This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31992R3339
Council Regulation (EEC) No 3339/92 of 16 November 1992 laying down, in respect of hops, the amount of aid to producers for the 1991 harvest
Verordnung (EWG) Nr. 3339/92 des Rates vom 16. November 1992 zur Festsetzung der den Hopfenerzeugern für die Ernte 1991 zu zahlenden Beihilfe
Verordnung (EWG) Nr. 3339/92 des Rates vom 16. November 1992 zur Festsetzung der den Hopfenerzeugern für die Ernte 1991 zu zahlenden Beihilfe
ABl. L 336 vom 20.11.1992, p. 4–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991
Verordnung (EWG) Nr. 3339/92 des Rates vom 16. November 1992 zur Festsetzung der den Hopfenerzeugern für die Ernte 1991 zu zahlenden Beihilfe
Amtsblatt Nr. L 336 vom 20/11/1992 S. 0004 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0016
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 46 S. 0016
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3339/92 DES RATES vom 16. November 1992 zur Festsetzung der den Hopfenerzeugern für die Ernte 1991 zu zahlenden Beihilfe DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 7, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 kann den Hopfenerzeugern eine Beihilfe gewährt werden, damit sie ein angemessenes Einkommen erzielen. Die Höhe dieser Beihilfe wird je Hektar und differenziert nach Sorten festgesetzt, wobei der Durchschnittsertrag der in voller Erzeugung stehenden Flächen im Vergleich zu den Durchschnittserträgen der Vorjahresernten sowie die Marktlage und Kostenentwicklung berücksichtigt werden. Nach Artikel 12a derselben Verordnung kann die Beihilfe den Erzeugern auch, zur Erleichterung der Entwicklung neuer Sorten, für die mit Versuchsstämmen bepflanzten Flächen gewährt werden. Aus der Prüfung der Ernteergebnisse des Jahres 1991 folgt, daß für in der Gemeinschaft angebaute Sortengruppen von Hopfen eine Behilfe festzusetzen ist. Diese Beihilfe sollte auch für mit Versuchsstämmen bepflanzte Flächen gewährt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für die Ernte 1991 wird den Hopfenerzeugern der Gemeinschaft für die im Anhang aufgeführten Sortengruppen sowie Versuchsstämme eine Beihilfe gewährt. (2) Die Beihilfe wird in der im Anhang angegebenen Höhe festgesetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 16. November 1992. Im Namen des Rates Der Präsident J. GUMMER (1) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23). (2) Stellungnahme vom 30. Oktober 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ANHANG Den Hopfenerzeugern für die Ernte 1991 zu gewährende Beihilfe Sortengruppen in ECU/ha Aromahopfen 340 Bitterhopfen 340 Andere Hopfen 340 Versuchsstämme 340