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Document 31991R0964
Commission Regulation (EEC) No 964/91 of 18 April 1991 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EWG) Nr. 964/91 der Kommission vom 18. April 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EWG) Nr. 964/91 der Kommission vom 18. April 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 100 vom 20.4.1991, pp. 14–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Verordnung (EWG) Nr. 964/91 der Kommission vom 18. April 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt Nr. L 100 vom 20/04/1991 S. 0014 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0012
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0012
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 964/91 DER KOMMISSION vom 18 . April 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658 /87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 315/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt . Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden . In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt für die in Nr . 1 des Anhangs aufgeführte Ware ab 30 . April bis 31 . Dezember 1991 und für die in Nr . 2 des Anhangs aufgeführte Ware ab 1 . August 1991 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 18 . April 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 37 vom 9 . 2 . 1991, S . 24 . ANHANG Warenbeschreibung Tarifierung KN-Code Begründung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) 1 . Erzeugnis in Pulverform mit den folgenden wesentlichen analytischen Werten ( in GHT ): - Milchfett : 5,8, - Molkenproteine : 74,3, ( 78,9 bezogen auf den Trockenstoff ), - Lactose : 6,0, - Asche : 2,9 . 0404 90 33 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 0404, 0404 90 und 0404 90 33 . Angesichts des Gehalts an Proteinen, Lactose und Milchfett, der von dem eines Molkepulvers erheblich abweicht, ist der KN-Code 0404 10 ausgeschlossen 2 . Pilze der Gattung Agaricus, vollständig gegart . Die Pilze sind in Wasser eingelegt, dem Salz oder Zitronensäure oder SO2 zugefügt sein können, und sind gekühlt . Die nicht für den Einzelverkauf aufgemachten Pilze dienen im allgemeinen als Rohstoffe für die Konservenindustrie . 2003 10 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 20 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2003, 2003 10 und 2003 10 10 .