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Document 31991R2337

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2337/91 DER KOMMISSION vom 1. August 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 6403 mit Ursprung in Indien, Thailand und Indonesien, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 214 vom 2.8.1991, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2337/oj

31991R2337

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2337/91 DER KOMMISSION vom 1. August 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 6403 mit Ursprung in Indien, Thailand und Indonesien, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -

Amtsblatt Nr. L 214 vom 02/08/1991 S. 0020 - 0020


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2337/91 DER KOMMISSION vom 1. August 1991 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 6403 mit Ursprung in Indien, Thailand und Indonesien, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3835/90 (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 6 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 7 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung in jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.

Für die Waren des KN-Codes 6403 mit Ursprung in Indien, Thailand und Indonesien beträgt der individuelle Plafond 4 200 000 ECU. Am 12. Juni 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Indien, Thailand und Indonesien den Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Indien, Thailand und Indonesien wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 5. August 1991 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3831/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Indien, Thailand und Indonesien in die Gemeinschaft wiedereingeführt:

Laufende

Nummer KN-Code Warenbezeichnung 10.0670 6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. August 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 126.

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