Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992R2139

Verordnung (EWG) Nr. 2139/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Opfer des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien

ABl. L 214 vom 30.7.1992, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2139/oj

31992R2139

Verordnung (EWG) Nr. 2139/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Opfer des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 214 vom 30/07/1992 S. 0008 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0240
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 19 S. 0240


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2139/92 DES RATES vom 23. Juli 1992 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Opfer des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (4), insbesondere auf Artikel 35,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (5), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 3 und 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (6), insbesondere auf Artikel 5,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (7), insbesondere auf Artikel 12 Absätze 2a und 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei einigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen können auf den Märkten Angebotsverhältnisse herrschen, die den Absatz dieser Erzeugnisse zu besonderen Bedingungen rechtfertigen.

Gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates vom 26. und 27. Juni 1992 zur Bereitstellung einer bedeutenden zusätzlichen Nahrungsmittelhilfe für die Opfer des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien ist die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorzusehen, um die Versorgung der Bevölkerung zu verbessern. Bei einigen Erzeugnissen können die notwendigen Maßnahmen gemäß der geltenden Regelung von der Kommission erlassen werden.

Die Durchführungsbestimmungen zu der mit dieser Verordnung beschlossenen Nahrungsmittelhilfeaktion erlässt die Kommission -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur kostenlosen Lieferung von noch zu bestimmenden, infolge von Interventionsmaßnahmen verfügbaren Nahrungsmitteln an die Opfer des Konflikts im ehemaligen Jugoslawien wird eine Dringlichkeitsmaßnahme nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt.

Die Aufwendungen für diese Maßnahme sind auf 35 Millionen ECU beschränkt, die in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt werden.

Artikel 2

(1) Die Erzeugnisse können in unverarbeitetem Zustand oder nach Verarbeitung geliefert werden.

(2) Die Maßnahme kann sich auch auf Nahrungsmittel erstrecken, die aus einem kommerziellen Tauschgeschäft von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen gegen Nahrungsmittel derselben Erzeugnisgruppe stammen.

(3) Die Lieferkosten einschließlich der Transport- und gegebenenfalls der Verarbeitungskosten werden durch Ausschreibung oder, wegen bestehender Dringlichkeit, freihändig bestimmt.

(4) Die Kosten werden den Unternehmen für Lieferungen erstattet, bei denen nachgewiesen wird, daß die betreffenden Erzeugnisse die vorgesehene Lieferstufe erreicht haben.

(5) Die Verteilungskosten werden im Rahmen des für Dringlichkeitsmaßnahmen üblichen Verfahrens übernommen.

(6) Für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt; ferner werden auf sie keine Währungsausgleichsbeträge angewandt.

Artikel 3

(1) Die Kommission ist beauftragt, diese Maßnahme durchzuführen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 bzw. der entsprechenden Artikel der Verordnungen (EWG) Nr. 804/68, (EWG) Nr. 805/68, (EWG) Nr. 1035/72, (EWG) Nr. 426/86, (EWG) Nr. 1418/76 und Nr. 136/66/EWG erlassen.

Artikel 4

Die Kommission wird mit der Kontrolle der Lieferungen beauftragt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

John COPE

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 674/92 (ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1992, S. 7). (2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 816/92 (ABl. Nr. L 86 vom 1. 4. 1992, S. 83). (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1628/91 (ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 16). (4) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1196/92 (ABl. Nr. L 122 vom 7. 5. 1992, S. 3). (5) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1943/91 (ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 1). (6) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 674/92 (ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1992, S. 7). (7) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2046/92 (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 1).

Top