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Document 31991R2176
Commission Regulation (EEC) No 2176/91 of 24 July 1991 re-establishing the levying of customs duties on products of category 72 (order No 40.0720), originating in Brazil, to which the preferential tariff arrangements set out in Council Regulation (EEC) No 3832/90 apply
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2176/91 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 72 (laufende Nummer 40.0720) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2176/91 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 72 (laufende Nummer 40.0720) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
ABl. L 202 vom 25.7.1991, p. 11–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2176/91 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 72 (laufende Nummer 40.0720) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -
Amtsblatt Nr. L 202 vom 25/07/1991 S. 0011 - 0011
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2176/91 DER KOMMISSION vom 24 . Juli 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr . 72 ( laufende Nummer 40.0720 ) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 des Rates vom 20 . Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 ( 1 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3835/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und in Spalte 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind . Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind . Für die Waren der Kategorie Nr . 72 ( laufende Nummer 40.0720 ) mit Ursprung in Brasilien ist der Plafond auf 189 000 Stück festgesetzt . Am 29 . Juni 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Brasilien, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht . Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Brasilien wiedereinzuführen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Ab 28 . Juli 1991 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Brasilien wiedereingeführt : Laufende Nummer Kategorie ( Einheiten ) KN-Code Warenbezeichnung 40.0720 72 ( 1 000 Stück ) 6112 31 10 6112 31 90 6112 39 10 6112 39 90 6112 41 10 6112 41 90 6112 49 10 6112 49 90 6211 11 00 6211 12 00 Badeanzuege und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen Artikel 2 Dieses Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 24 . Juli 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1 ) ABl . Nr . L 370 vom 31 . 12 . 1990, S . 39 . ( 2 ) ABl . Nr . L 370 vom 31 . 12 . 1990, S . 126 .