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Document 31991R3261

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3261/91 DER KOMMISSION vom 8. November 1991 zur vorübergehenden Abweichung auf dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik von der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch

ABl. L 308 vom 9.11.1991, p. 23–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3261/oj

31991R3261

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3261/91 DER KOMMISSION vom 8. November 1991 zur vorübergehenden Abweichung auf dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik von der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch -

Amtsblatt Nr. L 308 vom 09/11/1991 S. 0023 - 0023


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3261/91 DER KOMMISSION vom 8. November 1991 zur vorübergehenden Abweichung auf dem Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik von der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1630/91 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1768/91 (4), schreibt vor, wie saures Kasein zusammengesetzt sein muß, damit die für dieses Erzeugnis vorgesehene Beihilfe gewährt werden kann. Angesichts der Schwierigkeiten, die bei der Umstellung der Milcherzeugung im Gebiet der früheren DDR auf die Bedingungen des Gemeinschaftsmarktes auftreten, und damit der Fortbestand der betreffenden Betriebe nicht durch Verhängung hoher Geldstrafen in Frage gestellt werden könnte, sollte von diesen Vorschriften vorübergehend abgewichen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang I Abschnitt I der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 betragen die Hoechstgehalte an Fetten und freien Säuren bei saurem Kasein, das in der Zeit zwischen dem 15. Oktober 1990 und dem 31. März 1991 auf dem Gebiet der früheren DDR hergestellt wurde 2,80 bzw. 0,70 %.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 19. (3) ABl. Nr. L 279 vom 11. 10. 1990, S. 22. (4) ABl. Nr. L 158 vom 22. 6. 1991, S. 49.

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