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Document 31991R2740

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2740/91 DER KOMMISSION vom 13. September 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen

    ABl. L 262 vom 19.9.1991, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2740/oj

    31991R2740

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2740/91 DER KOMMISSION vom 13. September 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen -

    Amtsblatt Nr. L 262 vom 19/09/1991 S. 0009 - 0010


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2740/91 DER KOMMISSION vom 13. September 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4056/89 (2),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3554/90 der Kommission vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung der Vorschriften zur Erstellung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen (3), insbesondere auf Artikel 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2731/91 (5), legt für 1991 die Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen, fest.

    Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland haben beantragt, in der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 fünf Schiffe, die den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3554/90 entsprechen, zuzufügen. Die einzelstaatlichen Behörden haben alle Angaben mitgeteilt, die den Antrag nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3554/90 rechtfertigen. Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß der Antrag den genannten Vorschriften entspricht und folglich diese Schiffe der Liste zuzufügen sind -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. September 1991 Für die Kommission

    Manuel MARÍN

    Vizepräsident

    (1) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 389 vom 30. 12. 1989, S. 75. (3) ABl. Nr. L 346 vom 11. 12. 1990, S. 11. (4) ABl. Nr. L 356 vom 19. 12. 1990, S. 6. (5) ABl. Nr. L 261 vom 18. 9. 1991, S. 5.

    ANHANG

    Folgende Fahrzeuge werden der Liste der Verordnung (EWG) Nr. 3664/90 zugefügt:

    Äussere Identifizierungs- buchstaben und -nummern Name des Schiffes Rufzeichen Registrier- hafen Motorstärke (kW) DEUTSCHLAND FED 12 Rubin DDIT Fedderwardersiel 183 BÜS 1 Catja DIZW Büsum 88 SH 23 Albatros DFPF Heiligenhafen 221 SC 9 Wotan DIZO Büsum 184 NC 335 Wilhelm DJEI Cuxhaven 184

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