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Document 31991R3263

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3263/91 DER KOMMISSION vom 8. November 1991 über die 1991 aus Rumänien einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen

ABl. L 308 vom 9.11.1991, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3263/oj

31991R3263

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3263/91 DER KOMMISSION vom 8. November 1991 über die 1991 aus Rumänien einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen -

Amtsblatt Nr. L 308 vom 09/11/1991 S. 0025 - 0025


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3263/91 DER KOMMISSION vom 8. November 1991 über die 1991 aus Rumänien einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 84/633/EWG des Rates vom 11. Dezember 1984, mit dem die Kommission ermächtigt wird, im Rahmen der zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zwölf Drittländern geschlossenen Selbstbeschränkungsabkommen über den Handel mit Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Handels innerhalb der vereinbarten Mengen, lebende Tiere in frisches oder gekühltes Fleisch bzw. frisches oder gekühltes Fleisch in lebende Tiere umzurechnen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Rumänien hat sich im Rahmen einer mit der Gemeinschaft getroffenen Vereinbarung verpflichtet, seine Ausfuhren von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen nach der Gemeinschaft auf jährlich 475 Tonnen lebende Tiere, ausgedrückt als Tierkörpergewicht mit Knochen, und auf 75 Tonnen frisches und gekühltes Fleisch zu beschränken.

Rumänien hat die Gemeinschaft ersucht, statt der für die Ausfuhr 1991 bestimmten Menge von 75 Tonnen frisches und gekühltes Fleisch 75 Tonnen lebende Tiere, ausgedrückt in Schlachtgewicht mit Knochen, vorzusehen. Da die Menge, für die Rumänien diesen Antrag gestellt hat, sehr gering ist, ist eine Störung des Gemeinschaftsmarkts nicht zu befürchten. Die Marktlage gestattet es daher, dem Wunsch Rumäniens zu entsprechen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen lebender Schafe und Ziegen der KN-Codes 0104 10 90 und 0104 20 90, die aufgrund der Vereinbarung mit Rumänien aus diesem Land eingeführt werden können, werden für 1991 auf 550 Tonnen festgesetzt, ausgedrückt als Tierkörpergewicht mit Knochen.

Die Mengen frischen und gekühlten Schaf- und Ziegenfleisches des KN-Codes 0204, die aufgrund der Vereinbarung mit Rumänien aus diesem Land eingeführt werden können, werden für 1991 auf 0 Tonnen festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 331 vom 19. 12. 1984, S. 32.

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