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Document 31991R2507

    Verordnung (EWG) Nr. 2507/91 der Kommission vom 20. August 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    ABl. L 233 vom 22.8.1991, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2507/oj

    31991R2507

    Verordnung (EWG) Nr. 2507/91 der Kommission vom 20. August 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    Amtsblatt Nr. L 233 vom 22/08/1991 S. 0009 - 0011
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0087
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0087


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2507/91 DER KOMMISSION vom 20. August 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2242/91 (2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. August 1991 Für die Kommission

    Karel VAN MIERT

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 204 vom 27. 7. 1991, S. 21.

    ANHANG

    Warenbeschreibung Einreihung KN-Code Begründung (1) (2) (3) 1. Einteiliges Kleidungsstück aus Gewebe (100 % Baumwolle), ohne Ärmel, sowohl den Ober- als auch den Unterkörper bedeckend, bis knapp über die Knie reichend, jedes Bein einzeln umhüllend. Es besitzt eingesetzte Taschen in Hüfthöhe. Dieses Kleidungsstück, dessen unterer Teil sehr weit geschnitten ist, weist vorn eine nicht durchgehende Öffnung auf, die mit Knopfverschluß rechts über links versehen ist. (Siehe Foto Nr. 458) (1). 6204 42 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 6204 und 6204 42 00 sowie gemäß den Erläuterungen zu den KN-Codes 6204 41 00 bis 6204 49 90. 2. Einteiliges Kleidungsstück aus Gewebe (100 % Baumwolle), enganliegend in der Taille, sowohl den Ober- als auch den Unterkörper bedeckend, oberhalb der Knie endend, jedes Bein einzeln umhüllend. Es hat kurze Ärmel, zwei in Hüfthöhe eingesetzte Taschen und eine aufgesetzte Brusttasche. Dieses Kleidungsstück besitzt einen Kragen und weist vorn eine nicht durchgehende Öffnung auf, die mit einem Knopfverschluß rechts über links versehen ist. (Siehe Foto Nr. 457) (1). 6211 42 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 6211, 6211 42 und 6211 42 90. 3. Einteiliges Kleidungsstück aus Gewebe (100 % synthetische Chemiefaser), sowohl den Ober- als auch den Unterkörper bedeckend, bis zu den Knöcheln reichend, jedes Bein einzeln umhüllend, mit kurzen Ärmeln und mit in Hüfthöhe eingesetzten Taschen. Das Kleidungsstück hat einen Kragen und weist vorn eine nicht durchgehende Öffnung auf, die mit einem Knopfverschluß rechts über links versehen ist. Dieses Kleidungsstück besitzt einen Bindegürtel aus dem gleichen Material. (Siehe Foto Nr. 456) (1). 6211 43 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 6211, 6211 43 und 6211 43 90.

    (1) Die Fotos dienen lediglich zur Illustration.

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