This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31991R0316
Commission Regulation (EEC) No 316/91 of 7 February 1991 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Verordnung (EWG) Nr. 316/91 der Kommission vom 7. Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Verordnung (EWG) Nr. 316/91 der Kommission vom 7. Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 37 vom 9.2.1991, p. 25–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Verordnung (EWG) Nr. 316/91 der Kommission vom 7. Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Amtsblatt Nr. L 037 vom 09/02/1991 S. 0025 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0003
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 316/91 DER KOMMISSION vom 7 . Februar 1991 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 des Rates vom 23 . Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 53/91 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe : Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt . Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter ewaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden . In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren dem in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 21 . Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 7 . Februar 1991 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 7 vom 10 . 1 . 1991, S . 14 . ANHANG Warenbeschreibung Einreihung KN-Code Begründung ( 1 ) ( 2 ) ( 3 ) 1 . Geriebener Käse, infolge seines hohen Feuchtigkeitsgehalts und aufgrund der Transport - oder Verpackungsbedingungen ( Verpackung im teilweisen Vakuum ) agglomeriert . 0406 20 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 0406, 0406 20 und 0406 20 90 . 2 . Pastenartige "creamed coconut" genannte weisse Masse, hergestellt durch Feinstvermahlen von Kokosnußmark und pasteurisiert . Das Erzeugnis ist in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 g aufgemacht und ist im allgemeinen zur Verwendung in der Küche bei der Zubereitung von Saucen usw . bestimmt . 2008 19 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN -Codes 2008, 2008 19 und 2008 19 90 . Eine Einreihung in das Kapitel 8 ist wegen des Pasteurisierens ausgeschlossen ( siehe HS -Erläuterungen, Position 20.08, 1 . Absatz ). Die pastöse Konsistenz des Erzeugnisses schließt ferner eine Einreihung nach Position 1106 aus ( siehe KN-Erläuterungen, KN-Codes 2008 11 10 bis 2008 19 90, zweiter Absatz, zweiter Anstrich ). 3 . Erzeugnis, hergestellt ausschließlich durch Veretherung von Stärke mit Epichlorhydrin und Natriummonochloracetat in Gegenwart von Natriumhydroxid mit folgenden analytischen Merkmalen : 3505 10 50 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3505, 3505 10 und 3505 10 50 . Aussehen weisses, krümeliges Pulver Trockenstoff 92,8 GHT Asche ( 600 °C ) 15,1 GHT darin nachgewiesen Natrium - und Chloridionen Löslichkeit löst sich in Wasser mit schwacher Trübung, quillt stark auf pH-Wert der Lösung 11,6 mikroskopisches Bild Stärkeart nicht erkennbar Jodprobe dunkelblau Prüfung auf Stärkeether ( papierchromatographisch ) positiv IR-Spektrum Banden von Carboxymethyl erkennbar