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Document 31992R2088

    Verordnung (EWG) Nr. 2088/92 der Kommission vom 23. Juli 1992 über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    ABl. L 208 vom 24.7.1992, p. 26–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/11/1992

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/2088/oj

    31992R2088

    Verordnung (EWG) Nr. 2088/92 der Kommission vom 23. Juli 1992 über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    Amtsblatt Nr. L 208 vom 24/07/1992 S. 0026 - 0031


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2088/92 DER KOMMISSION

    vom 23. Juli 1992

    über die Lieferung von raffiniertem Rapsöl im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1930/90 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1420/87 des Rates vom 21. Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (3) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt.

    Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Ländern und Empfängerorganisationen 3 305 Tonnen raffiniertes Rapsöl zugeteilt.

    Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission vom 8. Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 790/91 (5). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen sowie das Verfahren zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden.

    Bestimmte Maßnahmen können während der ersten und zweiten Angebotsfrist, hauptsächlich aus logistischen Gründen, nicht zugeteilt werden. Damit jedoch die Ausschreibungsbekanntmachung nicht erneut veröffentlicht werden muß, sollte eine dritte Angebotsfrist eröffnet werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird raffiniertes Rapsöl bereitgestellt zur Lieferung an die in den Anhängen aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 zu den in den Anhängen aufgeführten Bedingungen. Die Zuteilung der Lieferungen erfolgt im Wege der Ausschreibung.

    Es wird davon ausgegangen, daß der Zuschlagsempfänger die geltenden allgemeinen und besonderen Geschäftsbedingungen kennt und akzeptiert. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Juli 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    ANHANG I

    PARTIEN A, B, C und D

    1. Maßnahmen Nrn. (1): Siehe Anhang II

    2. Programm: 1991; 1992

    3. Begünstigter (2): Euronaid, Postbus 77, NL-2340 AB Ögstgeest

    4. Vertreter des Begünstigten (8): Siehe ABl. Nr. C 103 vom 16. 4. 1987

    5. Bestimmungsort oder -land: Siehe Anhang II

    6. Bereitzustellendes Erzeugnis: raffiniertes Rapsöl

    7. Merkmale und Qualität der Ware (3): Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1, veröffentlichtes Verzeichnis (unter III A 1 a))

    8. Gesamtmenge: 3 305 Tonnen netto

    9. Anzahl der Partien: 4, siehe Anhang II

    10. Aufmachung und Kennzeichnung (4) (7):

    Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 1, veröffentlichtes Verzeichnis (unter III A 2 1, III A 2 3 und III A 3)

    - Blechdosen von 5 Litern. Ohne über Kreuz angeordnete Trennstücke aus Karton

    - Eintragungen in:

    - französischer Sprache (364/92-370/92; 373/92-377/92; 379/92-389/92; 1216/91 und 1217/91; 1219/91)

    - portugiesischer Sprache (358/92; 372/92; 378/92; 390/92-392/92; 1220/91)

    - englischer Sprache (363/92; 371/92; 393/92-403/92)

    - spanischer Sprache (342/92-357/92; 359/92-361/92)

    - Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung: Siehe Anhang II

    11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Markt der Gemeinschaft

    12. Lieferstufe: frei Verschiffungshafen

    13. Verschiffungshafen: -

    14. Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen: -

    15. Löschhafen: -

    16. Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens: -

    17. Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen: 5. - 20. 10. 1992

    18. Lieferfrist: -

    19. Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten (6): Ausschreibung

    20. Frist für die Angebotsabgabe: 11. 8. 1992, 12 Uhr

    21. A. Im Fall einer zweiten Ausschreibung:

    a) Frist für die Angebotsabgabe: 25. 8. 1992, 12 Uhr

    b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen: 19. 10. - 3. 11. 1992

    c) Lieferfrist: -

    B. Im Fall einer dritten Ausschreibung:

    a) Frist für die Angebotsabgabe: 8. 9. 1992, 12 Uhr

    b) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen: 2. - 17. 11. 1992

    c) Lieferfrist: -

    22. Höhe der Ausschreibungsgarantie: 15 ECU/Tonne

    23. Höhe der Lieferungsgarantie: 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in Ecu

    24. Anschrift für die Angebotsabgabe (5): Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N. Arend, bâtiment Loi 120, bureau 7/46, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles (Telex 22037 AGREC B / 25670 AGREC B)

    25. Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers: -

    Vermerke:

    (1) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben.

    (2) Der Zuschlagsempfänger tritt mit dem Begünstigten baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung.

    (3) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind.

    Die ausgestellte Strahlenbelastungsbescheinigung sollte folgende Angaben enthalten:

    a) Belastung durch Cäsium 134 und 137,

    b) Jod 131.

    Der Zuschlagsempfänger überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgende Dokumente:

    - pflanzengesundheitliches Zeugnis,

    - Ursprungszeugnis.

    (4) Der Lieferant sendet ein Duplikat der Originalrechnung an:

    MM. De Keyzer & Schütz BV, Postbus 1438, Blaak 16, NL-3000 BK Rotterdam.

    (5) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieses Anhangs angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen:

    - entweder durch Boten an das in Ziffer 24 dieses Anhangs aufgeführte Büro

    - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel:

    - 295 01 32,

    - 296 10 97,

    - 295 01 30,

    - 296 20 05,

    - 296 33 04.

    (6) Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g) der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 ist nicht auf die Einreichung der Angebote anwendbar.

    (7) Lieferung in Containern von 20 Fuß, Bedingungen FCL/FCL. Der Lieferant übernimmt die Kosten für das Verbringen frei Terminal im Verladehafen, gestapelt. Der Empfänger übernimmt die folgenden Verladekosten, auch die für den Abtransport der Container vom Terminal. Artikel 13 Ziffer 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 ist nicht anwendbar.

    Der Zuschlagsempfänger muß dem Empfänger eine vollständige Ladeliste eines jeden Containers übermitteln, in der die Anzahl Kartons aufgeführt ist, die zu jeder in der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführten Verladenummer gehören.

    Der Zuschlagsempfänger muß jeden Container mit einer numerierten Plombe verschließen, deren Nummer dem Spediteur des Begünstigten mitgeteilt wird.

    (8) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission: Siehe im ABl. Nr. C 114 vom 29. 4. 1991, S. 33, veröffentlichtes Verzeichnis.

    ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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