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Document 31991R3105

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3105/91 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 19 (laufende Nummer 40.0190) mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    ABl. L 294 vom 25.10.1991, p. 13–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3105/oj

    31991R3105

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3105/91 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 19 (laufende Nummer 40.0190) mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -

    Amtsblatt Nr. L 294 vom 25/10/1991 S. 0013 - 0013


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3105/91 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie 19 (laufende Nummer 40.0190) mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), insbesondere auf Artikel 12,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind. Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.

    Für die Waren der Kategorie 19 (laufende Nummer 40.0190) mit Ursprung in Malaysia ist der Plafond auf 1 746 000 Stück festgesetzt. Am 16. Juli 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Malaysia, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht.

    Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Malaysia wiedereinzuführen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ab 28. Oktober 1991 wird der Zollsatz, der auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Malaysia wiedereingeführt:

    Laufende

    Nummer Kategorie

    (Einheiten) KN-Code Warenbezeichnung 40.0190 19

    (1 000 Stück) 6213 20 00

    6213 90 00 Taschentücher und Ziertaschentücher, andere als aus Gewirken

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Oktober 1991 Für die Kommission

    Christiane SCRIVENER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 39.

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