten kein Rotz aufgetreten ist;

    iv) entweder in den letzten sechs Monaten keine Stomatitis vesicularis aufgetreten ist(4)

    oder das Tier (die Tiere) anhand einer am .......(5) (innerhalb der letzten zehn Tage vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mittels Virusneutralisationstest in einer Serumverdünnung von 1:12 mit negativem Ergebnis auf Stomatitis vesicularis untersucht worden ist (sind)(6) ;

    v) - bei (einem) nicht kastrierten männlichen (Tier) Tieren entweder in den letzten sechs Monaten amtlich keine Virusarteriitis (EVA) festgestellt worden ist(7)

    oder

    - das Tier (die Tiere) anhand einer am .......(8) (innerhalb der letzten zehn Tage vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mittels Virusneutralisationstest auf EVA untersucht worden ist (sind), mit negativem Ergebnis bei einer Serumverdünnung von 1:4(9) ,

    oder

    - das am .......(10) (innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr) entnommene Sperma des Tieres (der Tiere) mittels Virusisolationstest mit negativem Ergebnis auf EVA untersucht worden ist(11) .

    f) Es (sie) stammt (stammen) nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, das in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften als von afrikanischer Pferdepest befallen gilt, und

    - es (sie) ist (sind) entweder nicht gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden(12) ,

    oder

    - es (sie) ist (sind) am .......(13) gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden(14) .

    g) Es (sie) stammt (stammen) nicht aus einem Betrieb, der während der nachstehenden Zeiträume einer tierseuchenrechtlichen Sperre unterlag, und es (sie) ist (sind) nicht in Berührung mit Equiden aus einem solchen Betrieb gekommen:

    i) bei Pferdeenzephalomyelitis für sechs Monate ab dem Tag, an dem die befallenen Equiden geschlachtet worden sind;

    ii) bei infektiöser Anämie bis zu dem Tag - nachdem die befallenen Equiden geschlachtet worden sind -, an dem alle übrigen Tiere auf zwei im Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert haben;

    iii) bei Stomatitis vesicularis für sechs Monate;

    iv) bei Tollwut für einen Monat ab dem letzten festgestellten Fall;

    v) bei Milzbrand für 15 Tage ab dem letzten festgestellten Fall.

    Wenn der gesamte seuchenempfängliche Tierbestand des Betriebs geschlachtet und alle Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, beträgt der Sperrzeitraum 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand.

    h) Es (sie) ist (sind) meiner Kenntnis nach nicht in Berührung mit Equiden gekommen, die in den letzten 15 Tagen vor dieser Erklärung von einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit befallen waren.

    i) Ihm (ihnen) sind meiner Kenntnis nach keine Thyreostatika, Östrogene, Androgene oder Gestagene zum Mästen verabreicht worden.

    j) Es (sie) ist (sind) anhand einer am .......(15) (innerhalb von zehn Tagen vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mit negativem Ergebnis folgenden Untersuchungen unterzogen worden:

    - einem Coggins-Test auf infektiöse Anämie,

    - einem Komplementbindungstest auf Rotz(16) in einer Serumverdünnung von 1:10.

    IV. Das Tier (die Tiere) wird (werden) in einem Transportmittel versandt, das vorher gereinigt und mit einem im Versandland amtlich anerkannten Mittel desinfiziert worden und so beschaffen ist, daß Kot, Streu oder Futter während des Transports nicht austreten können.

    Nachstehende schriftliche Erklärung des Besitzers oder seines Bevollmächtigten ist Teil der Bescheinigung.

    V. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Im Fall des Schiffstransports verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer der Seereise.

    /* Tabellen: S. ABl. */

    Der Unterzeichnete, . (Name in Druckbuchstaben),

    (Besitzer des (der) vorgenannten Tieres (Tiere) oder sein Bevollmächtigter(17) )

    erklärt:

    1. Das Tier (die Tiere) wird (werden) unmittelbar vom Versandbetrieb zum Bestimmungsbetrieb verbracht, ohne mit anderen Equiden in Berührung zu kommen, die nicht von einer gleichwertigen Bescheinigung begleitet sind.

    Der Transport erfolgt in einer Art und Weise, daß Gesundheit und Wohlbefinden des Tieres (der Tiere) wirksam geschützt werden können.

    2. Das Tier (die Tiere) wurde(n) entweder seit seiner (ihrer) Geburt in ....... (Ausfuhrland) gehalten oder wurde(n) mindestens 90 Tage vor dieser Erklärung in das Ausfuhrland eingeführt(18) .

    .

    .

    (Ort und Datum)

    (Unterschrift)

    (1) Teil des Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG des Rates.

    (2) Diese Bescheinigung muß am Tag des Verladens für den Versand des Tieres in den Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellt werden. Sie muß die Sendung begleiten und gilt nur für Tiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, LKW, Flugzeug oder Schiff befördert werden und unmittelbar zu einem Schlachthof verbracht werden.

    (3) Nichtzutreffendes streichen.

    (4) Datum einsetzen.

    (5) Die Untersuchung auf Rotz ist nicht vorgeschrieben für die Länder Finnland, Grönland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Australien, Neuseeland, Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika.

    ANHANG II

    für die Einfuhr von Schlachtequiden, die auf einem Markt oder in einem Sammelzentrum in der Europäischen Gemeinschaft Zwischenstation machen Nr. der Gesundheitsbescheinigung: .

    Versanddrittland(1) : .

    Zuständiges Ministerium: .

    Bezug auf die mitgeführte Tierschutzbescheinigung: .

    Anzahl der Tiere: .

    (in Worten)

    I. Identifizierung des Tieres (der Tiere)

    /* Tabellen: S. ABl. */

    Das Tier (die Tiere) wird (werden) versandt von: .

    (Ausfuhrort)

    unmittelbar nach: .

    (Bestimmungsmitgliedstaat und -schlachthof)

    mit Eisenbahnwaggon/LKW/Flugzeug/Schiff(2) : .

    (Anzugeben sind das Transportmittel und die Registriernummer, Flugnummer bzw. der registrierte Name)

    Name und Anschrift des Versenders: .

    .

    Name und Anschrift des Empfängers: .

    .

    III. Angaben zum Gesundheitszustand

    Der Unterzeichnete bestätigt, daß das (die) vorgenannte(n) Tier(e) folgende Bedingungen erfuellt (erfuellen):

    a) Es (sie) stammt (stammen) aus einem Land, in dem die nachstehenden Krankheiten anzeigepflichtig sind: afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE), infektiöse Anämie, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand.

    b) Es (sie) ist (sind) heute untersucht worden und weist (weisen) keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf(3) .

    c) Es (sie) ist (sind) nicht zur Schlachtung im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms bestimmt.

    d) Es (sie) ist (sind) während der drei Monate unmittelbar vor der Ausfuhr (oder, wenn es (sie) weniger als drei Monate alt ist (sind), seit der Geburt) in tierärztlich überwachten Betrieben im Versandland gehalten worden und

    - stammt (stammen) entweder aus einem in nachstehender Gruppe A, B, C oder D(4) aufgeführten Land(5) und ist (sind) in den letzten 30 Tagen vor dem Versand gesondert von Equiden eines anderen Gesundheitsstatus gehalten worden(6)

    oder

    - stammt (stammen) aus einem in nachstehender Gruppe E(7) aufgeführten Land(8) und ist (sind) in den letzten 40 Tagen vor dem Versand abgesondert und vor krankheitsübertragenden Insekten geschützt in einem zugelassenen Betrieb gehalten worden(9) .

    e) Es (sie) stammt (stammen) aus dem Hoheitsgebiet oder einem entsprechend den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften amtlich regionalisierten Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, in dem

    i) in den letzten zwei Jahren keine venezolanische Pferdeenzephalomyelitis aufgetreten ist;

    ii) in den letzten sechs Monaten keine Beschälseuche aufgetreten ist;

    iii) in den letzten sechs Monaten kein Rotz aufgetreten ist;

    iv) entweder in den letzten sechs Monaten keine Stomatitis vesicularis aufgetreten ist(10)

    oder das Tier (die Tiere) anhand einer am ..........(11) (innerhalb der letzten zehn Tage vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mittels Virusneutralisationstest in einer Serumverdünnung von 1:12 mit negativem Ergebnis auf Stomatitis vesicularis untersucht worden ist (sind)(12) ;

    v) - bei (einem) nicht kastrierten männlichen Tier (Tieren) entweder in den letzten sechs Monaten amtlich keine Virusarteriitis (EVA) festgestellt worden ist(13)

    oder

    - das Tier (die Tiere) anhand einer am ..........(14) (innerhalb der letzten zehn Tage vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mittels Virusneutralisationstest auf EVA untersucht worden ist (sind), mit negativem Ergebnis bei einer Serumverdünnung von 1:4(15) ,

    oder

    - das am ..........(16) (innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr) entnommene Sperma des Tieres (der Tiere) mittels Virusisolationstest mit negativem Ergebnis auf EVA untersucht worden ist(17) .

    f) Es (sie) stammt (stammen) nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, das in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften als von afrikanischer Pferdepest befallen gilt, und

    - es (sie) ist (sind) entweder nicht gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden(18) ,

    oder

    - es (sie) ist (sind) am ..........(19) gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden(20) .

    g) Es (sie) stammt (stammen) nicht aus einem Betrieb, der während der nachstehenden Zeiträume einer tierseuchenrechtlichen Sperre unterlag, und es (sie) ist (sind) nicht in Berührung mit Equiden aus einem solchen Betrieb gekommen:

    i) bei Pferdeenzephalomyelitis für sechs Monate ab dem Tag, an dem die befallenen Equiden geschlachtet worden sind;

    ii) bei infektiöser Anämie bis zu dem Tag - nachdem die befallenen Equiden geschlachtet worden sind -, an dem alle übrigen Tiere auf zwei im Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert haben;

    iii) bei Stomatitis vesicularis für sechs Monate;

    iv) bei Tollwut für einen Monat ab dem letzten festgestellten Fall;

    v) bei Milzbrand für 15 Tage ab dem letzten festgestellten Fall.

    Wenn der gesamte seuchenempfängliche Tierbestand des Betriebs geschlachtet und alle Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, beträgt der Sperrzeitraum 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand.

    h) Es (sie) ist (sind) meiner Kenntnis nach nicht in Berührung mit Equiden gekommen, die in den letzten 15 Tagen vor dieser Erklärung von einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit befallen waren.

    i) Ihm (ihnen) sind meiner Kenntnis nach keine Thyreostatika, Östrogene, Androgene oder Gestagene zum Mästen verabreicht worden.

    j) Es (sie) ist (sind) anhand einer am ..........(21) (innerhalb von zehn Tagen vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mit negativem Ergebnis folgenden Untersuchungen unterzogen worden:

    - einem Coggins-Test auf infektiöse Anämie,

    - einem Komplementbindungstest auf Rotz in einer Serumverdünnung von 1:10(22) ,

    - einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche in einer Serumverdünnung von 1:10(23) .

    - einem Komplementbindungstest auf Piroplasmosis (Babesia equi und Babesia caballi) in einer Serumverdünnung von 1:5(24) (25) .

    k) Es (sie) ist (sind) anhand von im Abstand von 21 bis 30 Tagen zwei Mal, und zwar am ..........(26) und am ..........(27) , entnommenen Blutproben einem Test auf Pferdepest gemäß Anhang D der Richtlinie 90/426/EWG unterzogen worden, wobei die zweite Blutprobe in den zehn Tagen vor dem Versand entnommen worden ist(28) ,

    entweder mit negativem Ergebnis bei (einem) nichtgeimpften Tier(en)(29)

    oder ohne Zunahme der Antikörper bei (einem) geimpften Tier(en)(30) .

    l) Es (sie) ist (sind) entweder nicht gegen venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft worden(31) (32) ,

    oder

    es (sie) ist (sind) am ..........(33) (mindestens sechs Monate vor der Absonderung vor der Ausfuhr) geimpft worden(34) .

    m) Es (sie) ist (sind) entweder am ..........(35) (innerhalb von sechs Monaten und mindestens 30 Tage vor der Ausfuhr) mit einem inaktivierten Vakzin gegen die Virustypen WEE und EEE der amerikanischen Pferdeenzephalomyelitis geimpft worden(36) (37) (38) ,

    oder

    es (sie) ist (sind) anhand von im Abstand von 21 Tagen zwei Mal, und zwar am ..........(39) und am ..........(40) , entnommenen Blutproben mittels Hämagglutinationshemmtests auf WEE und EEE untersucht worden, wobei die zweite Blutprobe in den zehn Tagen vor dem Versand entnommen worden ist, mit negativem Ergebnis bei (einem) nichtgeimpften Tier(en)(41) oder ohne Zunahme der Antikörper bei (einem) vor mehr als sechs Monaten geimpften Tier(en)(42) .

    IV. Das Tier (die Tiere) wird (werden) in einem Transportmittel versandt, das vorher gereinigt und mit einem im Versandland amtlich anerkannten Mittel desinfiziert worden und so beschaffen ist, daß Kot, Streu oder Futter während des Transports nicht austreten können.

    Nachstehende schriftliche Erklärung des Besitzers oder seines Bevollmächtigten ist Teil der Bescheinigung.

    V. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Im Fall des Schiffstransports verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer der Seereise.

    /* Tabellen: S. ABl. */

    Der Unterzeichnete, . (Name in Druckbuchstaben),

    (Besitzer des (der) vorgenannten Tieres (Tiere) oder sein Bevollmächtigter(43)

    erklärt:

    1. Das Tier (die Tiere) wird (werden) unmittelbar vom Versandbetrieb zum Bestimmungsbetrieb verbracht, ohne mit Equiden eines anderen Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen.

    Der Transport erfolgt in einer Art und Weise, daß Gesundheit und Wohlbefinden des Tieres (der Tiere) wirksam geschützt werden können.

    2. Das Tier (die Tiere) wurde(n) entweder seit seiner (ihrer) Geburt in .......... (Ausfuhrland) gehalten oder wurde(n) mindestens 90 Tage vor dieser Erklärung in das Ausfuhrland eingeführt(44) .

    .

    .

    (Ort und Datum)

    (Unterschrift)

    (1) Teil des Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG des Rates.

    (2) Diese Bescheinigung muß am Tag des Verladens für den Versand des Tieres in den Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellt werden. Sie muß die Sendung begleiten und gilt nur für Tiere, die in ein und demselben Eisenbahnwaggon, LKW, Flugzeug oder Schiff befördert werden.

    (3) Gruppe A: Finnland, Grönland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz;

    Gruppe B: Australien, Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Neuseeland, Polen, Rumänien, Rußland (1), Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechei, Ukraine, Ungarn, Weißrußland, Zypern;

    Gruppe C: Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika; Gruppe D: Argentinien, Brasilien (1), Chile, Kuba, Mexiko, Paraguay, Uruguay;

    Gruppe E: Algerien, Israel, Malta, Mauritius, Tunesien.

    (4) Nichtzutreffendes streichen.

    (5) Datum einsetzen.

    (6) Die Untersuchungen auf Rotz und Beschälseuche sind für die in den Gruppen A und C genannten Länder sowie Australien und Neuseeland nicht vorgeschrieben.

    (7) Gilt nur für die in Gruppe E genannten Länder.

    (8) Gilt nur für die in Gruppe D genannten Länder.

    (9) Gilt nur für die in Gruppe C genannten Länder.

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