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Document 31992D0280

    92/280/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1992 betreffend die Einfuhr frischen Fleisches aus Nicaragua in die Mitgliedstaaten

    ABl. L 144 vom 26.5.1992, p. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004D0212

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/280/oj

    31992D0280

    92/280/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1992 betreffend die Einfuhr frischen Fleisches aus Nicaragua in die Mitgliedstaaten

    Amtsblatt Nr. L 144 vom 26/05/1992 S. 0021 - 0021
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0087
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 42 S. 0087


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Mai 1992 betreffend die Einfuhr frischen Fleisches aus Nicaragua in die Mitgliedstaaten (92/280/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 (2), insbesondere auf die Artikel 3 und 16,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nicaragua ist in der mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/245/EWG der Kommission (4), eingeführten Liste der Drittländer eingetragen, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Einhufern und von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen zulassen.

    Die Kommission ist für Entscheidungen zuständig, welche viehseuchenrechtliche und gesundheitliche Fragen bezueglich der Drittländer betreffen.

    Zur Zeit sind keine Ausfuhren frischen Fleisches aus Nicaragua vorgesehen.

    Daher ist es angebracht, daß die Kommission eine entsprechende Entscheidung erlässt.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten untersagen die Einfuhr frischen Fleisches aus Nicaragua.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. Mai 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. (2) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15. (4) ABl. Nr. L 124 vom 9. 5. 1992, S. 42.

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