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Document 31991R2176

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2176/91 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 72 (laufende Nummer 40.0720) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

ABl. L 202 vom 25.7.1991, p. 11–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2176/oj

31991R2176

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2176/91 DER KOMMISSION vom 24. Juli 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr. 72 (laufende Nummer 40.0720) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden -

Amtsblatt Nr. L 202 vom 25/07/1991 S. 0011 - 0011


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2176/91 DER KOMMISSION vom 24 . Juli 1991 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für die Waren der Kategorie Nr . 72 ( laufende Nummer 40.0720 ) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 des Rates vom 20 . Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 ( 1 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3835/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Gemäß Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und in Spalte 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind . Gemäß Artikel 11 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind .

Für die Waren der Kategorie Nr . 72 ( laufende Nummer 40.0720 ) mit Ursprung in Brasilien ist der Plafond auf 189 000 Stück festgesetzt . Am 29 . Juni 1991 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Brasilien, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht .

Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Brasilien wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Ab 28 . Juli 1991 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 3832/90 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Brasilien wiedereingeführt :

Laufende

Nummer Kategorie

( Einheiten ) KN-Code Warenbezeichnung 40.0720 72

( 1 000 Stück ) 6112 31 10 6112 31 90

6112 39 10

6112 39 90

6112 41 10

6112 41 90

6112 49 10

6112 49 90

6211 11 00

6211 12 00 Badeanzuege und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

Artikel 2

Dieses Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 24 . Juli 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1 ) ABl . Nr . L 370 vom 31 . 12 . 1990, S . 39 . ( 2 ) ABl . Nr . L 370 vom 31 . 12 . 1990, S . 126 .

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