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Document 31991R0597

    Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens

    ABl. L 67 vom 14.3.1991, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/597/oj

    31991R0597

    Verordnung (EWG) Nr. 597/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens

    Amtsblatt Nr. L 067 vom 14/03/1991 S. 0017 - 0018


    VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 597/91 DES RATES vom 5 . März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse für die Bevölkerungen Rumäniens und Bulgariens

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 235,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Zur besseren Versorgung der Bevölkerung in Rumänien und Bulgarien mit Nahrungsmitteln und zur Verbesserung der gesundheitlichen Lage sollten diesen Ländern landwirtschaftliche und medizinische Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden, ohne jedoch eine Entwicklung in Richtung auf eine Versorgung nach den Regeln des Marktes zu beeinträchtigen . Die Gemeinschaft verfügt infolge von Interventionsmaßnahmen über Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen . Angesichts der Marktlage sollten im Rahmen der genannten Hilfsmaßnahme vorrangig diese Bestände abgesetzt werden . Auf besonderen Antrag sollten jedoch ebenfalls landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft bereitgestellt werden können . Einer Regulierung der Agrarmärkte ist auch dienlich, wenn diese Erzeugnisse in Form von Verarbeitungserzeugnissen geliefert werden .

    Mit der vorgesehenen Maßnahme werden hauptsächlich humanitäre Zwecke verfolgt . Sie stützt sich deshalb zusätzlich auf Artikel 235 des Vertrages .

    Es ist zu prüfen, ob die im Rahmen dieser Maßnahme an Rumänien und Bulgarien gelieferten landwirtschaftlichen und medizinischen Erzeugnisse ihrem tatsächlichen Verwendungszweck zugeführt werden . Neben der Zuständigkeit, über die der Rechnungshof in diesem Zusammenhang verfügt, sollte die Kommission ermächtigt werden, die Durchführung der betreffenden Maßnahme an Ort und Stelle zu kontrollieren, wobei sie sich erforderlichenfalls von externen Kontrollgremien unterstützen lassen kann .

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Maßnahme sollten von der Kommission erlassen werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

    Die Gemeinschaft führt eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher und medizinischer Erzeugnisse an Rumänien und Bulgarien, nachstehend "Aktion" genannt, durch . Die Ausgaben für die Aktion sind auf 100 Millionen Haushalts-ECU, davon 20 Millionen ECU für Hilfsmaßnahmen in Form von medizinischen Erzeugnissen, beschränkt . Artikel 2

    Für die Durchführung der Aktion gilt bezueglich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse folgendes :

    1. Die Gemeinschaft überlässt Rumänien und Bulgarien kostenlos landwirtschaftliche Erzeugnisse, die infolge einer Interventionsmaßnahme zur Verfügung stehen . Auf besonderen Antrag dürfen Erzeugnisse, von denen es keine Interventionsbestände gibt, auch auf dem Markt der Gemeinschaft bereitgestellt werden .

    2 . Die Lieferung wird von der Gemeinschaft finanziert und im Wege der Ausschreibung vergeben . Die Transportkosten werden von der Gemeinschaft getragen, sofern das Empfängerland die Erzeugnisse nicht selbst in der Gemeinschaft übernimmt . Die Lieferung kann die Verarbeitung des gemäß Ziffer 1 bereitgestellten Erzeugnisses einschließen .

    3 . Ausnahmsweise und ausschließlich aus Dringlichkeitsgründen kann die Kommission die Lieferung freihändig vergeben .

    4 . Für die im Rahmen der Aktion gelieferten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt; ferner werden auf sie keine Währungsausgleichsbeträge angewandt . Artikel 3

    Der Buchwert der an Rumänien und Bulgarien abgegebenen Erzeugnisse wird nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung ( EWG ) Nr. 729/70 ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2048/88 ( 5 ), festgesetzt . Artikel 4

    Die Kommission hat die Aufgabe, die mit der Lieferung zusammenhängenden Tätigkeiten an Ort und Stelle zu kontrollieren; sie kontrolliert ferner die für die Verteilung der Hilfsgüter an die Bevölkerung angewandten Kriterien . Artikel 5

    ( 1 ) Die Aktion wird von der Kommission durchgeführt .

    ( 2 ) Mit Ausnahme der medizinischen Hilfeleistungen mit Dringlichkeitscharakter werden die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2727/75 ( 6 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 7 ), bzw . nach dem Verfahren der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen erlassen . Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

    Geschehen zu Brüssel am 5 . März 1991 . Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J . F . POOS ( 1 ) ABl . Nr . C 22 vom 30 . 1 . 1991, S . 10 . ( 2 ) Stellungnahme vom 22 . Februar 1991 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 3 ) Stellungnahme vom 30 . Januar 1991 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 4 ) ABl . Nr . L 94 vom 28 . 4 . 1970, S . 13 . ( 5 ) ABl . Nr . L 185 vom 15 . 7 . 1988, S . 1 . ( 6 ) ABl . Nr . L 281 vom 1 . 11 . 1975, S . 1 . ( 7 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 .

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