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Document 31991R1709
Council Regulation (EEC) No 1709/91 of 13 June 1991 fixing the aid for small producers of certain arable crops sown in the 1991/92 marketing year
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1709/91 DES RATES vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung der Beihilfe für die Kleinerzeuger mit bestimmten Kulturen für die Aussaat im Wirtschaftsjahr 1991/92
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1709/91 DES RATES vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung der Beihilfe für die Kleinerzeuger mit bestimmten Kulturen für die Aussaat im Wirtschaftsjahr 1991/92
ABl. L 162 vom 26.6.1991, p. 11–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1992
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1709/91 DES RATES vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung der Beihilfe für die Kleinerzeuger mit bestimmten Kulturen für die Aussaat im Wirtschaftsjahr 1991/92 -
Amtsblatt Nr. L 162 vom 26/06/1991 S. 0011 - 0011
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1709/91 DES RATES vom 13 . Juni 1991 zur Festsetzung der Beihilfe für die Kleinerzeuger mit bestimmten Kulturen für die Aussaat im Wirtschaftsjahr 1991/92 DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1346/90 des Rates vom 14 . Mai 1990 zur Einführung einer Beihilfe zugunsten der Kleinerzeuger mit bestimmten Kulturen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission ( 2 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 3 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 4 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Die Beihilfe für Kleinerzeuger mit bestimmten Kulturen wird gewährt, um die Auswirkung der Stabilisierungsmaßnahmen auf das Einkommen der betreffenden Kleinerzeuger abzuschwächen . Die in den Berg - und Hügelgebieten sowie in den benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft bestehenden natürlichen Voraussetzungen tragen dazu bei, daß das Durchschnittseinkommen der dort lebenden Erzeuger unter dem liegt, welches die Erzeuger in der übrigen Gemeinschaft erzielen . Diesem Umstand ist bei der Festsetzung der Beihilfe Rechnung zu tragen . Die Beihilfe sollte deshalb unverändert beibehalten werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die im Wirtschaftsjahr 1991/92 eingesäten Anbauflächen beläuft sich die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1346/90 genannte Beihilfe auf - 50 ECU/ha in den Berg - und Hügelgebieten sowie den benachteiligten Gebieten gemäß der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28 . April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 797/85 ( 6 ), - 30 ECU/ha in der übrigen Gemeinschaft . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt ab 1 . Juli 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Luxemburg am 13 . Juni 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident A . BODRY ( 1 ) ABl . Nr . L 134 vom 28 . 5 . 1990, S . 10.(2 ) ABl . Nr . C 104 vom 19 . 4 . 1991, S . 13.(3 ) ABl . Nr . C 158 vom 17 . 6 . 1991.(4 ) ABl . Nr . C 159 vom 17 . 6 . 1991.(5 ) ABl . Nr . L 128 vom 19 . 5 . 1975, S . 1.(6 ) ABl . Nr . L 93 vom 30 . 3 . 1985, S . 1 .