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Document 31992R3680

    Verordnung (EWG) Nr. 3680/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 über den Abschluß des Protokolls zur festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993

    ABl. L 379 vom 23.12.1992, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3680/oj

    31992R3680

    Verordnung (EWG) Nr. 3680/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 über den Abschluß des Protokolls zur festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993

    Amtsblatt Nr. L 379 vom 23/12/1992 S. 0001 - 0014


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3680/92 DES RATES vom 7. Dezember 1992 über den Abschluß des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Übereinstimmung mit dem am 7. Februar 1983 in Conakry unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas (2), zuletzt geändert durch das am 28. Juli 1987 in Brüssel unterzeichnete Abkommen (3), haben die beiden Parteien Verhandlungen mit dem Ziel geführt, die Änderungen oder Ergänzungen zu vereinbaren, die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls in das Abkommen aufzunehmen sind.

    Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 12. Dezember 1991 ein neues Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 paraphiert.

    Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das neue Protokoll zu genehmigen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 1992.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D. HURD

    (1) ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992.

    (2) ABl. Nr. L 111 vom 27. 4. 1983, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 29 vom 30. 1. 1987, S. 9.

    PROTOKOLL zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993

    Artikel 1

    Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 werden die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von zwei Jahren wie folgt festgesetzt:

    1. Trawler: 12 000 (zwölftausend) BRT monatlich im Jahresdurchschnitt,

    2. Thunfischfroster (Wadenfischerei): 24 Schiffe,

    3. Thunfischfänger mit Angeln: 8 Schiffe,

    4. Oberflächen-Langleinenfischer: 5 Schiffe. Artikel 2

    (1) Der in Artikel 8 des Abkommens vorgesehene finanzielle Ausgleich beträgt für den in Artikel 1 genannten Zeitraum 6 700 000 ECU und wird in zwei gleichen Jahresraten gezahlt.

    (2) Die Verwendung dieses Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Regierung der Republik Guinea.

    (3) Die Ausgleichszahlungen werden auf ein bei einem Finanzinstitut oder jeder anderen von der Regierung der Republik Guinea bezeichneten Stelle eröffnetes Konto überwiesen. Artikel 3

    Die in Artikel 1 Nummer 1 genannten Fangmöglichkeiten können auf Antrag der Gemeinschaft stufenweise um 1 000 Bruttoregistertonnen monatlich im Jahresdurchschnitt angehoben werden. In diesem Fall erhöht sich der in Artikel 2 genannte finanzielle Ausgleich zeitanteilig. Artikel 4

    Die Gemeinschaft beteiligt sich ferner während des in Artikel 1 genannten Zeitraums mit einem Betrag von 400 000 ECU an der Finanzierung eines wissenschaftlichen oder technischen Programms Guineas zur besseren Erforschung der Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Guinea.

    Dieser Betrag wird der Regierung der Republik Guinea zur Verfügung gestellt und auf ein von den Behörden Guineas bezeichnetes Konto überwiesen. Artikel 5

    Die beiden Vertragsparteien kommen überein, daß eine Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der in der Seefischerei tätigen Personen wesentlich für den Erfolg ihrer Zusammenarbeit ist. Die Gemeinschaft wird daher guineischen Staatsbürgern den Zugang zu den Einrichtungen ihrer Mitgliedstaaten erleichtern und zu diesem Zweck Stipendien für Studien oder praktische Ausbildungsgänge in den verschiedenen, die Fischerei betreffenden wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachbereichen zur Verfügung stellen.

    Diese Stipendien können auch in jedem anderen, durch ein Kooperationsabkommen mit der Gemeinschaft verbundenen Staat genutzt werden. Die Gesamtkosten für diese Stipendien dürfen 400 000 ECU nicht übersteigen. Ein Teil dieses Betrags kann auf Antrag der guineischen Behörden dazu verwendet werden, die Kosten für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder fischereibezogenen Praktika zu decken sowie Lehrgänge über die Fischerei in Guinea zu organisieren und den Betrieb und die administrative Infrastruktur der Abteilung für Fischerei auszubauen. Die Zahlung dieses Betrags erfolgt je nach Verwendung. Artikel 6

    Unterlässt die Gemeinschaft die Zahlungen gemäß den Artikeln 2 und 4, so kann die Anwendung dieses Protokolls ausgesetzt werden. Artikel 7

    Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas wird aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt. Artikel 8

    Dieses Protokoll tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

    Es gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1992.

    ANHANG

    BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IN DER FISCHEREIZONE GUINEAS FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT

    A. Formalitäten für die Beantragung und die Ausstellung der Lizenzen

    Mindestens dreissig Tage vor dem beantragten Beginn der Geltungsdauer stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft über die Delegation der Kommission in Guinea beim Staatssekretariat für Fischerei der Republik Guinea einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug, das aufgrund des Abkommens Fischfang betreiben will.

    Die Anträge werden auf entsprechenden Vordrucken gestellt, die zu diesem Zweck von der Regierung der Republik Guinea ausgegeben werden und von denen nachstehend ein Muster beigefügt ist (Anlage 1).

    Jedem Antrag ist der Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen. Diese Zahlung erfolgt auf das bei der Staatskasse Guineas eröffnete Konto.

    Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafen- und Dienstleistungsgebühren.

    Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Guinea binnen dreissig Tagen nach Eingang des obengenannten Zahlungsnachweises durch die Behörden Guineas zugestellt.

    Die Lizenz ist auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und nicht übertragbar. Im Falle nachgewiesener höherer Gewalt jedoch kann die Lizenz für ein Fahrzeug auf Antrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch eine neue Lizenz ersetzt werden, die für ein anderes Fischereifahrzeug mit vergleichbaren technischen Daten wie das zu ersetzende Fahrzeug erteilt wird. Der Reeder des zu ersetzenden Fahrzeugs übersendet die ungültig gewordene Lizenz über die Stellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Staatssekretariat für Fischerei der Republik Guinea.

    Die neue Lizenz enthält folgende Angaben:

    - das Ausstellungsdatum;

    - die Geltungsdauer der neuen Lizenz; diese umfasst den Zeitraum von der Ankunft des Ersatzschiffes bis zum Ablauf der Lizenz für das ersetzte Schiff.

    In diesem Fall ist für die verbleibende Geltungsdauer keine Gebühr gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens zu entrichten.

    Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen.

    I. Bestimmungen für Trawler

    1. Jedes Fischereifahrzeug ist einmal jährlich vor Ausstellung der Lizenz im Hafen von Conakry vorzuführen, damit die Inspektionen nach den geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt werden können. Diese Inspektionen werden ausschließlich von den dazu befugten Personen innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft des Fischereifahrzeugs im Hafen vorgenommen, wenn diese Ankunft mindestens 48 Stunden vorher angekündigt worden ist. Wird die Lizenz während desselben Kalenderjahres erneuert, so ist das betreffende Fischereifahrzeug von der Inspektion ausgenommen.

    2. Jedes Fischereifahrzeug muß sich durch eine in einer entsprechenden Liste des Staatssekretariats für Fischerei aufgeführte Agentur vertreten lassen.

    3. a) Für die Dauer dieses Protokolls betragen die Lizenzgebühren für ein Jahr:

    126 ECU je BRT und Jahr für Fischfänger,

    150 ECU je BRT und Jahr für Tintenfischfänger,

    152 ECU je BRT und Jahr für Garnelenfänger.

    Die Gebühren für ein Kalenderjahr können viertel- oder halbjährlich gezahlt werden. In diesem Fall erhöht sich der Betrag um 5 % bzw. 3 %.

    b)Für die Dauer dieses Protokolls betragen die Lizenzgebühren für sechs Monate:

    82 ECU je BRT und Halbjahr für Fischfänger,

    97 ECU je BRT und Halbjahr für Tintenfischfänger,

    99 ECU je BRT und Halbjahr für Garnelenfänger.

    Fischereifahrzeuge, die nicht die in Abschnitt C geforderten 100 kg Fisch je BRT und Jahr anlanden, müssen eine zusätzliche Gebühr von 10 ECU je BRT und Jahr zahlen.

    II. Bestimmungen für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

    a) Die Jahresgebühren werden auf 20 ECU je in der Fischereizone Guineas gefangene Tonne festgesetzt.

    b) Die Lizenzen werden erteilt, nachdem an das Staatssekretariat für Fischerei eine Pauschalsumme von 1 500 ECU jährlich je Thunfisch-Wadenfänger und 300 ECU jährlich je Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer gezahlt worden ist. Dies entspricht den Gebühren für:

    - 75 Tonnen je Jahr von Wadenfängern gefangenem Thunfisch,

    - 15 Tonnen je Jahr von Thunfischfängern mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischern gefangenem Fisch.

    Die endgültige Abrechnung über die im Wirtschaftsjahr fälligen Gebühren nimmt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Ende eines jeden Kalenderjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen vor, die für jedes Fischereifahrzeug eingegangen sind und von den für die Überprüfung von Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten (ORSTOM und IEO - spanisches ozeanographisches Institut) bestätigt wurden. Diese Abrechnung wird dem Staatssekretariat für Fischerei und den Reedern gleichzeitig zugestellt. Etwaige Restbeträge sind von den Reedern binnen dreissig Tagen nach Zustellung der endgültigen Abrechnung an das Staatssekretariat für Fischerei auf das bei der Staatskasse Guineas eröffnete Konto zu überweisen.

    Fällt der endgültige Abrechnungsbetrag niedriger aus als die obengenannte Vorauszahlung, so wird die entsprechende Restsumme dem Reeder nicht zurückgezahlt.

    B. Meldung der Fänge

    Sämtliche Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, denen im Rahmen des Abkommens der Fischfang in der Fischereizone Guineas gestattet ist, müssen ihre Fänge dem Staatssekretariat für Fischerei mit Durchschrift an die Delegation der Kommission in Guinea melden. Dafür gelten folgende Bestimmungen:

    - Trawler melden ihre Fänge anhand des beigefügten Musters (Anlage 2). Diese Fangmeldungen sind monatlich aufzustellen und mindestens einmal im Vierteljahr zu übermitteln.

    - Thunfisch-Wadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer führen über jede Fangreise innerhalb der Fischereizone Guineas ein Fischereilogbuch gemäß Anlage 3. Dieses Logbuch ist dem Staatssekretariat für Fischerei über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Guinea innerhalb von 45 Tagen nach Abschluß des Fangeinsatzes in der Fischereizone Guineas zuzustellen.

    - Die Formulare sind deutlich auszufuellen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen.

    Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift behält sich die Regierung Guineas das Recht vor, die Lizenz für das betreffende Fischereifahrzeug bis zur Erfuellung dieser Formalität auszusetzen.

    In diesem Fall wird die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Guinea darüber unterrichtet.

    C. Anlandung von Fängen

    Trawler, die in der Fischereizone Guineas Fischfang betreiben dürfen, müssen je BRT und Jahr 100 kg Fisch kostenlos anlanden, um zur Versorgung der örtlichen Bevölkerung mit in der Fischereizone Guineas gefangenem Fisch beizutragen.

    Diese Mengen können einzeln oder unter Angabe der betreffenden Fischereifahrzeuge gemeinsam angelandet werden.

    D. Beifänge

    1. Fischfänger dürfen, gemessen am Gesamtfangergebnis innerhalb der Fischereizone Guineas, nicht mehr als 15 % andere Meerestiere als Fisch an Bord haben.

    Tintenfischfänger dürfen, gemessen am Gesamtfangergebnis innerhalb der Fischereizone Guineas, nicht mehr als 20 % Krebstiere und 30 % Fische an Bord haben.

    Garnelenfänger dürfen, gemessen am Gesamtfangergebnis innerhalb der Fischereizone Guineas, nicht mehr als 25 % Kopffüsser und 50 % Fische an Bord haben.

    Eine Abweichung von diesen Prozentsätzen um höchstens 5 % ist zulässig.

    Diese Hoechstmengen sind in der Lizenz angegeben.

    2. Thunfischfängern mit Angel ist es ferner gestattet, zur Ausübung ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Guineas Köderfische zu fangen.

    E. Anheuerung von Seeleuten

    Die Reeder, die im Besitz einer im Rahmen des Abkommens erteilten Fanglizenz sind, tragen unter nachstehenden Bedingungen zu der praktischen Berufsausbildung von Staatsangehörigen Guineas bei:

    1. Jeder Eigner eines Trawlers verpflichtet sich zur Anheuerung von

    - drei Seefischern auf allen Schiffen mit einer Tonnage bis zu 350 BRT;

    -einer 25 % der insgesamt angeheuerten Seefischer entsprechenden Anzahl von Seefischern auf allen Schiffen mit mehr als 350 BRT.

    2. Für die Flotte der Thunfisch-Wadenfänger werden drei guineische Seeleute ständig an Bord genommen.

    3. Für die Flotte der Thunfischfänger mit Angeln werden während der Thunfischfangsaison in den Gewässern Guineas insgesamt drei guineische Seeleute angeheuert, jedoch nicht mehr als ein Seemann pro Fischereifahrzeug.

    4. Für die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer verpflichten sich die Reeder, zwei Seefischer je Schiff anzuheuern.

    5. Die Heuer dieser Seefischer ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem Staatssekretariat für Fischerei einvernehmlich festzusetzen. Sie geht zu Lasten der Reeder und muß die vorgeschriebenen Sozialabgaben für den Seemann einschließen (unter anderem Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung).

    Werden keine guineischen Seeleute an Bord genommen, so zahlen die Reeder von Thunfisch-Wadenfängern, Thunfischfängern mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischern an das Staatssekretariat für Fischerei eine Pauschalsumme für das betreffende Fischwirtschaftsjahr, die der Heuer der Seeleute entspricht.

    Diese Summe wird für die Ausbildung von guineischen Seefischern verwendet; sie ist auf ein von den Behörden Guineas angegebenes Konto zu zahlen.

    F. Anbordnahme von Beobachtern

    1. Der Beobachter und der Seefischer mit Beobachterstatus sind damit beauftragt, die Fangtätigkeit in der Fischereizone Guineas zu kontrollieren und die Fangeinsätze des betreffenden Fischereifahrzeugs statistisch zu erfassen. Ihnen ist bei der Wahrnehmung ihres Amtes jegliche Unterstützung zu gewähren; sie haben Zugang zu den betreffenden Schiffsräumen, können die benötigten Unterlagen einsehen und einmal wöchentlich über Funk die Angaben zur Fangtätigkeit weitergeben.

    2. Das Staatssekretariat für Fischerei überträgt ausserdem auf jedem Trawler einem der angeheuerten guineischen Seefischer die Aufgaben eines Beobachters.

    Der Kapitän unterstützt den Seefischer mit Beobachterstatus auch ausserhalb der eigentlichen Fangtätigkeit. Letzterer wird vom Reeder nach den für Seefischer geltenden Sätzen entlohnt.

    Im Normalfall darf der Seefischer mit Beobachterstatus für höchstens zwei Fangfahrten an Bord bleiben.

    3. Thunfischfänger und Langleinenfischer nehmen auf Anfrage des Staatssekretariats für Fischerei einen Beobachter an Bord, dessen Anwesenheit an Bord die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten darf.

    Der Kapitän unterstützt den Beobachter bei der Durchführung seiner Arbeit. Dieser ist den Offizieren des betreffenden Schiffes gleichgestellt.

    Gehalt und Sozialabgaben des Beobachters gehen zu Lasten der Regierung Guineas.

    Wird der Beobachter in einem ausländischen Hafen an Bord genommen, so trägt der Reeder dessen Reisekosten.

    Verlässt ein Fischereifahrzeug, das einen guineischen Beobachter an Bord hat, die Fischereizone Guineas, so ist dafür zu sorgen, daß der Beobachter auf Kosten des Reeders so rasch wie möglich nach Conakry zurückkehren kann.

    G. Inspektionen und Kontrollen

    Jedes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft, das in der Fischereizone Guineas Fischfang betreibt, gestattet das Anbordkommen von guineischen Fischereiinspektoren und unterstützt diese in der Erfuellung ihrer Aufgaben. Die Anwesenheit des Inspektors an Bord darf die zur Überprüfung der Fänge mittels Stichproben sowie die für jede andere Kontrolle der Fangtätigkeit erforderliche Zeit nicht überschreiten.

    H. Fischereizonen

    Alle in Artikel 1 des Protokolls genannten Fischereifahrzeuge sind befugt, ihre Fangtätigkeit in den Gewässern ausserhalb der Zwölf-Seemeilen-Zone auszuüben.

    I. Zulässige Mindestmaschenöffnungen

    Die zulässige Mindestmaschenöffnung im Steert des Schleppnetzes (bei gestreckten Maschen) beträgt:

    a) 40 mm für Garnelenfänger;

    b)40 mm für Tintenfischfänger;

    c)60 mm für Fischfänger.

    Eine Änderung dieser Mindestmasse in der Absicht, Einheitlichkeit mit den Mitgliedstaaten der subregionalen Fischereikommission herzustellen, ist möglich. Etwaige Anpassungen dieser Art werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses geprüft.

    J. Ein- und Auslaufen aus der Fischereizone

    Alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone Guineas Fischfang betreiben, geben der Funkstation des Staatssekretariats für Fischerei bei jedem Einlaufen in die guineische Fischereizone und jedem Auslaufen Datum und Uhrzeit sowie ihre Position durch.

    Rufzeichen und Sendefrequenzen werden den Reedern bei Ausstellung der Lizenz vom Staatssekretariat für Fischerei mitgeteilt.

    Ist die Funkverbindung nicht möglich, so können die Schiffe auf andere Formen der Nachrichtenübermittlung wie Telex (Nr. 22315) oder Telegramm ausweichen.

    K. Verfahren im Fall einer Durchsuchung

    1. Wird ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das im Rahmen eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland Fischfang betreibt, in der ausschließlichen Wirtschaftszone Guineas angehalten und durchsucht, so ist die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Guinea binnen 48 Stunden zu verständigen und ihr gleichzeitig ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe hierfür zu übermitteln.

    2. Ist das Schiff zum Fischfang in den Gewässern Guineas berechtigt, so findet innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der vorgenannten Informationen eine Konzertierungssitzung statt, bevor irgendwelche Maßnahmen gegen den Kapitän oder die Besatzung bzw. die Ladung und die Anlagen an Bord getroffen werden (mit Ausnahme derjenigen, die zur Beweissicherung notwendig sind); an dieser Sitzung nehmen die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Staatssekretariat für Fischerei, die Kontrollbehörden und gegebenenfalls auch ein Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats teil.

    Während dieser Konzertierung tauschen die Parteien alle zur Klärung des Tatbestands zweckdienlichen Unterlagen und Informationen aus, insbesondere die Belege der automatischen Positionsaufzeichnungen der fraglichen Fangart bis zur Durchsuchung.

    Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Konzertierung sowie über alle infolge der Durchsuchung getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

    3. Vor Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von drei Werktagen nach der Durchsuchung abzuschließen.

    4. Lässt sich die Angelegenheit nicht über einen Vergleich regeln und wird sie vor ein zuständiges Gericht gebracht, so setzt die zuständige Behörde innerhalb von 48 Stunden nach Abschluß des Verfahrens zur gütlichen Regelung und in Erwartung der gerichtlichen Entscheidung eine Bankkaution fest. Diese Kaution darf nicht höher ausfallen als die in den nationalen Rechtsvorschriften für einen derartigen Verstoß vorgesehene maximale Geldstrafe. Die Bankkaution wird dem Reeder von der zuständigen Behörde zurückgezahlt, wenn der Fall abgeschlossen ist, ohne daß eine Strafe gegen den Kapitän des betreffenden Schiffes verhängt wurde.

    5. Schiff und Besatzung werden freigegeben

    - nach Abschluß der Konzertierung, wenn die festgestellten Tatsachen dies gestatten, oder

    - nach Erfuellung der Auflagen im Rahmen der gütlichen Beilegung oder

    - nach Hinterlegung der Bankkaution (gerichtliches Verfahren).

    6. Gelangt eine der Parteien zu der Auffassung, daß die Anwendung dieses Verfahrens Schwierigkeiten aufwirft, so kann sie eine dringliche Konsultation nach Maßgabe von Artikel 10 des Abkommens beantragen.

    Anlage 1

    FORMULAR

    ANTRAG AUF ERTEILUNG

    EINER FANGLIZENZ

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Technische Anmerkungen

    Genehmigung des Staatssekretariats für Fischerei

    Anlage 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anlage 3

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Remarks

    1. Use one sheet per month, and one line per day.

    2. At the end of each trip, forward a copy of the log to your correspondent or to ICCAT, General Mola 17, Madrid 1, Spain.

    3. 'Day` refers to the day you set the line.

    4. Fishing area refers to the noon position of the boat. Round off minutes, and record degrees of latitude and longitude. Be sure to record N/S and E/W.

    5. The bottom line ('landing weight`) should be completed only at the end of the trip. Actual weight at the time of unloading should be recorded.

    6. All information reported herein will be kept strictly confidential.

    O Longline

    O Baltboat

    O Purse seine

    O Trolling

    O Others

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