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Document 31991R3785
Commission Regulation (EEC) No 3785/91 of 19 December 1991 concerning the stopping of fishing for mackerel by vessels flying the flag of the Netherlands
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3785/91 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1991 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3785/91 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1991 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge
ABl. L 356 vom 24.12.1991, p. 63–63
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3785/91 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1991 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge -
Amtsblatt Nr. L 356 vom 24/12/1991 S. 0063 - 0063
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3785/91 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1991 zur Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 3926/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen (1991) (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2381/91 (4), sieht für 1991 Quoten für Makrele vor. Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. Nach den der Kommission mitgeteilten Angaben haben die Makrelenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II (ausser EG-Zone), Vb (EG-Zone), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, die für 1991 zugeteilte Quote erreicht. Die Niederlande haben die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 30. November 1991 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Makrelenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II (ausser EG-Zone), Vb (EG-Zone), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, gilt die den Niederlanden für 1991 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. Der Makrelenfang in den Gewässern der ICES-Bereiche II (ausser EG-Zone), Vb (EG-Zone), VI, VII, VIII a, b, d, e, XII und XIV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände, die durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Tag der Anwendung dieser Verordnung gefangen wurden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 30. November 1991. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 1991 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2. (3) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1990, S. 1. (4) ABl. Nr. L 219 vom 7. 8. 1991, S. 2.