EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992L0064

RICHTLINIE 92/64/EWG DER KOMMISSION vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

ABl. L 221 vom 6.8.1992, p. 51–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/10/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 396L0051

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/64/oj

31992L0064

RICHTLINIE 92/64/EWG DER KOMMISSION vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung -

Amtsblatt Nr. L 221 vom 06/08/1992 S. 0051 - 0053
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0115
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 44 S. 0115


RICHTLINIE 92/64/EWG DER KOMMISSION vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/620/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß deren Anhänge ständig der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse angepasst werden. Eine Neufassung der Anhänge wurde mit der Richtlinie 91/248/EWG der Kommission (3) vorgenommen.

Der Verwendungszweck des Antibiotikums "Avilamycin", der Kokzidiostatika "Lasalocid-Natrium" und "Maduramicin-Ammonium" sowie des Bindemittels "synthetische Calciumaluminate" wurde in einigen Mitgliedstaaten eingehend erprobt. Aufgrund der gewonnenen Erfahrungen können diese neuen Verwendungszwecke gemeinschaftsweit zugelassen werden.

Da der Zusatzstoff "Zinkoxid" je nach seiner Herkunft eine grosse Menge Blei enthalten kann, ist es angezeigt, den Gehalt dieses Stoffes zu begrenzen, um ungünstige Auswirkungen auf die Gesundheit zu vermeiden.

Neue Verwendungszwecke des Kokzidiostatikums "Halofuginon" und des Bindemittels "synthetische Calciumaluminate" wurden in einigen Mitgliedstaaten mit Erfolg experimentell erprobt. Es empfiehlt sich daher, diesen neuen Verwendungszweck vorläufig bis zu seiner Zulassung in der gesamten Gemeinschaft auf einzelstaatlicher Ebene zuzulassen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. März 1993 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 334 vom 5. 12. 1991, S. 62. (3) ABl. Nr. L 124 vom 18. 5. 1991, S. 1.

ANHANG

1. In Anhang I:

a) im Teil A "Antibiotika" wird folgnde Position angefügt:

EWG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Hoechst- alter Mindest- gehalt Hoechst- gehalt Sonstige Bestimmungen mg/kg des Allein- futtermittels E 717 Avilamycin C57-62H82-90CI1-2O31-32 (Mischung von Oligo-Sacchariden der Gruppe der Orthosomycine gebildet durch Streptomyces viridochromogenes) Ferkel

Schweine 4 Monate

6 Monate 20

10 40

20 -

-

b) im Teil D "Kokzidiostatika und andere Arzneimittel":

aa) der Wortlaut der Position E 763 "Lasalocid-Natrium" wird wie folgt ergänzt:

EWG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Hoechst- alter Mindest- gehalt Hoechst- gehalt Sonstige Bestimmungen mg/kg des Allein- futtermittels Truthühner 12 Wochen 90 125 Verabreichung mindestens 5 Tage vor der Schlachtung unzulässig.

Angabe in der Gebrauchsanweisung:

"Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der Ionophoren; gleichzeitige Verabreichung bestimmter Tierarzneimittel kann kontraindiziert sein"

bb) wird folgende Position angefügt:

EWG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Hoechst- alter Mindest- gehalt Hoechst- gehalt Sonstige Bestimmungen mg/kg des Allein- futtermittels E 770 Maduramycin-Ammonium C47H83O17N (Monocarboxylsäure-Polyther-Ammoniumsalz gebildet durch Actinomadura yumänsis) Masthühner - 5 5 Angabe in der Gebrauchsanweisung:

"- Verabreichung mindestens 5 Tage vor der Schlachtung unzulässig

- gefährlich für Equiden"

"Dieses Futtermittel enthält einen Zusatzstoff aus der Gruppe der Ionophoren; gleichzeitige Verabreichung bestimmter Tierarzneimittel (z. B. Tiamulin) kann kontraindiziert sein"

c) im Teil I "Spurenelemente" wird unter der Position E 6 "Zink" für den Zusatzstoff "Zinkoxid" in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" ein "Hoechstgehalt von 600 mg Blei/kg" festgelegt;

d) im Teil L "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe":

aa) in der Position E 558 "Bentonit-Montmorillonit" werden in der Spalte "Sonstige Bestimmungen" die Wörter "und Robenidin" durch die Wörter "Robenidin, Maduramicin-Ammonium" ersetzt;

bb) wird folgende Position angefügt:

EWG-Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Hoechst- alter Mindest- gehalt Hoechst- gehalt Sonstige Bestimmungen mg/kg des Allein- futtermittels E 598 Synthetische Calciumaluminate Mischungen von Calciumaluminaten, die zwischen 35 und 51 % AI2O3 enthalten

Hoechstgehalt an Molybdän: 20 mg/kg Gefluegel, Kaninchen und Schweine - - 20 000 Alle Futtermittel

2. In Anhang II:

a) im Teil D "Kokzidiostatika und andere Arzneimittel" wird folgende Position angefügt:

Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Hoechst- alter Mindest- gehalt Hoechst- gehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Ermächtigung mg/kg des Allein- futtermittels 25 Halofuginon DL-Trans-7-Brom-6-Chlor- [3-(3-Hydroxy-2-Piperidyl) Acetonyl]-4-(3H)-Chinazolinon Junghennen 16 Wochen 3 3 - 30. 11. 1993

b) im Teil L "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe", wird der Wortlaut der Position Nr. 1 "Synthetische Calziumaluminate" wie folgt ergänzt:

Nr. Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Hoechst- alter Mindest- gehalt Hoechst- gehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Ermächtigung mg/kg des Allein- futtermittels Milchkühe

Mastrinder, Kälber, Schafe, Ziegen - - 8 000 Alle Futtermittel 30. 11. 1993

Top