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Document 31991R0968
Commission Regulation (EEC) No 968/91 of 19 April 1991 concerning the quantities of sheepmeat and goatmeat products which may be imported from Czechoslovakia during 1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 968/91 DER KOMMISSION vom 19. April 1991 über die 1991 aus der Tschechoslowakei einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen
VERORDNUNG (EWG) Nr. 968/91 DER KOMMISSION vom 19. April 1991 über die 1991 aus der Tschechoslowakei einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen
ABl. L 100 vom 20.4.1991, p. 23–23
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1991
VERORDNUNG (EWG) Nr. 968/91 DER KOMMISSION vom 19. April 1991 über die 1991 aus der Tschechoslowakei einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen -
Amtsblatt Nr. L 100 vom 20/04/1991 S. 0023 - 0023
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 968/91 DER KOMMISSION vom 19 . April 1991 über die 1991 aus der Tschechoslowakei einführbaren Mengen an Schaf - und Ziegenfleischerzeugnissen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf den Beschluß 84/633/EWG des Rates vom 11 . Dezember 1984, mit dem die Kommission ermächtigt wird, im Rahmen der zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zwölf Drittländern geschlossenen Selbstbeschränkungsabkommen über den Handel mit Erzeugnissen des Schaf - und Ziegenfleischsektors im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Handels innerhalb der vereinbarten Mengen, lebende Tiere in frisches oder gekühltes Fleisch bzw . frisches oder gekühltes Fleisch in lebende Tiere umzurechnen ( 1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Tschechoslowakei hat sich im Rahmen einer mit der Gemeinschaft getroffenen Vereinbarung verpflichtet, ihre Ausfuhren von Schaf - und Ziegenfleischerzeugnissen nach der Gemeinschaft auf jährlich 800 Tonnen frisches und gekühltes Fleisch zu beschränken . Die Tschechoslowakei hat die Gemeinschaft ersucht, statt der für die Ausfuhr 1991 bestimmten Menge von 15 Tonnen frisches und gekühltes Fleisch 15 Tonnen lebende Tiere, ausgedrückt in Schlachtgewicht mit Knochen, vorzusehen . Da die Menge, für die die Tschechoslowakei diesen Antrag gestellt hat, sehr gering ist, ist eine Störung des Gemeinschaftsmarkts nicht zu befürchten . Die Marktlage gestattet es daher, dem Wunsch der Tschechoslowakei zu entsprechen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Mengen lebender Schafe und Ziegen der KN-Codes 0104 10 90 und 0104 20 90, die aufgrund der Vereinbarung mit der Tschechoslowakei aus diesem Land eingeführt werden können, werden für 1991 auf 15 Tonnen festgesetzt, ausgedrückt als Tierkörpergewicht mit Knochen . Die Mengen frischen und gekühlten Schaf - und Ziegenfleischs des KN-Codes 0204, die aufgrund der Vereinbarung mit der Tschechoslowakei aus diesem Land eingeführt werden können, werden für 1991 auf 785 Tonnen festgesetzt, ausgedrückt als Tierkörpergewicht mit Knochen . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Sie gilt mit Wirkung vom 9 . April 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 19 . April 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 331 vom 19 . 12 . 1984, S . 32 .