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Document 31993D0072

93/72/EWG: Beschluß der Kommission vom 23. Dezember 1992 über die Einrichtung eines Beratenden Ausschusses für Koordinierung im Bereich des Binnenmarktes

ABl. L 26 vom 3.2.1993, p. 18–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1993/72/oj

31993D0072

93/72/EWG: Beschluß der Kommission vom 23. Dezember 1992 über die Einrichtung eines Beratenden Ausschusses für Koordinierung im Bereich des Binnenmarktes

Amtsblatt Nr. L 026 vom 03/02/1993 S. 0018 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0006
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0006


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. Dezember 1992 über die Einrichtung eines Beratenden Ausschusses für Koordinierung im Bereich des Binnenmarktes

(93/72/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 8a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sieht während eines Zeitraumes, der am 31. Dezember 1992 ausläuft, die schrittweise Verwirklichung des Binnenmarktes vor, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gesichert ist.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat bereits einige Maßnahmen verabschiedet, um möglichen nach dem Abbau dieser Grenzkontrollen auftauchenden praktischen Problemen zu begegnen. Die Mitgliedstaaten selbst haben ebenfalls einige Maßnahmen getroffen.

Die Vollendung des Binnenmarktes als ein Raum ohne Binnengrenzen benötigt eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Die Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1992 über das erfolgreiche Funktionieren des Binnenmarktes lädt die Mitgliedstaaten und die Kommission ein, die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit in Betracht zu ziehen, um jegliche praktischen Probleme zu lösen, die auftauchen mögen.

Bestehende Gemeinschaftsmaßnahmen treffen bereits in einigen Bereichen Vorkehrungen für Mitteilungen an die Kommission und/oder Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Diese Mitteilungspflichten und Systeme für Informationsaustausch decken nicht alle Bereiche ab, in denen eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Vollendung des Binnenmarktes erforderlich ist, um mögliche praktische Probleme insbesondere während seiner frühen Phasen zu lösen.

Daher ist es für die Kommission wünschenswert, von einem Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten in Angelegenheiten beraten zu werden, die eine enge und effiziente Zusammenarbeit benötigen, um mit praktischen Problemen, die dringende Aufmerksamkeit erfordern, umzugehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für die Koordination im Bereich des Binnenmarktes eingesetzt, nachstehend "Ausschuß" genannt.

(2) Der Ausschuß besteht aus je zwei Vertretern von jedem Mitgliedstaat unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission.

Artikel 2

(1) Der Ausschuß kann von der Kommission zu jeglichem nach dem 1. Januar 1993 auftauchenden praktischen Problem gehört werden, das das Funktionieren des Binnenmarktes betrifft und nicht erfasst wird durch Maßnahmen gemäß Vorkehrungen für Mitteilungen an die Kommission und/oder den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, welche in anderen anwendbaren Maßnahmen der Gemeinschaft festgesetzt werden oder auf ein bestehendes System für praktische Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten gegründet sind.

(2) Jedes Mitglied des Ausschusses kann die Kommission bitten, daß der Ausschuß in jeglicher Angelegenheit gehört wird, die in den Kompetenzbereich des Ausschusses fällt.

Artikel 3

Um die Arbeit des Ausschusses zu erleichtern, können Arbeitsgruppen eingerichtet werden.

Artikel 4

(1) Ein Sekretariat für den Ausschuß wird von den Dienststellen der Kommission geführt.

(2) Der Vorsitzende kann jede Person mit besonderer Sachkenntnis in bezug auf einen Tagesordnungspunkt einladen, an den Beratungen als Sachverständiger teilzunehmen. Sachverständige nehmen an den Beratungen nur zu dem Punkt teil, zu dem sie eingeladen wurden.

(3) Vertreter der betroffenen Kommissionsdienststellen nehmen an den Sitzungen des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppe teil.

(4) Der Ausschuß tritt nach Einberufung durch die Kommission am Sitz der Kommission zusammen.

Artikel 5

(1) Gegenstand der Beratungen des Ausschusses sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.

(2) Die Kommission kann bei der Aufforderung zur Stellungnahme dem Ausschuß eine Frist setzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abzugeben ist.

(3) Die Stellungnahmen der Vertreter der Mitgliedstaaten werden im Sitzungsprotokoll niedergelegt.

Artikel 6

Unbeschadet von Artikel 214 des Vertrages dürfen die Mitglieder des Ausschusses und gegebenenfalls Sachverständige gemäß Artikel 4 Absatz 2 Auskünfte, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Ausschuß oder in den Arbeitsgruppen Kenntnis erlangt haben, nicht preisgeben, falls die Kommission den Ausschuß darauf hingewiesen hat, daß die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage Probleme vertraulichen Charakters berührt.

Artikel 7

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Brüssel, den 23. Dezember 1992

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Vizepräsident

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