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Document 31991R2084

Verordnung (EWG) Nr. 2084/91 der Kommission vom 12. Juli 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 193 vom 17.7.1991, pp. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

⏵Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2084/oj

31991R2084

Verordnung (EWG) Nr. 2084/91 der Kommission vom 12. Juli 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 193 vom 17/07/1991 S. 0016 - 0017
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0029
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0029


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 2084/91 DER KOMMISSION vom 12 . Juli 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658 /87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2080/91 der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen .

Die Verordnung ( EWG) Nr . 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt . Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden .

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21 . Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 12 . Juli 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S. 1 . ( 2 ) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts .

ANHANG

Warenbeschreibung KN-Code Begründung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) 1 . Zubereitung aus etwa 50 GHT Cholinchlorid, etwa 35 GHT kolloidalem Siliciumdioxid und etwa 15 GHT Wasser, zur Verwendung in der Tiernernährung ( Vormischung ) 2309 90 99 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2309, 2309 90 und 2309 90 99 . 2 . Tricobalttetraoxid, mit einer Reinheit von etwa 96 GHT oder mehr, gewonnen aus Cobalthydroxid 2822 00 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1a zu Kapitel 28 sowie nach dem Wortlaut des KN-Codes 2822 00 00 . 3 . Erzeugnis, bestehend aus Cholsäure ( mit einer Reinheit von mehr als 95 GHT ) und Fettsäuren sowie anorganischen Salzen, die aus dem Herstellungsverfahren stammen 2918 19 30 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2918, 2918 19 und 2918 19 30 . 4 . Rindergalle, gereinigt und getrocknet ( " Rindergallenextrakt "), gewonnen durch Reinigung der fluessigen Galle mit Ethanol und Tierkohle ( Desodorieren und Entfärben ) und Eindampfen zur Trocknung 3001 20 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3001, 3001 20 und 3001 20 90 . Dieses Erzeugnis wird zu therapeutischen Zwecken verwendet Da die betreffenden Erzeugnisse eine für Erzeugnisse des KN-Codes 0510 nicht zugelassene Behandlung erfahren haben und ( unmittelbar ) für therapeutische Zwecke verwendet werden, sind sie in den KN-Code 3001 einzureihen ( siehe Erläuterungen zu Position 30.01 des Harmonisierten Systems, Buchstabe B ). 5 . Zwischenerzeugnis der Gewinnung von Cholsäure aus Rindergalle, im wesentlichen aus einem Gemisch von Cholsäure und Desoxycholsäure ( etwa 80 GHT ), Fettsäuren und anorganischen Salzen bestehend 3823 90 91 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3823, 3823 90 und 3823 90 91 . 6 . Mischung von Estern aus Adipinsäure mit Alkoholen, die vorwiegend 12 und 13 Kohlenstoffatome aufweisen, hauptsächlich bei der Herstellung von synthetischen Schmiermitteln verwendet 3823 90 98 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3823, 3823 90 und 3823 90 98 .

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