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Document 31991R3362

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3362/91 DER KOMMISSION vom 19. November 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3903, 3915 20 00, 3920 30 00 und 3920 99 50 mit Ursprung in Venezuela, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 318 vom 20.11.1991, p. 30–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3362/oj

31991R3362

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3362/91 DER KOMMISSION vom 19. November 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3903, 3915 20 00, 3920 30 00 und 3920 99 50 mit Ursprung in Venezuela, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -

Amtsblatt Nr. L 318 vom 20/11/1991 S. 0030 - 0030


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3362/91 DER KOMMISSION vom 19. November 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren der KN-Codes 3903, 3915 20 00, 3920 30 00 und 3920 99 50 mit Ursprung in Venezuela, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 6 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 7 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung in jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für die Waren der KN-Codes 3903, 3915 20 00, 3920 30 00 und 3920 99 50 mit Ursprung in Venezuela beträgt der individuelle Plafond 4 520 000 ECU. Am 27. September 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Venezuela den Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Venezuela wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 23. November 1991 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Venezuela in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

Laufende

Nummer KN-Code Warenbezeichnung 10.0457 3903 Polymere des Styrols, in Primärformen 3915 20 00 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen von Polymeren des Styrols 3920 30 00

3920 99 50 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geblähten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage - aus Polymeren des Styrols - aus Additionspolymerisationserzeugnissen

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 1.

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