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Document 31991R2399

Verordnung (EWG) Nr. 2399/91 der Kommission vom 6. August 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 220 vom 8.8.1991, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2399/oj

31991R2399

Verordnung (EWG) Nr. 2399/91 der Kommission vom 6. August 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 220 vom 08/08/1991 S. 0005 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0085
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0085


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2399/91 DER KOMMISSION vom 6. August 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2242/91 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 1991 Für die Kommission

Jean DONDELINGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 204 vom 27. 7. 1991, S. 21.

ANHANG

Warenbeschreibung Einreihung (KN-Code) Begründung (1) (2) (3) 1. Pulverförmige Zubereitung zur Herstellung von Zuckerwaren mit folgender Zusammensetzung:

- 84,4 GHT Hühnereiweiß, getrocknet (Gesamtgehalt an Eiweißstoffen: 69,1 GHT),

- 14,6 GHT Maltodextrin (ausgedrückt in Stärke: 9,3 GHT),

- 1 GHT Gelatine. 2106 90 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 21 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 99.

Das Erzeugnis ist kein Eiweißkonzentrat des KN-Codes 2106 10 90. 2. Künstliches Eisenoxid mit einem Gehalt an Fe2O3 von ca. 95 GHT und einem aus dem Herstellungsverfahren stammenden Gehalt an Aluminiumoxid und Siliciumdioxid von ca. 4 GHT 2821 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 a) zu Kapitel 28 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2821 und 2821 10 00 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 28.21, Buchstabe A).

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