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Document 31991R1796

Verordnung (EWG) Nr. 1796/91 der Kommission vom 24. Juni 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 160 vom 25.6.1991, pp. 40–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/1796/oj

31991R1796

Verordnung (EWG) Nr. 1796/91 der Kommission vom 24. Juni 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 160 vom 25/06/1991 S. 0040 - 0043
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0021
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0021


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1796/91 DER KOMMISSION vom 24 . Juni 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658 /87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1056/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt . Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise - oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden .

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 21 . Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 24 . Juni 1991 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 107 vom 27 . 4 . 1991, S . 10 .

ANHANG

Warenbeschreibung Einreihung ( KN-Code ) Begründung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) 1 . Kettengewirke .

Die Kette besteht aus :

- einem weissen Garn, das die Maschen bildet;

und

- durchsichtigen Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger . 6002 43 31 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Unterpositions-Anmerkung 1 ( c ) 1 ) und 2.A . zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6002, 6002 43 und 6002 43 31 . Der Schuß wird von einem weissen Garn gebildet . Die Garne ( Kette und Schuß ) bestehen aus synthetischen Chemiefasern, auf sie entfallen 54 % des Gesamtgewichts . Auf die durchsichtigen Streifen entfallen 46 % des Gesamtgewichts . Dieses Gewirke ist von der zum Herstellen von Schutzmatten für Gewächshäuser verwendeten Art . ( Siehe Zeichnung A ) (*) 2 . Kettengewirke .

Die Kette besteht aus :

- einem weissen Garn, das die Maschen bildet;

und

- Streifen aus synthetischer Spinnmasse, mit Aluminium überzogen, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger; 6002 49 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Unterpositions-Anmerkung 1 ( c ) 1 ) und 2.A . zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6002 und 6002 49 00 . Der Schuß wird von einem weissen Garn gebildet . Die Garne ( Kette und Schuß ) bestehen aus synthetischen Chemiefasern, auf sie entfallen 36 % des Gesamtgewichts . Auf die Streifen aus synthetischer Spinnmasse, mit Aluminium überzogen, entfallen 64 % des Gesamtgewichts . Dieses Gewirke ist von der zum Herstellen von Schutzmatten für Gewächshäuser verwendeten Art . ( Siehe Zeichnung B ) (*) 3 . Kettengewirke .

Die Kette besteht aus :

- einem weissen Garn, das die Maschen bildet;

- durchsichtigen Streifen aus synthetischer Spinnmasse mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger;

- Streifen aus synthetischer Spinnmasse, mit Aluminium überzogen, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger . 6002 43 31 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Unterpositions-Anmerkung 1 ( c ) 1 ) und 2.A . zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6002, 6002 43 und 6002 43 31 . Der Schuß wird von einem weissen Garn gebildet . Die Garne ( Kette und Schuß ) bestehen aus synthetischen Chemiefasern, auf sie entfallen 50 % des Gesamtgewichts . Auf die durchsichtigen Streifen entfallen 33 % des Gesamtgewichts . Auf die Streifen aus synthetischer Spinnmasse, mit Aluminium überzogen, entfallen 17 % des Gesamtgewichts . Dieses Gewirke ist von der zum Herstellen von Schutzmatten für Gewächshäuser verwendeten Art . ( Siehe Zeichnung C ) (*) 4 . Stücke von Vließtoffen und nähgewirkten Waren, aus verschiedenen Spinnstoffasern, in kleinen Abmessungen, grob zugeschnitten, entweder quadratisch oder rechteckig ( im allgemeinen 30-35 cm ) oder unregelmässig geformt . Diese Stücke, die zum Teil abgenutzt, beschmutzt oder zerrissen sind, befinden sich unsortiert in Ballen ( Lumpen ). 6310 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6310 und 6310 90 00 .

Diese Waren sind als solche nicht wiederverwendbar, sie sind nur zur Wiedergewinnung der Fasern, zur Herstellung von Papier oder Kunststoff, zur Herstellung von Polierartikeln oder zu gewerblichen Putzzwecken geeignet . 5 . Stücke von Vließtoffen und nähgewirkten Waren, aus verschiedenen Spinnstoffasern, grob zugeschnitten . Diese Stücke, die zum Teil abgenutzt, beschmutzt oder zerrissen sind, befinden sich unsortiert in Ballen . Die Ballen enthalten kleine unregelmässig geformte Stücke ( annähernd 30-35 cm ) und in unbedeutender Menge Stücke grösserer Abmessungen ( Lumpen ). 6310 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6310 und 6310 90 00 .

Diese Waren sind als solche nicht wiederverwendbar, sie sind nur zur Wiedergewinnung der Fasern, zur Herstellung von Papier oder Kunststoff, zur Herstellung von Polierartikeln oder zu gewerblichen Putzzwecken geeignet .

(*) Die Zeichnungen haben lediglich hinweisenden Charakter .

ZEICHNUNG A

ZEICHNUNG B

ZEICHNUNG C

1 Schuß ( aus Garn )

2 Kette ( aus Maschen bildendem Garn )

3 Durchsichtige Streifen aus synthetischer Spinnmasse

4 Mit Aluminium überzogene Streifen aus synthetischer Spinnmasse

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