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Document 31992R2505

    Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    ABl. L 267 vom 14.9.1992, p. 1–701 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2505/oj

    31992R2505

    Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    Amtsblatt Nr. L 267 vom 14/09/1992 S. 0001 - 0701


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2505/92 DER KOMMISSION vom 14. Juli 1992 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (01)(), insbesondere auf Artikel 9 und 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird eine neue Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Auenhandels der Gemeinschaft genügt.

    Es ist notwendig, die Kombinierte Nomenklatur zu ändern im Hinblick auf:

    - Änderungen, um Veränderungen der statistischen und handelspolitischen Anforderungen Rechnung zu tragen;

    - Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;

    - die Notwendigkeit einer Angleichung oder Klärung der sprachlichen Fassungen.

    Artikel 12

    der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sieht vor, da die Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung, die jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres gilt, die vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur veröffentlicht zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Manahmen ergeben (02)().

    Dementsprechend ist es erforderlich die Liste in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 auf den neuesten Stand zu bringen, hinsichtlich der Gemeinschaftsmanahmen gemä Artikel 2 der vorliegenden Verordnung, um den Einflu von Gemeinschaftsmanahmen auf den Taric zu berücksichtigen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Manahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden durch die Anhänge der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, 14. Juli 1992.

    Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission

    ANHANG I

    TEIL I

    EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN

    TITEL I

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN A. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

    1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Magebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

    2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

    b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehenden Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

    3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgend- einem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

    a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

    b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

    c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermän in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

    4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

    5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren folgendes:

    a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

    b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen (01)() wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.

    6. Magebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und sinngemä die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

    B. Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze 1. Die Zollsätze für eingeführte Waren mit Ursprung in Ländern, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, oder in Ländern, mit denen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die Meistbegünstigungsklausel auf dem Gebiet der Zölle enthaltende Abkommen geschlossen hat, sind die in Spalte 4 des Zolltarifs aufgeführten vertragsmäigen Zollsätze.

    Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind diese vertragsmäigen Zollsätze auch anzuwenden auf andere als die vorgennanten Waren bei deren Einfuhr aus allen Drittländern.

    Die autonomen Zollsätze der Spalte 3 sind anzuwenden:

    wenn sie niedriger als die vertragsmäigen Zollsätze sind

    oder

    wenn kein vertragsmäiger Zollsatz besteht; in diesem Fall ist in der Spalte 4 ein Strich eingetragen.

    2. Ziffer 1 wird nicht angewendet, wenn besondere autonome Zollsätze für Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern vorgesehen sind oder wenn Präferenzzölle aufgrund von Abkommen angewendet werden.

    3. Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Zollsätze als die des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden, sofern dies durch Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist.

    4. Zollsätze der Spalten 3 und 4, bei denen als Mastab Hundertteile angegeben sind, sind Wertzollsätze.

    5. Das bei bestimmten Positionen oder Unterpositionen in der Spalte 3 angegebene Zeichen "(AGR)" bedeutet, da die betreffenden Waren einer Abschöpfungsregelung unterliegen.

    Die Angabe eines Zollsatzes gefolgt von dem Zeichen + und dem Zeichen "(AGR)" (z.B. 16 + (AGR)) bedeutet, da die betreffenden Waren einem Zollsatz und zusätzlich einer Abschöpfung unterliegen.

    Steht vor dem Zeichen "(AGR)" lediglich eine Zahl ohne weitere Angabe (z.B. 20 (AGR)), so stellt diese Zahl einen Hinweis auf einen Zollsatz dar, der seit der Einführung der Abschöpfungsregelung nicht mehr erhoben wird.

    6. Das in den Spalten 3 und 4 angegebene Zeichen "MOB" bedeutet, da für die betreffenden Waren ein beweglicher Teilbetrag erhoben wird, der im Rahmen von Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgesetzt wird.

    7. Das in Spalte 4 der Kapitel 17 bis 19 und 21 angegebene Zeichen "AD S/Z" oder "AD F/M" bedeutet, da der Hoechstzollsatz aus einem Wertzollsatz und einem Zusatzzoll für bestimmte Arten Zucker oder für Mehl besteht. Dieser Zusatzzoll wird im Rahmen von Handelsregelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse festgesetzt.

    8. Das in Spalte 4 der Kapitel 8 und 20 angegebene Zeichen "AD S/Z" bedeutet, da die Gemeinschaft sich das Recht vorbehält, über den vertragsmäigen Zollsatz hinaus einen Zusatzzoll auf Zucker zu erheben, der der Einfuhrbelastung für Zucker entspricht und von der in dem Erzeugnis enthaltenen Zuckermenge erhoben wird, die die in der Zusätzlichen Anmerkung zu Kapitel 8 oder in den Zusätzlichen Anmerkun- gen 3 und 5 zu Kapitel 20 festgesetzten Gewichtshundertteile oder, hinsichtlich der Erzeugnisse der Positionen 0811 und 2006 bis 2008, einen Gehalt an Zucker von 13 GHT überschreitet.

    9. Die in den Spalten 3 und 4 bei der Position 2008 enthaltene Angabe "2 AD S/Z" bedeutet, da der Zusatzzoll auf Zucker auf einen Pauschalsatz von 2 % des Zollwerts festgesetzt ist.

    10. Das in den Spalten 3 und 4 des Kapitels 22 angegebene Zeichen "Ecu/% vol/hl" bedeutet, da ein spezifischer Zoll auf der Grundlage einer bestimmten Anzahl von Ecu für jedes Volumenprozent Alkohol je Hektoliter zu erheben ist. Das bedeutet, da der Zollsatz für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 40 % vol wie folgt berechnet wird:

    - 1 Ecu/% vol/hl = 1 ECU × 40 ergibt einen Zollsatz von 40 ECU je Hektoliter, oder

    - 1 Ecu/% vol/hl + 5 Ecu/hl = 1 ECU × 40 + 5 ECU ergibt einen Zollsatz von 45 ECU je Hektoliter.

    Das Zeichen "MIN" (z.B. 1,6 Ecu/% vol/hl, MIN 9 Ecu/hl) bedeutet, da der Zollsatz, der auf Grundlage der oben genannten Regel errechnet wird, mit dem Mindestzollsatz verglichen werden mu (z.B. 9 Ecu/hl) und der höhere Zollsatz anzuwenden ist.

    C. Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze 1. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorschriften über den Zollwert auer zur Ermittlung des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes bei Wertzollsätzen auch zur Ermittlung des Wertes verwendet, der als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient.

    2. Bei gewichtszollbaren Waren und in den Fällen, in denen das Gewicht als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient, gilt als

    a) "Rohgewicht" das Gewicht der Ware mit ihren sämtlichen Behältnissen oder Verpackungen,

    b) "Eigengewicht" oder "Gewicht" (ohne nähere Bestimmung) das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.

    3. In Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2779/78 (02)(), ist für die nationalen Währungen der am ersten Werktag des Monats Oktober 1992 geltende, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Serie C, veröffentlichte Gegenwert des Ecu, der bei bestimmten spezifischen Zollsätzen verwendet wird oder der als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient, anzuwenden.

    Tritt jedoch eine Änderung in den bilateralen Leitkursen einer oder mehrerer Landeswährungen ein, so sind die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung anzuwenden.

    TITEL II

    BESONDERE BESTIMMUNGEN A. Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen 1. Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für die Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau der in der nachstehenden Übersicht genannten Wasserfahrzeuge eingebaut zu werden, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind.

    2. Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für:

    a) Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau

    1) in ortfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49 00, die in Gewässern der Mitgliedstaaten aufgestellt sind,

    2) in schwimmenden oder tauchenden Bohr- und Förderplattformen der Unterposition 8905 20 00 eingebaut zu werden, sowie für Waren, die zur Ausrüstung dieser Plattformen bestimmt sind.

    Als zum Einbau in Bohr- und Förderplattformen bestimmt gelten auch Waren, wie Treib-, Schmierstoffe und Gase, die notwendig sind zum Betreiben der Maschinen und Apparate, die nicht dauerhaft diesen Plattformen zugeordnet und deshalb nicht deren Bestandteil sind, wenn sie an Bord der genannten Plattformen zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung verwendet werden;

    b) Rohre, Kabel und ihre Verbindungstücke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr- oder Förderplattformen mit dem Festland zur verbinden.

    KN-Code Warenbezeichnung

    8901 Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Schleppkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern:

    8901 10 Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe:

    8901 10 10 für die Seeschiffahrt

    8901 20 Tankschiffe:

    8901 20 10 für die Seeschiffahrt

    8901 30 Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901 20:

    8901 30 10 für die Seeschiffahrt

    8901 90 andere Wasserfahrzeug zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind:

    8901 90 10 für die Seeschiffahrt

    8902 00 Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe zum Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen: für die Seeschiffahrt:

    8902 00 11 mit einer Tonnage von mehr als 250 BRT

    8902 00 19 mit einer Tonnage von 250 BRT oder weniger

    8903 Jachten und andere Vegnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus: andere:

    8903 91 Segelboote, auch mit Hilfsmotor:

    8903 91 10 für die Seeschiffahrt

    8903 92 Motorboote, ausgenommen solche mit Auenbordmotor:

    8903 92 10 für die Seeschiffahrt

    8904 00 Schlepper und Schubschiffe:

    8904 00 10 Schlepper Schubschiffe:

    8904 00 91 für die Seeschiffahrt

    8905 Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Hauptverwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen:

    8905 10 Schwimmbagger:

    8905 10 10 für die Seeschiffahrt

    8905 90 andere:

    8905 90 10 für die Seeschiffahrt

    8906 00 Andere Wasserfahrzeuge, einschlielich Kriegsschiffe und andere Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote:

    8906 00 10 Kriegsschiffe andere:

    8906 00 91 für die Seeschiffahrt

    3. Die Gewährung dieser Aussetzungen erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festsetzten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung dieser Waren.

    B. Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren 1. Zollfrei sind

    zivile Luftfahrzeuge;

    bestimmte Waren, die zum Bau, zur Instansetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau, zur Änderung oder zur Umrüstung ziviler Luftfahrzeuge verwendet werden und in diesen verbleiben sollen;

    Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon, für die zivile Nutzung bestimmt.

    Die Unterpositionen (03)() für diese Waren sind mit einem Hinweiszeichen auf folgende Funote versehen:

    "Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften (KN)."

    2. Zivile Luftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 sind andere Luftfahrzeuge als solche, die von militärischen oder ähnlichen Behörden in den Mitgliedstaaten genutzt werden und die eine militärische oder vergleichbare Kennzeichnung tragen.

    3. Der Begriff "für zivile Luftfahrzeuge" umfat in allen Unterpositionen (03)() im Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich auch Bodengeräte zur Flugausbildung, für zivile Nutzung bestimmt.

    C. Verzollung zum Pauschalsatz 1. Ein pauschaler Zollsatz von 10 v.H. des Wertes wird auf Waren angewandt, die

    in Sendungen von Privatperson an Privatperson enthalten sind

    oder

    im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden,

    sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

    Dieser pauschale Zollsatz von 10 v.H. ist anwendbar, wenn der Wert der eingangsabgabenpflichtigen Waren je Sendung oder je Reisender 200 Ecu nicht übersteigt.

    Auf Waren des Kapitels 24, die in einer Sendung oder im persönlichen Gepäck von Reisenden in Mengen enthalten sind, die über die in Artikel 31 bzw. Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 (04)(), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 (05)(), festgesetzten Hoechstmengen hinausgehen, wird dieser pauschale Zollsatz nicht angewandt.

    2. Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten:

    a) im Fall von Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson Einfuhren, die

    gelegentlich erfolgen

    und

    sich ausschlielich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anla geben, da die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt,

    und

    der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält;

    b) im Fall von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden Einfuhren, die

    gelegentlich erfolgen

    und

    sich ausschlielich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anla geben, da die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

    3. Der pauschale Zollsatz wird auf Waren, die unter den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 eingeführt werden, nicht angewandt, wenn der Zollbeteiligte vor Beginn der Zollabfertigung die Verzollung der Waren nach den für sie geltenden Einfuhrabgaben beantragt hat. In diesem Fall werden für alle Waren, die Gegenstand der Einfuhr sind, unbeschadet der in den Artikeln 29 bis 31 und 45 bis 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 vorgesehenen Befreiungen die für sie geltenden Einfuhrabgaben erhoben.

    Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als Einfuhrabgaben sowohl Zölle und Abgaben gleicher Wirkung als auch Agrarabschöpfungen und sonstige Einfuhrabgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Sonderregelungen, die auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Anwendung finden.

    4. Die Mitgliedstaaten können den Betrag in Landeswährung, der sich bei der Umrechnung des Betrages von 200 Ecu ergibt, auf- bzw. abrunden.

    5. Die Mitgliedstaaten können den Gegenwert des Betrages von 200 Ecu in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2779/78, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 289/84 (06)(), die Umrechnung dieses Betrages vor der Auf- oder Abrundung nach Nummer 4 dazu führt, da sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v.H. ändert oder da er sich vermindert.

    D. Behältnisse oder Verpackungen Die nachstehenden Bestimmungen sind anwendbar für die von den Allgemeinen Vorschriften 5 a) und b) erfaten Behältnisse oder Verpackungen, die zur gleichen Zeit wie die Waren mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind in den freien Verkehr überführt werden:

    1. Soweit die Behältnisse oder Verpackungen entsprechend der Allgemeinen Vorschriften 5 wie die Waren eingereiht werden, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind,

    a) werden sie durch den Zoll wie die Waren erfat,

    wenn die Waren wertzollbar sind,

    oder

    wenn die Behältnisse oder Verpackungen zum Zollgewicht der Waren gehören;

    b) sind sie zollfrei,

    wenn die Waren zollfrei sind

    oder

    wenn die Waren weder wertzollbar noch gewichtszollbar sind

    oder

    wenn das Gewicht dieser Behältnisse oder Verpackungen nicht zum Zollgewicht der Waren gehört.

    2. Wenn die unter Absatz 1 Unterabsätze a) und b) fallenden Behältnisse oder Verpackungen mehrere Waren verschiedener Gattung enthalten oder mit diesen gestellt werden, wird zur Bestimmung des Zollgewichts oder des Zollwerts das Gewicht oder der Wert der Behältnisse oder Verpackungen anteilig auf das Gewicht oder den Wert der Waren aufgeteilt.

    LISTE DER ZEICHEN UND ABKÜRZUNGEN

    Kennzeichnet neue Codenummern © Kennzeichnet Codenummern des Vorjahres, jedoch mit anderem Inhalt AD F/M Zusatzzoll Mehl AD S/Z Zusatzzoll Zucker AGR Abschöpfungsregelung b/f Flasche Kbit 1 024 bits kg/br Kilogramm, brutto kg/net Kilogramm, netto MAX Hoechstens Mbit 1 048 576 bits MIN Mindestens MOB Beweglicher Teilbetrag

    LISTE DER BESONDEREN MASSEINHEITEN

    BRT Bruttoregistertonne (2,8316 m3)

    c/k Anzahl Karat (1 metrisches Karat = 2 · 10 4 kg)

    ce/el Anzahl Zellen

    ct/l Ladetonnen (01)()

    g Gramm

    gi F/S Gramm spaltbare Isotope

    kg H2O2 Kilogramm Wasserstoffperoxid

    kg K2O Kilogramm Kaliummonoxid

    kg KOH Kilogramm Kaliumhydroxid

    kg N Kilogramm Stickstoff

    kg NaOH Kilogramm Natriumhydroxid

    kg P2O5 Kilogramm Phosphorpentoxid

    kg 90 % sdt Kilogramm berechnet auf 90 % trocken

    kg U Kilogramm Uran

    1 000 kWh 1 000 Kilowattstunden

    l Liter

    l alc. 100 % Liter reiner Alkohol (100 %)

    m Meter

    m2 Quadratmeter

    m3 Kubikmeter

    1 000 m3 1 000 Kubikmeter

    pa Anzahl Paar

    p/st Anzahl Stück

    100 p/st 100 Stück

    1 000 p/st 1 000 Stück

    TJ Terajoule (oberer Heizwert)

    TEIL II ZOLLTARIF

    ABSCHNITT I LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

    Anmerkungen 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art. 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren. KAPITEL 1 LEBENDE TIERE Anmerkung 1. Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen: a) Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306 und 0307; b) Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002; c) Tiere der Position 9508.

    (0001)()(0001)()(0001)()(0500)() (0587)()(0501)() (0502)()(0587)()(0500)() (0587)()(0501)() (0502)()(0587)()(0500)() (0587)()(0501)() (0502)()(0587)()(0587)()(0501)() (0502)()(0587)()(0587)()(0501)() (0502)()(0587)()(0587)()(0502)()(0001)()(0001)()(0001)()

    KAPITEL 2 FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE Anmerkung 1. Zu Kapitel 2 gehören nicht: a) Waren der in den Positionen 0201 bis 02 08 und 0210 erfassten Art, ungenießbar; b) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002); c) tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15). Zusätzliche Anmerkungen 1. A. In den Positionen 0201 und 0202 gelten als: a) "ganze Tierkörper von Rindern" im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füssen und ohne oder mit den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muß letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füsse gestellt, so müssen die Vorderfüsse zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüsse zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als "ganzer Tierkörper" gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren; b) "halbe Tierkörper von Rindern" im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als "halber Tierkörper" gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen; c) "quartiers compensés" im Sinne der Unterpositionen 0201 20 20 und 0202 20 10 Warensendungen, die bestehen aus: - den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen, - oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten. Die die "quartiers compensés" bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden; hierbei müssen die Vorderviertel das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie die Hinterviertel. Die zugelassene Toleranz zwischen den Gewichten der beiden Teile der Sendung beträgt höchstens 5 % des Gesamtgewichts des schwereren Teils (Vorderviertel oder Hinterviertel); d) "Vorderviertel, zusammen" im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung; e) "Vorderviertel, getrennt" im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung; f) "Hinterviertel, zusammen" im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung; g) "Hinterviertel, getrennt" im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung; h) 11. "crops" und "chucks and blades" bezeichnete Teile im Sinne der Unterposition 0202 30 50 das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der zehnten Rippe anfällt; 22. "briskets" bezeichnete Teilstücke im Sinne der Unterposition 0202 30 50 der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe. B. Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 1. A. genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt. 2. A. Es gelten als: a) "ganze oder halbe Tierkörper" im Sinne der Unterpositionen 0203 11 10 und 0203 21 10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein; b) "Schinken" im Sinne der Unterpositionen 0203 12 11, 0203 22 11, 0210 11 11 und 0210 11 31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, daß er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst; c) "Vorderteile" im Sinne der Unterpositionen 0203 19 11, 0203 29 11, 0210 19 30 und 0210 19 60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, daß es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst. Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt als Teil des Kotelettstrangs, wenn er vom unteren (ventralen) Teil des Vorderteils höchstens kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt wurde; d) "Schultern" im Sinne der Unterpositionen 0203 12 19, 0203 22 19, 0210 11 19 und 0210 11 39 der untere Teil des Vorderteils, auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck. Das Schulterblatt mit der ihm anhaftenden Muskulatur, allein gestellt, gilt als Teil der Schulter; e) "Kotelettstränge" im Sinne der Unterpositionen 0203 19 13, 0203 29 13, 0210 19 40 und 0210 19 70 der obere Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den Schwanzwirbeln, mit Knochen, mit oder ohne Filet, Schulterblatt, Schwarte oder Speck. Der Kotelettstrang wird vom unteren Teil des halben Tierkörpers kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt; f) "Bäuche" im Sinne der Unterpositionen 0203 19 15, 0203 29 15, 0210 12 11 und 0210 12 19 der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck; g) "bacon"-Hälften im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die Schweinehälfte ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell; h) "spencers" im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die "bacon"-Hälfte ohne Schinken, mit oder ohne Knochen; ij) "3/4-sides" im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die "bacon"-Hälfte ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen; k) "middles" im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die "bacon"-Hälfte ohne Schinken und ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen. Zu dieser Unterposition gehören auch Teile von "middles", die Gewebe des Kotelettstrangs und des Bauches entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen "middles" enthalten. B. Teile von den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe f) beschriebenen Teilstücken gehören nur dann zu denselben Unterpositionen, wenn sie auch die Schwarte und den Speck enthalten. Werden die zu den Unterpositionen 0210 11 11, 0210 11 19, 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 19 30 und 0210 19 60 gehörenden Teilstücke von "bacon"-Hälften gewonnen, von denen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe g) aufgeführten Knochen bereits entfernt wurden, so folgt die Schnittführung den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstaben b), c) und d) beschriebenen Linien entsprechend; diese Teilstücke oder Teile davon müssen in jedem Fall Knochen enthalten. C. Zu den Unterpositionen 0206 30 31, 0206 49 91 und 0210 90 39 gehören auch Köpfe, d.h. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Backen oder Zunge, sowie Teile davon. Der Kopf wird durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt vom Rest des halben Tierkörpers getrennt. Als Teile des Kopfes gelten auch Backen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes und des Schlundes (Fettbacken). Die knochenlosen Teile des Vorderteils (einschließlich der Brustspitze) gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen 0203 19 55, 0203 29 55, 0210 19 51 oder 0210 19 81. D. Als "Schweinespeck" im Sinne der Unterpositionen 0209 00 11 und 0209 00 19 gilt das unter der Schwarte befindliche und mit dieser verbundene Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines. In jedem Fall muß das Gewicht des Fettgewebes grösser sein als das der Schwarte. Zu diesen Unterpositionen gehört auch Schweinespeck, von dem die Schwarte entfernt wurde. E. Als "getrocknet oder geräuchert" im Sinne der Unterpositionen 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 12 19 und 0210 19 60 bis 0210 19 89 gelten Erzeugnisse, bei denen das Verhältnis Wasser/Protein (Stickstoffgehalt × 6,25) im Fleisch 2,8 oder weniger beträgt. Der Stickstoffgehalt ist nach dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen. 3. A. Es gelten als: a) "ganze Tierkörper" im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, ohne oder mit Kopf, ohne oder mit Füssen und ohne oder mit den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muß letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füsse gestellt, so müssen die Vorderfüsse zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüsse zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; b) "halbe Tierkörper" im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse; c) "Vorderteile" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren; d) "halbe Vorderteile" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen; e) "Rippenstücke" und/oder "Keulenenden" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des Schwanzstücks und des Vorderteils verbleibende Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem Rippenstück getrennte Keulenende muß mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom Keulenende getrennte Rippenstück muß mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippenpaare aufweisen; f) halbe "Rippenstücke" und/oder "Keulenenden" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des halben Schwanzstücks und des halben Vorderteils verbleibende Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Niere; das von dem halben Rippenstück getrennte halbe Keulenende muß mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom halben Keulenende getrennte halbe Rippenstück muß mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippen aufweisen; g) "Schwanzstücke" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des ganzen Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keulen, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten; h) "halbe Schwanzstücke" im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keule, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten. B. Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 3. A. genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt. 4. Als "Gänserümpfe oder Entenrümpfe" im Sinne der Unterpositionen 0207 39 81 und 0207 43 71 gelten teilweise entbeinte Gänserümpfe oder Entenrümpfe ( "paletots d'oie" oder "paletots de canard"), bestehend aus gerupften, gänzlich ausgenommenen Gänsen oder Enten, ohne Kopf und Paddeln, von denen die Knochen des Rumpfes (Brustbein, Rippen, Wirbelsäule und Kreuzbein) entfernt wurden, deren Oberschenkelknochen, Unterschenkelknochen und Flügelknochen jedoch noch vorhanden sind. 5. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3324/80 werden für Mischungen dieses Kapitels die Eingangsabgaben wie folgt berechnet: a) für Mischungen, bei denen ein Bestandteil mindestens 90 GHT ausmacht, sind die Abgabensätze dieses Bestandteils anzuwenden; b) für andere Mischungen sind die Abgabensätze des Bestandteils anzuwenden, die den höchsten Abgabenbetrag ergeben. 6. a) Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als "gewürzt" gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit blossem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind. b) Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird. 7. a) Als "Teile von Gefluegel, nicht entbeint", im Sinne der Unterpositionen 0207 39 13 bis 0207 39 23, 0207 39 33 bis 0207 39 45, 0207 39 57 bis 0207 39 77, 0207 41 11 bis 0207 41 51, 0207 42 11 bis 0207 42 59 und 0207 43 21 bis 0207 43 63 gelten die dort genannten Teile, die alle Knochen enthalten. b) Die unter Buchstabe a) bezeichneten Teile von Gefluegel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu den Unterpositionen 0207 39 25, 0207 39 47, 0207 39 83, 0207 41 71, 0207 42 71 oder 0207 43 81.

    (0587)()(0505)()(0587)()(0505)()(0587)()(0505)()(0587)()(0505)()(0587)()(0505)()(0587)()(0505)()(0587)()(0505)() (0506)()(0587)()(0505)() (0506)()(0587)() (0507)()(0505)() (0506)()(0587)()(0505)() (0506)()(0587)()(0505)() (0506)()(0587)() (0507)()(0505)() (0506)()(0069)()(0587)() (0507)()(0505)() (0506)()(0587)() (0507)()(0505)() (0506)() (0508)()(0001)()(0587)()(0505)()(0001)()(0001)()(0587)()(0505)() (0506)()(0001)()(0001)()(0001)()(0001)()(0001)()(0587)()(0587)()(0587)()(0587)()

    KAPITEL 3 FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 3 gehören nicht: a) Meeressäugetiere (Position 0106) und Fleisch davon (Position 0208 oder 0210); b) Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und nach Art oder Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5); Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301); c) Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604). 2. In diesem Kapitel gelten als "Pellets" Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

    (0001)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)()(0082)() (0510)()(0001)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)()(0082)() (0510)()(0001)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)()(0082)() (0510)()(0001)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)()(0082)() (0510)()(0082)()(0082)() (0511)()(0512)()(0001)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)()(0082)() (0510)()(0513)()(0001)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)()(0082)() (0510)()(0001)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)()(0082)() (0510)()(0001)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)()(0082)() (0510)()(0001)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)()(0082)() (0510)()(0082)()(0082)() (0511)()(0588)()(0588)()(0512)()(0513)()(0001)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)() (0509)()(0082)() (0510)()(0082)()(0082)() (0510)()(0588)()(0511)()(0511)()(0514)() (0588)()(0591)() (0592)()(0082)()(0082)() (0511)()(0588)()(0588)()(0513)()(0515)()(0515)()(0515)()(0515)()(0515)()(0515)()(0599)()(0588)()(0599)()(0588)()(0588)()

    KAPITEL 4 MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN Anmerkungen 1. Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch. 2. Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen: a) einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr; b) einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT; c) sie geformt sind oder geformt werden können. 3. Zu Kapitel 4 gehören nicht: a) aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse enthalten (Position 1702); oder b) Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504). Unterpositions-Anmerkung 1. Im Sinne der Unterposition 0404 10 sind unter " modifizierter Molke " Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z.B. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind. Zusätzliche Anmerkung 1. Abschöpfungssatz für bestimmte Mischungen des Kapitels 4: Für Mischungen, die zu Kapitel 4 gehören und die aus Erzeugnissen der Positionen oder Unterpositionen 0401 30, 0402, 0403 10 02 bis 0403 10 36, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404, 0405, 0406, 1702 10 oder 2106 90 51 bestehen, ist der Abschöpfun,gssatz anzuwenden, der für den Bestandteil mit dem höchsten Abschöpfungssatz anwendbar ist, sofern dieser Bestandteil 10 GHT oder mehr der Mischung ausmacht. Falls diese Methode zur Festsetzung des Abschöpfungssatzes nicht angewendet werden kann, ist für die Mischung der Abschöpfungssatz anzuwenden, der sich aus der Einreihung dieser Mischung in die Nomenklatur ergibt.

    (0550)()(0551)()(0551)()(0552)()(0552)()(0001)()(0552)()(0599)()(0552)()(0554)()(0552)()(0554)()(0552)()(0554)()(0551)()(0551)()(0552)()(0599)()(0552)()(0552)()(0552)()(0552)()(0552)()(0552)()(0552)()(0552)()(0552)()(0552)()(0094)()(0001)()(0001)()( 0001)()(0001)()

    KAPITEL 5 ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen fluessiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder geteilte Därme, Blasen und Magen von Tieren); b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43); c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Roßhaar und Roßhaarabfälle (Abschnitt XI); d) Pinselköpfe (Position 9603). 2. Menschenhaare, nach Längen ausgehechelt, nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Position 0501). 3. In der Nomenklatur gelten als "Elfenbein" Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns oder des Wildschweines sowie alle Tierzähne. 4. In der Nomenklatur gelten als "Roßhaar" die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder.

    (0599)()

    ABSCHNITT II WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

    Anmerkung 1. In diesem Abschnitt gelten als "Pellets" Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind. KAPITEL 6 LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS Anmerkungen 1. Zu diesem Kapitel gehören, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7. 2. Sträusse, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 0603 oder 0604 eingereiht. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben ausser Betracht. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 9701.

    KAPITEL 7 GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214. 2. In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff "Gemüse" auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen "Capsicum" und "Pimenta", Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana). 3. Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen: a) trockene ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713); b) Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104; c) Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105); d) Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106). 4. Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta" (Position 0904). Zusätzliche Anmerkungen 1. Als "Zuchtpilze" im Sinne der Unterposition 0709 51 10 gelten nur folgende gezuechtete Pilze der Gattung Psalliota (Agaricus): hortensis, alba oder bispora und subedulis. Andere Pilzarten, wie z. B. Blaufuß (Rhodopaxillus nudus) und Fleischporlinge (Polypurus tuberaster), auch künstlich gezuechtet, gehören zu Unterposition 0709 51 90. 2. Als "Pellets von Mehl oder Grieß" im Sinne der Unterposition 0714 10 10 gelten Pellets, die nach Dispersion in Wasser mit einem Anteil von mindestens 95 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, durch ein Sieb aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen.

    (0001)()(0001)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0001)()(0001)()(0001)()(0016)()(0001)()(0001)()(0016)()(0583)()(0583)()(0001)()(0517)()(0594)()(0595)()(0583)()(0583)()(0517)()

    KAPITEL 8 GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 8 gehören keine ungenießbaren Früchte und Nüsse. 2. Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht. 3. Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein: a) um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z.B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat), b) um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z.B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup), vorausgesetzt der Charakter als getrocknete Früchte oder getrockneten Nüsse bleibt erhalten. Zusätzliche Anmerkung 1. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose ( "Zuckergehalt") der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 o C refraktometrisch - nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 543/86 vorgesehenen Methode - ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.

    (0601)()(0601)()(0024)()(0024)()(0016)()(0602)()(0016)()(0602)()(0016)()(0602)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0602)()(0016)()(0602)()(0016)()(0602)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0603)()(0016)()(0604)()(0605)()( 0001)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)( )(0016)()

    KAPITEL 9 KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE Anmerkungen 1. Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht: a) miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position; b) miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910. Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, daß derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind. 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211. Zusätzliche Anmerkung 1. Für die in Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat.

    (0001)()(0001)()(0001)()(0001)()(0001)()(0001)()(0001)()(0599)()

    KAPITEL 10 GETREIDE Anmerkungen 1. a) Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden. b) Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006. 2. Zu Position 1005 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7). Unterpositions-Anmerkung 1. Hartweizen sind Weizen der Art "Triticum durum" und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des "Triticum durum", welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten. Zusätzliche Anmerkungen 1. Es gelten als: a) "rundkörniger Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 92, 1006 20 11, 1006 20 92, 1006 30 21, 1006 30 42, 1006 30 61 und 1006 30 92: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt; b) "mittelkörniger Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 10 23, 1006 10 94, 1006 20 13, 1006 20 94, 1006 30 23, 1006 30 44, 1006 30 63 und 1006 30 94: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt; c) "langkörniger Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 96, 1006 20 98, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 46, 1006 30 48, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben; d) "Rohreis (Paddy-Reis)" im Sinne der Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96 und 1006 10 98: Reis in der Strohhülse, gedroschen; e) "geschälter Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 20 11, 1006 20 13, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 92, 1006 20 94, 1006 20 96 und 1006 20 98: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen "Braunreis", "Cargo-Reis", "Loonzain-Reis" und "riso sbramato" bekannt ist; f) "halbgeschliffener Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 30 21, 1006 30 23, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 42, 1006 30 44, 1006 30 46 und 1006 30 48: Reis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äusseren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind; g) "vollständig geschliffener Reis" im Sinne der Unterpositionen 1006 30 61, 1006 30 63, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 92, 1006 30 94, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, bei dem die Strohhülse, die äusseren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind, bei dem jedoch bis zu 10 GHT der Körner weisse Längsrillen aufweisen können; h) "Bruchreis" im Sinne der Unterposition 1006 40 00 gebrochene Körner, die dreiviertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben. 2. Abschöpfungssatz für Mischungen von Getreidearten: A. Für Mischungen aus zwei der in den Positionen 1001 bis 1005, 1007 und 1008 erfassten Getreidearten ist der Abschöpfungssatz anzuwenden, der a) für den gewichtsmässig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil 90 GHT oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht; b) für den Bestandteil mit dem höheren Abschöpfungssatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile 90 GHT oder mehr des Gesamtgewichts ausmacht. B. Für Mischungen aus mehr als zwei der in den Positionen 1001 bis 1005, 1007 und 1008 erfassten Getreidearten, bei denen mehrere der Getreidearten je mehr als 10 GHT des Gesamtgewichts ausmachen, ist der höchste der für diese Getreidearten anwendbaren Abschöpfungssätze anzuwenden, auch wenn dieser Satz für mehrere dieser Getreidearten gleich ist. Sofern nur eine Getreideart mehr als 10 GHT des Gesamtgewichts ausmacht, ist der dafür anwendbare Abschöpfungssatz anzuwenden. C. Für Mischungen aus den in den Positionen 1001 bis 1005, 1007 und 1008 erfassten Getreidearten, die nicht nach den oben genannten Bestimmungen zu behandeln sind, ist der höchste der für die in der Mischung enthaltenen Getreidearten anwendbaren Abschöpfungssätze anzuwenden, auch wenn dieser Satz für mehrere dieser Getreidearten gleich ist. D. Für Mischungen, die einerseits aus einer oder mehreren der in den Positionen 1001 bis 1005, 1007 und 1008 erfassten Getreidearten und andererseits aus einem oder mehreren der in den Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20, 1006 30 und 1006 40 00 erfassten Erzeugnisse bestehen, ist derjenige Abschöpfungssatz anzuwenden, der für den Bestandteil mit dem höchsten Abschöpfungssatz anwendbar ist. E. Für Mischungen, die entweder aus Reis der Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30 verschiedener Gruppen oder Verarbeitungsstufen oder aus Reisarten, die zu einer oder mehreren Gruppen bzw. zu verschiedenen Verarbeitungsstufen gehören, und aus Bruchreis bestehen, ist derjenige Abschöpfungssatz anzuwenden, der a) für den gewichtsmässig überwiegenden Bestandteil anwendbar ist, wenn dieser Bestandteil gewichtsmässig 90 GHT oder mehr der Mischung ausmacht; b) für den Bestandteil mit dem höchsten Abschöpfungssatz anwendbar ist, wenn keiner der Bestandteile gewichtsmässig 90 GHT oder mehr der Mischung ausmacht. F. Falls die oben vorgesehene Methode der Festsetzung des Abschöpfungssatzes nicht angewendet werden kann, ist für die Mischungen der Abschöpfungssatz anzuwenden, der sich aus der Einreihung dieser Mischungen in die Nomenklatur ergibt.

    (0001)()(0001)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0001)()(0001)()

    KAPITEL 11 MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 11 gehören nicht: a) geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Position 0901 oder 2101); b) zubereitetes Mehl, zubereiteter Grieß und zubereitete Stärke der Position 1901; c) Corn Flakes und andere Waren der Position 1904; d) zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, 2004 oder 2005; e) pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30); f) Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33). 2. A. Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf den Trockenstoff bezogen, gleichzeitig folgendes aufweisen: a) einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert; b) einen Aschegehalt (abzueglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert. Waren, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfuellen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104. B. Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder grösser ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert. Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen.

    Art des Getreides Stärkegehalt Aschegehalt Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 315 Mikrometern 500 Mikrometern

    1 2 3 4 5

    Weizen und Roggen 45 % 2,5 % 80 % -

    Gerste 45 % 3 % 80 % -

    Hafer 45 % 5 % 80 % -

    Mais und Körner-Sorghum 45 % 2 % - 90 %

    Reis 45 % 1,6 % 80 % -

    Buchweizen 45 % 4 % 80 % -

    } andere Getreidearten 45 % 2 % 50 % -

    3. Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Position 1103 gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfuellen: a) Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen; b) Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen. Zusätzliche Anmerkung 1. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3324/80 werden für Mischungen dieses Kapitels die Eingangsabgaben wie folgt berechnet: a) für Mischungen, bei denen ein Bestandteil 90 GHT oder mehr ausmacht, sind die Abgabensätze dieses Bestandteils anzuwenden; b) für andere Mischungen sind die Abgabensätze des Bestandteils anzuwenden, die den höchsten Abgabenbetrag ergeben.

    (0519)()(0599)()(0001)()(0596)() (0597)()

    KAPITEL 12 ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER Anmerkungen 1. Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20). 2. Zu Position 1208 gehören sowohl nichtentfettete als auch teilweise entfettete Mehle sowie Mehle, die entfettet, sodann vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind. Ausgenommen sind jedoch Rückstände der Positionen 2304 bis 2306. 3. Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209. Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen: a) Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7); b) Gewürze und andere Waren des Kapitels 9; c) Getreide (Kapitel 10); d) Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211. 4. Zu Position 1211 gehören insbesondere folgende Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng, Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut. Zu dieser Position gehören jedoch nicht: a) pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30; b) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33; c) Insekticide, Fungicide, Herbicide, Desinfektionsmittel und ähnliche Waren der Position 3808. 5. Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht: a) Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102; b) Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002; c) Düngemittel der Position 3101 oder 3105.

    (0001)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0001)()(0011)()(0001)()(0011)()(0001)()(0011)()(0001)()(0011)()(0001)()(0011)()(0001)()(0011)()(0001)()(0011)()(0001)()(0011)()(0001)()(0011)()(0001)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()( 0011)()(0011)()

    KAPITEL 13 SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZUEGE Anmerkung 1. Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium. Zu dieser Position gehören dagegen nicht: a) Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704); b) Malzextrakt (Position 1901); c) Kaffee-, Tee- und Mate-Auszuege (Position 2101); d) Pflanzensäfte und Pflanzenauszuege, die alkoholhaltige Getränke sind, sowie zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Kapitel 22); e) natürlicher Campher, Glycyrrhicin und andere Waren der Positionen 2914 und 2938; f) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006); g) Gerbstoffauszuege und Farbstoffauszuege (Position 3201 oder 3203); h) etherische Öle, fluessig oder fest, und Resinoide sowie destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle (Kapitel 33); ij) Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle gum und ähnliche natürliche Kautschukarten (Position 4001).

    (0599)()

    KAPITEL 14 FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 14 gehören nicht pflanzliche Stoffe und Fasern von der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI). 2. Zu Position 1401 gehören insbesondere Bambus (auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt, auf bestimmte Längen zugeschnitten, mit abgerundeten Enden, gebleicht, feuerwiderstandsfähig gemacht, poliert oder gefärbt), Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlrohr. Zu Position 1401 gehört nicht Holzspan aller Art (Position 4404). 3. Zu Position 1402 gehört nicht Holzwolle (Position 4405). 4. Zu Position 1403 gehören nicht Pinselköpfe (Position 9603).

    (0599)()

    ABSCHNITT III TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

    KAPITEL 15 TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS Anmerkungen 1. Zu Kapitel 15 gehören nicht: a) Schweinespeck und Schweinefett und Gefluegelfett der Position 0209; b) Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804); c) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im allgemeinen Kapitel 21); d) Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306; e) isolierte Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Farben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI; f) Faktis für von Ölen abgeleiteter Kautschuk (Position 4002). 2. Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösungsmitteln gewonnen worden ist (Position 1510). 3. Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören. 4. Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldraß, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech. Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung der Unterpositionen 1507 10, 1508 10, 1510 00 10, 1511 10, 1512 11, 1512 21, 1513 11, 1513 21, 1514 10, 1515 11, 1515 21, 1515 50 11, 1515 50 19, 1515 60 10, 1515 90 21, 1515 90 29, 1515 90 40 bis 1515 90 59 und 1518 00 31 gilt folgendes: a) Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, fluessig oder fest, gelten als "roh", wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als - Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen; - Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung des Öls von festen Bestandteilen nur "mechanische" Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind. b) Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, fluessig oder fest, gelten als "roh", wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet. c) Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als "rohe" Öle. 2. A. Als "Olivenöl" im Sinne der Positionen 1509 und 1510 gilt nur das ausschließlich aus der Verarbeitung von Oliven gewonnene Öl, nicht jedoch wiederverestertes Olivenöl und Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Die Anwesenheit von wiederverestertem Olivenöl oder von anderen Ölen wird mit den in den Anhängen V, VII, IX, X und XII angegebenen Verfahren bestimmt. Die Sterin- und Fettsäurezusammensetzungen aller Olivenöle der Positionen 1509 und 1510 sind in den nachstehenden Tabellen aufgeführt. Tabelle I Gehalt an Fettsäuren

    Säuren GHT der Gesamtfettsäuren

    Myristinsäure M 0,1

    Linolensäure M 0,9

    Arachinsäure M 0,7

    Eicosensäure M 0,5

    Behensäure M 0,3

    Lignocerinsäure M 0,5

    M = maximaler Gehalt.

    Tabelle II Gehalt an Sterinen

    Sterine GHT der Gesamtsterine

    Cholesterin M 0,5

    Brassicasterin M 0,2

    Campesterin M 4,0

    Stigmasterin <= Campesterin

    Beta-Sitosterin (1) m 93,0

    D-7-Stigmastenol M 0,5

    m = minimaler Gehalt. M = maximaler Gehalt. (1) Delta-5-23-Stigmastenol + Chlerosterin + Beta-Sitosterin + Sitostanol + Delta-5-Avenasterin + Delta-5-24-Stigmastadienol.

    B. Als "native Olivenöle" gelten Öle, die aus Oliven ausschließlich durch mechanische oder andere physikalische Verfahren unter Bedingungen, insbesondere Temperaturbedingungen, gewonnen werden, die nicht zur Verschlechterung der Öle führen und die keine andere Behandlung erfahren haben als Reinigen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Sie sind nachstehend in den Ziffern I und II definiert. Ausgeschlossen sind Öle, die mit Hilfe von Lösungsmitteln gewonnen wurden (Position 1510). I. Als "Lampantöl" im Sinne der Unterposition 1509 10 10 gilt natives Olivenöl, das unabhängig von seinem Gehalt an freien Fettsäuren folgende Merkmale aufweist: a) Gehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 400 mg/kg; b) Gehalt an Erythrodiol + Uvaol höchstens 4,5 GHT; c) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,3 GHT d) und/oder eines der folgenden Merkmale: - d1) Peroxidzahl mehr als 20 meq aktiver Sauerstoff je kg; - d2) Gesamtgehalt an fluechtigen halogenierten Lösungsmitteln mehr als 0,2 mg/kg oder Gehalt an einem bestimmten fluechtigen halogenierten Lösungsmittel mehr als 0,1 mg/kg; - d3) Extinktionsköffizient K270 grösser als 0,25, nach Behandlung der Ölprobe mit aktiviertem Aluminiumoxid 0,11 oder weniger. Öle mit einem als Ölsäure berechneten Gehalt an freien Fettsäuren von mehr als 3,3 g je 100 g können nach Behandeln mit aktiviertem Aluminiumoxid gemäß dem Verfahren in Anhang XV einen Extinktionsköffizienten K270 grösser als 0,11 aufweisen. In diesem Fall muß die Ölprobe nach Neutralisieren und Bleichen im Laboratorium folgende Merkmale aufweisen: - Extinktionsköffizient K270 kleiner oder gleich 1,20; - Schwankung des Extinktionsköffizienten (DK) (1007)() bei 270 nm zwischen 0,01 und höchstens 0,16; - d4) sensorische Merkmale mit wahrnehmbaren unannehmbaren Geschmacksfehlern, mit einem Bewertungsergebnis von unter 3,5. II. Als "natives Olivenöl" im Sinne der Unterposition 1509 10 90 gilt Olivenöl, das folgende Merkmale aufweist: a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 3,3 g je 100 g; b) Peroxidzahl höchstens 20 meq aktiver Sauerstoff je kg; c) Gehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 300 mg/kg; d) Gesamtgehalt an fluechtigen halogenierten Lösungsmitteln höchstens 0,2 mg/kg, oder Gehalt an einem bestimmten fluechtigen halogenierten Lösungsmittel höchstens 0,1 mg/kg; e) Extinktionsköffizient K270 höchstens 0,25, nach Behandlung der Ölprobe mit aktiviertem Aluminiumoxid höchstens 0,10 (1005)(); f) Schwankung des Extinktionsköffizienten (DK) im Bereich von 270 nm höchstens 0,01; g) sensorische Merkmale mit einem Bewertungsergebnis über 3,5, auch mit wahrnehmbaren, jedoch noch annehmbaren Geschmacksfehlern; h) Gehalt an Erythrodiol + Uvaol höchstens 4,5 GHT; ij) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,3 GHT. C. Als Olivenöl im Sinne der Unterposition 1509 90 00 gilt Olivenöl, das durch Behandeln von Olivenölen der Unterpositionen 1509 10 10 und/oder 1509 10 90 gewonnen wurde, auch vermischt mit nativen Olivenölen, das folgende Merkmale aufweist: a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 3,3 g je 100 g; b) Gehalt an aliphatischen Alkoholen höchstens 350 mg/kg; c) Extinktionsköffizient K270 grösser als 0,25, jedoch nicht grösser als 1,20 und nach Behandlung der Ölprobe mit aktiviertem Aluminiumoxid grösser als 0,10; d) Schwankung des Extinktionsköffizienten (DK) im Bereich von 270 nm zwischen mehr als 0,01 und nicht mehr als 0,16; e) Gehalt an Erythrodiol + Uvaol höchstens 4,5 GHT; f) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,5 GHT. D. Als "rohe Öle" im Sinne der Unterposition 1510 00 10 gelten Öle, insbesondere Tresteröle, die folgende Merkmale aufweisen: a) Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von mehr als 2 g je 100 g; b) Gehalt an Erythrodiol + Uvaol mehr als 12 GHT; c) Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride höchstens 1,8 GHT. E. Als Öle der Unterposition 1510 00 90 gelten Öle, die durch Behandeln von Ölen der Unterposition 1510 00 10 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativen Olivenölen, und die nicht die Merkmale der Öle des Buchstabens B aufweisen, sofern sie einen Gehalt an gesättigten Fettsäuren in 2-Stellung der Triglyceride von höchstens 2 GHT aufweisen. 3. Zu den Unterpositionen 1522 00 31 und 1522 00 39 gehören nicht: a) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Jodzahl nach der Bestimmung mit dem Verfahren des Anhangs XVI weniger als 70 oder mehr als 100 beträgt; b) Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Jodzahl zwischen 70 und 100 liegt, bei dem jedoch die Fläche des Peaks, der dem Retentionsvolumen des Beta-Sitosterins entspricht und der gemäß Anhang V der in der nachstehenden Zusätzlichen Anmerkung 4 genannten Verordnung bestimmt worden ist, weniger als 93 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks ausmacht. 4. Für die Bestimmung der Merkmale der obengenannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden. D

    (0001)()(0001)()(0001)()(0001)()(0011)()(0011)()(0599)()(0011)()(0011)()(0011)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()( 0011)()(0001)()(0011)()(0599)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0599)()(0011)()(0011)()(0599)()(0001)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()(0011)()(0011)( )(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0599)()(0011)()(0011)()(0011)()(0599)()(0001)()(0011)()(0599)()(0011)()(0001)()(0011)()(0599)()(0011)()(0599)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()(0599)()(0001)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()(0599)()(0001)()(0011 )()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()(0599)()(0011)()(0599)()(0001)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()(0599)()(0001)()(0011)()(0599)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0599)()(0011)()(0011)()(0599)()(0011)()(0011)()(05 99)()(0011)()(0011)()(0599)()(0011)()(0011)()(0011)()(0001)()(0011)()(0011)()(0011)()(0011)()

    ABSCHNITT IV WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

    Anmerkung 1. In diesem Abschnitt gelten als "Pellets" Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind. KAPITEL 16 ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3 aufgeführt sind. 2. Zu Kapitel 16 gehören auch Lebensmittelzubereitungen, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmässig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefuellte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104. Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602. Unterpositions-Anmerkungen 1. Als "homogenisierte Zubereitungen" im Sinne der Unterposition 1602 10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, ausser Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen enthalten. Die Unterposition 1602 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602. 2. Die in den Unterpositionen der Positionen 1604 und 1605 lediglich mit ihren allgemeinen Bezeichnungen aufgeführten Fische und Krebstiere gehören zu den gleichen in Kapitel 3 unter diesen Bezeichnungen aufgeführten Arten. Zusätzliche Anmerkungen 1. Als "nicht gegart" im Sinne der Unterpositionen 1602 31 11, 1602 39 11, 1602 50 10, 1602 90 61 und 1602 90 71 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 1602 50 10, 1602 90 61 und 1602 90 71 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden. 2. Der Begriff "Teile" im Sinne der Unterpositionen 1602 41 10, 1602 42 10 und 1602 49 11 bis 1602 49 15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Grösse und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, daß es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.

    (0006)()(0010)()(0010)()(0010)()(0010)()(0587)()(0587)()(0599)()(0599)()

    KAPITEL 17 ZUCKER UND ZUCKERWAREN Anmerkung 1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940; c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30. Unterpositions-Anmerkung 1. Als "Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 11 und 1701 12 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5o entspricht. Zusätzliche Anmerkungen 1. Als "Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 11 10, 1701 11 90, 1701 12 10 und 1701 12 90 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99,5 GHT. 2. Als "Weißzucker" im Sinne der Unterposition 1701 99 10 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 99,5o oder mehr entspricht. 3. Als "Isoglucose" im Sinne der Unterpositionen 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 gilt das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose. 4. Waren der Unterposition 1704 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem beweglichen Teilbetrag (MOB) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

    (0001)()(0001)()(0040)()(0041)()(0521)()(0521)()

    KAPITEL 18 KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO Anmerkungen 1. Zu Kapitel 18 gehören nicht Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 und 3004. 2. Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und - vorbehaltlich der Anmerkung 1 - andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen. Zusätzliche Anmerkungen 1. Waren der Unterpositionen 1806 20, 1806 31, 1806 32 und 1806 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem beweglichen Teilbetrag (MOB) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke. 2. Nicht zu den Unterpositionen 1806 90 11 und 1806 90 19 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen.

    (0522)()(0522)()(0043)()

    KAPITEL 19 ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 19 gehören nicht: a) Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefuellte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT (Kapitel 16); b) Erzeugnisse aus Mehl oder Stärke (z.B. Kekse), die zur Tierfütterung besonders zubereitet sind (Position 2309); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30. 2. Im Sinne der Position 1901 bedeuten die Begriffe "Mehl" und "Grieß": a) Mehl und Grieß von Getreide des Kapitels 11; b) Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jeden Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß oder Pulver von getrocknetem Gemüse (Position 0712), von Kartoffeln (Position 1105) oder von getrockneten Hülsenfrüchten (Position 1106). 3. Zu Position 1904 gehören nicht Zubereitungen, die mehr als 8 GHT Kakaopulver enthalten oder mit Schokolade oder anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen der Position 1806 überzogen sind. 4. Der Begriff "in anderer Weise zubereitet" im Sinne der Position 1904 bedeutet, daß das Getreide eine weitergehende Behandlung erfahren hat als in den Positionen oder Anmerkungen zu den Kapiteln 10 und 11 vorgesehen ist. Zusätzliche Anmerkungen 1. Waren der Unterpositionen 1905 30, 1905 40 und 1905 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem beweglichen Teilbetrag (MOB) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke. 2. Als Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüsst, im Sinne der Unterposition 1905 30 gelten nur Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von 12 GHT oder weniger und einem Fettgehalt von 35 GHT oder weniger (Füllungen und Überzuege bleiben bei der Bestimmung dieser Gehalte ausser Betracht). 3. Zu Unterposition 1905 30 gehören nicht Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT (Unterposition 1905 90 40).

    KAPITEL 20 ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN UND ANDEREN PFLANZENTEILEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 20 gehören nicht: a) Gemüse und Früchte, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind; b) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von - einzeln oder zusammen - mehr als 20 GHT (Kapitel 16); c) zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104. 2. Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806). 3. Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind. 4. Zu Position 2002 gehört auch Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr. 5. Für die Anwendung der Position 2009 gelten als "Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol" Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger. Unterpositions-Anmerkungen 1. Als "Gemüse, homogenisiert" im Sinne der Unterposition 2005 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, ausser Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 2005 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005. 2. Als "homogeniserte Zubereitungen" im Sinne der Unterposition 2007 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, ausser Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition 2007 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007. Zusätzliche Anmerkungen 1. Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht nur, wenn ihr Gehalt an freier fluechtiger Säure, berechnet als Essigsäure 0,5 GHT oder mehr beträgt. 2. Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose ( "Zuckergehalt"), der Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 o C refraktometrisch - nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 543/86 vorgesehenen Methode - ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor: - 0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 92 und 2008 99, - 0,95 bei Waren der anderen Positionen. 3. Erzeugnisse der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 92 und 2008 99 gelten als "Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker", wenn ihr "Zuckergehalt" höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile: - Ananas, Weintrauben: 13 GHT, - andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT. 4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2008 30 11 bis 2008 30 39, 2008 40 11 bis 2008 40 39, 2008 50 11 bis 2008 50 59, 2008 60 11 bis 2008 60 39, 2008 70 11 bis 2008 70 59, 2008 80 11 bis 2008 80 39, 2008 92 11 bis 2008 92 39 und 2008 99 11 bis 2008 99 39 versteht man unter: - vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; - % mas: die Abkürzung für den Massengehalt. 5. Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der "Zuckergehalt", vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte: - Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3, - Säfte aus Äpfeln: 11, - Säfte aus Weintrauben: 15, - Säfte aus anderen Früchten oder Gemüsen, einschließlich Mischungen von Säften: 13. 6. Als "konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)" (Unterpositionen 2009 60 51 und 2009 60 71) gilt der Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der - unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 543/86 vorgesehenen Methode - bei einer Temperatur von 20 o C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.

    (0523)()(0523)()(0001)()(0606)()(0607)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0608)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()

    KAPITEL 21 VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 21 gehören nicht: a) Gemüsemischungen der Position 0712; b) geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901); c) aromatisierter Tee (Position 0902); d) Gewürze und andere Waren der Positionen 0904 bis 0910; e) Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren - einzeln oder zusammen - von mehr als 20 GHT (Kapitel 16); f) zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von mehr als 0,5 % vol; g) Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004; h) zubereitete Enzyme der Position 3507. 2. Zu Position 2101 gehören auch Auszuege aus den in der Anmerkung 1 Buchstabe b) genannten Kaffeemitteln. 3. Im Sinne der Position 2104 gelten als "zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen" Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, ausser Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten. Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung der Unterpositionen 2101 10 91, 2101 20 10, 2106 10 10 und 2106 90 91 umfasst der Begriff "Stärke" auch die Stärkeabbauprodukte. 2. Im Sinne der Unterposition 2106 90 10 gelten als "Käsefondü" Zubereitungen aus Schmelzkäse mit einem Gehalt an Milchfett von 12 GHT oder mehr, jedoch weniger als 18 GHT, zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler und Greyerzer verwendet wurden, mit Zusatz von Weißwein, Kirschwasser, Stärke und Gewürzen, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger. Die Zulassung zu dieser Unterposition ist ausserdem abhängig von der Vorlage einer Bescheinigung, die den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen entspricht. 3. Im Sinne der Unterposition 2106 90 30 gilt als "Isoglucose" das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 10 GHT oder mehr Fructose.

    (0046)()

    KAPITEL 22 GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG Anmerkungen 1. Zu Kapitel 22 gehören nicht: a) Erzeugnisse dieses Kapitels (andere als solche der Position 2209), die zum Kochen zubereitet und deshalb zum Trinken ungeeignet geworden sind (im allgemeinen Position 2103); b) Meerwasser (Position 2501); c) destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Position 2851); d) Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 GHT (Position 2915); e) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004; f) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33). 2. Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 o C zu bestimmen. 3. Für die Anwendung der Position 2202 gelten als "nichtalkoholhaltige Getränke" Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208. Unterpositions-Anmerkung 1. Für die Anwendung der Unterposition 2204 10 gilt als Schaumwein solcher Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 o C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist. Zusätzliche Anmerkungen 1. Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206 00 10 versteht man jeweils unter: a) vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 o C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; b) potentiellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 o C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können; c) Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potentiellen Alkoholgehalts; d) natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung; e) % vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 o C. 2. Für die Anwendung der Unterposition 2204 30 10 gilt als "anderer Traubenmost, teilweise gegoren" das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts. 3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 21 und 2204 29: A. Versteht man unter "Gesamttrockenmasse" die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die - unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen - sich nicht verfluechtigen. Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 o C zu ermitteln. B. a) Waren der Unterpositionen 2204 21 21 bis 2204 21 90 und 2204 29 21 bis 2204 29 90 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt: I. 90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger; II. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol; III. 130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol; IV. 330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern I, II, III und IV entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Hoechstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse 330 g je Liter übersteigt, sind der Unterposition 2204 21 90 oder 2204 29 90 zuzuweisen. b) Die Bestimmungen des Absatzes a) gelten nicht für Waren der Unterpositionen 2204 21 41, 2204 21 51, 2204 29 41, 2204 29 45, 2204 29 51 und 2204 29 55. 4. Zu den Unterpositionen 2204 21 21 bis 2204 21 90 und 2204 29 21 bis 2204 29 90 gehören z. B.: a) Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das - einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist, und - durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird; b) Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das - einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist, - ausschließlich dadurch gewonnen wird, daß einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und - einen Gehalt an fluechtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist; c) Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das - einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist, und - aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen müssen: - durch Anwendung von Kälte oder - durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung: - eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, - eines konzentrierten Traubenmostes oder im Falle bestimmter Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste, bei denen ein solches Verfahren von jeher angewandt wird, eines Traubenmostes, der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht, - einer Mischung dieser Erzeugnisse. Bestimmte Qualitätslikörweine einer noch festzulegenden Liste können jedoch aus frischem, ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, ohne daß dieser einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen muß. 5. Für die Anwendung der Unterposition 2206 00 10 gilt als "Tresterwein" das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird. 6. Für die Anwendung der Unterposition 2206 00 91 gelten als "schäumend": - gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; - gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 1,5 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 o C. 7. Für die Anwendung der Unterpositionen 2209 00 11 und 2209 00 19 gilt als "Weinessig" der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und einen Säuregehalt, berechnet als Essigsäure, von mindestens 60 g/l aufweist. 8. Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 21 21, 2204 21 23, 2204 21 31, 2204 21 33, 2204 29 21, 2204 29 23, 2204 29 31 und 2204 29 33 gelten als "Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete" Weine mit Ursprung aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 59) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind.

    (0013)() (0016)()(0013)() (0016)()(0013)() (0016)()(0013)() (0016)()(0013)() (0016)()(0013)() (0016)()(0013)() (0016)()(0013)() (0016)()(0001)()(0013)()(0013)()(0013)() (0016)()(0001)()(0013)()(0013)()(0013)() (0016)()(0013)()(0013)() (0016)()(0013)() (0016)()(0013)()(0013)() (0016)()(0013)()(0013)() (0016)()(0013)()(0013)() (0016)()(0013)()(0013)() (0016)()(0013)()(0013)() (0016)()(0013)()(0013)() (0016)()(0013)()(0013)() (0016)()(0013)()(0001)()(0013)()(0013)()(0001)()(0013)()(0013)() (0016)()(0001)()(0013)()(0013)()(0001)()(0013)()(0013)() (0016)()(0013)()(0013)() (0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0016)()(0001)()(0001)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0016)()(0016)()

    KAPITEL 23 RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER Anmerkung 1. Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung. Zusätzliche Anmerkungen 1. Zu den Unterpositionen 2303 10 11 und 2303 10 19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Naßmüllerei zur Herstellung von Maisstärke herrühren. Die Erzeugnisse dieser Unterpositionen können jedoch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung enthalten, wobei die Maiskeime durch Naßmüllerei gewonnen sein müssen. Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I, Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. 2. Zu Unterposition 2306 90 91 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung des Maiskeimöls, ausgenommen Erzeugnisse, die solche Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden und damit dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls nicht unterworfen wurden. 3. Für die Anwendung der Unterpositionen 2307 00 11, 2307 00 19, 2308 90 11 und 2308 90 19 versteht man jeweils unter: - vorhandenem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind; - potentiellem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können; - Gesamtalkoholgehalt (in % mas) die Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des potentiellen Alkoholgehalts; - % mas: die Abkürzung für den Massengehalt. 4. Für die Anwendung der Unterpositionen 2309 10 11 bis 2309 10 70 und 2309 90 31 bis 2309 90 70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403 10 02 bis 0403 10 36, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 1702 10 und 2106 90 51.

    (0593)()(0593)()(0593)()(0593)()

    KAPITEL 24 TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE Anmerkung 1. Zu Kapitel 24 gehören nicht Zigaretten für medizinische Zwecke (Kapitel 30).

    (0001)()(0001)()

    ABSCHNITT V MINERALISCHE STOFFE

    KAPITEL 25 SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT Anmerkungen 1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist. Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, daß dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch. 2. Zu Kapitel 25 gehören nicht: a) sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel (Position 2802); b) Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 GHT oder mehr (Position 2821); c) Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30; d) zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33); e) Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Position 6801), Würfel und dergleichen für Mosaike (Position 6802), Tonschieferplatten zum Dachdecken oder zum Verkleiden von Gebäuden (Position 6803); f) Edelsteine und Schmucksteine (Position 7102 oder 7103); g) künstliche Kristalle des Natriumchlorids oder des Magnesiumoxids (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3823; optische Elemente aus Natriumchlorid oder Magnesiumoxid (Position 9001); h) Billardkreide (Position 9504); ij) Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide (Position 9609). 3. Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2517 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2517 zuzuweisen. 4. Zu Position 2530 gehören insbesondere: Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht; Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken) und natürlicher Bernstein; wiedergewonnener Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein, in Platten, Stäben, Stangen und ähnlichen Formen, nicht weiter bearbeitet; Gagat (Jett); Strontiumcarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren.

    (0001)()(0001)()

    KAPITEL 26 ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 26 gehören nicht: a) Schlacken und andere ähnliche Industrieabfälle, als Makadam aufbereitet (Position 2517); b) natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch gebrannt (Position 2519); c) Dephosphorationsschlacken des Kapitels 31; d) Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (Position 6806); e) Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (Position 7112); f) aus Erzen erschmolzene Kupfer-, Nickel- und Kobaltmatten (Abschnitt XV). 2. Erze der Positionen 2601 bis 2617 sind Mineralien, die die metallurgische Industrie zum Gewinnen von Quecksilber, von Metallen der Position 2844 oder von Metallen der Abschnitte XIV oder XV verwendet, auch wenn sie zu nichtmetallurgischen Zwecken bestimmt sind. Sie dürfen jedoch nicht anders aufbereitet sein, als es bei Erzen für die metallurgische Industrie üblich ist. 3. Zu Position 2620 gehören nur die Aschen und Rückstände, die von der Industrie zum Gewinnen von Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden.

    KAPITEL 27 MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 27 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen; chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch zu Position 2711; b) Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004; c) Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805. 2. Unter der Bezeichnung "Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien" in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht-aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen. Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die fluessigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 o C - bezogen auf 1 013 Millibar - weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als "Anthrazit" im Sinne der Unterposition 2701 11 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an fluechtigen Bestandteilen von 14 RHT oder weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz). 2. Als "bitumenhaltige Steinkohle" im Sinne der Unterposition 2701 12 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an fluechtigen Bestandteilen von mehr als 14 RHT (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) und einem Heizwert von 5 833 kcal/kg oder mehr (bezogen auf die feuchte, mineralstofffreie Substanz). 3. Als "Benzole", "Toluole", "Xylole", "Naphthalin" und "Phenole" im Sinne der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 40 und 2707 60 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Benzol bzw. Toluol, Xylol, Naphthalin oder Phenol enthalten. Zusätzliche Anmerkungen (1008)() 1. Im Sinne der Position 2710 gelten als: a) "Leichtöle" (Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 39) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210 o C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen; b) "Spezialbenzine" (Unterpositionen 2710 00 21 und 2710 00 25) die Leichtöle nach Buchstabe a), die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 o C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen; c) "Testbenzin" - white spirit - (Unterposition 2710 00 21) die Spezialbenzine nach Buchstabe b) mit einem Flammpunkt nach Abel-Pensky über 21 o C (1009)(); d) "mittelschwere Öle" (Unterpositionen 2710 00 41 bis 2710 00 59) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210 o C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 o C mindestens 65 RHT übergehen; e) "Schweröle" (Unterpositionen 2710 00 61 bis 2710 00 98) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 o C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 o C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann; f) "Gasöl" (Unterpositionen 2710 00 61 bis 2710 00 69) die Schweröle nach Buchstabe e), bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 350 o C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen; g) "Heizöl" (Unterpositionen 2710 00 71 bis 2710 00 78) die Schweröle nach Buchstabe e), ausgenommen das Gasöl nach Buchstabe f), deren Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung: - den Wert der Zeile I der nachstehenden Tabelle nicht übersteigt, wenn die Sulfatasche nach ASTM D 874 weniger als 1 % und die Verseifungszahl nach ASTM D 939-54 weniger als 4 beträgt; - den Wert der Zeile II übersteigt, wenn ihr Pourpoint nach ASTM D 97 10 o C oder mehr beträgt; - zwischen den Werten der Zeilen I und II liegt oder dem Wert der Zeile II gleich ist, wenn bei ihrer Destillation nach ASTM D 86 bei 300 o C mindestens 25 RHT übergehen oder, falls dabei weniger als 25 RHT übergehen, wenn ihr Pourpoint nach ASTM D 97 mehr als minus 10 o C beträgt. Dies gilt nur für Öle mit einer Farbe C nach Verdünnung von weniger als 2. Vergleichstabelle Farbe C nach Verdünnung/Viskosität V

    Farbe C 0 0,5 1 1,5 2 2,5 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 und mehr

    Viskosität I 4 4 4 5,4 9 15,1 25,3 42,4} 71,1 119 200 335 562 943 1 580 2 650

    V II 7 7 7 7 9 15,1 25,3 42,4 71,1 119 200 335 562 943 1 580 2 650

    Die "Viskosität V" im Sinne dieser Anmerkung ist die kinematische Viskosität bei 50 o C in 10 6 m2s 1 nach ASTM D 445. Die "Farbe C nach Verdünnung" im Sinne dieser Anmerkung ist die Farbe nach ASTM D 1500 nach Verdünnung eines Raumhundertteils des Erzeugnisses mit 99 RHT Tetrachlorkohlenstoff. Die Farbe muß unmittelbar nach der Verdünnung ermittelt werden. Zu den Unterpositionen 2710 00 71 bis 2710 00 78 gehören nur Erzeugnisse von natürlicher Farbe. Zu den Unterpositionen 2710 00 71 bis 2710 00 78 gehören nicht die Schweröle nach Buchstabe e), bei denen sich nicht ermitteln lässt: - der Hundertsatz der Destillation bei 250 o C nach ASTM D 86 (Null gilt als ein Hundertsatz); - oder die kinematische Viskosität bei 50 o C nach ASTM D 445; - oder die Farbe C nach Verdünnung nach ASTM D 1500. Diese Erzeugnisse gehören zu den Unterpositionen 2710 00 81 bis 2710 00 98. 2. Im Sinne der Position 2712 gilt als "rohes Vaselin" (Unterposition 2712 10 10) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ASTM D 1500. 3. Im Sinne der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 39 gelten als "roh" die Erzeugnisse: a) deren Ölgehalt nach ASTM D 721 mindestens 3,5 beträgt und deren Viskosität bei 100 o C nach ASTM D 445 weniger als 9×10 6 m2s 1 beträgt; oder b) deren natürliche Farbe nach ASTM D 1500 dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 o C nach ASTM D 445 mindestens 9×10 6 m2 s 1 beträgt. 4. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; ij) die Isomerisation; k) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 00 61 bis 2710 00 98: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59T); l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; m) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 00 61 bis 2710 00 98: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 o C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710 00 81 bis 2710 00 98 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; n) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 00 71 bis 2710 00 78: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 o C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen. Gehen bei der Destillation nach ASTM D 86 bis 300 o C einschließlich der Destillationsverluste 30 RHT oder mehr über und fallen bei der atmosphärischen Destillation Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 00 11 bis 2710 00 39 oder 2710 00 41 bis 2710 00 59 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren und nach dem Zollsatz der Unterpositionen 2710 00 74 bis 2710 00 78 zu verzollen. In die Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse werden die Erzeugnisse nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder in einem anderen Verfahren chemisch umgewandelt werden; o) nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 00 81 bis 2710 00 98: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung. Ist vor diesen Verfahren aus technischen Gründen eine Vorbehandlung erforderlich, so gilt die Zollfreiheit nur für die Menge der Erzeugnisse, die den oben genannten Verfahren tatsächlich unterzogen werden; bei der Vorbehandlung auftretende Verluste bleiben unverzollt. 5. Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707 10 10, 2707 20 10, 2707 30 10, 2707 50 10, 2710, 2711, 2712 10, 2712 20, 2712 90 31 bis 2712 90 90, 2713 90, 2901 10 10, 2902 20 10, 2902 30 10 und 2902 44 10 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz "zu anderer Verwendung" zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden. 6. Die Unterposition 2710 00 85 gilt nur für Öle, die zum Mischen mit anderen Ölen, Erzeugnissen der Position 3811 oder Verdickungsstoffen zum Herstellen von Ölen, Fetten oder Schmiermitteln für den Absatz bestimmt sind. Die Unterposition 2710 00 85 gilt nicht für Unternehmen, die nach ihrer Ausstattung die Zollfreiheit zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (Zusätzliche Anmerkung 5) in Anspruch nehmen können. Das Unternehmen muß: - mit mindestens zwei Lagerbehältern für lose Grundöle, - mindestens einem Mischbehälter mit Motorenantrieb, gegebenenfalls mit Heizvorrichtung, und der Möglichkeit zur Beigabe von Additives - und mit den erforderlichen Konditionierungsgeräten ausgestattet sein. Wenn das Mischen in gemieteten Anlagen oder durch Lohnverarbeiter durchgeführt wird, sind die vorgenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Ausstattung ebenfalls erforderlich.

    (0001)()(0001)()(0001)()(0001)()(0001)()(0001)()(0524)()(0001)()(0524)() (0018)()(0018)()(0525)()(0525)()(0525)()(0525)()(0525)()(0525)()(0525)()(0525)()(0525)()(0525)()(0001)()(0524)()(0001)()(0524)() (0018)()(0018)()(0525)()(0525)()(0525)()(0001)()(0524)()(0001)()(0524)() (0018)()(0018)()(0611)()(0001)()(0524)()(0001)()(0524)() (0018)()(0018)()(0526)()(0526)()(0526)()(0526)()(0001)()(0524)()(0001)()(0524)() (0018)()(0018)()(0001)()(0527)()(0528)()(0528)()(0528)()(0528)()(0528)()(0528)()(0528)()(0524)()(0001)()(0001)()(0524)()(0001)()(0524)() (0018)()(0018)()(0001)()(0524)()(0001)()(0524)() (0018)()(0018)()(0524)()(0524)()(0524)()(0524)()(0018)() (0524)()(0018)()(0001)()(0524)()(0001)()(0018)() (0524)()(0018)()(0001)()(0599)()

    ABSCHNITT VI ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

    Anmerkungen 1. a) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. b) Vorbehaltlich des Buchstaben a) gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843 oder 2846 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen. 2. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen. 3. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, daß die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind. KAPITEL 28 ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wäßrige Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, daß der Zusatz des Lösungsmittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; d) die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels; e) die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, daß diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch. 2. Zu Kapitel 28 gehören ausser den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2838), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen: a) Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811); b) Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812); c) Kohlenstoffdisulfid (Position 2813); d) Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842); e) mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2851), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31). 3. Nicht zu diesem Kapitel gehören unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI: a) Natriumchlorid und Magnesiumoxid, auch rein, und andere Erzeugnisse des Abschnitts V; b) organisch-anorganische Verbindungen, ausgenommen die in Anmerkung 2 genannten Verbindungen; c) die in den Anmerkungen 2, 3, 4 oder 5 zu Kapitel 31 genannten Erzeugnisse; d) anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden und zu Position 3206 gehören; e) künstlicher Graphit (Position 3801); Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3823; künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3823; f) Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine, Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen (Positionen 7102 bis 7105) sowie Edelmetalle und deren Legierungen des Kapitels 71; g) Metalle, auch rein, und Metallegierungen des Abschnitts XV; h) optische Elemente, z.B. aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (Position 9001). 4. Zu Position 2811 gehören chemisch einheitliche komplexe Säuren, die aus einer nichtmetallischen Säure des Teilkapitels II und einer metallischen Säure des Teilkapitels IV bestehen. 5. Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium. Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist. 6. Zu Position 2844 gehören nur: a) Technetium (Atomzahl 43), Promethium (Atomzahl 61), Polonium (Atomzahl 84) und alle Elemente mit einer höheren Atomzahl als 84; b) natürliche oder künstliche radioaktive Isotope (einschließlich derjenigen der Edelmetalle oder der unedlen Metalle der Abschnitte XIV und XV), auch untereinander gemischt; c) anorganische oder organische Verbindungen dieser Elemente oder Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, auch untereinander gemischt; d) Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente oder Isotope oder deren anorganische oder organische Verbindungen enthalten und die eine spezifische Radioaktivität von mehr als 74 Bq/g (0,002 mCi/g) aufweisen; e) verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren; f) radioaktive Rückstände, auch wenn sie nicht verwertbar sind. Als "Isotope" im Sinne dieser Anmerkung und des Wortlauts der Positionen 2844 und 2845 gelten: - isolierte Nuklide, ausgenommen solche, die in der Natur als Mono-Isotope vorliegen; - Mischungen von Isotopen ein und desselben Elements, die an einem oder mehreren dieser Isotope angereichert sind, also Elemente, bei denen das natürliche Isotopenverhältnis künstlich verändert worden ist. 7. Zu Position 2848 gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide) mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 15 GHT. 8. Zu diesem Kapitel gehören chemische Elemente, z.B. Silicium und Selen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, wenn sie in rohen gezogenen Formen oder in Form von Zylindern oder Stäben vorliegen. Zu Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen geschnitten gehören sie zu Position 3818. Zusätzliche Anmerkung 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

    (0021)()(0021)()(0021)()(0021)()(0021)()(0529)()(0529)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0185)()(0599)()

    KAPITEL 29 ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur: a) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27); c) Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch wenn sie chemisch nicht einheitlich sind; d) wäßrige Lösungen der unter den Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse; e) andere Lösungen der unter den Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, daß der Zusatz des Lösungsmittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch; f) die unter den Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels; g) die unter den Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, daß diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch; h) folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze. 2. Zu Kapitel 29 gehören nicht: a) Waren der Position 1504 oder Glycerin (Position 1520); b) Ethylalkohol (Position 2207 oder 2208); c) Methan und Propan (Position 2711); d) die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen; e) Harnstoff (Position 3102 oder 3105); f) Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Position 3203), synthetische organische Farbmittel, synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art (Position 3204) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Position 3212); g) Enzyme (Position 3507); h) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie fluessige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffuellen oder Wiederauffuellen von Feuerzeugen oder Feueranzuendern verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger (Position 3606); ij) Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3823; k) optische Elemente, z.B. aus Ethylendiamintartrat (Position 9001). 3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Positionen zuzuweisen. 4. In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate. Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als "Stickstoffunktionen" im Sinne der Position 2929. Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff "Sauerstoffunktionen" auf diejenigen Funktionen (die charakteristischen organischen Gruppen, die Sauerstoff enthalten) beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind. 5. a) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt; b) aus Ethanol oder Glycerin mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen; c) vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind: 1) anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen; 2) Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt; d) Metallalkoholate sind wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol und Glycerin (Position 2905); e) die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden Säuren. 6. Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle ausser Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z.B. Schwefel, Arsen, Quecksilber oder Blei) enthalten. Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen. 7. Zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören nicht Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole oder mehrwertiger Phenole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, wenn die im Ring sich befindenden Heteroatome ausschließlich aus den hier aufgezählten Cyclisierungsfunktionen stammen. Unterpositions-Anmerkung 1. Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition "andere" besteht.

    (0001)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0001)()(0001)()(0001)()(0531)()(0531)()aa

    KAPITEL 30 PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 30 gehören nicht: a) Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Ergänzungslebensmittel, tonische Getränke und Mineralwasser) (Abschnitt IV); b) besonders gebrannter oder fein gemahlener Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 2520); c) destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle, von der für medizinische Zwecke verwendeten Art (Position 3301); d) Zubereitungen der Positionen 3303 bis 3307, auch mit therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften; e) Seifen oder andere Erzeugnisse der Position 3401 mit medikamentösen Zusätzen; f) Zubereitungen auf der Grundlage von Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 3407); g) Blutalbumin, nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet (Position 3502). 2. Bei Anwendung der Positionen 3003 und 3004 und der Anmerkung 3 Buchstabe d) dieses Kapitels gelten: a) als ungemischte Erzeugnisse: 1) wäßrige Lösungen ungemischter Erzeugnisse; 2) alle Erzeugnisse der Kapitel 28 oder 29; 3) einfache Pflanzenauszuege der Position 1302, nur auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in einem beliebigen Lösungsmittel gelöst; b) als gemischte Erzeugnisse: 1) kolloide Lösungen und kolloide Suspensionen (ausgenommen kolloider Schwefel); 2) Pflanzenauszuege, durch Behandlung von Mischungen pflanzlicher Stoffe erhalten; 3) Salze und konzentrierte Wässer, durch Eindampfen natürlicher Mineralwässer erhalten. 3. Zu Position 3006 gehören nur die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, die dieser Position und keiner anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen sind: a) steriles Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; b) sterile Laminariastifte und -tampons; c) sterile resorbierbare blutstillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; d) Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten, soweit es sich um ungemischte dosierte oder für die gleichen Zwecke verwendbare, aus zwei oder mehr Stoffen gemischte Erzeugnisse handelt; e) Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren; f) Zahnzement und andere Zahnfuellstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen; g) Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für Erste Hilfe; h) empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen oder Spermiziden.

    KAPITEL 31 DÜNGEMITTEL Anmerkungen 1. Zu Kapitel 31 gehören nicht: a) Tierblut der Position 0511; b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den nachstehenden Anmerkungen 2 A, 3 A, 4 A oder 5 genannten Erzeugnisse; c) künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3823; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Position 9001). 2. Zu Position 3102 gehören - vorausgesetzt, daß die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind - nur: A. folgende Erzeugnisse: 1) Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein; 2) Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein; 3) Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein; 4) Ammoniumsulfat, auch rein; 5) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter); 6) Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter); 7) Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt; 8) Harnstoff, auch rein; B. Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen; C. Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Absätze A und B mit Kreide, Gips oder anderen nichtdüngenden anorganischen Stoffen bestehen; D. fluessige Düngemittel, die aus wäßrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der Absätze A 2 oder A 8 oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen. 3. Zu Position 3103 gehören - vorausgesetzt, daß die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind - nur: A. folgende Erzeugnisse: 1) Dephosphorationsschlacken; 2) natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weitergehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich; 3) Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache); 4) Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr; B. Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt; C. Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Absätze A und B mit Kreide, Gips oder anderen nichtdüngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts. 4. Zu Position 3104 gehören - vorausgesetzt, daß die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind - nur: A. folgende Erzeugnisse: 1) natürliche rohe Kalisalze (z.B. Carnallit, Kainit, Sylvinit); 2) Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 Buchstabe c); 3) Kaliumsulfat, auch rein; 4) Kaliummagnesiumsulfat, auch rein; B. Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen. 5. Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105. 6. Als "andere Düngemittel" im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.

    (0001)()(0001)()

    KAPITEL 32 GERB- UND FARBSTOFFAUSZUEGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212); b) Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse; c) Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715). 2. Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen. 3. Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nichtwäßrigen Medien dispergierte fluessige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215. 4. Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in fluechtigen organischen Lösungsmitteln, wenn der Anteil des Lösungsmittels 50 GHT der Lösung übersteigt. 5. Zu den "Farbmitteln" im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können. 6. Im Sinne der Position 3212 sind "Prägefolien" nur Folien von der zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendeten Art, bestehend aus: a) Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden; oder b) Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind.

    (0532)()(0535)()

    KAPITEL 33 ETHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL Anmerkungen 1. Zu Kapitel 33 gehören nicht: a) zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Position 2208); b) Seifen und andere Erzeugnisse der Position 3401; c) Balsam-, Holz- oder Sulfatterpentinöl und andere Erzeugnisse der Position 3805. 2. Zu den Positionen 3303 bis 3307 gehören insbesondere Erzeugnisse, auch ungemischt (ausgenommen destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle), die zur Verwendung als Erzeugnisse dieser Positionen geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sind. 3. Als "zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel" im Sinne der Position 3307 gelten - unter anderem - folgende Erzeugnisse: kleine Säckchen mit Teilen von Aromapflanzen; duftende zubereitete Räuchermittel; parfümierte Papiere oder Schminkpapiere; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen; mit Riechmitteln oder Schminken getränkte, bestrichene oder überzogene Watte, Filze oder Vließtoffe; zubereitete Körperpflegemittel für Tiere.

    KAPITEL 34 SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, "DENTALWACHS" UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS Anmerkungen 1. Zu Kapitel 34 gehören nicht: a) genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen von der als Form- oder Trennöle verwendeten Art (Position 1517); b) isolierte chemisch einheitliche Verbindungen; c) Haarwaschmittel (Shampoo), Zahnpflegemittel, Rasiercreme und -schaum und Badezusatzmittel, Seife oder andere organische grenzflächenaktive Stoffe enthaltend (Position 3305, 3306 oder 3307). 2. Im Sinne der Position 3401 umfasst die Bezeichnung "Seifen" nur wasserlösliche Seifen. Die Seifen und anderen Erzeugnisse dieser Position können auch Zusätze enthalten (z.B. Stoffe mit desinfizierenden oder scheuernden Eigenschaften, Füllstoffe, Heilmittel). Erzeugnisse, die Stoffe mit scheuernden Eigenschaften enthalten, gehören jedoch nur dann zu dieser Position, wenn sie in Form von Tafeln, Riegeln oder geformten Stücken oder Figuren vorliegen. In anderen Formen sind sie als Scheuerpasten oder -pulver oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405 zuzuweisen. 3. "Grenzflächenaktive Stoffe" im Sinne der Position 3402 sind Erzeugnisse, die, wenn man sie in einer Konzentration von 0,5 % bei einer Temperatur von 20 o C mit Wasser mischt und eine Stunde bei derselben Temperatur stehenlässt, a) eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssigkeit oder eine stabile Emulsion ohne Abscheidung unlöslicher Stoffe geben und b) die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5×10 2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger herabsetzen. 4. "Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien" im Sinne der Position 3403 sind die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Erzeugnisse. 5. Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Ausnahmen sind "künstliche Wachse und zubereitete Wachse" im Sinne der Position 3404 nur: A. durch ein chemisches Verfahren hergestellte organische Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen, auch wasserlöslich; B. durch Mischen verschiedener Wachse untereinander hergestellte Erzeugnisse; C. Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen auf der Grundlage von Wachsen oder Paraffin, die ausserdem Fette, Harze, mineralische oder andere Stoffe enthalten. Zu Position 3404 gehören jedoch nicht: a) Erzeugnisse der Positionen 1516, 1519 oder 3402, auch wenn sie die Eigenschaften von Wachsen aufweisen; b) ungemischte tierische oder pflanzliche Wachse, auch raffiniert oder gefärbt, der Position 1521; c) Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse der Position 2712, auch untereinander gemischt oder nur gefärbt; d) mit einer Flüssigkeit gemischte oder in einem fluessigen Medium dispergierte oder gelöste Wachse (Positionen 3405, 3809 usw.).

    KAPITEL 35 EIWEISSSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME Anmerkungen 1. Zu Kapitel 35 gehören nicht: a) Hefen (Position 2102); b) Bestandteile (Fraktionen) des Blutes (ausgenommen nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitetes Blutalbumin), Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30; c) Enzymzubereitungen zum Vorgerben (Position 3202); d) zubereitete enzymatische Waschmittel und Waschhilfsmittel und andere Erzeugnisse des Kapitels 34; e) gehärtete Eiweißstoffe (Position 3913); f) Druckerzeugnisse auf Gelatine als Trägermaterial (Kapitel 49). 2. "Dextrine" im Sinne der Position 3505 sind Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als Dextrose, von 10 % oder weniger, bezogen auf die Trockensubstanz. Erzeugnisse mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern von mehr als 10 % gehören zu Position 1702. Zusätzliche Anmerkung 1. Zu Position 3504 gehören insbesondere Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse von mehr als 85 GHT.

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    KAPITEL 36 PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZUENDHÖLZER; ZUENDMETALLEGIERUNGEN; LEICHT ENTZUENDLICHE STOFFE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 36 gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in der Anmerkung 2 Buchstabe a) oder b) aufgeführten Erzeugnisse. 2. Als "Waren aus leicht entzuendlichen Stoffen" im Sinne der Position 3606 gelten ausschließlich: a) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse in Tabletten, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt; Brennstoffe auf der Grundlage von Alkohol und ähnliche zubereitete Brennstoffe, fest oder pastenförmig; b) fluessige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffuellen oder Wiederauffuellen von Feuerzeugen oder Anzuendern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger; c) Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzuender und ähnliche Erzeugnisse.

    KAPITEL 37 ERZEUGNISSE ZU PHOTOGRAPHISCHEN ODER KINEMATOGRAPHISCHEN ZWECKEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 37 gehören weder Abfälle noch Ausschußwaren. 2. Im Kapitel 37 bezieht sich der Begriff "photographisch" auf ein Verfahren zum Herstellen sichtbarer Bilder durch unmittelbares oder mittelbares Einwirken von Licht oder anderen Strahlenarten auf lichtempfindliche Oberflächen. Zusätzliche Anmerkungen 1. Bei Tonfilmen, die getrennt als Bild- und Tonband eingehen, ist jedes Band für sich getrennt nach seiner Beschaffenheit einzureihen. 2. Als "Wochenschaufilme" im Sinne der Unterposition 3706 90 51 gelten Filme mit einer Länge von weniger als 330 m, die aktuelle Ereignisse, z.B. politischen, geschichtlichen, sozialen, wirtschaftlichen, sportlichen, militärischen, wissenschaftlichen, literarischen, volkskundlichen, touristischen oder gesellschaftlichen Charakters, darstellen.

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    KAPITEL 38 VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 38 gehören nicht: a) isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten: 1) künstlicher Graphit (Position 3801); 2) Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art; 3) Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813); 4) die nachstehend in der Anmerkung 2 Buchstabe a) oder c) aufgeführten Erzeugnisse; b) Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im allgemeinen Position 2106); c) Arzneiwaren (Position 3003 oder 3004). 2. Zu Position 3823 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören: a) künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr; b) Fuselöle; Dippelöl; c) Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf; d) Korrekturlacke für Dauerschablonen und andere Korrekturfluessigkeiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; e) schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z.B. Segerkegel).

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    ABSCHNITT VII KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

    Anmerkungen 1. Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, da die Einzelbestandteile: a) ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden, b) zusammen gestellt werden und c) entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind. 2. Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen. KAPITEL 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS Anmerkungen 1. Als "Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äueren Einwirkung (im allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösungsmitteln oder Weichmachern) durch Gieen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äueren Einwirkung erhalten bleibt. Der Begriff "Kunststoffe" umfat in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten. 2. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) Wachse der Position 2712 oder 3404; b) isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); c) Heparin oder seine Salze (Position 3001); d) Prägefolien der Position 3212; e) organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402; f) Schmelzharze und Harzester (Position 3806); g) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; h) Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202; ij) Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46; k) Wandverkleidungen der Position 4814; l) Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); m) Waren des Abschnitts XII (z.B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); n) Phantasieschmuck der Position 7117; o) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren); p) Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII; q) Waren des Kapitels 90 (z.B. optische Elemente, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente); r) Waren des Kapitels 91 (z.B. Gehäuse für Uhren und andere Uhrmacherwaren); s) Waren des Kapitels 92 (z.B. Musikinstrumente und Teile davon); t) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte Gebäude); u) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); v) Waren des Kapitels 96 (z.B. Bürsten, Knöpfe, Reiverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen oder dergleichen, Teile von Isolierflaschen, Kugelschreiber, Füllhalter, Drehbleistifte). 3. Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien: a) fluessige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 o C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902); b) niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911); c) andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten; d) Silicone (Position 3910); e) Resole (Position 3909) und andere Prepolymere. 4. Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschlielich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere desjenigen Comonomers erfat, das gewichtsmäig überwiegt gegenüber jedem anderen einzelnen Comonomeren, wobei Comonomere, deren Polymere zu derselben Position gehören, so betrachtet werden, als bestuenden sie nur aus einem einzigen Comonomer. Wenn kein einzelnes Comonomer überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen. Als "Copolymere" gelten alle Polymere, bei denen kein einzelnes Monomer 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. 5. Chemisch modifizierte Polymere - das sind solche, bei denen nur an den Seiten der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden - sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nichtmodifizierte Polymer erfat. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere. 6. Als "Primärformen" im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen: a) Flüssigkeiten und Pasten, einschlielich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen; b) Blöcke von unregelmäiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschlielich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen. 7. Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914). 8. Als "Rohre und Schläuche" im Sinne der Position 3917 gelten Hohlprodukte, die Halb- oder Fertigerzeugnisse sind (z.B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Diese Bezeichnungen erfassen auch schlauchförmige Wursthüllen und andere flachliegende Rohre und Schläuche. Mit Ausnahme der letztgenannten Erzeugnisse gelten jedoch solche mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen (mit einer Länge von nicht mehr als dem 1,5-fachen der Breite) oder ein regelmäiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt als Profile und nicht als Rohre oder Schläuche. 9. Als "Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen" im Sinne der Position 3918 gelten zur Verschönerung von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die aus dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Schauseite) gemasert, geprägt, farbig gemustert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist. 10. Als "Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen" im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschlielich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet. 11. Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfat sind: a) Sammelbehälter, Tanks (einschlielich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l; b) Bauelemente, wie sie z.B. zum Herstellen von Fuböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden; c) Regenrinnen und deren Zubehör; d) Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen; e) Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen; f) Fensterläden, Jalousien (einschlielich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör; g) grö Regale, zur Montage und zum festen Einbau z.B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt; h) architektonische Ornamente, z.B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese; ij) Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z.B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten. Unterpositions-Anmerkung 1. Innerhalb einer Position des Kapitels 39 sind Copolymere (einschlielich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) derselben Unterposition zuzuweisen wie die Homopolymeren des vorherrschenden Comonomers, und chemisch modifizierte Polymere von der Art, wie sie in Anmerkung 5 zu Kapitel 39 beschrieben sind, derselben Unterposition wie das entsprechende unmodifizierte Polymer, vorausgesetzt, da derartige Copolymere oder chemisch modifizierte Polymere von einer anderen Unterposition nicht genauer erfat werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition "andere" besteht. Mischungen von Polymeren sind derselben Unterposition zuzuweisen wie die Copolymere (oder Homopolymere, je nachdem), die aus den gleichen Monomeren im selben Verhältnis erhalten wurden.

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    KAPITEL 40 KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS Anmerkungen 1. Als "Kautschuk" im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate. 2. Zu Kapitel 40 gehören nicht: a) Waren des Abschnittes XI (Spinnstoffe und Waren daraus); b) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64; c) Kopfbedeckungen und Teile davon (einschlielich Badekappen) des Kapitels 65; d) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI; e) Waren der Kapitel 90, 92, 94 oder 96; f) Waren des Kapitels 95, ausgenommen Sporthandschuhe und Waren der Positionen 4011 bis 4013. 3. Als "Primärformen" im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschlielich: a) Flüssigkeiten und Pasten (einschlielich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen); b) unregelmäige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen. 4. Als "synthetischer Kautschuk" im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten: a) ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nichtthermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 o C und 29 o C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reien, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 Buchstabe b) 2) und 3) genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt; b) Thioplaste (TM); c) Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen. 5. a) Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind: 1) Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden); 2) Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden; 3) Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösungsmittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe b) erlaubt sind; b) Zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben: 1) Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens; 2) geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln; 3) sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Beeinflussen der Viskosität oder anderen Additiven für spezielle Zwecke. 6. Als "Abfälle, Bruch und Schnitzel" im Sinne der Position 4004 gelten Abfälle, Altwaren und Schnitzel, die beim Herstellen oder Bearbeiten von Kautschuk oder von Kautschukwaren anfallen, und Waren aus Kautschuk, die als solche infolge Zerschnitt, Verschlei oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar geworden sind. 7. Zu Position 4008 gehören nichtumsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren gröter Durchmesser mehr als 5 mm beträgt. 8. Zu Position 4010 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind. 9. Als "Platten, Blätter und Streifen" im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z.B. Bedrucken), nicht weiterbearbeitet sind. Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch - abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung - nicht weiterbearbeitet sein.

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    ABSCHNITT VIII HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

    KAPITEL 41 HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER Anmerkungen 1. Zu Kapitel 41 gehören nicht: a) Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511); b) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701); c) nichtenthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Kapitel 41 rohe, nichtenthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von sogenannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gemsen, Gazellen, Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden. 2. Der Begriff "rekonstituiertes Leder" umfasst in allen Teilen der Nomenklatur nur Stoffe der in Position 4111 erfassten Art.

    KAPITEL 42 LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 42 gehören nicht: a) steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial (Position 3006); b) Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (ausgenommen Handschuhe), mit Futter aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk oder mit äusseren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äusseren Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen (Position 4303 oder 4304); c) konfektionierte Waren aus Netzstoffen der Position 5608; d) Waren des Kapitels 64; e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65; f) Peitschen, Reitpeitschen und andere Waren der Position 6602; g) Manschettenknöpfe, Armbänder und anderer Phantasieschmuck (Position 7117); h) Zubehör und Ausstattung für Sattlerwaren (z.B. Gebisse, Steigbügel, Schnallen), gesondert gestellt (im allgemeinen Abschnitt XV); ij) Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Position 9209); k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper); l) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile von Knöpfen und Druckknöpfen, Knopf-Rohlinge, der Position 9606. 2. In Ergänzung der vorstehenden Anmerkung 1 gehören zu Position 4202 nicht: a) Einkaufstaschen, mit Griffen, aus Kunststoffolie, auch bedruckt, für eine längere Verwendung nicht vorgesehen (Position 3923); b) Waren aus Flechtstoffen (Position 4602); c) Waren aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen (Kapitel 71). 3. Im Sinne der Position 4203 gelten als "Bekleidung und Bekleidungszubehör" insbesondere Handschuhe (einschließlich Sport- und Schutzhandschuhe), Schürzen und andere Schutzbekleidung für alle Berufe, Hosenträger, Gürtel, Koppel aller Art, Schulterriemen, Handgelenkbänder, ausgenommen Uhrarmbänder (Position 9113).

    KAPITEL 43 PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS Anmerkungen 1. Als "Pelzfelle" im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art. 2. Zu Kapitel 43 gehören nicht: a) Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701, je nach Beschaffenheit); b) nichtenthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41 (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 41); c) Handschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Position 4203); d) Waren des Kapitels 64; e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65; f) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte). 3. Zu Position 4303 gehören Pelzfelle oder Teile davon, die unter Zusatz anderer Stoffe zusammengesetzt worden sind, sowie Pelzfelle oder Teile davon, die zu Bekleidung, Teilen davon oder zu Bekleidungszubehör oder anderen Waren zusammengenäht worden sind. 4. Bekleidung und Bekleidungszubehör aller Art (ausgenommen Waren der Anmerkung 2 zu Kapitel 43), mit Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk gefüttert, gehören je nach Beschaffenheit des Futters zu Position 4303 oder 4304. Das gleiche gilt für Bekleidung und Bekleidungszubehör, mit äusseren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen. 5. Als "künstliches Pelzwerk" im Sinne der Nomenklatur gelten Nachahmungen von Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Wolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder andere Stoffe hergestellt worden sind. Jedoch gelten Nachahmungen, die durch Weben oder Wirken hergestellt worden sind, nicht als "künstliches Pelzwerk" (im allgemeinen Position 5801 oder 6001).

    ABSCHNITT IX HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

    KAPITEL 44 HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 44 gehören nicht: a) Holz in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, zerkleinert, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art (Position 1211); b) Bambus und andere Flechtstoffe der Position 1401; c) Holz, in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art (Position 1404); d) Aktivkohle (Position 3802); e) Waren der Position 4202; f) Waren des Kapitels 46; g) Schuhe und Teile davon des Kapitels 64; h) Waren des Kapitels 66 (z.B. Regenschirme, Gehstöcke und Teile); ij) Waren der Position 6808; k) Phantasieschmuck der Position 7117; l) Waren der Abschnitte XVI und XVII (z.B. Maschinenteile, Kästen, Behältnisse, Gehäuse für Maschinen und Apparate sowie Stellmacherwaren); m) Waren des Abschnitts XVIII (z.B. Uhrengehäuse und Musikinstrumente sowie Teile davon); n) Waffenteile (Position 9305); o) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude); p) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); q) Waren des Kapitels 96 (z.B. Tabakpfeifen und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte), ausgenommen Stiele und Fassungen, aus Holz, für Waren der Position 9603; r) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände). 2. "Verdichtetes Holz" im Sinne dieses Kapitels ist massives oder aus Lagen zusammengesetztes Holz, das chemisch oder physikalisch behandelt ist (bei Holz aus zusammengesetzten Lagen in stärkerem Masse als es für einen guten Zusammenhalt notwendig ist) und dessen Dichte, Härte und Widerstandsfähigkeit gegen mechanische, chemische oder elektrische Einfluesse hierdurch deutlich erhöht sind. 3. Zu den Positionen 4414 bis 4421 gehören auch die entsprechenden Waren aus Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz, furniertem Holz oder ähnlichem aus Lagen bestehendem Holz oder verdichtetem Holz. 4. Die Waren der Position 4410, 4411 oder 4412 können so bearbeitet sein, daß sie die für Waren der Position 4409 zugelassenen Profile erhalten haben, sie können gebogen, gewellt, perforiert, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt sein oder eine beliebige andere Bearbeitung erfahren haben, vorausgesetzt, sie verleiht ihnen nicht den Charakter von Waren anderer Positionen. 5. Zu Position 4417 gehören nicht Werkzeuge, deren Klinge, Schneide, arbeitende Fläche oder sonstiger arbeitender Teil aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffen besteht. 6. Als "Holz" im Sinne dieses Kapitels gilt vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 Buchstaben b) und f) auch Bambus und andere holzige Stoffe. Zusätzliche Anmerkungen 1. Als "Holzmehl" im Sinne der Position 4405 gilt Holzpulver, das mit einem Rückstand von 8 GHT oder weniger ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,63 mm passiert. 2. Als "tropisches Holz" im Sinne der Unterpositionen 4414 00 10, 4418 20 10, 4419 00 10, 4420 10 11, 4420 90 11 und 4420 90 91 gelten folgende tropischen Hölzer: Okoumé, Obéché, Sapelli, Sipo, Acajou d'Afrique, Makoré, Iroko, Tiama, Mansonia, Ilomba, Dibétou, Limba, Azobé, Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Meranti Bakau, White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti, Alan, Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong, Merbau, Jelutong, Kempas, Babön, Mahagoni (Swietenia spp.), Imbuia, Balsa, Rio-Palisander (Palissandre du Brésil) und Rosenholz (Bois de Rose femelle).

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    KAPITEL 45 KORK UND KORKWAREN Anmerkung 1. Zu Kapitel 45 gehören nicht: a) Schuhe und Teile davon des Kapitels 64; b) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65; c) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte).

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    KAPITEL 46 FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN Anmerkungen 1. Als "Flechtstoffe" im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden, Bambus, Binsen, Schilf, Holzspan, Faserstreifen von anderen Pflanzen (z.B. Raffiabast, schmale Blätter oder Streifen aus breiten Blättern geschnitten) oder Rinde, nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vließtoffen, Menschenhaar, Roßhaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54. 2. Zu Kapitel 46 gehören nicht: a) Wandverkleidungen der Position 4814; b) Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten (Position 5607); c) Schuhe und Kopfbedeckungen oder Teile davon des Kapitels 64 oder 65; d) Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten, aus Korbgeflecht (Kapitel 87); e) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper). 3. "Parallel aneinandergefügte Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen" im Sinne der Position 4601 sind Waren aus Flechtstoffen, Geflechten und ähnlichen Waren, bei denen diese nebeneinandergelegt und durch Bindematerial, auch durch Garne aus Spinnstoffen, in Flächenform miteinander verbunden sind.

    ABSCHNITT X HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; ABFÄLLE UND AUSSCHUSS VON PAPIER ODER PAPPE; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

    KAPITEL 47 HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; ABFÄLLE UND AUSSCHUSS VON PAPIER ODER PAPPE Anmerkung 1. Als "chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen" im Sinne der Position 4702 gelten chemische Halbstoffe mit einem Anteil an unlöslichem Halbstoff von 92 GHT oder mehr bei Natron- oder Sulfatzellstoffen, bzw. 88 GHT oder mehr bei Sulfitzellstoffen, nach einstuendiger Lagerung in einer 18-prozentigen Natronlauge (NaOH) bei 20 o C und mit einem Aschegehalt von 0,15 GHT oder weniger (ausschließlich bei Sulfitzellstoffen).

    KAPITEL 68 WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 68 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 25; b) gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Position 4810 oder 4811 (z.B. mit Glimmerstaub oder Graphit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen); c) bestrichene, überzogene oder getränkte Gewebe der Kapitel 56 oder 59 und andere Spinnstofferzeugnisse (z.B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe); d) Waren des Kapitels 71; e) Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82; f) Lithographiesteine (Position 8442); g) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547; h) kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen (Position 9018); ij) Waren des Kapitels 91 (z.B. Gehäuse für Uhren oder für andere Uhrmacherwaren); k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude); l) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Waren der Position 9602, wenn sie aus den in Anmerkung 2 Buchstabe b) zu Kapitel 96 genannten Stoffen bestehen, Waren der Position 9606 (z.B. Knöpfe), der Position 9609 (z.B. Schiefergriffel) oder der Position 9610 (z.B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen); n) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände). 2. Der Begriff "bearbeitete Werksteine" in Position 6802 bezieht sich nicht nur auf Steine der in der Position 2515 oder 2516 erfassten Art, sondern auch auf alle anderen natürlichen Steine (z.B. Quarzit, Flintstein, Dolomit und Speckstein), die in gleicher Weise bearbeitet sind; das gilt jedoch nicht für Tonschiefer.

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    KAPITEL 69 KERAMISCHE WAREN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind. Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903. 2. Zu Kapitel 69 gehören nicht: a) Waren der Position 2844; b) Waren des Kapitels 71 (z.B. Phantasieschmuck); c) Cermets der Position 8113; d) Waren des Kapitels 82; e) elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547; f) künstliche Zähne aus keramischen Stoffen (Position 9021); g) Waren des Kapitels 91 (z.B. Uhren und Gehäuse für Uhren); h) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude); ij) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); k) Waren der Position 9606 (z.B. Knöpfe) oder der Position 9614 (z.B. Tabakpfeifen); l) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände).

    KAPITEL 70 GLAS UND GLASWAREN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 70 gehören nicht: a) Waren der Position 3207 (z.B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken); b) Waren des Kapitels 71 (z.B. Phantasieschmuck); c) Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Isolierteile der Position 8547; d) optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtemesser und andere Waren des Kapitels 90; e) Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, Reklameleuchten, Namensschilder und ähnliche Waren, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, der Position 9405; f) Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Weihnachtsartikel und andere Waren des Kapitels 95, ausgenommen Augen ohne Mechanismus für Puppen oder für andere Waren des Kapitels 95; g) Knöpfe, Parfümzerstäuber, Vakuumisolierflaschen und andere Waren des Kapitels 96. 2. Für die Anwendung der Positionen 7003, 7004 und 7005: a) werden die vor dem Aushärten liegenden Arbeitsvorgänge bei dem Merkmal "bearbeitet" nicht berücksichtigt; b) bleibt ein Zuschneiden auf bestimmte Formen für die Einreihung von Glas in Platten oder Tafeln ohne Einfluß; c) gelten als "absorbierende oder reflektierende Schicht" miskroskopisch dünne Überzuege, aus Metall oder einer chemischen Verbindung (z.B. Metalloxid), die z.B. Infrarotlicht absorbieren oder das Reflexionsvermögen des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder lichtundurchlässig zu machen. 3. Waren der Position 7006 bleiben in dieser Position, auch wenn sie den Charakter von Fertigwaren haben. 4. Als "Glaswolle" im Sinne der Position 7019 gelten: a) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von 60 GHT oder mehr; b) mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von weniger als 60 GHT, jedoch mit einem Gehalt an Alkalioxiden (K2O oder Na2O) von mehr als 5 GHT oder mit einem Gehalt an Bortrioxid (B2O3) von mehr als 2 GHT. Mineralische Wollen, welche die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfuellen, gehören zu Position 6806. 5. Als "Glas" im Sinne der Nomenklatur gelten auch geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes Siliciumdioxid. Unterpositions-Anmerkung 1. Als "Bleikristall" im Sinne der Unterpositionen 7013 21, 7013 31 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an Bleimonoxid (PbO) von 24 GHT oder mehr.

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    ABSCHNITT XIV ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; PHANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

    KAPITEL 71 ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; PHANTASIESCHMUCK; MÜNZEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen, oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen. 2. a) Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als einfache Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z.B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 Buchstabe b) keine Anwendung. b) Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als einfache Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten. 3. Zu Kapitel 71 gehören nicht: a) Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidem Zustand (Position 2843); b) steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfuellstoffe und andere Waren des Kapitels 30; c) Waren des Kapitels 32 (z.B. fluessige Glanzmittel); d) Handtaschen und andere Waren der Position 4202 und Waren der Position 4203; e) Waren der Position 4303 oder 4304; f) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); g) Schuhe, Kopfbedeckungen und andere Waren des Kapitels 64 oder 65; h) Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66; ij) Waren aus Schleifstoffen, die Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen enthalten, der Position 6804 oder 6805 oder des Kapitels 82, Werkzeuge oder andere Waren des Kapitels 82, mit arbeitendem Teil aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen; Maschinen, Apparate, elektrotechnische Erzeugnisse und Teile davon, des Abschnitts XVI; Waren und Teile davon, ganz aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen, bleiben jedoch im Kapitel 71, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522); k) Waren des Kapitels 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstrumente); l) Waffen und Teile davon (Kapitel 93); m) Waren, die von Anmerkung 2 zu Kapitel 95 erfasst sind; n) Waren des Kapitels 96 gemäß Anmerkung 4 zu jenem Kapitel; o) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Position 9703), Sammlungsstücke (Position 9705) und Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706). Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben jedoch in Kapitel 71. 4. a) Als "Edelmetalle" gelten Silber, Gold und Platin. b) Als "Platin" gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. c) Als "Edelsteine, Schmucksteine und synthetische oder rekonstituierte Steine" gelten nicht die in Anmerkung 2 Buchstabe b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe. 5. Als "Edelmetallegierungen" im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, daß das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetallegierungen sind wie folgt einzureihen: a) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen. 6. Der Begriff "Edelmetalle" oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetallegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind. 7. Als "Edelmetallplattierungen" im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweissen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen. 8. Als "Schmuckwaren" im Sinne der Position 7113 gelten: a) kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen (z.B. Fingerringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen); b) Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die dazu bestimmt sind, an der Person getragen zu werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel (z.B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Panzertäschchen, Rosenkränze). Als "Schmuckwaren" im Sinne der Position 7113 gelten auch solche Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, die echte Perlen, Zuchtperlen oder Imitationsperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelstein- oder Schmucksteinimitationen sowie synthetische oder rekonstituierte Steine enthalten oder auch Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder rekonstituiertem Bernstein, Gagat (Jett) oder Korallen haben. 9. Als "Gold- und Silberschmiedewaren" im Sinne der Position 7114 gelten Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Geräte für religiöse Zwecke. 10. Als "Phantasieschmuck" im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 8 Buchstabe a) genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine noch - abgesehen von einfachen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten - Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten. Unterpositions-Anmerkungen 1. Die Begriffe "Pulver" und "als Pulverform" im Sinne der Unterpositionen 7106 10, 7108 11, 7110 11, 7110 21, 7110 31 und 7110 41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen. 2. Der Begriff "Platin" im Sinne der Unterpositionen 7110 11 und 7110 19 umfasst, abweichend von Anmerkung 4 Buchstabe b) zu Kapitel 71, nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium. 3. Bei der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 wird jede Legierung so behandelt wie das Metall Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium, das gewichtsmässig gegenüber jedem anderen dieser Metalle vorherrscht. Zusätzliche Anmerkung 1. Als Abfälle und Schrott im Sinne der Position 7112 gelten ausschließlich Erzeugnisse, die nur noch zum Wiedergewinnen des Metalls oder beim Herstellen chemischer Erzeugnisse oder chemischer Verbindungen verwendet werden können.

    ABSCHNITT XV UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

    Anmerkungen 1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: a) Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215); b) Cer-Eisen und andere Zuendmetallegierungen (Position 3606); c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507; d) Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603; e) Waren des Kapitels 71 (z.B. Edelmetallegierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Phantasieschmuck); f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren); g) zusammengesetzte Eisenbahn- oder Strassenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge); h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern; ij) Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition); k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Sprungrahmen, Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude); l) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Waren des Kapitels 96 (z.B. Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Schreibfedern); n) Waren des Kapitels 97 (z.B. Kunstgegenstände). 2. In der Nomenklatur gelten als "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit": a) Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen; b) Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114); c) Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306. In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung "Teile" nicht auf "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit". Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81. 3. Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74): a) Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmässig vorherrschende Metall eingereiht; b) Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder grösser ist als das der anderen Stoffe; c) gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen. 4. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 3 gleichgestellt sind. 5. Einreihung zusammengesetzter Waren: Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmässig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht. Bei Anwendung dieser Anmerkung a) werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen; b) werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 3 maßgebend ist; c) wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen. 6. In Abschnitt XV gelten als: a) Abfälle und Schrott Abfälle und Schrott aus Metall, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Metallen anfallen, und Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind; b) Pulver Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen. KAPITEL 72 EISEN UND STAHL Anmerkungen 1. Im Sinne des Kapitels 72 - und in bezug auf die Buchstaben d), e) und f) in der Nomenklatur insgesamt - gelten als: a) Roheisen Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT und die eines oder mehrere andere Elemente mit folgenden Anteilen enthalten können: - 10 GHT oder weniger Chrom, - 6 GHT oder weniger Mangan, - 3 GHT oder weniger Phosphor, - 8 GHT oder weniger Silicium, - 10 GHT oder weniger andere Elemente insgesamt. b) Spiegeleisen Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als 6 bis 30 GHT Mangan enthalten und die im übrigen der Begriffsbestimmung der Anmerkung 1 Buchstabe a) entsprechen. c) Ferrolegierungen Legierungen, die im allgemeinen nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoff bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen Rohformen, in im Stranggußverfahren hergestellten Formen oder als Körner oder Pulver, auch agglomeriert, mit einem Eisengehalt von 4 GHT oder mehr und mit einem oder mehreren Elementen mit folgenden Anteilen: - mehr als 10 GHT Chrom, - mehr als 30 GHT Mangan, - mehr als 3 GHT Phosphor, - mehr als 8 GHT Silicium, - mehr als insgesamt 10 GHT andere Elemente, ausgenommen Kohlenstoff, jedoch 10 GHT oder weniger Kupfer. d) Stahl Andere Eisenwerkstoffe als die der Position 7203, die mit Ausnahme bestimmter Stahlgußstücke gewöhnlich plastisch verformbar sind und 2 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Chromstähle dürfen jedoch höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen. e) Nichtrostender Stahl Legierte Stähle, die 1,2 GHT oder weniger Kohlenstoff und 10,5 GHT oder mehr Chrom enthalten, auch mit anderen Elementen. f) Anderer legierter Stahl Stähle, die nicht der Begriffsbestimmung für nichtrostenden Stahl entsprechen und eines oder mehrere der folgenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: - 0,3 GHT oder mehr Aluminium, - 0,0008 GHT oder mehr Bor, - 0,3 GHT oder mehr Chrom, - 0,3 GHT oder mehr Cobalt, - 0,4 GHT oder mehr Kupfer, - 0,4 GHT oder mehr Blei, - 1,65 GHT oder mehr Mangan, - 0,08 GHT oder mehr Molybdän, - 0,3 GHT oder mehr Nickel, - 0,06 GHT oder mehr Niob, - 0,6 GHT oder mehr Silicium, - 0,05 GHT oder mehr Titan, - 0,3 GHT oder mehr Wolfram, - 0,1 GHT oder mehr Vanadium, - 0,05 GHT oder mehr Zirconium, - 0,1 GHT oder mehr von jedem anderen einzelnen Element (ausgenommen Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und Stickstoff). g) Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl Grob in Masseln oder Rohblöcke ohne Gießköpfe gegossene Erzeugnisse mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern, die hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung nicht den Begriffsbestimmungen für Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen entsprechen. h) Körner Erzeugnisse, die mit einem Anteil von weniger als 90 GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm und mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 5 mm hindurchgehen. ij) Halbzeug Stranggegossene, massive Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt, und andere massive Erzeugnisse, nur warm vorgewalzt oder nur vorgeschmiedet, einschließlich vorprofiliertes Halbzeug. Diese Erzeugnisse sind nicht aufgerollt. k) Flachgewalzte Erzeugnisse Gewalzte massive Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, die der Begriffsbestimmung des vorstehenden Buchstabens ij) nicht entsprechen, - in Rollen (Coils) mit übereinanderliegenden Lagen, oder - nicht in Rollen (Coils), mit einer Breite von mindestens dem Zehnfachen der Dicke, sofern diese weniger als 4,75 mm beträgt, oder mit einer Breite von mehr als 150 mm, sofern die Dicke 4,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Breite beträgt. Als "flachgewalzte Erzeugnisse" gelten auch solche Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster (z.B. Rillen, Riefen, Waffelungen, Tränen, Warzen, Rauten) aufweisen oder die gelocht, gewellt oder poliert sind, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter anderweit genannter Waren erhalten haben. Flachgewalzte Erzeugnisse beliebiger Abmessungen von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form sind wie Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr einzureihen, sofern sie nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. l) Walzdraht Warmgewalzte massive Erzeugnisse mit Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder eines anderen konvexen Vielecks, in Ringen regellos aufgehaspelt. Diese Erzeugnisse können vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle). m) Stabstahl Massive Erzeugnisse, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij), k) oder l) noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder anderen konvexen Vielecks. Diese Erzeugnisse können: - vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle), - nach dem Walzen verwunden sein. n) Profile Massive Erzeugnisse mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij), k), l) oder m) noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen. Zu Kapitel 72 gehören nicht Erzeugnisse der Position 7301 oder 7302. o) Draht Kalthergestellte massive Erzeugnisse, mit beliebigem, über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, in Ringen oder Rollen, die der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse nicht entsprechen. p) Hohlbohrerstäbe Hohlstäbe, zum Herstellen von Bohrern geeignet, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen grösste äussere Abmessung mehr als 15 mm bis 52 mm und mindestens das Doppelte der grössten inneren Abmessung beträgt. Hohlstäbe aus Eisen oder Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7304. 2. Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmässig vorherrscht. 3. Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen. Unterpositions-Anmerkungen 1. In Kapitel 72 gelten als: a) Legiertes Roheisen Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält: - mehr als 0,2 GHT Chrom - mehr als 0,3 GHT Kupfer - mehr als 0,3 GHT Nickel - mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium. b) Nichtlegierter Automatenstahl Nichtlegierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten: - 0,08 GHT oder mehr Schwefel, - 0,1 GHT oder mehr Blei, - mehr als 0,05 GHT Selen, - mehr als 0,01 GHT Tellur, - mehr als 0,05 GHT Bismut. c) Silicium-Elektrostahl Legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht. d) Schnellarbeitsstahl Legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten. e) Mangan-Silicium-Stahl Legierte Stähle, die - 0,35 GHT bis 0,7 GHT Kohlenstoff, - 0,5 GHT bis 1,2 GHT Mangan und - 0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht. 2. Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 gilt: Eine Ferrolegierung gilt als binär und wird der betreffenden Unterposition (soweit vorhanden) zugewiesen, wenn nur eines der Legierungselemente den in der Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 72 festgesetzten Mindestanteil überschreitet. Entsprechend gilt eine Ferrolegierung als ternär oder quaternär, sofern zwei oder drei Legierungselemente die Mindestanteile übersteigen. Für die Anwendung dieser Bestimmung müssen die in Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 72 nicht gesondert aufgeführten "anderen Elemente" einzeln einen Anteil von mehr als 10 GHT aufweisen. Zusätzliche Anmerkung 1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: - Elektrobleche und -bänder (Unterpositionen 7209 12 10, 7209 13 10, 7209 14 10, 7209 22 10, 7209 23 10, 7209 24 10, 7209 32 10, 7209 33 10, 7209 34 10, 7209 42 10, 7209 43 10, 7209 44 10, 7211 30 31 und 7211 41 95) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von (ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla): - 2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger, - 3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm, - 6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm, - Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 7210 12 11, ex 7210 70 31, 7212 10 10 und 7212 40 10) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr. - Werkzeugstahl (Unterpositionen 7228 30 20, 7228 40 10, 7228 50 20 und 7228 60 81) ist legierter Stahl (anderer als nichtrostender Stahl oder Schnellarbeitsstahl), der eine der folgenden Zusammensetzungen mit den angegebenen Anteilen enthält, auch mit anderen Elementen: - weniger als 0,6 GHT Kohlenstoff und 0,7 GHT oder mehr Silicium und 0,05 GHT oder mehr Vanadium oder 4 GHT oder mehr Wolfram; - 0,8 GHT oder mehr Kohlenstoff und 0,05 GHT oder mehr Vanadium; - mehr als 1,2 GHT Kohlenstoff und 11 bis 15 GHT Chrom; - 0,16 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff und 3,8 GHT bis 4,3 GHT Nickel und 1,1 GHT bis 1,5 GHT Chrom und 0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän; - 0,3 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff und 1,4 GHT bis 2,1 GHT Chrom und 0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän und weniger als 1,2 GHT Nickel; - 0,3 GHT oder mehr Kohlenstoff und weniger als 5,2 GHT Chrom und 0,65 GHT oder mehr Molybdän oder 0,4 GHT oder mehr Wolfram; - 0,5 GHT bis 0,6 GHT Kohlenstoff und 1,25 GHT bis 1,8 GHT Nickel und 0,5 GHT bis 1,2 GHT Chrom und 0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän.

    (0538)()(0538)()(0538)()(0539)()(0540)()(0540)()(0541)()(0001)()(0001)()(0001)()(0001)()(0001)()(0001)()

    KAPITEL 73 WAREN AUS EISEN ODER STAHL Anmerkungen 1. Als "Gusseisen" im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 Buchstabe d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmässig vorherrscht. 2. Als "Draht" im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen grösste Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

    (0022)()(0001)()(0022)()(0022)()(0001)()(0022)()(0022)()(0001)()(0022)()(0022)()(0022)()(0022)()(0022)()(0022)()(0022)()(0022)()(0022)()(0022)()(0022)()(0022)()

    KAPITEL 74 KUPFER UND WAREN DARAUS Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) raffiniertes Kupfer: Metall mit einem Kupfergehalt von 99,85 GHT oder mehr oder Metall mit einem Kupfergehalt von 97,5 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element Hoechstgrenze in GHT

    Ag Silber As Arsen Cd Cadmium Cr Chrom Mg Magnesium Pb Blei S Schwefel Sn Zinn Te Tellur Zn Zink Zr Zirconium Andere Elemente (1), je 0,25 0,5 1,3 1,4 0,8 1,5 0,7 0,8 0,8 1 0,3 0,3

    (1) Andere Elemente, z.B. Al, Be, Co, Fe, Mn, Ni, Si.

    b) Kupferlegierungen: metallische Stoffe, ausgenommen nicht raffiniertes Kupfer, in denen Kupfer gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmässig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an mindestens einem dieser anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Hoechstgrenze überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt. c) Kupfervorlegierungen: Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als 10 GHT Kupfer enthalten, gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoffe bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden. Jedoch gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide), die mehr als 15 GHT Phosphor enthalten, zu Position 2848. d) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Drahtbarren und Knüppel gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z.B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden. e) Profile: gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. f) Draht: gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. Als "Draht" im Sinne der Position 7414 gelten jedoch nur Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen grösste Abmessung 6 mm oder weniger beträgt. g) Bleche, Bänder und Folien: massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7403), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleichbleibender Dicke, - in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt, - in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Zu den Positionen 7409 und 7410 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. h) Rohre: Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks und mit gleichmässiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äussere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein. Unterpositions-Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 74 gelten als: a) Kupfer-Zink-Legierungen (Messing): Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden: - muß Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmässig vorherrschen; - muß ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)); - muß ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)). b) Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze): Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muß Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmässig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt. c) Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber): Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muß 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)). d) Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel): Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muß Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmässig vorherrschen.

    (0022)()

    KAPITEL 75 NICKEL UND WAREN DARAUS Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 75 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. b) Profile: gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. c) Draht: gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. d) Bleche, Bänder und Folien: massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7502), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleichbleibender Dicke, - in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt, - in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Zu Position 7506 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. e) Rohre: Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks und mit gleichmässiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äussere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein. Unterpositions-Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 75 gelten als: a) nichtlegiertes Nickel: Metall mit einem Nickel- und Cobaltgehalt von insgesamt 99 GHT oder mehr, sofern 1) der Cobaltgehalt 1,5 GHT oder weniger beträgt und 2) der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element Hoechstgrenze in GHT

    Fe Eisen O Sauerstoff Andere Elemente, je 0,5 0,4 0,3

    b) Nickellegierungen: metallische Stoffe, in denen Nickel gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmässig vorherrscht, sofern 1) der Cobaltgehalt mehr als 1,5 GHT beträgt, 2) der Gehalt an mindestens einem der anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Hoechstgrenze überschreitet oder 3) der Gesamtgehalt an anderen Elementen als Nickel und Cobalt mehr als 1 GHT beträgt.

    KAPITEL 76 ALUMINIUM UND WAREN DARAUS Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. b) Profile: gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. c) Draht: gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. d) Bleche, Bänder und Folien: massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7601), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleichbleibender Dicke, - in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt, - in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Zu den Positionen 7606 und 7607 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. e) Rohre: Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks und mit gleichmässiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äussere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein. Unterpositions-Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 76 gelten als: a) nichtlegiertes Aluminium: Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element Hoechstgrenze in GHT

    Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen) Andere Elemente (1), je 1 0,1 (2)

    (1) Andere Elemente, insbesondere Cr, Cu, Mg, Mn, Ni, Zn. (2) Ein Kupfergehalt von mehr als 0,1 bis 0,2 GHT ist zugelassen, sofern der Chrom- und Mangangehalt jeweils 0,05 GHT oder weniger betragen.

    b) Aluminiumlegierungen: metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmässig vorherrscht, sofern 1) der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen überschreitet oder 2) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.

    (0022)()(0022)()

    KAPITEL 78 BLEI UND WAREN DARAUS Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 78 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. b) Profile: gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. c) Draht: gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. d) Platten, Bleche, Bänder und Folien: massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7801), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleichbleibender Dicke, - in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt, - in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Zu Position 7804 gehören insbesondere auch Platten, Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. e) Rohre: Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks und mit gleichmässiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äussere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein. Unterpositions-Anmerkung 1. Als "raffiniertes Blei" im Sinne des Kapitels 78 gilt: Metall mit einem Bleigehalt von 99,9 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen nicht überschreitet: Andere Elemente Element Hoechstgrenze in GHT

    Ag Silber As Arsen Bi Bismut Ca Calcium Cd Cadmium Cu Kupfer Fe Eisen S Schwefel Sb Antimon Sn Zinn Zn Zink Andere (z.B. Te), je 0,02 0,005 0,05 0,002 0,002 0,08 0,002 0,002 0,005 0,005 0,002 0,001

    (0001)()(0542)()

    KAPITEL 79 ZINK UND WAREN DARAUS Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 79 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. b) Profile: gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. c) Draht: gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. d) Bleche, Bänder und Folien: massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7901), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleichbleibender Dicke, - in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt, - in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Zu Position 7905 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. e) Rohre: Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks und mit gleichmässiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äussere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein. Unterpositions-Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 79 gelten als: a) nichtlegiertes Zink: Metall mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr. b) Zinklegierungen: metallische Stoffe, in denen Zink gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmässig vorherrscht, sofern der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt. c) Zinkstaub: Staub, der durch Kondensieren von Zinkdämpfen gewonnen wird und aus kugelförmigen Partikeln besteht, die feiner als beim Pulver sind. Sie müssen mit einem Anteil von 80 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 63 mm (Mikron) hindurchgehen und 85 GHT oder mehr metallisches Zink enthalten.

    KAPITEL 80 ZINN UND WAREN DARAUS Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 80 gelten als: a) Stangen (Stäbe): gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. b) Profile: gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. c) Draht: gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks (einschließlich "abgeflachte Kreise" und "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit "modifiziert rechteckigem" Querschnitt) muß mehr als 1/10 der Breite betragen. d) Bleche, Bänder und Folien: massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 8001), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich "modifizierte Rechtecke", bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleichbleibender Dicke, - in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt, - in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden. Zu den Positionen 8004 und 8005 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z.B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden. e) Rohre: Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleichbleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks und mit gleichmässiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmässig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äussere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein. Unterpositions-Anmerkung 1. Im Sinne des Kapitels 80 gelten als: a) nichtlegiertes Zinn: Metall mit einem Zinngehalt von 99 GHT oder mehr, sofern ein etwaiger Gehalt an Bismut oder Kupfer unter den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Hoechstgrenzen liegt: Andere Elemente Element Hoechstgrenze in GHT

    Bi Bismut Cu Kupfer 0,1 0,4

    b) Zinnlegierungen: metallische Stoffe, in denen Zinn gegenüber jedem anderen Element gewichtsmässig vorherrscht, sofern 1) der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt oder 2) der Gehalt an Bismut oder Kupfer der jeweiligen Hoechstgrenze in der vorstehenden Tabelle entspricht oder sie überschreitet.

    KAPITEL 81 ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS Unterpositions-Anmerkung 1. Die Begriffsbestimmungen für "Stangen (Stäbe)", "Profile", "Draht" und "Bleche, Bänder und Folien" aus Anmerkung 1 zu Kapitel 74 gelten sinngemäß auch für das Kapitel 81.

    (0022)()

    KAPITEL 82 WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN Anmerkungen 1. Ausser Lötlampen, tragbaren Feldschmieden, Schleifapparaten, Zusammenstellungen für die Hand- oder Fusspflege und Waren der Position 8209 erfasst Kapitel 82 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil: a) aus unedlem Metall; b) aus Hartmetallen oder aus Cermets; c) aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen, auf einem Träger aus unedlem Metall, Hartmetall oder Cermet; d) aus Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, sofern es sich um Werkzeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennende oder schneidende Teile auch nach Aufbringen von Schleifstoffen ihre eigentliche Funktion beibehalten. 2. Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 82 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht, ausgenommen Werkzeughalter für Handwerkzeug der Position 8466 und besonders genannte Teile. Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV gehören in keinem Fall zu Kapitel 82. Köpfe, Kämme, Klingen, Messer und Schneidblätter für elektrische Rasierapparate oder elektrische Haarschneide- und -schermaschinen gehören zur Position 8510. 3. Zu Position 8215 gehören Zusammenstellungen aus einem oder mehreren Messern der Position 8211 und einer zumindest gleichen Anzahl von Waren der Position 8215.

    (0599)()(0599)()(0599)()(0599)()(0599)()

    KAPITEL 83 VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN Anmerkungen 1. Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 83 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht. Jedoch gelten Waren aus Eisen oder Stahl der Position 7312, 7315, 7317, 7318 oder 7320 sowie die gleichen Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81) nicht als Teile von Waren des Kapitels 83. 2. Als "Laufrädchen oder -rollen" im Sinne der Position 8302 gelten solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von 75 mm oder weniger oder solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von mehr als 75 mm und einer Radbreite oder einer Breite der aufgebrachten Lauffläche von weniger als 30 mm.

    (0022)()(0022)()(0022)()(0022)()(0022)()(0022)()(0022)()

    ABSCHNITT XVI MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

    Anmerkungen 1. Zu Abschnitt XVI gehören nicht: a) Förderbänder und Treibriemen, aus Kunststoffen, des Kapitels 39, Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (Position 4010) sowie Waren zu technischen Zwecken aus vulkanisiertem Weichkautschuk (Position 4016); b) Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Pelzfellen (Position 4303); c) Spulen, Hülsen, Röhrchen und ähnliche Materialträger, aus Stoffen aller Art (z.B. Kapitel 39, 40, 44, 48 oder Abschnitt XV); d) Lochkarten für Jacquard- oder andere Maschinen (z.B. Kapitel 39 oder 48 bzw. Abschnitt XV); e) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen (Position 5910), sowie Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen (Position 5911); f) Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine der Positionen 7102 bis 7104 sowie Waren ganz aus diesen Steinen, der Position 7116, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522); g) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); h) Bohrgestänge (Position 7304); ij) endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder -streifen (Abschnitt XV); k) Waren der Kapitel 82 oder 83; l) Waren des Abschnitts XVII; m) Waren des Kapitels 90; n) Uhrmacherwaren (Kapitel 91); o) auswechselbare Werkzeuge der Position 8207 und Bürsten, die Maschinenteile sind, der Position 9603, sowie ähnliche, nach Stoffbeschaffenheit ihres arbeitenden Teils einzureihende auswechselbare Werkzeuge (z.B. Kapitel 40, 42, 43, 45 oder 59 bzw. Position 6804 oder 6909); p) Waren des Kapitels 95. 2. Maschinenteile (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8485 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind; b) andere Teile sind, wenn zu erkennen ist, daß sie ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschinenart oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinenarten bestimmt sind, der Position für diese Maschinenart oder Maschinenarten zuzuweisen. Teile, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören zu Positionen 8517; c) alle übrigen Teile sind der Position 8485 oder 8548 zuzuweisen. 3. Kombinierte Maschinen (Zusammensetzungen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden) und Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit einzureihen. 4. Bestehen Maschinen oder Zusammenstellungen von Maschinen aus (entweder voneinander getrennten oder lediglich durch Rohr- oder Schlauchleitungen, Kraftübertragungsvorrichtungen, elektrische Kabel oder andere Vorrichtungen miteinander verbundenen) Einzelkomponenten (Teileinheiten), die gemeinsam eine einzige, genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so sind sie (als "funktionelle Einheit") insgesamt der Position zuzuweisen, die dieser Funktion entspricht. 5. Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff "Maschinen" auch Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in Kapitel 84 oder 85 genannten Art. Zusätzliche Anmerkungen 1. Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. 2. Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmeldepflichtige/Zollbeteiligte zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z.B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszuege, Photographien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmeldepflichtige/Zollbeteiligte auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen. 3. Auf Antrag des Anmeldepflichtigen/Zollbeteiligten und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen. 4. Zugmaschinen, die, auch durch besondere Vorrichtungen, an Maschinen Apparate oder Geräte des Abschnitts XVI angekuppelt sind, werden stets gesondert eingereiht (Position 8701). KAPITEL 84 KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON Anmerkungen 1. Zu Kapitel 84 gehören nicht: a) Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68; b) Maschinen, Apparate und Geräte (z.B. Pumpen) sowie Teile davon, aus keramischen Stoffen (Kapitel 69); c) Glaswaren für Laboratorien (Position 7017); Glaswaren zu technischen Zwecken (Position 7019 oder 7020); d) Waren der Position 7321 oder 7322 sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 oder 78 bis 81); e) von Hand zu führende Elektrowerkzeuge der Position 8508 sowie elektromechanische Haushaltsgeräte der Position 8509; f) nicht motorbetriebene Handkehrgeräte (Position 9603). 2. Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl unter den Positionen 8401 bis 8424 als auch unter den Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, unter den Positionen 8401 bis 8424 einzureihen. Zu Position 8419 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Gefluegelzucht sowie Keimapparate (Position 8436); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451); e) Apparate und Vorrichtungen die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist. Zu Position 8422 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452); b) Büromaschinen und -apparate der Position 8472. 3. Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen. 4. Zu Position 8457 gehören nur metallbearbeitende Werkzeugmaschinen (andere als Drehmaschinen), die mehrere verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, und zwar entweder a) durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm (Bearbeitungszentren) oder b) durch automatischen Einsatz verschiedener Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder nacheinander ein feststehendes Werkstück bearbeiten (Mehrwegemaschinen) oder c) durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu verschiedenen Bearbeitungseinheiten (Transfermaschinen). 5. A. "Automatische Datenverarbeitungsmaschinen" im Sinne der Position 8471 sind: a) digitale Maschinen, die: 1) das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden; 2) frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen; 3) Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen und 4) in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenverarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs auf Grund logischer Entscheidung selbst ändern können; b) analoge Maschinen, die in der Lage sind, mathematische Modelle zu simulieren und mindestens analoge Rechenelemente, Steuerelemente und Programmiervorrichtungen besitzen; c) hybride Maschinen, die entweder aus einer digitalen Maschine mit analogen Elementen oder aus einer analogen Maschine mit digitalen Elementen bestehen. B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl von jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen. Eine Einheit wird dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfuellt: a) sie muß an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden können; b) sie muß ihrer Beschaffenheit nach als Teil für ein solches System bestimmt sein (sie muß also, sofern es sich nicht um eine Stromversorgungseinheit handelt, insbesondere in der Lage sein, Daten in einer Form - als Code oder als Signale - zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann). Solche Einheiten sind auch dann der Position 8471 zuzuweisen, wenn sie gesondert gestellt werden. Nicht zu Position 8471 gehören dagegen Maschinen mit eigener Funktion, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten. Derartige Maschinen sind der ihrer Funktion entsprechenden Position, oder, falls keine solche Position vorhanden ist, der dann zutreffenden Sammelposition zuzuweisen. 6. Zu Position 8482 gehören nur solche polierten Stahlkugeln, deren Grenzabmaß nicht mehr als 1 v.H. vom angegebenen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch 0,05 mm beträgt. Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7326. 7. Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit (Mehrzweckmaschinen) gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkung 2 zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, zu der Position, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Position nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, sind sie der Position 8479 zuzuweisen. Zu Position 8479 gehören jedoch stets Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel herstellen (z.B. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und Kabelmaschinen). Unterpositions-Anmerkung 1. Zu Unterposition 8482 40 gehören nur Wälzlager mit zylindrischen Rollen, deren gleichbleibender Durchmesser 5 mm oder weniger und deren Länge mindestens das Dreifache des Durchmessers beträgt. Die Rollen können an den Enden abgerundet sein. Zusätzliche Anmerkung 1. Als "Motoren für Luftfahrzeuge" der Unterpositionen 8407 10 und 8409 10 gelten nur Motoren, die zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors eingerichtet sind.

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    KAPITEL 85 ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 85 gehören nicht: a) Bettdecken, Heizkissen, Fußwärmer und ähnliche Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung; Bekleidung, Schuhe, Ohrenschützer und andere am Körper zu tragende Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung; b) Glaswaren der Position 7011; c) elektrisch beheizte Möbel des Kapitels 94. 2. Waren, die sowohl der Position 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen. Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504. 3. Zu Position 8509 gehören folgende elektromechanische Geräte, sofern sie von einer üblicherweise im Haushalt verwendeten Art sind: a) Staubsauger, Bohnergeräte, Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte, Frucht- und Gemüsepressen, mit beliebigem Gewicht; b) andere Geräte mit einem Hoechstgewicht von 20 kg, ausgenommen Ventilatoren und Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter (Position 8414), Wäscheschleudern (Position 8421), Geschirrspülmaschinen (Position 8422), Waschmaschinen für Wäsche (Position 8450), Bügelkalander und andere Bügelmaschinen (Position 8420 oder 8451), Nähmaschinen (Position 8452), elektrische Handscheren (Position 8508) und Elektrowärmegeräte (Position 8516). 4. "Gedruckte Schaltungen" im Sinne der Position 8534 sind Schaltungen, bei denen auf einem isolierenden Träger durch ein beliebiges Druckverfahren (z.B. durch Ausstanzen, Elektroplattieren oder Ätzen) oder in der Technik der "Schichtschaltungen" Leiterbahnen, Kontakte oder andere aufgedruckte Elemente (z.B. Induktionsspulen, Widerstände oder Kondensatoren) - einzeln oder miteinander nach einem vorher festgelegten Schaltplan verbunden - aufgebracht sind, nicht jedoch Bauelemente (wie z.B. Halbleiterbauelemente), die ein elektrisches Signal erzeugen, umformen, verändern oder verstärken können. Der Begriff "gedruckte Schaltungen" umfasst nicht Schaltungen, die mit anderen als gedruckten Elementen versehen sind. Gedruckte Schaltungen können jedoch mit nicht durch Drucken hergestellten Anschlußstücken ausgestattet sein. Dünnschicht- oder Dickschichtschaltungen gehören zu Position 8542, wenn sie passive und aktive Elemente enthalten, die während des gleichen technologischen Vorgangs hergestellt worden sind. 5. Im Sinne der Positionen 8541 und 8542 sind: A. "Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente" Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Veränderung des spezifischen Widerstandes unter dem Einfluß eines elektrischen Feldes beruht; B. "Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)": a) monolithische integrierte Schaltungen, bei denen die Schaltungselemente (Dioden, Transistoren, Widerstände, Kondensatoren, Leiterbahnen, usw.) hauptsächlich im halbleitenden Material sowie auf der Oberfläche halbleitenden Materials (z.B. dotiertem Silicium) hergestellt worden sind und ein untrennbares Ganzes bilden; b) hybride integrierte Schaltungen, bei denen passive Bauelemente (Widerstände, Kondensatoren, Leiterbahnen, usw.), die in der Dünnschicht- oder Dickschichttechnik hergestellt worden sind, und aktive Bauelemente (Dioden, Transistoren, monolithische integrierte Schaltungen usw.), die in der Halbleitertechnik hergestellt worden sind, auf praktisch untrennbare Weise auf dem gleichen isolierenden Träger (z.B. Glas oder Keramik) vereinigt sind. Diese Schaltungen können auch diskrete Bauelemente enthalten; c) zusammengesetzte Mikroschaltungen (Mikrobausteine), die in der Gießblocktechnik, Mikromodultechnik oder in ähnlicher Bauweise hergestellt worden sind und aus diskreten, aktiven oder aktiven und passiven Bauelementen bestehen, die zusammengebaut und untereinander elektrisch verbunden sind. Für die in dieser Anmerkung definierten Waren haben die Positionen 8541 und 8542 Vorrang vor jeder anderen Position der Nomenklatur, die für diese Waren, insbesondere wegen ihrer Funktion, in Betracht kommen könnte. 6. Schallplatten, Magnetbänder und andere Aufzeichnungsträger der Positionen 8523 und 8524 sind auch dann diesen Positionen zuzuweisen, wenn sie mit den Geräten, für die sie bestimmt sind, gestellt werden. Zusätzliche Anmerkungen 1. Tonwiedergabegeräte mit Laser-Tonabnehmersystem gehören nicht zu Unterposition 8519 10, 8519 21, 8519 29, 8519 31 oder 8519 39, sondern zu Unterposition 8519 99 10. 2. "Compact discs" genannte Schallplatten gehören nicht zu Unterposition 8524 10, sondern zu Unterposition 8524 90 10.

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    ABSCHNITT XVII BEFÖRDERUNGSMITTEL

    Anmerkungen 1. Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Position 9501, 9503 oder 9508 erfassten Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Position 9506). 2. Folgende Waren sind nicht als "Teile" oder als "Zubehör" einzureihen, auch wenn sie ihrer Beschaffenheit nach erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind: a) Dichtungen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Einreihung nach Stoffbeschaffenheit oder nach Position 8484) sowie andere Waren aus Weichkautschuk (Position 4016); b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); c) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge); d) Waren der Position 8306; e) Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8401 bis 8479 sowie Teile davon; Waren der Position 8481 oder 8482 und die in Position 8483 erfassten Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen; f) elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie elektrisches Zubehör (Kapitel 85); g) Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90; h) Waren des Kapitels 91; ij) Waffen (Kapitel 93); k) Beleuchtungskörper und Teile davon, der Position 9405; l) Bürsten, die Fahrzeugteile sind (Position 9603). 3. "Teile" und "Zubehör" im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht. 4. Luftfahrzeuge, die auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, sind als Luftfahrzeuge einzureihen. Schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) sind als Kraftfahrzeuge einzureihen. 5. Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar: a) in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzuege); b) in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Masse über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen; c) in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können. Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden. Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen. Zusätzliche Anmerkungen 1. Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird. 2. Auf Antrag des Anmeldepflichtigen/Zollbeteiligten und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen. KAPITEL 86 SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 86 gehören nicht: a) Bahnschwellen aus Holz oder aus Beton, für Schienenwege, sowie Betonelemente zum Bau von Führungsschienen für Luftkissenzuege (Position 4406 oder 6810); b) Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, der Position 7302; c) elektrische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte der Position 8530. 2. Zu Position 8607 gehören insbesondere: a) Achsen, Räder, Radsätze, Radreifen, Radsprengringe, Radkörper und andere Radteile; b) Untergestelle, Drehgestelle und Lenkgestelle; c) Achslager, Bremsvorrichtungen aller Art; d) Puffer, Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Faltenbälge; e) Wagenkästen und andere Aufbauten. 3. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 86 gehören zu Position 8608 insbesondere: a) zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben, Prellböcke und Lademasse; b) bewegliche Scheiben- und Flügelsignale, Bahnschrankenbetätigungsvorrichtungen für schienengleiche Bahnübergänge, Vorrichtungen zur Nahbedienung der Weichen (Handstellböcke), Stellwerke zur Fernbedienung der Weichen oder Signale und andere mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte, auch mit elektrischer Beleuchtungsvorrichtung ausgestattet, für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen.

    KAPITEL 87 ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR Anmerkungen 1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart nur auf Schienen fahren können. 2. Im Sinne des Kapitels 87 sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern. 3. Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704. 4. Zu Position 8712 gehören alle zweirädrigen Kinderfahrräder. Andere Kinderfahrräder gehören zu Position 9501.

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    KAPITEL 88 LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON Zusätzliche Anmerkung 1. Als "Leergewicht" im Sinne der Position 8802 gilt das Gewicht der Luftfahrzeuge in flugbereitem Zustand unter Ausschluß des Gewichts der Besatzung, des Treibstoffs sowie der Ausrüstung, die nicht fest eingebaut ist.

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    KAPITEL 89 WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN Anmerkung 1. Rümpfe von Wasserfahrzeugen und unvollständige oder unfertige Wasserfahrzeuge, auch zerlegt, sowie zerlegte vollständige Wasserfahrzeuge sind, wenn die Wasserfahrzeuggattung zweifelhaft ist, in die Position 8906 einzureihen. Zusätzliche Anmerkungen 1. Zu den Unterpositionen 8901 10 10, 8901 20 10, 8901 30 10, 8901 90 10, 8902 00 11, 8902 00 19, 8903 91 10, 8903 92 10, 8904 00 91 und 8906 00 91 gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren grösste Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschiffahrt. 2. Zu den Unterpositionen 8905 10 10 und 8905 90 10 gehören nur Wasserfahrzeuge und Schwimmdocks, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind. 3. Die Position 8908 erfasst mit dem Begriff "Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken" auch folgende Waren, sofern sie mit Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen zum Abwracken gestellt werden und zu deren üblicher Ausrüstung gehören: - gebrauchte oder neue Ersatzteile (z.B. Schiffsschrauben), - bewegliche Gegenstände (Möbel, Küchengeräte, Geschirr usw.), augenscheinlich gebraucht.

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    ABSCHNITT XVIII OPTISCHE, PHOTOGRAPHISCHE ODER KINEMATOGRAPHISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

    KAPITEL 90 OPTISCHE, PHOTOGRAPHISCHE ODER KINEMATOGRAPHISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren zu technischen Zwecken aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z.B. Schwangerschaftsgürtel, Brustbandagen, Leibbinden, Muskel- oder Gelenkbandagen) (Abschnitt XI); c) feuerfeste Waren der Position 6903; Waren zu chemischen oder anderen technischen Zwecken der Position 6909; d) Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der Position 7009 und Spiegel aus unedlen Metallen oder Edelmetallen, die nicht die charakterbestimmenden Merkmale optischer Elemente haben (Position 8306 oder Kapitel 71); e) Glaswaren der Position 7007, 7008, 7011, 7014, 7015, oder 7017; f) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); g) Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser der Position 8413; Zähl- und Kontrollwaagen und gesondert gestellte Gewichte (Position 8423); Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben oder Fördern (Positionen 8425 bis 8428); Papier- oder Pappeschneidemaschinen aller Art (Position 8441); Spezialvorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke oder Werkzeuge an Werkzeugmaschinen, auch mit optischer Ablesevorrichtung (z.B. sog. "optische" Teilköpfe), der Position 8466 (ausgenommen rein optische Vorrichtungen, wie z.B. Zentrierfernrohre und Fluchtfernrohre); Rechenmaschinen (Position 8470); Druckminderventile sowie andere Ventile und Armaturen (Position 8481); h) Scheinwerfer von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art (Position 8512); tragbare elektrische Leuchten der Position 8513; kinematographische Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, sowie Geräte zum serienweisen Kopieren von Tonträgern (Position 8519 oder 8520); Tonabnehmer (Position 8522); Funkmeßgeräte, Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte (Position 8526); innenverspiegelte Scheinwerferlampen (Position 8539); Kabel aus optischen Fasern, der Position 8544; ij) Scheinwerfer der Position 9405; k) Waren des Kapitels 95; l) Hohlmasse; sie sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen; m) Spulen und ähnliche Materialträger (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit z.B. nach Position 3923 oder Abschnitt XV). 2. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 nach folgenden Regeln einzureihen: a) Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8485, 8548 oder 9033) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind; b) andere Teile und anderes Zubehör sind, wenn zu erkennen ist, daß sie ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente der gleichen Position (auch der Position 9010, 9013 oder 9031) bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen; c) alle übrigen Teile und alles übrige Zubehör sind nach Position 9033 einzureihen. 3. Die Bestimmungen der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI gelten auch für Kapitel 90. 4. Zu Position 9005 gehören nicht: Zielfernrohre für Waffen, Periskope für Unterseeboote oder Kampffahrzeuge sowie Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI (Position 9013). 5. Optische Instrumente, Geräte oder Maschinen zum Messen oder Prüfen, für die sowohl die Position 9013 als auch die Position 9031 in Betracht kommen, sind der Position 9031 zuzuweisen. 6. Zu Position 9032 gehören nur: a) Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln von Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, auch wenn ihre Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Grösse ändert; b) Regler für elektrische Grössen sowie Regler für andere Grössen, wenn ihre Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Grösse ändert. Zusätzliche Anmerkung 1. Als "elektronisch" im Sinne der Unterpositionen 9015 10 10, 9015 20 10, 9015 30 10, 9015 40 10, 9015 80 11, 9015 80 19, 9024 10 10, 9024 80 10, 9025 19 91, 9025 80 91, 9026 10 51, 9026 10 59, 9026 20 30, 9026 80 91, 9027 10 10, 9027 80 11, 9027 80 19, 9030 39 30, 9030 89 91, 9031 80 31, 9031 80 39 und 9032 10 30 gelten Instrumente, Apparate und Geräte, die eine oder mehrere Waren der Position 8540, 8541 oder 8542 enthalten. Bei der Anwendung dieser Anmerkung bleiben jedoch solche Waren der Position 8540, 8541 oder 8542 unberücksichtigt, die nur eine Gleichrichterfunktion haben oder die zum Stromversorgungsteil der Instrumente, Apparate oder Geräte gehören.

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    KAPITEL 91 UHRMACHERWAREN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 91 gehören nicht: a) Uhrgläser und Uhrgewichte (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit); b) Uhrketten (Position 7113 oder 7117, je nach Beschaffenheit); c) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39) oder aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (im allgemeinen Position 7115); Uhrfedern (einschließlich Spiralfedern) gehören jedoch zu Position 9114; d) Kugeln für Kugellager (Position 7326 oder 8482, je nach Beschaffenheit); e) Waren der Position 8412, die so konstruiert sind, daß sie ohne Hemmung laufen; f) Kugellager (Position 8482); g) Waren des Kapitels 85, noch nicht miteinander oder mit anderen Bauelementen zu Uhrwerken oder zu Teilen zusammengesetzt, die ihrer Beschaffenheit nach erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Uhrwerke bestimmt sind (Kapitel 85). 2. Zu Position 9101 gehören nur Uhren, deren Gehäuse ganz aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen bestehen oder aus diesen Stoffen hergestellt und mit Natur- oder Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen der Positionen 7101 bis 7104 besetzt sind. Uhren mit Gehäuse aus unedlem Metall mit darin eingelegten Edelmetallen sind der Position 9102 zuzuweisen. 3. Als "Kleinuhr-Werke" im Sinne des Kapitels 91 gelten Vorrichtungen, deren Gang durch eine Unruh mit Spiralfeder, einen Quarz oder ein anderes geeignetes Zeitteilersystem geregelt wird und die eine Anzeige oder ein System zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige besitzen. Diese Uhrwerke weisen eine Dicke von 12 mm oder weniger und eine Breite, eine Länge oder einen Durchmesser von 50 mm oder weniger auf. 4. Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 91 bleiben Werke und Teile, die sowohl für Waren des Kapitels 91 als auch für andere Waren (z.B. für Meß- oder Präzisionsinstrumente) verwendet werden können, in Kapitel 91.

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    KAPITEL 92 MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 92 gehören nicht: a) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); b) Mikrophone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer, Schalter, Stroboskope und andere Instrumente, Apparate und zusätzliche Ausrüstungsstücke zur Verwendung mit den Waren des Kapitels 92, wenn sie nicht in diese Waren oder nicht mit diesen Waren in das gleiche Gehäuse eingebaut sind (Kapitel 85 oder 90); c) Instrumente und Geräte, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503); d) Wischer und andere Bürstenwaren zum Reinigen von Musikinstrumenten (Position 9603); e) Instrumente und Geräte, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Position 9705 oder 9706). 2. Bogen, Schlegel und dergleichen für Musikinstrumente der Position 9202 oder 9206 werden wie die Instrumente eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Instrumenten gestellt werden und ihnen der Anzahl nach entsprechen. Karten, Scheiben und Walzen der Position 9209 werden auch dann getrennt eingereiht, wenn sie mit den Instrumenten oder Geräten gestellt werden, für die sie bestimmt sind.

    ABSCHNITT XIX WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

    KAPITEL 93 WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR Anmerkungen 1. Zu Kapitel 93 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 36 (z.B. Zuendhütchen, Sprengkapseln, Sprengzuender, Leuchtraketen, Raketen zum Wetterschießen); b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); c) Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Position 8710); d) Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen, für Waffen, ausgenommen solche, die auf Waffen montiert sind oder die mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden (Kapitel 90); e) Armbrüste, Bogen und Pfeile für den Schießsport, stumpfe Waffen für den Fechtsport und Spielzeugwaffen (Kapitel 95); f) Sammlungsstücke oder Antiquitäten (Position 9705 oder 9706). 2. Als "Teile" im Sinne der Position 9306 gelten nicht Funk- oder Radargeräte der Position 8526.

    ABSCHNITT XX VERSCHIEDENE WAREN

    KAPITEL 94 MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE Anmerkungen 1. Zu Kapitel 94 gehören nicht: a) Luftmatratzen, Luftkopfkissen oder Luftkissen, Matratzen, Kopfkissen oder Kissen für Wasserfuellung, der Kapitel 39, 40 oder 63; b) auf dem Boden stehende Spiegel, z.B. schwenkbare Ankleidespiegel der Position 7009; c) Waren des Kapitels 71; d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) oder Panzerschränke der Position 8303; e) Möbel als besondere Teile von Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung der Position 8418, auch wenn sie unausgerüstet gestellt werden; Möbel, die zum Einbau von Nähmaschinen (Position 8452) besonders hergerichtet sind; f) Beleuchtungskörper des Kapitels 85; g) Möbel als besondere Teile von Geräten der Positionen 8518 (Position 8518), 8519 bis 8521 (Position 8522) oder 8525 bis 8528 (Position 8529); h) Waren der Position 8714; ij) Dentalstühle mit eingebauten Zahnbehandlungsgeräten der Position 9018 sowie Speibecken für die zahnärztliche Praxis (Position 9018); k) Waren des Kapitels 91 (z.B. Uhren und Uhrengehäuse); l) Möbel oder Beleuchtungskörper, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503), Billardtische oder andere Spielmöbel der Position 9504, Möbel für Zauberkunststücke oder Dekorationsartikel (ausgenommen elektrische Girlanden) wie Lampions, Papierlaternen (Position 9505). 2. Die in den Positionen 9401 bis 9403 erfassten Waren (ausgenommen Teile) müssen dazu bestimmt sein, auf den Boden gestellt zu werden. Es bleiben jedoch in diesen Positionen, selbst wenn sie aufgehängt, an der Wand befestigt oder aufeinandergestellt werden: a) Schränke, Bücherschränke, Regale und Möbel aus zusammengehörenden Einzelstücken; b) Sitze und Bettgestelle. 3. a) Als Teile von Waren im Sinne der Positionen 9401 bis 9403 gelten nicht Platten aus Glas (einschließlich Spiegel), Marmor oder Stein oder aus einem anderen in Kapitel 68 oder 69 genannten Stoff, auch zugeschnitten, jedoch nicht mit anderen Teilen verbunden, wenn sie gesondert gestellt werden. b) Gesondert gestellte Waren der Position 9404 verbleiben in dieser Position, auch wenn sie zugleich Teile von Möbeln der Positionen 9401 bis 9403 sind. 4. Als "vorgefertigte Gebäude" im Sinne der Position 9406 gelten Gebäude, die im Werk fertiggestellt worden sind oder als Einzelteile geliefert, gemeinsam zur Abfertigung gestellt, auf der Baustelle zusammengesetzt werden, wie Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude.

    (0022)()(0022)()(0022)()(0022)()(0022)()(0022)()(0022)()

    KAPITEL 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR Anmerkungen 1. Zu Kapitel 95 gehören nicht: a) Christbaumkerzen (Position 3406); b) Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604; c) Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI; d) Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304; e) Sportkleidung sowie Maskenkostüme, aus Spinnstoffen, der Kapitel 61 oder 62; f) Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen, sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kapitels 63; g) Sportschuhe (ausgenommen solche, an denen Schlittschuhe oder Rollschuhe fest angebracht sind) des Kapitels 64 und besondere Kopfbedeckungen zu Sportzwecken des Kapitels 65; h) Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen oder dergleichen (Position 6602), Teile davon (Position 6603); ij) Glasaugen, nicht montiert, für Puppen oder anderes Spielzeug, der Position 7018; k) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), oder ähnliche Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39); l) Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren der Position 8306; m) Elektromotoren (Position 8501), elektrische Transformatoren (Position 8504) und Geräte für die Funkfernsteuerung (Position 8526); n) Sportfahrzeuge (ausgenommen Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen) des Abschnitts XVII; o) zweirädrige Kinderfahrräder (Position 8712); p) Sportboote, wie Kanus und Ruderboote (Kapitel 89), und Fortbewegungsmittel dazu (Kapitel 44, wenn sie aus Holz sind); q) Schutzbrillen für Sport und Freiluftspiele (Position 9004); r) Lockpfeifen und Signalpfeifen (Position 9208); s) Waffen und andere Waren des Kapitels 93; t) elektrische Girlanden aller Art (Position 9405); u) Saiten für Schläger, Zelte, Campingausrüstungen und Handschuhe aus Stoffen aller Art (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit). 2. Die Waren dieses Kapitels können einfache Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen, Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen enthalten. 3. Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 werden Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt, wie diese Waren eingereiht.

    (0600)()

    KAPITEL 96 VERSCHIEDENE WAREN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33); b) Waren des Kapitels 66 (z.B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken); c) Phantasieschmuck (Position 7117); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und ähnliche Waren aus Kunststoff (Kapitel 39); e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Eßbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602; f) Waren des Kapitels 90 (z.B. Brillenfassungen (Position 9003), Reißfedern (Position 9017), Bürstenwaren, die offensichtlich in der Medizin, in der Chirurgie, in der Zahn- oder Tierheilkunde Verwendung finden (Position 9018)); g) Waren des Kapitels 91 (z.B. Uhrengehäuse); h) Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon (Kapitel 92); ij) Waren des Kapitels 93 (Waffen und Teile davon); k) Waren des Kapitels 94 (z.B. Möbel, Beleuchtungskörper); l) Waren des Kapitels 95 (z.B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte); m) Waren des Kapitels 97 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten). 2. Als "pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe" im Sinne der Position 9602 gelten: a) harte Samen, Kerne, Schalen und Nüsse und ähnliche pflanzliche Stoffe, von der zum Schnitzen verwendeten Art (z.B. Steinnuß und Dumpalmnüsse); b) Meerschaum und Bernstein, auch rekonstituiert, Gagat (Jett) und jettähnliche mineralische Schnitz- und Formstoffe. 3. Als "Pinselköpfe" im Sinne der Position 9603 gelten ungefasste Bündel aus Tierhaaren, Pflanzenfasern oder anderen Stoffen, die ohne Teilung zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder die hierzu nur einer geringen ergänzenden Bearbeitung bedürfen, wie Gleichrichten oder Schleifen der Enden. 4. Waren des Kapitels 96, ausgenommen Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen oder aus echten Perlen oder Zuchtperlen bestehen, verbleiben in diesem Kapitel. Jedoch verbleiben Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615 nur dann in Kapitel 96, wenn sie nur einfache Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen enthalten.

    ABSCHNITT XXI KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

    KAPITEL 97 KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN Anmerkungen 1. Zu Kapitel 97 gehören nicht: a) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ganzsachen und dergleichen, nicht entwertet, im Bestimmungsland gültig oder zum Umlauf vorgesehen (Kapitel 49); b) bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (Position 5907), ausgenommen solche, die zu Position 9706 gehören; c) echte Perlen oder Zuchtperlen sowie Edelsteine und Schmucksteine (Positionen 7101 bis 7103). 2. Originalstiche, -schnitte und -steindrucke im Sinne der Position 9702 sind Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder photomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in schwarz-weiß oder farbig unmittelbar abgezogen sind. 3. Zu Position 9703 gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse); diese werden nach ihrer Beschaffenheit eingereiht. 4. a) Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkungen 1, 2 und 3 gehören Waren, bei deren Einreihung Kapitel 97 und andere Kapitel der Nomenklatur in Betracht kommen, zu Kapitel 97. b) Zu Position 9706 gehören nicht Waren mit den Merkmalen der Positionen 9701 bis 9705. 5. Rahmen um Gemälde, Zeichnungen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Stiche, Schnitte oder Steindrucke werden wie diese eingereiht, wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen. Rahmen, die nach Art und Wert den in dieser Anmerkung erwähnten Waren nicht entsprechen, sind getrennt einzureihen.

    (01)() wurde ein vereinfachtes Anmeldeverfahren zur Erfassung der Ausfuhr vollständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Auenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten eingeführt. Zur Anwendung dieses vereinfachten Verfahrens mu der Auskunftspflichtige vorher die notwendige Zustimmung der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten zuständigen Dienststelle erhalten haben.

    Mitgliedstaat Name und Adresse der zuständigen Dienststelle

    Belgien Institut national de statistique Rü de Louvain, 44 B - 1000 Bruxelles Nationaal Instituut voor de Statistiek Leuvenseweg 44 B - 1000 Brussel

    Dänemark Skatteministeriet Told- og Skattestyrelsen Amaliegade 44 DK - 1256 Köbenhavn K

    BR Deutschland Statistisches Bundesamt Gruppe VI C Auenhandel Gustav-Stresemann-Ring 11 Postfach 5528 D - 6200 Wiesbaden 1

    Griechenland Ethniki Statistiki Ypiresia tis Ellados (ESYE) Odos Lykoyrgoy 14-16 GR - Athina

    Spanien Dirección general de aduanas e impuestos especiales Subdirección general de planificación informática aduanera C/Guzmán el Büno, 137 E - 28071 Madrid

    Frankreich Direction générale des douanes et droits indirects Division de la statistique et de l'informatique Bureau C 1 8, rü de la Tour-des-Dames F - 75436 Paris Cedex 09

    Italien Ministero delle finanze Direzione generale delle dogane e delle imposte indirette I - 00100 Roma-EUR

    Irland Central Statistics Office Earlsfort Terrace IRL - Dublin 2 und Office of the Revenü Commissioners Dublin Castle IRL - Dublin 2

    Luxemburg Institut national de statistique rü de Louvain, 44 B - 1000 Bruxelles

    Niederlande Inspecteur der Invörrechten en Accijnzen, in wiens ambtsgebied belanghebbende woont of is gevestigd

    Portugal Direcçao-Geral das Alfândegas Direcçao de Serviços de Nomenclatura Política Pautal Origens e Relações Externas Rua da Alfândega, 2 P - 1194 Lisboa CODEX

    Vereinigtes Königreich The controller H.M. Customs and Excise Statistical Office Portcullis House 27, Victoria Avenü UK Southend-on-Sea SS2 6AL

    KN Code Warenbezeichnung

    Komponenten von vollständigen Fabrikationsanlagen:

    9880 63 00 bis 9889 63 10 des Kapitels 63

    9880 68 00 bis 9889 68 15 des Kapitels 68

    9880 69 00 bis 9889 69 14 des Kapitels 69

    9880 70 00 bis 9889 70 20 des Kapitels 70

    9880 72 00 bis 9889 72 29 des Kapitels 72 (mit Ausnahme der in Anlage I des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) aufgeführten Waren)

    9880 73 00 bis 9889 73 26 des Kapitels 73 (mit Ausnahme der in Anlage I des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) aufgeführten Waren)

    9880 76 00 bis 9889 76 16 des Kapitels 76

    9880 82 00 bis 9889 82 15 des Kapitels 82

    9880 84 00 bis 9889 84 85 des Kapitels 84

    9880 85 00 bis 9889 85 48 des Kapitels 85

    9880 86 00 bis 9889 86 09 des Kapitels 86

    9880 87 00 bis 9889 87 16 des Kapitels 87

    9880 90 00 bis 9889 90 33 des Kapitels 90

    9880 94 00 bis 9889 94 06 des Kapitels 94

    9880 99 00 bis 9889 99 00 nicht den Kapiteln zugeordnet, aus denen sie hervorgehen

    ANHANG

    LISTE DER POSITIONEN ODER UNTERPOSITIONEN MIT TEILZUGESTÄNDNISSEN IM GATT ODER MIT UNTERSCHIEDLICHEN ZUGESTÄNDNISSEN FÜR DIE DAVON ERFASSTEN WAREN

    0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake:

    gefroren:

    ex 0306 11 00 Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten):

    Langustenschwänze 25

    nicht gefroren:

    ex 0306 21 00 Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten):

    Langustenschwänze 25

    0406 Käse und Quark:

    0406 90 andere Käse:

    0406 90 11 zur Verarbeitung (01)() 15,00 Ecu/100 kg/net (02)()

    andere :

    ex 0406 90 13 Emmentaler:

    mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten (01)() :

    in Standard-Laiben mit Rinde (03)() und mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von:

    348,56 ECU oder mehr, jedoch weniger als 372,70 ECU (04)() (05)() 18,13 Ecu/100 kg/net

    372,70 ECU oder mehr (04)() 9,07 Ecu/100 kg/net

    ex 0406 90 13 (Fortsetzung) in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt:

    mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von:

    1 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg und mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von 372,70 ECU oder mehr, jedoch weniger als 396,84 ECU (06)() (07)() 18,13 Ecu/100 kg/net

    1 kg oder mehr und mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von 396,84 ECU oder mehr (06)() 9,07 Ecu/100 kg/net

    andere, mit einem Eigengewicht von weniger als 450 g und einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von 430,63 ECU oder mehr (06)() (08)() 9,07 Ecu/100 kg/net

    ex 0406 90 15 Greyerzer, Sbrinz:

    mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT in der Trockenmasse, mit einer Reifezeit von mindestens drei Monaten (01)():

    in Standard-Laiben mit Rinde (09)() und mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von:

    348,56 ECU oder mehr, jedoch weniger als 372,70 ECU (06)() (07)() 18,13 Ecu/100 kg/net

    372,70 ECU oder mehr (06)() 9,07 Ecu/100 kg/net

    in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt:

    mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von:

    1 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg und mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von 372,70 ECU oder mehr, jedoch weniger als 396,84 ECU (06)() (07)() 18,13 Ecu/100 kg/net

    1 kg oder mehr und mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von 396,84 ECU oder mehr (06)() 9,07 Ecu/100 kg/net

    andere, mit einem Eigengewicht von weniger als 450 g und einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von 430,63 ECU oder mehr (06)() (08)() 9,07 Ecu/100 kg/net

    ex 0406 90 17 Bergkäse, Appenzeller, Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête-de-Moine, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 GHT im Trockenstoff, mit einer Reifezeit von mindestens 18 Tagen für den Vacherin Mont d'Or und mindestens 2 Monaten für Fribourgeois, Vacherin und mindestens drei Monaten für die anderen (01)():

    in Standard-Laiben mit Rinde (10)() und mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von:

    348,56 ECU oder mehr, jedoch weniger als 372,70 ECU (11)() (12)() 18,13 Ecu/100 kg/net

    372,70 ECU oder mehr (11)() 9,07 Ecu/100 kg/net

    in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt:

    mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von:

    1 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg und mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von 372,70 ECU oder mehr, jedoch weniger als 396,84 ECU (11)() (12)() 18,13 Ecu/100 kg/net

    1 kg oder mehr und mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von 396,84 ECU oder mehr (11)() 9,07 Ecu/100 kg/net

    andere, mit einem Eigengewicht von weniger als 450 g und einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von 430,63 ECU oder mehr (11)() (13)() 9,07 Ecu/100 kg/net

    ex 0406 90 21 Cheddar :

    in ganzen Standardformen (von kreisrunder, abgeflachter Form, mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und in würfel- oder quaderförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 50 GHT oder mehr, mit einer Reifezeit von mindestens 3 Monaten (01)() 15,00 Ecu/kg/net (14)()

    0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungeniebar:

    andere:

    0511 91 Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nichtlebende Tiere des Kapitels 3:

    ex 0511 91 90 andere:

    Fischrogen und Fischmilch; Fischköder aus Rogen und wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere frei

    0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

    0910 10 00 Ingwer:

    ganz, gebrochen oder in Scheiben:

    zum industriellen Herstellen von etherischen Ölen oder von Resinoiden (01)() frei

    anderer 17

    anderer frei

    1106 Mehl und Grie von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714; Mehl, Grie und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8:

    1106 10 00 Mehl und Grie von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713:

    von Erbsen, Bohnen (Phaseolus-Arten) oder Linsen 12

    1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszuege; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

    1302 20 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

    ex 1302 20 10 trocken:

    Pektinstoffe von Äpfeln 24

    1402 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z.B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen:

    1402 10 00 Kapok:

    roh frei

    anderer:

    in Lagen, mit Unterlage aus anderen Stoffen 1,5

    anderer 1

    1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    1504 10 Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen:

    1504 10 90 andere:

    von Heilbutten frei

    von anderen Fischen 6

    1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsaatöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen:

    1512 11 rohe Öle:

    ex 1512 11 10 zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (01)():

    Sonnenblumenöl 5

    1512 19 andere:

    ex 1512 19 10 zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (01)():

    Sonnenblumenöl 8

    andere:

    ex 1512 19 99 Safloröl:

    Safloröl, mit Ausnahme von Safloröl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 50 GHT oder mehr 15

    1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen:

    1513 29 andere:

    andere:

    ex 1513 29 30 zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (01)():

    Babassuöl 8

    andere:

    in anderer Aufmachung:

    ex 1513 29 99 Babassuöl:

    Babassuöl, mit Ausnahme von Babassuöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 50 GHT oder mehr 15

    1514 Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senfsaatöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    1514 10 rohe Öle:

    ex 1514 10 10 zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (01)():

    Rüböl (Raps- und Rübsenöl) 5

    1514 90 andere:

    ex 1514 90 10 zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (01)():

    Rüböl (Raps- und Rübsenöl) 8

    ex 1514 90 90 andere:

    Senfsaatöl, ausgenommen Senfsaatöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 50 GHT oder mehr 15

    1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschlielich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

    Leinöl und seine Fraktionen:

    1515 19 andere:

    ex 1515 19 90 andere:

    Leinöl, ausgenommen Leinöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 50 GHT oder mehr 15

    Maisöl und seine Fraktionen:

    1515 29 andere:

    ex 1515 29 90 andere:

    Maisöl, ausgenommen Maisöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 50 GHT oder mehr 15

    1515 50 Sesamöl und seine Fraktionen:

    andere:

    ex 1515 50 99 andere:

    Sesamöl, ausgenommen Sesamöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 50 GHT oder mehr 15

    1515 90 andere:

    ex 1515 90 10 Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs; deren Fraktionen:

    Oiticicaöl, roh; dessen Fraktionen, roh 3

    Oiticicaöl, Myrtenwachs, raffiniert oder gereinigt; deren Fraktionen, raffiniert oder gereinigt 3

    Tabaksamenöl und seine Fraktionen:

    andere:

    ex 1515 90 39 andere:

    Tabaksamenöl, ausgenommen Tabaksamenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 50 GHT oder mehr 15

    andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

    rohe Fette und Öle:

    ex 1515 90 40 zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (01)():

    Illipefett, Karitefett, Domorifett oder Tulucunaöl 5

    andere:

    ex 1515 90 60 zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (01)():

    Illipefett, Karitefett, Domorifett oder Tulucunaöl 8

    andere:

    ex 1515 90 99 fest, in anderen Aufmachungen; fluessig:

    andere Fette und Öle, ausgenommen Fette und Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 50 GHT oder mehr und ausgenommen Illipefett oder Kopaivaöl 15

    1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:

    1516 10 tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

    ex 1516 10 90 in anderer Aufmachung:

    Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, hydriert 17

    1516 20 pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

    andere:

    ex 1516 20 99 in anderer Aufmachung:

    Rüböl (Raps- und Rübsenöl), Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (01)() 8

    Erdnuöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl 15

    andere Öle, ausgenommen Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 50 GHT oder mehr, ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Rüböl (Raps- und Rübsenöl) oder Kopaivaöl 15

    1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

    1602 90 andere, einschlielich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

    andere:

    andere:

    andere:

    andere:

    von Schafen oder Ziegen:

    1602 90 71 nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen:

    von Schafen 20

    von Ziegen 26

    1602 90 79 andere:

    von Schafen 20

    von Ziegen 26

    2008 Früchte und andere geniebare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Sümitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    2008 20 Ananas:

    ohne Zusatz von Alkohol:

    ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschlieungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

    ex 2008 20 91 4,5 kg oder mehr:

    4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg 23

    2008 30 Zitrusfrüchte:

    ohne Zusatz von Alkohol:

    ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschlieungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

    ex 2008 30 91 4,5 kg oder mehr:

    4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg 23

    2008 50 Aprikosen:

    ohne Zusatz von Alkohol:

    ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschlieungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

    ex 2008 50 71 4,5 kg oder mehr:

    4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg 23

    2008 60 Kirschen:

    ohne Zusatz von Alkohol:

    ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschlieungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

    4,5 kg oder mehr:

    ex 2008 60 71 Sauerkirschen (Prunus cerasus):

    4,5 kg oder mehr, jedoch weiniger als 5 kg 23

    ex 2008 60 79 andere:

    4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg 23

    2008 70 Pfirsiche:

    ohne Zusatz von Alkohol:

    ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschlieungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

    ex 2008 70 91 4,5 kg oder mehr:

    4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg 23

    2008 80 Erdbeeren:

    ohne Zusatz von Alkohol:

    ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschlieungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

    ex 2008 80 91 4,5 kg oder mehr:

    4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg 23

    andere, einschlielich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:

    2008 92 Mischungen:

    ohne Zusatz von Alkohol:

    ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschlieungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

    ex 2008 92 91 4,5 kg oder mehr:

    4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg 23

    2008 99 andere:

    ohne Zusatz von Alkohol:

    ohne Zusatz von Zucker:

    Pflaumen in unmittelbaren Umschlieungen mit einem Gewicht des Inhalts von:

    ex 2008 99 71 4,5 kg oder mehr:

    4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg 23

    ex 2008 99 99 andere:

    andere Früchte in unmittelbaren Umschlieungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 5 kg 23

    2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    2208 50 Gin und Genever:

    Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

    ex 2208 50 91 2 l oder weniger:

    mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger 1,6 Ecu/% vol/hl + 10 Ecu/hl

    ex 2208 50 99 mehr als 2 l:

    mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger 1,6 Ecu/% vol/hl

    2208 90 andere:

    andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

    2 l oder weniger:

    Branntwein:

    ex 2208 90 51 Obstbranntwein:

    ausgenommen Branntwein aus Steinobst, Kernobst oder Kernobsttrester, mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger 1,6 Ecu/% vol/hl + 10 Ecu/hl

    ex 2208 90 53 anderer:

    mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger 1,6 Ecu/% vol/hl + 10 Ecu/hl

    ex 2208 90 55 Likör:

    mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger 1,6 Ecu/% vol/hl + 10 Ecu/hl

    mehr als 2 l:

    Branntwein:

    ex 2208 90 71 Obstbranntwein:

    ausgenommen Branntwein aus Steinobst, Kernobst oder Kernobsttrester, mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger 1,6 Ecu/% vol/hl

    ex 2208 90 73 anderer:

    mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger 1,6 Ecu/% vol/hl

    ex 2208 90 79 Likör und andere Spirituosen:

    Likör mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger 1,6 Ecu/% vol/hl

    ex 2208 90 79 (Fortsetzung) Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von:

    ex 2208 90 91 2 l oder weniger:

    mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger 1,6 Ecu/% vol/hl + 10 Ecu/hl

    ex 2208 90 99 mehr als 2 l:

    mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger 1,6 Ecu/% vol/hl

    2715 00 00 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen):

    Asphaltmastix 2,5

    andere 0,9

    2844 Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschlielich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten:

    2844 10 00 natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschlielich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten (Euratom):

    natürliches Uran:

    roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott (Euratom)

    verarbeitet:

    Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Blätter und Bänder (Euratom) frei

    anderes (Euratom) 1,5

    Ferrouran 4,9

    anderes (Euratom)

    2844 20 an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschlielich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten (Euratom):

    an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschlielich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran enthalten, mit einem Gehalt an U 235 von:

    2844 20 11 weniger als 20 GHT:

    Ferrouran 4,9

    andere (Euratom)

    2844 20 19 20 GHT oder mehr:

    Ferrouran 4,9

    andere (Euratom)

    Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschlielich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten:

    2844 20 91 Mischungen von Uran und Plutonium:

    Ferrouran 4,9

    andere (Euratom)

    2844 20 99 andere:

    Ferrouran 4,9

    andere

    2844 30 an U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschlielich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran, Thorium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten:

    Thorium; Legierungen, Dispersionen (einschlielich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Thorium oder Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten:

    2844 30 59 andere (Euratom):

    roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott

    verarbeitet:

    Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Blätter und Bänder frei

    andere 1,5

    2844 30 90 Verbindungen des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt (Euratom):

    des Thoriums, des an Uran 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt (Euratom), ausgenommen Salze des Thoriums frei

    2844 40 00 andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterpositionen 2844 10, 2844 20 oder 2844 30; Legierungen, Dispersionen (einschlielich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten:

    an U 233 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschlielich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 233 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten:

    Ferrouran 4,9

    andere Legierungen

    andere :

    künstlich radioaktive Isotope (Euratom)

    Verbindungen künstlicher radioaktiver Isotope (Euratom) frei

    anorganische, als Luminophore verwendbare Erzeugnisse, die durch radioaktive Verbindungen aktiviert werden 5,3

    andere frei

    2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe:

    gesättigt:

    2901 21 00 Ethylen:

    zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe 12

    zu anderer Verwendung (01)() frei

    2901 22 00 Propen (Propylen):

    zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe 12

    zu anderer Verwendung (01)() frei

    2901 23 00 Buten (Butylen) und seine Isomeren:

    zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe 12

    zu anderer Verwendung (01)() frei

    2901 24 00 Buta-1,3-dien und Isopren:

    zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe 12

    zu anderer Verwendung (01)() frei

    2901 29 andere:

    2901 29 10 Buta-1,2-dien und 3-Methylbuta-1,2-dien:

    zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe 12

    zu anderer Verwendung (01)() frei

    2901 29 90 andere:

    zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe 12

    zu anderer Verwendung (01)() frei

    2902 Cyclische Kohlenwasserstoffe:

    alicyclische:

    2902 11 00 Cyclohexan:

    zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe 8,4

    zu anderer Verwendung (01)() frei

    2902 19 andere:

    2902 19 90 andere:

    zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe 8,4

    zu anderer Verwendung (01)() frei

    3706 Kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung:

    3706 10 mit einer Breite von 35 mm oder mehr:

    3706 10 10 nur mit Tonaufzeichnung:

    Negative; Zwischenpositive frei

    andere Positive 0,91 Ecu/100 m

    3706 90 andere:

    3706 90 10 nur mit Tonaufzeichnung:

    Negative, Zwischenpositive frei

    andere Positive 0,91 Ecu/100 m

    5111 Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

    5111 11 00 mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger:

    "Loden" genannte Gewebe (15)():

    mit einem Wert von 2,50 ECU oder mehr für 1 m2 13

    5111 11 00 (Fortsetzung) andere 14

    andere Gewebe:

    aus Garnen aus Wolle mit einem Wert von 2,50 ECU oder mehr für 1 m2 13

    andere 16

    5111 19 andere:

    5111 19 10 mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g bis 450 g:

    "Loden" gennante Gewebe (15)():

    mit einem Wert von 2,50 ECU oder mehr für 1 m2 13

    andere 14

    andere Gewebe:

    aus Garnen aus Wolle mit einem Wert von 2,50 ECU oder mehr für 1 m2 13

    andere 16

    5111 19 90 mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 450 g:

    aus Garnen aus Wolle mit einem Wert von 2,50 ECU oder mehr für 1 m2 13

    andere 16

    5112 Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren:

    mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr:

    5112 11 00 mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

    aus Kammgarn mit einem Wert von 3 ECU oder mehr für 1 m2 13

    andere 16

    5112 19 andere:

    5112 19 10 mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g:

    aus Kammgarn mit einem Wert von 3 ECU oder mehr für 1 m2 13

    andere 16

    5112 19 90 mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g:

    aus Kammgarn mit einem Wert von 3 ECU oder mehr für 1 m2 13

    andere 16

    5907 00 00 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen:

    Wachstuch und andere mit einem Überzug auf der Grundlage von Öl versehene Gewebe 5,1

    andere 4,9

    6405 Andere Schuhe:

    6405 90 andere:

    ex 6405 90 10 mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder:

    mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder 20

    8211 Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschlielich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür:

    8211 10 00 Zusammenstellungen:

    Messer, ausgenommen Messer mit Klingen aus rostfreiem Stahl 17

    andere:

    8211 91 Tischmesser mit feststehender Klinge:

    8211 91 90 andere:

    Messer, ausgenommen Messer mit Klingen aus rostfreiem Stahl 17

    8211 92 andere Messer mit feststehender Klinge:

    8211 92 90 andere:

    Messer, ausgenommen Messer mit Klingen aus rostfreiem Stahl 17

    8211 93 Messer mit nicht feststehender Klinge, einschlielich Klappmesser für den Gartenbau:

    8211 93 90 andere:

    Messer, ausgenommen Messer mit Klingen aus rostfreiem Stahl 17

    8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzuendung (Diesel- und Halbdieselmotoren):

    8408 10 Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge (01)():

    für Schiffe für die Seeschiffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 00 10 (01)() frei

    ANHANG II

    BESONDERE GEMEINSCHAFTLICHE REGELUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2658/87

    1. Zollaussetzungen

    2. Zollkontingente

    3. Zollpräferenzen (einschlielich Zollkontingente und Plafonds)

    4. Allgemeines Präferenzsystem gegenüber Entwicklungsländern

    5. Antidumping- und Ausgleichszölle

    6. Abschöpfungen

    7. Ausgleichsabgaben

    8. Bewegliche Teilbeträge

    9. Währungsausgleichsbeträge

    10. Beitrittsausgleichsbeträge und Restzölle

    11. Durchschnittswerte

    12. Referenzpreis und Mindestpreis

    13. Einfuhrverbote

    14. Einfuhrbeschränkungen

    15. Einfuhrüberwachung

    16. Ergänzender Handelsmechanismus

    17. Ausfuhrverbote

    18. Ausfuhrbeschränkungen

    19. Ausfuhrüberwachung

    20. Ausfuhrerstattungen

    (01)}() Unter Ladetonnen (ct/l) versteht man die in metrischen Tonnen ausgedrückte Ladefähigkeit eines Schiffes. Die als Schiffsbedarf beförderten Güter (z.B. Treibstoff, Betriebsmittel, Proviant) bleiben ebenso wie die beförderten Personen (Schiffspersonal und Fahrgäste einschlielich Gepäck) bei der Berechnung der Ladetonnen auer Betracht. (0587)() Unter gewissen Voraussetzungen wird eine Abschöpfung neben dem Zoll erhoben. (0502)() Zollsatz von 4 % im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents für 5 000 Stück Stiere, Kühe und Färsen der Schwyzer, Simmentaler (Fleckvieh) oder Freiburger Rasse, nicht zum Schlachten. Für die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents müssen für die Tiere der bezeichneten Rassen ausserdem folgende Nachweise erbracht werden: - Stiere: Abstammungsnachweis, - weibliche Rinder: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassereinheit. (0501)() Zollsatz von 6 % im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents für 20 000 Stück Färsen und Kühe, nicht zum Schlachten, der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Fleckvieh (Simmentaler) und Pinzgauer. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents unterliegt ausserdem den von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats festgesetzten Voraussetzungen. (0500)() Unter bestimmten in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 vorgesehenen Bedingungen kann die Abschöpfung, die gegebenenfalls auf männliche zum Mästen bestimmte Jungrinder mit einem Lebendgewicht von 300 kg oder weniger erhoben wird, vollständig oder teilweise ausgesetzt werden. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0587)() Unter gewissen Voraussetzungen wird eine Abschöpfung neben dem Zoll erhoben. (0508)() Zollsatz von 20 % für Büffelfleisch, ohne Knochen, im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 2 250 Tonnen, unbeschadet des für die Position 0202 und für die Unterposition 0206 29 91 vorgesehenen Zollkontingents. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0507)() Unter bestimmten in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 vorgesehenen Bedingungen kann die Abschöpfung für gefrorenes zur Verarbeitung bestimmtes Fleisch vollständig oder teilweise ausgesetzt werden. (0506)() Zollsatz von 20 % im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von insgesamt 53 000 Tonnen (ohne Knochen), von denen 16 500 Tonnen der Anwendung der im Zusammenhang mit den Wechselkursschwankungen festgesetzten Ausgleichsbeträge unterworfen werden können. (0505)() Zollsatz von 20 % für Fleisch von "hoher Qualität", mit oder ohne Knochen, der Positionen 0201 und 0202 oder der Unterpositionen 0206 10 95 und 0206 29 91 im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 34 300 Tonnen, unbeschadet des für die Position 0202 und die Unterposition 0206 29 91 vorgesehenen Zollkontingents. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0069)() Die Zulassung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage einer Bescheinigung, die den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen entspricht. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0599)() Siehe Anhang. (0592)() Zollsatz von 10 % für gefrorene Filets in Form von Verarbeitungsblöcken mit Gräten ( "Standard") im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember gewährten jährlichen Zollkontingents von 5 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. (0591)() Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. (0588)() Unter den von den zuständigen Behörden festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen. (0515)() Zollfreiheit für Fische der Art Gadus morhua und Gadus ogac der Unterpositionen 0305 51 10, 0305 51 90 und 0305 62 00 und für Fische der Art Boreogadus saida der Unterpositionen 0305 59 11, 0305 59 19 und 0305 69 10, im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 25 000 Tonnen. (0514)() Zollsatz von 8 % für Kabeljau (Gadus morhua) im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 10 000 Tonnen. (0513)() Zollsatz von 8 % für nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Unterpositionen 0302 69 65, 0303 78 10 und 0304 90 47 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen. (0512)() Zollsatz von 6 % für Dornhaie (Squalus acanthias) der Unterpositionen 0302 65 20 und 0303 75 20 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 5 000 Tonnen. (0511)() Zollfreiheit für Heringe der Unterpositionen 0302 40 90, 0303 50 90, 0304 10 93, 0304 10 98 und 0304 90 25 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 34 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. (0510)() Zollfreiheit für Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten der Positionen 0302 und 0303 für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 17 250 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0509)() Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt. (0082)() Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0599)() Siehe Anhang. (0554)() Für Käse, der aus Drittländern im Rahmen eines zwischen dem betreffenden Drittland und der Gemeinschaft geschlossenen besonderen Abkommens eingeführt und für den eine Bescheinigung IMA 1 vorgelegt wird, die gemäß den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Bedingungen erteilt worden ist, siehe Anhang. (0552)() Für Käse, der aus Drittländern im Rahmen eines zwischen dem betreffenden Drittland und der Gemeinschaft geschlossenen besonderen Abkommens eingeführt und für den eine Bescheinigung IMA 1 vorgelegt wird, die gemäß den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Bedingungen erteilt worden ist, ist eine gesonderte Abschöpfung vorgesehen. (0551)() Für Käse, der aus Drittländern im Rahmen eines zwischen dem betreffenden Drittland und der Gemeinschaft geschlossenen besonderen Abkommens eingeführt und für den eine Bescheinigung IMA 1 vorgelegt wird, die gemäß den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Bedingungen erteilt worden ist, darf die in der Spalte "autonomer Zollsatz" vorgesehene Abschöpfung 6 % des Zollwertes nicht überschreiten und ist ein vertragmässiger Zollsatz von 12 % festgesetzt. (0550)() Für aus Drittländern im Rahmen eines zwischen dem betreffenden Drittland und der Gemeinschaft geschlossenen besonderen Abkommens eingeführte Milch, für die eine Bescheinigung IMA 1 vorgelegt wird, die gemäß den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Bedingungen erteilt worden ist, ist ein ermässigter Abschöpfungssatz vorgesehen. (0094)() Hierher gehören nur Eier von Hausgefluegel, die den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen entsprechen. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0599)() Siehe Anhang. (0595)() Frei im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 5 000 Tonnen mit Ursprung in anderen Drittländern als der Volksrepublik China. Die Zulassung zu diesem Zollkontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0594)() Frei im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 600 000 Tonnen mit Ursprung in der Volksrepublik China. Die Zulassung zu diesem Zollkontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0583)() 6 % des Zollwerts unter bestimmten Voraussetzungen. (0517)() Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 3 % ermässigt (Aussetzung). (0016)() Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe neben dem Zoll vorgesehen. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0605)() Zollsatz von 1,5 % in der Zeit vom 1. November bis 30. April. (0604)() Zollsatz von 6 % in der Zeit vom 15. Januar bis 14. Juni im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 10 000 Tonnen. (0603)() Zollsatz von 2 % für als "Minneolas" bezeichnete Kreuzungen von Zitrusfrüchten in der Zeit vom 1. Februar bis 30 April im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 15 000 Tonnen. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0602)() Zollsatz von 10 % für Süssorangen hoher Qualität in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 20 000 Tonnen. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0601)() Zollsatz von 2 % im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 45 000 Tonnen. (0024)() Zollfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines Zollkontingents. (0016)() Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe neben dem Zoll vorgesehen. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0599)() Siehe Anhang. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0016)() Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe neben dem Zoll vorgesehen. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0599)() Siehe Anhang. (0597)() 150 ECU je Tonne im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 2 000 Tonnen für Tapiokasago zur Herstellung von Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004. Die Zulassung zu diesem Zollkontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0596)() 150 ECU je Tonne im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 8 000 Tonnen für Stärke von Maniok zur Herstellung folgender Waren: - Lebensmittelzubereitungen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 1901 oder - Tapiokasago in Form von Granulat oder Perlen, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Unterposition 1903 00. Die Zulassung zu diesem Zollkontingent erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0519)() Der autonome Zollsatz für Mehl von Mengkorn beträgt 13 %. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0011)() Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung eines Ausgleichsbetrags neben dem Zoll vorgesehen. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0599)() Siehe Anhang. (0599)() Siehe Anhang. (1007)() Diese Schwankung ist wie folgt definiert: K = Km 0,5 (Km 4 + Km+4) Km bezeichnet den Extinktionsköffizienten für die im Bereich von 270 nm liegende Wellenlänge, die im Maximum der Absorptionskurve liegt, Km 4 und Km+4 bezeichnen die Extinktionsköffizienten für eine um 4 nm niedriger bzw. höher liegende Wellenlänge als Km.

    (1005)() Wenn der Extinktionsköffizent K270 grösser als 0,25 ist, muß die Bestimmung nach Behandeln mit aktiviertem Aluminiumoxid wiederholt werden. K270 darf jetzt 0,10 nicht übersteigen. (0599)() Siehe Anhang. (0011)() Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung eines Ausgleichsbetrags neben dem Zoll vorgesehen. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0599)() Siehe Anhang. (0587)() Unter gewissen Voraussetzungen wird eine Abschöpfung neben dem Zoll erhoben. (0010)() Bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes an Gefluegelfleisch wird das Gewicht der Knochen nicht mitgerechnet. (0006)() Bei der Anwendung der Abschöpfung auf Würstchen in Behältnissen, die auch Konservierungsfluessigkeit enthalten, wird nur das Gewicht der Würstchen zugrunde gelegt. (0521)() Der autonome Zollsatz beträgt: - "frei" für nicht entfärbte Melassen zum Herstellen von melassiertem Futter; - 9 % für nicht entfärbte Rohrzuckermelassen mit einem Saccharosegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von weniger als 3 GHT, zum Herstellen von Kaffeemitteln; - 19 % für nicht entfärbte Melassen zum Herstellen von Zitronensäure; - 67 % für aromatisierte oder gefärbte Melassen. (0041)() Die für Glucose und Glucosesirup der Unterpositionen 1702 30 91, 1702 30 99 und 1702 40 90 eingeführte Regelung wird auf Glucose und Glucosesirup der Unterpositionen 1702 30 51 und 1702 30 59 ausgedehnt. (0040)() Die für Lactose und Lactosesirup der Unterposition 1702 10 90 eingeführte Regelung wird auf Lactose und Lactosesirup der Unterposition 1702 10 10 ausgedehnt. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0522)() Der bewegliche Teilbetrag (MOB) wird bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose als Saccharose berechnet von weniger als 5 GHT nicht erhoben. (0043)() Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 19 % ermässigt (Aussetzung). (0608)() Zollsatz von 13 % für gefrorenen konzentrierten Orangensaft, keinen zugesetzten Zucker enthaltend, mit einer Konzentration von bis zu 50 Brix-Graden, in Behältnissen von 2 l oder weniger, keinen konzentrierten Blutorangensaft enthaltend, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 1 500 Tonnen. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0607)() Zollsatz von 14 % für geröstete Erdnüsse. (0606)() Zollsatz von 12 % für geröstete Erdnüsse. (0599)() Siehe Anhang. (0523)() Unter bestimmten Voraussetzungen wird neben dem Zoll ein Zusatzbetrag erhoben. (0016)() Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe neben dem Zoll vorgesehen. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0046)() Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 14 % ermässigt (Aussetzung). (0599)() Siehe Anhang. (0016)() Unter gewissen Voraussetzungen ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe neben dem Zoll vorgesehen. (0013)() Der für die Umrechnung des Ecu - in dem der Zollsatz ausgedrückt ist - in die nationalen Währungen anzuwendende Umrechnungskurs ist in Abweichung von der Allgemeinen Vorschrift C 3 in Teil I Titel I (KN) der für Wein geltende repräsentative Umrechnungskurs, wenn ein solcher Kurs im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgesetzt ist. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0593)() Eine verminderte Abschöpfung ist anwendbar im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 550 000 Tonnen. Die Gewährung dieser Zollbegünstigung erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (1009)() Die Methode Abel-Pensky ist die vom Deutschen Normenausschuß (DNA), Berlin 15, veröffentlichte Methode nach DIN 51755 - März 1974 (Deutsche Industrienorm). (1008)() Sofern nicht anders angegeben, sind ASTM-Methoden die Methoden, die die "American Society for Testing and Materials" festgelegt hat und die in der Ausgabe 1976 über die Standarddefinitionen und -spezifikationen für Erdölerzeugnisse und Schmieröle veröffentlicht worden sind. (0611)() Dieser Zollsatz ist für Gasöl mit einem Schwefelgehalt von 0,2 GHT oder weniger auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Für Gasöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT ist der Zollsatz auf unbestimmte Zeit auf 3,5 % ermässigt (Aussetzung). (0599)() Siehe Anhang. (0528)() Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 7 % ermässigt (Aussetzung). (0527)() Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 4 % ermässigt (Aussetzung). (0526)() Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 3,5 % ermässigt (Aussetzung). (0525)() Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 6 % ermässigt (Aussetzung). (0524)() Die Anwendung dieses Zollsatzes ist auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. (0018)() Siehe Zusätzliche Vorschrift 5 (KN). (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0599)() Siehe Anhang. (0529)() Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit bis auf 5,5 % ausgesetzt. (0185)() Ex 2844 40 00: künstliche radioaktive Isotope und ihre Verbindungen (Euratom). (0021)() Bei einem Druck von 1 013 mbar und einer Temperatur von 15 o C. (0599)() Siehe Anhang. (0531)() Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermässigt (Aussetzung). (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0535)() Zollsatz von 3,2 % für Eukalyptusgerbstoffauszug im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 250 Tonnen. (0532)() Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 3 % ermässigt (Aussetzung). (0003)() Bei der Einfuhr dieser Waren werden anstelle von Zöllen Abgaben erhoben, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates (ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 104) bestimmt sind. (0002)() Die Zulassung der ungenießbar zu machenden Albumine zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0599)() Siehe Anhang. (0531)() Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermässigt (Aussetzung). (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (0610)() Zollsatz von 3,5 % unter bestimmten Voraussetzungen. (0609)() Zollsatz von 4,5 % unter bestimmten Voraussetzungen. (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (0534)() Zollfreiheit im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 600 000 m3 von Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen: - mit einer Dicke von mehr als 8,5 mm und mit vom Schälen rohen Oberflächen; oder - mit einer Dicke von mehr als 18,5 mm und geschliffen. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (1004)() Der Weißgrad (Reflexionsfaktor) ist mit der Methode Elrepho, GE oder einer anderen, gleichwertigen, international anerkannten Methode zu bestimmen. (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (0020)() Zollfreiheit im Rahmen eines Zollkontingents. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0599)() Siehe Anhang. (0536)() Zollsatz von 1,8 % für Leinengarne, roh (ausgenommen Garne aus Flachswerg), mit einem Titer von 333,3 dtex oder mehr (Nm 30 oder weniger) zum Herstellen von gezwirnten Garnen für die Schuhindustrie oder von gezwirnten Kabelabbindegarnen, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 400 Tonnen. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0613)() Der vertragsmässige Zollsatz bei der Einfuhr von Waren aus Sisal ist nicht anwendbar. (0612)() Der autonome Zollsatz für Waren aus Sisal beträgt 25 %. (0599)() Siehe Anhang. (0036)() Die Zulassung nicht konfektionierter Müllergaze zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0599)() Siehe Anhang. (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (0537)() Zollfreiheit für Waren der Unterpositionen 7018 10 11, 7018 10 51 und 7018 10 90 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von insgesamt 52 Tonnen. (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (0541)() Die Erhebung dieses Zolls ist autonom für unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt. (0540)() Zollfreiheit für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,1 GHT oder weniger und an Chrom von mehr als 30 bis 90 GHT im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 2 950 Tonnen. (0539)() Zollfreiheit im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 18 550 Tonnen. (0538)() Zollfreiheit im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 12 600 Tonnen. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (0542)() Dieser Zollsatz ist auf 2 % ermässigt. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (0599)() Siehe Anhang. (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (0599)() Siehe Anhang. (0543)() Für eingeführte und für die Montage bestimmte Teile für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden, wird die Anwendung des Zollsatzes vorläufig ausgesetzt. Bei Inanspruchnahme dieser Aussetzung sind die in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Modalitäten und Bedingungen zu beachten. (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0543)() Für eingeführte und für die Montage bestimmte Teile für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden, wird die Anwendung des Zollsatzes vorläufig ausgesetzt. Bei Inanspruchnahme dieser Aussetzung sind die in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Modalitäten und Bedingungen zu beachten. (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (0001)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (0022)() Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Siehe auch Titel II Buchstabe B der Einführenden Vorschriften. (0600)() Für Monoski gilt ein Stück als ein Paar.

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