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Document 31991R0220
Commission Regulation (EEC) No 220/91 of 30 January 1991 laying down detailed rules for the application of Regulation (EEC) No 1360/78 on producer groups and associations thereof
Verordnung (EWG) Nr. 220/91 der Kommission vom 30. Januar 1991 über Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen
Verordnung (EWG) Nr. 220/91 der Kommission vom 30. Januar 1991 über Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen
ABl. L 26 vom 31.1.1991, pp. 15–25
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999
Verordnung (EWG) Nr. 220/91 der Kommission vom 30. Januar 1991 über Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen
Amtsblatt Nr. L 026 vom 31/01/1991 S. 0015 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0104
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0104
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 220/91 DER KOMMISSION vom 30 . Januar 1991 über Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 1360/78 des Rates betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1360/78 des Rates vom 19 . Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen ( 1 ), zuletzt geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 3808/89 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2083/80 der Kommission vom 31 . Juli 1980 über Durchführungsbestimmungen zu der Wirtschaftstätigkeit der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2238/89 ( 4 ), ist wiederholt in wesentlichen Punkten geändert worden . Es empfiehlt sich daher, aus Gründen der Klarheit und der Rationalität, die genannte Verordnung zu kodifizieren . Nach vorstehenden Bestimmungen ist es Aufgabe der Kommission, die Durchführungsbestimmungen zur Mindestanbaufläche, zum Umsatz oder zu dem von den Mitgliedern der Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen stammenden Produktionsvolumen sowie erforderlichenfalls zur Mindestzahl der Mitglieder, aus denen sich diese zusammensetzen müssen, festzusetzen . Dabei kann das Kriterium Produktionsvolumen selbst in Sektoren, in denen die Anbaufläche zugrunde gelegt werden könnte, die Leistungsfähigkeit der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen besser gewährleisten als die Anbaufläche . Auch stellt das Produktionsvolumen in stärkerem Masse als der Umsatz ( der den häufigen Schwankungen der Währungskurse unterliegt ) eine echte langfristige Bezugsgrösse dar . Der Umsatz liefert dennoch für bestimmte Bereiche den geeigneten Maßstab, insbesondere in weniger wichtigen Sektoren, wo sich die spezifischen Grenzen nur schwer vollständig erfassen lassen, also eine einzige Bezugsgrösse verwendet werden muß . In den unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 1360/78 fallenden Regionen und Sektoren lässt sich infolge der Struktur der Landwirtschaft eine wirksame Zusammenfassung des Angebots nicht erreichen, falls die Angaben über Produktionsvolumen oder Umsatz der Erzeugergemeinschaften nicht durch die Angabe einer Mindestanzahl Mitglieder ergänzt wird, so daß eine Beteiligung von Erzeugern, die trotz ihrer marktbezogenen Ausrichtung gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 1360/78 eine geringe Grösse aufweisen, erleichtert wird . Die Regeln für die Wirtschaftstätigkeit der Erzeugergemeinschaften müssen der Situation in den unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 1360/78 fallenden Regionen Rechnung tragen, aber gleichzeitig eine wirksame Anpassung von Erzeugung und Angebot an die Konzentration und an die wachsenden Anforderungen der Nachfrage ermöglichen . Sie müssen also den Pluralismus der Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen fördern, aber auch eine übermässige Zersplitterung in diesen Regionen ausschließen . Da im Umfang und in der Struktur des Angebots Unterschiede zwischen den unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 1360/78 fallenden Regionen festgestellt wurden, ist eine Abstufung der vorgesehenen Grenzwerte zweckmässig . So wurden insbesondere in der Gesamterzeugung grosse Unterschiede zwischen den verschiedenen Regionen der Italienischen Republik festgestellt; es ist also unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt, daß das von den Erzeugergemeinschaften erfasste Mindestproduktionsvolumen des Landes in einem bestimmten Verhältnis zur regionalen Erzeugung stehen muß . Auch ist die Festsetzung einer recht hohen Mitgliederzahl sowie eines ziemlich grossen Mindestproduktionsvolumens für dieses Land gerechtfertigt, da die Initiative für die Bildung von Erzeugergemeinschaften hauptsächlich von den Berufsverbänden ergriffen werden dürfte, die in der Lage sind, einen ganz erheblichen Teil der Erzeuger anzusprechen und eine ziemlich grosse Produktion einzubeziehen . Dennoch muß den tiefgreifenden strukturellen Mängeln Rechnung getragen werden, die das Angebot von Agrarerzeugnissen im Mezzogiorno und in den Berggebieten in Italien aufweist . In Portugal weist die Schweinehaltung mit "alentejanos de montado" eine sehr weite Streuung auf, so daß die Veranschlagung der nationalen Erzeugung schwierig ist; daher sollte für die portugiesischen Erzeugervereinigungen dieses Bereichs kein Mindestanteil an nationalen Produktionsvolumen festgesetzt werden . Bei den auf den griechischen Inseln und auf den Balearen sowie auf den Kanarischen Inseln gelegenen Agrarbetrieben ist infolge der tiefgreifenden strukturellen Mängel im Angebot von Agrarerzeugnissen eine Kürzung des Mindestproduktionsvolumens gerechtfertigt . Es ist ferner zweckmässig, die notwendigen Anforderungen an die wirtschaftliche Bedeutung der Vereinigungen zu stellen . Kennzeichen des Zuckersektors ist eine Produktionsquotenregelung mit besonderen Bestimmungen über branchenübergreifende Vereinbarungen . Aus diesem Grunde ist in der Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 des Rates vom 30 . Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ( 5 ), zuletzt geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 2787/90 ( 6 ), angegeben, daß die Verordnung ( EWG ) Nr . 1360/78 für Zuckerrüben nicht gilt, solange eine Quotenregelung besteht . Es ist also zweckmässig, die fraglichen Grenzwerte für diesen Bereich nicht festzusetzen . Im Olivenölsektor müssen die besonderen Bestimmungen über die Zusammensetzung der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigungen gemäß der Verordnung Nr . 136/66/EWG des Rates vom 22 . September 1966 über eine gemeinsame Marktorganisation für Fette ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 8 ), berücksichtigt werden . Diese Verordnung betrifft nicht den Bereich Fischerei und Aquakultur, dessen Erzeugnisse unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 3796/81 des Rates vom 29 . Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse ( 9 ), zuletzt geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 2886/89 ( 10 ), fallen . Johannisbroterzeugnisse sind mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 789/89 des Rates ( 11 ) in die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse aufgenommen worden; die Verordnung ( EWG ) Nr . 1360/78 gilt also nicht für diesen Bereich . Mit der Verordnung ( EWG) Nr . 2658/87 des Rates ( 12 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 53/91 ( 13 ), wurde eine Kombinierte Warennomenklatur auf der Grundlage des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Der Mindestumfang der Jahresproduktion oder der Umsatz sowie die Mindestzahl landwirtschaftlicher Erzeuger, die die Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1360/78 zu vertreten haben, werden im Anhang festgesetzt . In den italienischen Verwaltungsregionen, in denen die durchschnittliche Erzeugung unter dem im Anhang festgesetzten Mindestjahresproduktionsvolumen oder dem im Anhang festgesetzten Umsatz liegt, wird die vorgeschriebene Mindestproduktion und die Mindestmitgliederzahl, welche die Erzeugergemeinschaften vertreten müssen, um jeweils 50 v . H . gesenkt . Sofern die Erzeugergemeinschaften die Anerkennung für andere als die im Anhang aufgezählten Erzeugnisse beantragen, müssen sie mindestens folgende Voraussetzungen erfuellen : - Jahresumsatz von 1 Million ECU; dieser Betrag wird für Griechenland auf 500 000 ECU ermässigt; - 50 Mitglieder . Unterabsatz 3 gilt nicht für den Sektor Zuckerrüben. ( 2 ) Der Produktionsumfang oder der Umsatz gemäß Absatz 1 bezieht sich auf die tatsächlich vermarkteten Erzeugnisse oder - in bezug auf Olivenöl - die tatsächlich von den Erzeugern, die Mitglieder der Erzeugergemeinschaften sind, erzeugten Produkte und wird auf der Grundlage des Durchschnitts der drei dem Antrag auf Anerkennung vorausgehenden Jahre berechnet . Artikel 2 ( 1 ) Abweichend von Artikel 1 müssen in den italienischen Verwaltungsregionen, in denen die Durchschnittsproduktion der drei Jahre vor dem 3 . August 1980 das Mindestproduktionsvolumen für diesen Sektor um das Zwanzigfache oder mehr überschreitet, diese Erzeugergemeinschaften mindestens 5 v . H . der regionalen Erzeugung stellen; eine Ausnahme gilt für Ölsaaten, lebende Pflanzen und Erzeugnisse des Blumenhandels sowie Honig . Die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Berechnung der Produktion der verschiedenen Regionen - erfolgt anhand der amtlichen statistischen Angaben des Mitgliedstaats für die drei dem 3 . August 1980 vorangegangenen Jahre, - wird alle fünf Jahre auf den neuesten Stand gebracht . Für diese Berechnung dürfen die Zahlen je nach der jeweiligen Grössenordnung auf 1 000 oder 100 gerundet werden . ( 2 ) Der Umfang der Mindestproduktion gemäß Artikel 1 und Absatz 1 dieses Artikels ermässigt sich um : - 30 % für Erzeugergemeinschaften, die hauptsächlich aus Inhabern von im Mezzogiorno, auf den griechischen Inseln und in den in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG des Rates ( 14 ) genannten Gebieten gelegenen Betrieben zusammengesetzt sind, - 50 % zugunsten der Erzeugergemeinschaften, die hauptsächlich aus Inhabern von auf den Balearen und auf den Kanarischen Inseln gelegenen Betrieben bestehen . Artikel 3 ( 1 ) Unbeschadet Absatz 2 müssen die Vereinigungen entsprechend Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1360/78 ein Produktionsvolumen und einen Umsatz vertreten, a ) der mindestens dem Dreifachen des für die Erzeugergemeinschaften der Region ihres Geschäftssitzes vorgesehenen Mindestumfangs entspricht und b ) nicht unter 5 % des nationalen Produktionsvolumens liegen darf . Dies bedeutet für Frankreich 5 % - des Produktionsvolumens für Gebiete des Mutterlandes, in denen die Verordnung ( EWG ) Nr . 1360/78 gilt, oder - des Produktionsvolumens der jeweiligen Überseedepartements. ( 2 ) Abweichend von Absatz 1 gilt : a ) für Italien : Die Vereinigungen müssen aus mindestens fünf anerkannten Erzeugergemeinschaften bestehen, die in fünf verschiedenen "Verwaltungsregionen" tätig sind; dieser Anforderung entsprechen - bei Olivenöl zehn anerkannte Erzeugergemeinschaften in fünf verschiedenen Verwaltungsregionen, - bei tropischen Früchten, Arzneipflanzen und Reis vier anerkannte Erzeugergemeinschaften in zwei verschiedenen Verwaltungsregionen; - bei Büffelfleisch drei anerkannte Erzeugergemeinschaften in zwei Verwaltungsregionen; b ) für Frankreich : die Vereinigungen müssen aus mindestens fünf anerkannten Erzeugergemeinschaften bestehen, die in zwei verschiedenen "Departements" tätig sind . Bei Olivenöl müssen die Vereinigungen mindestens 1 000 Tonnen Erzeugung und 5 000 Erzeuger, bei Tafelwein und Traubenmost mindestens drei anerkannte Erzeugergemeinschaften und 600 Mitglieder vertreten; c ) für Belgien : Die Vereinigungen müssen hinsichtlich Anbaufläche, Umsatz, Anteil am nationalen Produktionsvolumen und Anzahl anerkannter Erzeugergemeinschaften den Mindestanforderungen gemäß Punkt III des Anhangs genügen und in ihrer gebietlichen Ausdehnung mindestens einer "Provinz" entsprechen; d ) für Griechenland : Die Vereinigungen müssen hinsichtlich Anbaufläche ( oder Entsprechung ), Umsatz, Anteil am nationalen Produktionsvolumen und Anzahl anerkannter Erzeugergemeinschaften den Mindestanforderungen nach Punkt IV des Anhangs genügen . Bei im Anhang nicht genannten Erzeugnissen müssen die Vereinigungen aus mindestens drei anerkannten Vereinigungen bestehen und in ihrer gebietlichen Ausdehnung in einem einheitlichen Gebiet in mindestens zehn Gemeinden tätig sein; e ) für Spanien : Die Vereinigungen müssen hinsichtlich Produktionsfläche, Umsatz und Anteil am nationalen Produktionsvolumen den Mindestanforderungen von Punkt V des Anhangs genügen . Bei im Anhang genannten oder nicht genannten Erzeugnissen müssen die Vereinigungen aus mindestens fünf anerkannten Erzeugergemeinschaften bestehen und in ihrer gebietlichen Ausdehnung mindestens einer "autonomen Region" entsprechen; f ) für Portugal : Die Vereinigungen müssen hinsichtlich Produktionsfläche, Umsatz, Anteil am nationalen Produktionsvolumen und Anzahl anerkannter Erzeugergemeinschaften den Mindestanforderungen von Punkt VI des Anhangs genügen . Bei im Anhang nicht genannten Erzeugnissen müssen die Vereinigungen aus mindestens drei anerkannten Erzeugergemeinschaften bestehen und in ihrer gebietlichen Ausdehnung mindestens einem "Distrikt" entsprechen; g ) für Irland : Die Vereinigungen müssen hinsichtlich Mindestanbaufläche, Umsatz, Anteil am nationalen Produktionsvolumen und Mindestanzahl anerkannter Erzeugergemeinschaften den Anforderungen von Punkt VII des Anhangs genügen und in ihrer gebietlichen Ausdehnung mindestens einer "Provinz" entsprechen . Artikel 4 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2083/80 wird aufgehoben . Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf vorliegende Verordnung . Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 30 . Januar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 166 vom 23 . 6 . 1978, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 371 vom 20 . 12 . 1989, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 203 vom 5 . 8 . 1980, S . 5 . ( 4 ) ABl . Nr . L 215 vom 26 . 7 . 1989, S . 12 . ( 5 ) ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981, S . 4 . ( 6 ) ABl . Nr . L 265 vom 28 . 9 . 1990, S . 16 . ( 7 ) ABl . Nr . 172 vom 30 . 9 . 1966, S . 3025/66 . ( 8 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 . ( 9 ) ABl . Nr . L 379 vom 31 . 12 . 1981, S . 1 . ( 10 ) ABl . Nr . L 282 vom 2. 10 . 1989, S . 1 . ( 11 ) ABl . Nr . L 85 vom 30 . 3 . 1989, S . 3 . ( 12) ABl . Nr . L 256 vom 7 . 9 . 1987, S . 1 . ( 13 ) ABl . Nr . L 7 vom 10 . 1 . 1991, S . 14 . ( 14 ) ABl . Nr . L 128 vom 19 . 5 . 1975, S . 1 . ANHANG I . Erzeugergemeinschaften in Italien KN-Code Erzeugnis Erzeugergemeinschaften Produktionsumfang oder Umsatz Mindestmit - gliederzahl 0102 ex 0201 ex 0202 Lebende Rinder, Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt und gefroren ( 1 ): a ) Büffel 3 000 GVE 100 b ) andere Rinder 5 000 GVE 200 0103 ex 0203 Lebende Schweine ( 1 ), Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 25 000 Stück 200 0104 ex 0204 Lebende Schafe und Ziegen ( 1 ), Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren 12 000 Stück 150 0105 91 00 ex 0207 0106 00 10 0208 10 10 Lebendes Hausgefluegel ( Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner ) sowie deren Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren; lebende Hauskaninchen sowie deren Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren ( 2 ) 220 000 Stellplätze 200 0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht ( 2 ) 80 000 Legehennen 200 ex 0401 Milch, Käse und Quark : ex 0403 a ) von Kühen ( 3 ) 15 000 Tonnen 200 ex 0404 b ) von Büffeln ( 3 ) 5 000 Tonnen 100 0406 c ) von Schafen oder Ziegen ( 3 ) 2 000 Tonnen 100 0409 00 00 Natürlicher Honig 150 000 ECU 50 Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 2 500 000 ECU ( 4 ) 100 0701 90 51 Kartoffeln, frisch oder gefroren ( 5 ): 0701 90 59 a ) Lagerkartoffeln 10 000 Tonnen 0701 90 90 b ) Frühkartoffeln 5 000 Tonnen 300 0803 00 0804 30 00 0804 40 Tropische Früchte 30 ha 10 Getreide ( 6 ): 1001 90 1005 a ) Weichweizen und Mengkorn, Mais 15 000 Tonnen 300 1001 10 b ) Hartweizen 12 000 Tonnen 300 1006 c ) Reis 10 000 Tonnen 150 ex 1201 bis ex 1207 Ölsaaten und ölhaltige Früchte, nicht zur Aussaat 2 000 000 ECU ( 4 ) 200 1211 und 1212 20 00 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert 800 000 ECU ( 4 ) 25 1509 1510 00 Olivenöl 1 200 Tonnen 300 2204 21 Wein aus Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein : a ) Tafelwein b ) Qualitätswein b.A . 150 000 hl 30 % des Gesamtumfangs der Zone "Qualitätsweine b . A ." 300 30 % der Erzeuger der Zone "Qualitäts - weine b . A ." 2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle 1 000 Tonnen 300 II . Erzeugergemeinschaften in Frankreich KN-Code Erzeugnis Erzeugergemeinschaften Produktionsumfang oder Umsatz Mindestmit - gliederzahl 0102 ex 0201 ex 0202 Lebende Rinder, Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt und gefroren ( 1 ) 200 GVE 20 Tropische Früchte : 0803 00 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet 30 ha 10 0804 30 00 Ananas 30 ha 10 0804 40 Avocadofrüchte 30 ha 5 ex 1211 Parfümpflanzen und Lavendel 100 000 ECU 40 1509 1510 00 Olivenöl 60 Tonnen 200 2204 10 a ) Wein aus frischen Weintrauben 100 000 hl 200 2204 21 b ) Tafelwein 100 000 hl 200 2204 29 2204 30 10 c ) Qualitätsweine b . A . 30 000 hl bzw . 50 % des Gesamtumfangs der Zone "Qualitätsweine b . A ." 100 Erzeuger bzw . 50 % der Erzeuger der Zone "Qualitäts - weine b . A ." III . Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen in Belgien KN-Code Erzeugnis Erzeugergemeinschaften Vereinigungen Produktions - umfang oder Umsatz Mindest- mitglieder - zahl Mindestfläche oder Entsprechung Umsatz ( Mill . ECU ) Anteil am nationalen Produktions - volumen in % Mindest - mitglieder - zahl 0102 ex 0201 ex 0202 Lebende Rinder, Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt und gefroren ( 1 ) 1 000 GVE 25 4 000 GVE 3,45 0,5 4 0103 ex 0203 Lebende Schweine ( 1 ) ( 8 ), Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 15 000 Stück ( Ferkel ) 10 50 000 Stück ( Ferkel ) 2,3 0,5 3 1001 bis 1005 Getreide ( 6 ) 3 500 Tonnen 20 15 000 Tonnen 3,45 1,0 3 ex 1214 90 90 Luzernen 230 000 ECU 20 6 000 Tonnen 0,69 0,5 3 IV . Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen in Griechenland KN -Code Erzeugnis Erzeugergemeinschaften Vereinigungen Produktions - umfang oder Umsatz Mindest - mitglieder - zahl Mindestfläche oder Entsprechung Umsatz ( Mill . ECU ) Anteil am nationalen Produktions - volumen in % Mindest - mitglieder - zahl 0102 ex 0201 ex 0202 Lebende Rinder, Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt und gefroren ( 1 ) 500 GVE 50 5 000 GVE oder 8 000 Kälber 6,0 2 10 0103 ex 0203 Lebende Schweine ( 1 ), Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 10 000 Stück 20 120 000 Stück 15,0 5 10 0104 ex 0204 Lebende Schafe und Ziegen ( 1 ), Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren 3 000 Stück 50 110 000 Stück 5,0 1 10 0105 91 00 ex 0207 Lebendes Hausgefluegel ( Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner ) sowie deren Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren 0106 00 10 0208 10 10 Lebende Hauskaninchen sowie deren Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren ( 2 ) 200 000 Stück 20 1 200 000 Stück 3,0 1 3 0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht ( 2 ) 60 000 Legehennen 20 500 000 Legehennen 12,0 5 3 ex 0401 ex 0403 ex 0404 0406 Milch, Käse und Quark : a ) von Kühen ( 3 ) b ) von Schafen und Ziegen ( 3 ) 1 000 Tonnen 150 Tonnen 50 30 15 000 Tonnen 12 000 Tonnen 4,0 7,0 2 1 10 10 0409 00 00 Natürlicher Honig ( 4 ) 12 000 ECU 20 - 0,6 1 5 Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 100 000 ECU 10 - 0,6 1 5 0701 90 51 0701 90 59 0701 90 90 Kartoffeln, frisch oder gekühlt ( 5 ): a ) Speisekartoffeln b ) Frühkartoffeln 2 000 Tonnen 1 000 Tonnen 50 50 1 000 ha 500 ha 4,0 2,0 3 3 5 5 0803 00 Tropische Früchte : Bananen 10 ha 30 35 ha 2,0 10 3 Getreide ( 6 ): 1001 90 1001 10 1005 1006 a ) Weichweizen und Mengkorn b ) Hartweizen c ) Mais d ) Reis 2 000 Tonnen 1 000 Tonnen 1 000 Tonnen 500 Tonnen 100 50 50 30 13 100 ha 9 400 ha 5 100 ha 400 ha 8,0 6,0 9,0 1,0 2,5 2,5 2,5 2,5 10 10 10 5 ex 1201 bis ex 1207 Ölsaaten und ölhaltige Früchte, nicht zur Aussaat bestimmt 20 000 ECU 40 - 0,7 1,0 5 1211 und 1212 20 00 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert 30 000 ECU 10 - 0,5 5,0 5 1509 1510 00 Olivenöl 50 Tonnen 10 7 700 ha oder 3 000 Tonnen 7,0 1,0 10 2204 21 2204 29 Wein aus Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein : a ) Tafelwein b ) Qualitätswein b . A . 10 000 hl 30 % des Gesamtum - fangs der Zone "Qualitätsweine b . A ." 100 30 % der Erzeuger der Zone "Qualitäts - weine b . A ." 140 000 hl 40 000 hl 5,0 0,5 3,0 1,0 10 10 2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle 60 Tonnen 50 1 000 ha 5,0 1,0 10 V . Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen in Spanien KN-Code Erzeugnis Erzeugergemeinschaften Vereinigungen Produktionsumfang oder Umsatz Mindest - mitglieder - zahl Mindestfläche oder Entsprechung Umsatz ( Mill . ECU ) Anteil am nationalen Produktions - volumen ( in %) 0102 ex 0201 ex 0202 Lebende Rinder, Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt und gefroren ( 1 ) ( 8 ) 1 000 GVE 2 000 Kälber 50 50 60 000 GVE 30 000 Kälber 65,0 8,5 5,0 0103 ex 0203 Lebende Schweine ( 1 ) ( 8 ), Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 20 000 Stück 10 000 Stück iberische Schweine 15 000 Ferkel 75 35 75 700 000 Stück 100 000 Stück iberische Schweine 180 000 Ferkel 60,0 8,0 5,0 0104 ex 0204 Lebende Schafe und Ziegen ( 1 ), Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren 15 000 Schafe 10 000 Ziegen 50 25 250 000 Schafe 10 000 Ziegen 15,0 3,0 2,5 10,0 0105 0207 Lebendes Gefluegel ( der Art Gallus domesticus, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner ); Fleisch und genießbare Nebenerzeugnisse davon, frisch, gekühlt oder gefroren 250 000 Stück 50 ( Hähnchen oder ande - res Gefluegel ) 12 000 000 Stück ( für Hähnchen oder anderes Gefluegel ) 15,0 2,5 0106 00 10 0208 10 10 Hauskaninchen, Fleisch und genießbare Nebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren ( 2 ) 35 ( Kaninchen ) 3 500 000 Stück ( Kaninchen ) 5,0 5,0 0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht ( 2 ) 60 000 Legehennen 50 1 000 000 Legehennen 15,0 2,5 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0406 Käse und Quark : a ) von Kuhmilch ( 3 ) b ) von Schafmilch c ) von Ziegenmilch ( 3 ) 4 000 Tonnen 1 000 Tonnen 1 000 Tonnen 50 25 25 100 000 Tonnen 20 000 Tonnen 10 000 Tonnen 25,0 10,0 3,0 2,5 10,0 2,5 0409 00 00 Natürlicher Honig ( 4 ) 300 000 ECU 50 2,5 10,0 Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels ( 4 ) 1,5 Mill . ECU 25 8,0 5 0701 90 51 0701 90 59 0701 90 90 Kartoffeln, frisch oder gekühlt ( 5 ): a ) Speisekartoffeln b ) Frühkartoffeln 10 000 Tonnen 5 000 Tonnen 50 25 8 700 ha 4 300 ha 21,0 15,0 2,5 5,0 0709 90 31 0710 80 10 0711 20 10 Oliven, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung 2 000 Tonnen 50 15 000 ha 6,0 10,0 0713 1209 29 Trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert 1 500 Tonnen 50 25 300 ha 10,0 5,0 0803 00 0804 30 00 0804 40 Tropische Früchte : Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet; Ananas, Avocados 50 ha 25 2 500 ha ( Bananen ) 200 ha ( andere ) 19,0 5,0 20,0 5,0 0804 20 90 Getrocknete Feigen 1 000 Tonnen 50 5 000 ha 2,0 15,0 0806 20 Getrocknete Weintrauben 1 500 Tonnen 25 1 000 ha 1,5 10,0 Getreide ( 6 ) ( 7 ): 20 000 Tonnen 200 160 000 ha 60,0 2,0 1001 Weizen und Mengkorn 1002 00 00 Roggen 1003,00 Gerste 1004 00 Hafer 1005 Mais 1007 00 Sorghum 1006 Reis 10 000 Tonnen 100 1 500 ha 25,0 20,0 ex 1201 bis ex 1207 Ölsaaten und -früchte, nicht zur Aussaat bestimmt ( 4 ) 1,5 Mill . ECU 200 23 000 ha 10,0 2,5 1211 Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst verkleinert ( 4 ) 500 000 ECU 2,5 5,0 1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 2 000 Tonnen ( Öl ) 100 58 000 ha 30,0 5,0 ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein : a ) Tafelwein b ) Qualitätswein b . A . 150 000 hl ( Wein ) 25 000 hl 200 100 56 800 ha 10 000 ha 60,0 15,0 5,0 2,5 2401 Tabak, unverarbeitet, Tabakabfälle 500 Tonnen 75 2 100 ha 7,0 10,0 VI . Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen in Portugal KN-Code Erzeugnis Erzeugergemeinschaften Vereinigungen Produktions - umfang oder Umsatz Mindest - mitglieder - zahl Mindestfläche oder Entsprechung Umsatz ( Mill . ECU ) Anteil am nationalen Produktions - volumen in % Mindest - mitglieder - zahl 0102 ex 0201 ex 0202 Lebende Rinder, Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt und gefroren ( 1 ) 400 GVE 25 2 000 GVE 2,0 1,5 3 0103 ex 0203 Lebende Schweine ( 1 ) ( 8 ), Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren 5 000 Stück 1 000 Stück Schweine alentejanos de montado 20 10 50 000 Stück 5 000 Stück Schweine alentejano de montado 6,0 0,7 2,0 - 5 5 0104 ex 0204 Lebende Schafe und Ziegen ( 1 ), Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren 1 000 Stück 10 10 000 Stück 0,225 1,0 5 0105 0207 Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, als Haustiere gehalten, lebend, sowie deren Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren 100 000 Stück 20 1 000 000 Stück 1,9 1,0 5 0106 00 10 0208 10 10 Lebende Hauskaninchen sowie deren Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren ( 2 ) 30 000 Stück 20 100 000 Stück 0,65 1,0 3 0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht ( 2 ) 20 000 Legehennen 10 100 000 Legehennen 1,5 2,0 3 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch gezuckert, noch anderweitig gesüsst 0406 Käse und Quark : a ) von Kühen ( 3 ) b ) von Schafen oder Ziegen ( 3 ) 1 000 Tonnen 100 Tonnen 30 25 20 000 Tonnen 1 000 Tonnen 5,5 0,9 2,5 1,0 5 3 0409 00 00 Natürlicher Honig ( 4 ) 30 000 ECU 10 32 Tonnen 0,1 1,0 3 Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels ( 4 ) 100 000 ECU 10 - 0,6 2,5 3 0701 90 51 0701 90 59 0701 90 90 Kartoffeln, frisch oder gekühlt ( 5 ): a ) Speisekartoffeln b ) Frühkartoffeln 1 500 Tonnen 300 Tonnen 20 20 1 500 ha 200 ha 2,8 0,5 1,0 2,0 5 3 0709 90 31 0710 80 10 0711 20 10 Oliven, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt 250 Tonnen 25 1 000 ha 0,4 5,0 3 0713 1209 29 Trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, und anderes Körnerfutter 150 Tonnen 10 1 000 ha 0,4 2,0 3 0803 00 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet 5 ha 15 50 ha 0,6 4,0 3 0804 30 00 Ananas 200 000 ECU 10 15 ha 0,75 20,0 3 0804 40 Avocadofrüchte 5 ha 10 20 ha 0,25 20,0 3 0804 20 90 Getrocknete Feigen 100 ha 10 500 ha 0,22 1,0 3 0806 20 Getrocknete Weintrauben 5 ha 10 15 ha 0,06 10,0 3 0902 Tee 5 ha 10 Getreide ( 6 ) ( 7 ): 5 000 Tonnen 25 10 000 ha 9,0 3,5 5 1001 Weizen und Mengkorn 1002 00 00 Roggen 1003 00 Gerste 1004 00 Hafer 1005 Mais 1007 00 Sorghum 1008 30 00 Kanariensaat 1008 90 Anderes Getreide 1006 Reis 2 500 Tonnen 20 5 000 ha 7,5 10 3 ex 1201 bis ex 1207 Ölsaaten und ölhaltige Früchte, zu anderen Zwecken als zur Aussaat ( 4 ) 250 000 ECU 10 600 ha 1,0 6,5 3 1211 Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert ( 4 ) 100 000 ECU 10 - 0,25 5,0 3 1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 50 Tonnen 50 2 000 ha 0,9 1,5 3 ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein : a ) Tafelwein b ) Qualitätswein b . A . 25 000 hl 2 500 hl 100 25 5 000 hl 800 hl 2,8 0,9 2,0 1,0 3 3 2401 Tabak, unverarbeitet, Tabakabfälle 30 Tonnen 10 100 ha 0,35 6,0 3 4051 00 10 Naturkork, unverarbeitet oder nur zugerichtet 1 000 Tonnen 10 50 000 ha 6,25 10,0 3 ex 5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen 5 ha 10 15 ha 0,01 10,0 3 VII . Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen in Irland KN-Code Erzeugnis Erzeugergemeinschaften Vereinigungen Produktions - umfang oder Umsatz Mindest - mitglieder - zahl Mindestfläche oder Entsprechung Umsatz ( Mill . ECU ) Anteil am nationalen Produktions - volumen in % Mindest - mitglieder - zahl 0102 ex 0201 ex 0202 Lebende Rinder, Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt und gefroren ( 1 ) 700 GVE 20 10 000 GVE 9,5 1,0 12 0104 ex 0204 Lebende Schafe und Ziegen ( 1 ), Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren 3 000 Tiere 25 9 000 Tiere 1,0 1,0 3 0701 90 51 0701 90 59 0701 90 90 Kartoffeln ( 1 ): a ) Speisekartoffeln b ) Frühkartoffeln 3 000 Tonnen 1 000 Tonnen 10 10 1 000 ha 400 ha 2,0 1,0 4,0 4,0 5 3 Getreide ( 6 ): 1001 90 1003 00 1004 00 a ) Weichweizen und Mengkorn b ) Gerste c ) Hafer 3 000 Tonnen 3 000 Tonnen 3 000 Tonnen 5 5 5 15 000 Tonnen 15 000 Tonnen 15 000 Tonnen 3,0 3,0 3,0 1,5 1,5 1,5 3 3 3 ( 1 ) Betrifft die Erzeugergemeinschaft verschiedene Gattungen, so ist der Mindestproduktionsumfang gleich dem für die betreffenden Gattungen geltenden höchsten Mindestumfang, in GVE berechnet . Die in dieser Verordnung verwendete Umrechnung von Rindern, Schafen und Ziegen in GVE ist die im Anhang zur Richtlinie 75/268/EWG erhaltene Umrechnung . Schweine werden wie folgt umgerechnet : - Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg ( je 100 Stück ): 2,7 GVE, - Zuchtsauen von 50 kg oder mehr : 0,5 GVE, - andere Schweine : 0,3 GVE . ( 2 ) Betrifft die Erzeugergemeinschaft gleichzeitig Gefluegelzucht oder Kaninchenzucht und Eier, so ist der Mindestproduktionsumfang der höchste von dem für diese beiden Sektoren vorgesehenen Umfang . ( 3 ) Betrifft die Erzeugergemeinschaft gleichzeitig Milch von Kühen und solche von Büffeln oder von Schafen oder Ziegen, so gilt der für Kuhmilch vorgesehene Mindestproduktionsumfang . ( 4 ) Der vorgesehene Wert wir jährlich aufgrund des Indexes der Agrarpreise überprüft . ( 5 ) Betrifft die Erzeugergemeinschaft zugleich Speisekartoffeln und Frühkartoffeln, so gilt der für Speisekartoffeln vorgesehene Mindestproduktionsumfang . ( 6 ) Betrifft die Erzeugergemeinschaft verschiedene Getreidearten, so gilt der höchste Mindestproduktionsumfang, der für die betreffenden Getreidearten vorgesehen ist .